Väternotruf
Juli 2003
Ergänzungspflegschaft bei Umgangsvereitelung
1. Bei fehlender Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und Manipulation des Kindes durch diesen Elternteil kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrecht der umgangsvereitelnden Mutter teilweise zu entziehen und eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
2. Zu den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten.
Oberlandesgericht München, 26. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 28.7.2003 - 26 UF 868/02
veröffentlicht in "FamRZ", 2003, Heft 24, S. 1957-1958
Kommentar Väternotruf:
Endlich mal wieder ein Beschluss zum Thema Umgangsvereitelung, den man nicht zu kritisieren braucht. Bleibt zu hoffen, dass die FamRZ auch an Familiengerichten in anderen Orten als in München gelesen und verstanden wird. Die Erfahrung lässt dies leider nicht erwarten.
Kriterien für einen Umgangsausschluss
Beschluss des OLG Köln vom 17.1.2003 - 5 U 5/03, zu den Kriterien, die einen Umgangsausschluss rechtfertigen würden
Veröffentlicht in NJW 2003, Heft 26 und FamRZ 2003, Heft 14
Leitsätze:
1. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/ oder geistig seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden.
2. Nur ausnahmsweise, das heißt bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang eines nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden.
3. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils zum Kontakt und dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner annehmen sowie (Rück)Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer Trennung genügen dem nach nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen.
4. Es liegt grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten in der Regel nicht gerechtfertigt.
Weiße, Gelbe und Schwarze - SPD für deutsche Drei-Klassenapartheid für nichtverheiratete Väter und ihre Kinder
Wer hat uns verraten - Sozialdemokraten!
Der alte Spruch der revolutionären Linken, könnte aktuell für nichtverheiratete Väter sein trauriges Revival erleben. Wobei man relativierend sagen muss, dass auch die sogenannten revolutionären Linken in der Regel Muttersöhne sind, die sich erst mal von ihrer Mutter emanzipieren sollten, ehe sie Revolution machen.
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Pressemitteilung vom 7.7.03 zur Übergangsregelung „Sorgerecht für nichteheliche Väter“
Abstimmung am 11. Juli 2003 im Bundesrat
Väter von nichtehelichen Kindern sollen abermals benachteiligt werden
Abstimmung am 11. Juli 2003 im Bundesrat
Eltern, die sich vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben und mit die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt haben, müssen die Möglichkeit haben, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge möglich ist. Dies trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteiles, in der Regel der Mutter! Die gemeinsame Sorge darf natürlich dem Kindeswohl nicht entgegenstehen. So entschied es das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29.01.2003. Der Bundesregierung wurde aufgetragen, bis zum 31.12.2003 eine Übergangsregelung zu schaffen. Mittlerweile hat ein Entwurf das Bundeskabinett passiert und wird am 11.07.2003 dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt werden.
Gesetz schafft Väter erster, zweiter und dritter Klasse
Das Urteil hat viel Kopfschütteln in der Fachwelt hervorgerufen, betroffene Väter sind zu Recht empört. Dietmar Nikolai Webel, Bundesvorstandssprecher vom bundesweiten Verein "Väteraufbruch" macht seiner Unmut Luft: "Nun haben wir Väter erster, zweiter und dritter Klasse!" Väter erster Klasse werden in Zukunft diejenigen sein, welche durch eine Ehe oder durch eine gemeinsam mit der Mutter abgegebene Sorgeerklärung ihren Pflichten und Rechten als Väter nachkommen können, wollen und dürfen. Jedoch schafft der neue Entwurf auch Väter zweiter Klasse, die sich zufällig vor der Einführung des neuen Kindschaftsrechtes von den Müttern trennten und nun die Möglichkeit erhalten, kraft besagter Übergangsregelung auch gegen den Willen der Mütter eine kleine Chance haben, das gemeinsame Sorgerecht einklagen zu können.
Eindeutige Verlierer sind Väter, die sich nach 1998 von den Müttern ihrer Kinder trennten und keine gemeinsame Sorgerechtserklärung unterschrieben haben. Das Bundesverfassungsgericht ging davon aus, dass Eltern, die ab 1998 ohne Trauschein leben, regelmäßig diese gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben würden. Falls dies nicht der Fall sein sollte - so die höchstrichterliche Entscheidung - würde sicherlich die Mutter schwerwiegende Gründe haben. Für diese betroffenen Väter gibt es nicht einmal den Weg der Einzelfallprüfung vor Gericht!
Der Väteraufbruch bezweifelt die immer nur kindeswohlgemäßen Entscheidungen der Mütter
Dietmar Nikolai Webel bringt es auf den Punkt: "Das Gericht ging blauäugig davon aus, dass Mütter immer kindeswohlgemäß entscheiden würden. Die Praxis spricht eine andere Sprache, sieht man sich die stetig steigenden Zahlen von Umgangsboykotten der allein Sorgeberechtigten, meist der Mütter, an!"
Meyer-Spelbrink weist darauf hin, dass zwar kraft Gesetz den Vätern ein Umgangsrecht zustünde, doch wenn die Mutter den Umgang der Kinder zum Vater nicht wolle, scheinen Gerichte mit der Durchsetzung dieses Rechtes hilflos.
Sanktionen verliefen meist im Sande. "Die Anzahl von eindeutig kindeswohlgefährdenden Kontaktabbrüchen von Vätern zu ihren Kindern ist mittlerweile besorgniserregend!"
Sind Väter Menschen zweiter Klasse?
Väter scheinen auch in Regierungskreisen Menschen zweiter Klasse zu sein. So zitierte die SPD-Ministerialdirigentin Rosemarie Adlerstein die Auffassung des Rechtsausschusses des Familienministeriums bei der Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht im Januar: "Der Ausschuss habe jedoch mehrheitlich der Erwägung Vorrang gegeben, dass die gegen den Willen eines Elternteils erzwungene Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen verbunden sein werde, weil sich der Streit der Eltern darüber auf Auseinandersetzungen über die Ausübung der Sorge verlagern werde." Als einer der höchsten Richter dies genauer von ihr erklärt haben wollte, blieb sie eine Antwort schuldig.
Neueste wissenschaftliche Forschungsergebnisse blieben unberücksichtigt
Der "Väteraufbruch für Kinder" moniert auch, dass bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse nicht mit berücksichtigt worden sind. So lagen der Bundesregierung seit November 2002 die Ergebnisse der "Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht" vom Nürnberger Jura-Professor Dr. Roland Proksch vor. Die Ergebnisse sprechen eine eindeutige Sprache. Ein gemeinsames Sorgerecht vermindere Streit und teure Gerichtsprozesse, fördere die Kooperation der Eltern in Fragen einer einvernehmlichen nachehelichen Elternregelung und eines Kindeswohl gemäßen Umgangs und führe zu zuverlässigen Unterhaltszahlungen.
Trauschein – Qualitätssiegel für Väter und Mütter?
Warum Vertreter der Bundesregierung bei der Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht der Meinung waren, dass diese Studie auf nichteheliche Verhältnisse nicht übertragbar sei, bleibt jedoch ihr Geheimnis. "Denn warum sollte sich die Situation von getrennten ehelichen Partner von getrennten unehelichen Partnern unterscheiden?", fragt sich Webel. "Sowohl die Beziehung, als auch Vaterschaft ändern sich doch nicht mit dem Trauschein!"
Kinder brauchen beide Elternteile. Ob mit oder ohne Trauschein. Bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf an die Realität anpasst und die Forschungsergebnisse der Proksch-Studie deutlich mit einarbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Nikolai Webel
Bundesvorstand Politik
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Palmental 3, 99817 Eisenach
Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)
Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)
Notgemeinschaft zur Identifizierung von Menschenrechtsverletzung, Rechtsbeugung und Opportunismus in Deutschland
Ergebnisprotokoll über die Versammlung vom 11. bis 12.07.2003 in 31167 Bockenem-Königsturm
Es wurde erörtert und beschlossen:
1. Die Notgemeinschaft zur Identifizierung von Menschenrechtsverletzung, Rechtsbeugung und Opportunismus in Deutschland – NIMROD* - wurde als nichtrechtsfähiger Verein gegründet.
2. Die Mitgliedschaft ist e-mail-offen. Zur Zeit gibt es 106 Mitglieder.
Kein Mitgliedsbeitrag. Gelegentliche projektbezogene Sammlung.
3. Aufgaben:
3.1 Anfertigung einer Sammlung von Gerichtsbeschlüssen der Familienrichter in Deutschland, geordnet nach Oberlandesgerichtsbezirken zwecks Veröffentlichung auf einer Website.
3.2 Demonstration vor den Gerichten wegen deren Entscheidungen.
3.3 Hilfe für Kinder, Eltern und Großeltern bei der Ahndung von Menschenrechtsverletzungen, Rechtsbeugung und Opportunismus.
4. Das Pilotprojekt für die Entscheidungssammlung findet im OLG-Bezirk Braunschweig statt. Die Ansprechpartner werden noch bekannt gegeben.
5. Das Pilotprojekt einer Mahnwache findet in Kürze durch Mitglieder vor dem Amtsgericht, Zweigertstrasse 52, 45130 Essen statt. Termin, Gegenstand und Ansprechpartner werden durch E-Mail bekannt gegeben.
Für die NIMROD-Geschäftsführung
E-Mail: Nimrod2003@gmx.net
Briefpost:
Heinrich Schwarzmayr
Hermann-Löns-Straße 28
85521 Ottobrunn
Faxadresse: 089 1488228074
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie Sie wahrscheinlich erfahren haben, wurden der Väterinitiative München e.V. sämtliche städtischen Zuschüsse für 2004 gestrichen. Damit ist die einzige Väter- Beratungsstelle in ihrer Existenz gefährdet.
„Wie wichtig ist eine qualifizierte Väterberatung für die moderne Familienpolitik?“
Zu dieser aktuellen Fragestellung laden wir Sie zu einer öffentlichen Fachdiskussion in unser Väterbüro
am Mittwoch den 16.Juli 2003 19 Uhr
Ligsalzstr.24 im Münchner Westend ein,
um mit Ihnen über Ihre und unsere Erfahrungen zu diesem Thema zu reden.
Münchner-PAPS Redaktion
Väterinitiative für engagierte Elternschaft e.V.
Ligsalzstr. 24, 80339 München
Telefon: 089.50009595 Telefax 089.50009597
Internet: http://www.vaeterinitiative-muenchen.de
EINLADUNG ZUR PODIUMSDISKUSSION
"PAPA, WO BIST DU? - DÜRFEN TRENNUNGSKINDER VÄTER HABEN?"
am: Sonntag, 13. Juli 2003, um 19.30 Uhr
in der: Gaststätte „Andechser“ in Regensburg
Veranstalter: Trennungsväter e.V. Regensburg/Amberg
Gäste sind u.a.
Maria Eichhorn, MdB, CSU
Jochen Wahnschaffe, MdL, SPD
Maria Scharfenberg, MdL, Bündnis 90/Die Grünen
Horst Meierhofer, FDP
Roswitha Bendl, ödp
Dr. Richard Scheuerer-Englisch, kath. Kirche
Dekan Gottfried Schönauer, evang. Kirche
Begleitprogramm:
17.30 Uhr – 19.30 Uhr: „4 FUN“ JAZZ // SOUL // BLUES
Wanderausstellung „Trennungskinder“
Eintritt frei!
Reinhard Birner
Wenn Mutti früh zur Arbeit geht, Big Mother is watching you
Die spinnen, die Briten.
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Big Mother is watching you
Während hierzulande noch darüber diskutiert wird, ob und welche zusätzlichen Körpermerkmale künftig in digitale Personaldokumente integriert werden, ist die biometrische Datenerfassung in Großbritannien längst Realität -- selbst Kinder müssen sich mittlerweile darauf einstellen, dass ihre Körpermerkmale regelmäßig zur Identitätsüberprüfung herangezogen werden.
Die 11- bis 16-jährigen Schüler der Venerable Bede Church of England School in Ryhope, Sunderland beispielsweise bezahlen ihr Mittagessen in der Schulkantine künftig nicht mehr bar, sondern ein computergestütztes Catering-System bucht ab dem neuen Schuljahr die Verpflegungskosten nach einem Iris-Scan automatisch vom Essenskonto der biometrisch erfassten Schüler ab. Dabei wird per Infrarot das komplexe Muster der Regenbogenhaut erkannt und mit einer gespeicherten Vorlage verglichen. Die Essenskonten werden zu Beginn jeder Woche aufgefüllt.
In den Datensätzen der Schüler sollen zudem Informationen zu erlaubten Speisen und Getränken hinterlegt werden. Greift ein Heranwachsender zu verbotenen Pommes oder Hamburgern und will diese per Iris-Scan verbuchen lassen, verweigern Kantinenmitarbeiter die Herausgabe -- Mutters drohende Hand erreicht damit bislang ungekannte Längen. Auch in der Bücherei der Schule kommt künftig ein Iris-Scanner zum Einsatz, der jeden Ausleihvorgang anhand der individuellen Iris-Struktur eindeutig zuordnen soll..
Während Schuldirektor Ed Yeates die Installation der biometrischen Überwachungsanlage von CRB Solutions[1] als "Abbau sozialer Barrieren in unserer Schule" durch Vereinheitlichung der Zahlungsweise begründet, äußern sich betroffene Schüler nicht gerade begeistert von dem neuen System:
"Bisher konnte ich zu Hause immer sagen, ich hatte Gemüse zum Mittag, auch wenn es mal ein Hotdog war", sagte etwa die zwölfjährige Jamie Hall gegenüber britischen Medien. "Das ist jetzt wohl vorbei." (pmz[2]/c't)
URL dieses Artikels:
http://www.heise.de/newsticker/data/pmz-11.07.03-001/
Links in diesem Artikel:
[1] http://www.crbsolutions.co.uk/
[2] mailto:pmz@ct.heise.de
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Gerichtsurteil
München (AP) Die von vielen Genlaboren angebotenen heimlichen Vaterschaftstests verstoßen nicht gegen geltendes Recht. Dies geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des Münchner Landgerichts hervor.
Die Richter wiesen dabei eine Klage eines Laborinstituts zurück, dass gegen einen Wettbewerber geklagt hatte. Das Institut hatte in dem umstrittenen Angebot einen Verstoß gegen Richtlinien der Bundesärztekammer gesehen, die für solche Fälle eine Zustimmung aller Beteiligten, also auch der Mutter und des Kindes einfordert.
Das Recht des vermeintlichen Vaters, sich Gewissheit über die tatsächliche Abstammung des Kindes zu verschaffen wiegt nach Ansicht der Richter schwerer als der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Mutter und Kinder, wie ein Gerichtssprecher erklärte. Demnach haben die Richtlinien der Ärztekammer keinerlei rechtliche Wirkung.
Für den heimlichen Abstammungstests brauchen Väter lediglich Genmaterial von sich und dem Kind. Dazu genügen im Einzelfall ein benutzter Schnuller, ein Trinkglas oder eine Haarbürste. Das Geschäft kann meist vollständig per Post und Internet abgewickelt werden, wobei die Männer das Ergebnis eine Woche später erfahren. Zweifelnden Vätern geht es dabei meist um Unterhaltszahlungen, die mancher nicht für ein «Kuckucksei» zahlen will.
Die Aufklärung über die neuen Methoden der Genanalyse sind dabei relativ günstig. Während ein förmliches Abstammungsgutachten meist mindestens 2.500 Euro kostet, ist ein privater Gentest schon für unter 400 Euro zu haben.
Allerdings hat das Münchner Landgericht nach Angaben von Sprecher Christian Ottmann nichts über die gerichtliche Verwertbarkeit der Gentests ausgesagt. Bislang wurden sie vor Gericht meist nur als Indiz und nicht als echter Vaterschaftsnachweis anerkannt. Diesen garantierte bislang nur ein beglaubigtes Gutachten.
Nach einem früheren Bericht der «Ärzte-Zeitung» sind hochgerechnet fünf bis zehn Prozent aller Neugeborenen so genannte «Kuckuckskinder». Bei jährlich 700.000 Geburten sind dies hochgerechnet 35.000 bis 70.000 Kinder. Von den zweifelnden Männern, die sich an die beklagte Firma Genedia wandten, wurden nach deren Angaben 25 Prozent als Väter ausgeschlossen.
Auslöser für die Klage war ein AP-Bericht über die Praxis privater Genlabore, in dem sich auch der Genedia-Geschäftsführer geäußert hatte. Darauf zog ein Konkurrent vor Gericht, um dem Institut das umstrittene Angebot zu untersagen. Nach Angaben von Gerichtssprecher Ottmann ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da die Frist für Rechtsmittel des Klägers noch laufe.
(Akteinzeichen: Landgericht München I 17HK O 344/03).
Eltern gegen Deutschland
vor dem Europäischen Gerichtshof
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Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.Juli 2003:
Urteile der Großen Kammer in den Fällen Sahin und Sommerfeld gegen Deutschland
erste Stellungnahme des Väteraufbruch:
"Eine schallende Ohrfeige für Deutschlands Familienrecht"
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Verfahren Sahin und Sommerfeld:
Besuchsverbot für Väter unehelicher Kinder ist rechtswidrig
Straßburg: Bundesregierung muss Entschädigung zahlen
Deutsche Gerichte haben zwei Vätern zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in Straßburg. Die Richter sahen in dem Besuchsverbot einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Sie gaben den Klägern Recht, dass sie gegenüber geschiedenen Vätern nicht benachteiligt werden dürften. Die Bundesrepublik Deutschland muss nun eine Entschädigung von insgesamt 47 000 Euro zahlen.
Das Gericht warf den deutschen Behörden vor, sich in ihren Urteilen zu stark auf die Aussagen der Mütter gestützt zu haben. Dadurch seien die Väter unverhältnismäßig belastet und gegenüber geschiedenen Vätern zu Unrecht diskriminiert worden. Den beiden 1950 und 1953 geborenen Vätern wurde das Besuchsrecht vor der Reform des deutschen Familienrechts im Juli 1998 verweigert. Seither wird auch unverheirateten Eltern auch in Deutschland der Kontakt zu ihren Kindern erlaubt.
Recht auf "Achtung der Familie" verletzt
In ihren Klagen sahen beide Väter zudem ihr Recht auf Achtung der Familie verletzt. Diesen Punkt bestätigten die Straßburger Richter nicht. Damit nahmen sie ihre frühere Entscheidung aus dem Jahr 2001 zurück, gegen die die Bundesrepublik Einspruch eingelegt hatte. In der Urteilsbegründung vom Dienstag hieß es, das Gericht müsse zwischen den Interessen der Eltern und der Kinder abwägen. In den vorliegenden Fällen müsse "zum Wohle" der inzwischen 15 und 22 Jahre alten Kinder entschieden werden.
So sahen die Richter im Fall des Vaters aus Wiesbaden in den Streitigkeiten der Eltern eine Gefahr für die Entwicklung des Kindes. Im anderen Fall aus Rostock hatte das damals 13 Jahre alte Kind 1994 ausdrücklich ausgesagt, sie wolle ihren Vater (Jahrgang 1953) nicht sehen. Somit hätten die deutschen Gerichte nicht gegen das Recht auf Achtung der Familie verstoßen (Aktenzeichen: 30943/96 und 31871/96).
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.Juli 2003:
Urteile der Großen Kammer in den Fällen Sahin und Sommerfeld gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof hat heute in einer öffentlichen Urteilsverkündung seine Urteile in den Fällen Sahin gegen Deutschland (Beschwerdenummer 30943/96) und Sommerfeld gegen Deutschland (Beschwerdenummer 31871/96) bekannt gegeben.
Im Fall Sahin gegen Deutschland entschied das Gericht
mit zwölf zu fünf Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskommission stattgefunden hat,
und einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat.
Im Fall Sommerfeld gegen Deutschland entschied das Gericht
mit vierzehn zu drei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 8 stattgefunden hat,
mit zehn zu sieben Stimmen, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat,
einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat, dadurch dass die weitere Beschwerde-/Berufungsmöglichkeit in den Umgangsverfahren unter einer früheren gesetzlich festgelegten Bestimmung ausgeschlossen wurde,
und einstimmig, dass es nicht notwendig war, die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Verletzung von Artikel 6 als eigenständigen Artikel oder in Verbindung mit Artikel 14 separat zu überprüfen.
Unter Artikel 41 (Ansprüche auf angemessene Entschädigung) der Konvention hat das Gericht jedem Beschwerdeführer 20.000 EURO Entschädigung zugesprochen. Für Kosten und Auslagen wurden Herrn Sahin 4.500 EURO und Herrn Sommerfeld 2.500 EURO zugesprochen.
1. Grundlegende Sachverhalte
Asim Sahin, geboren 1950, hatte zum relevanten Zeitpunkt die türkische Staatsbürgerschaft. Er erwarb anschließend die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist der Vater eines nicht-ehelichen Kindes, geborenen im Juni 1988. Er erkannte die Vaterschaft an und holte seine Tochter regelmäßig zu Besuchen bis zum Oktober 1990 ab, als die Mutter weiteren Kontakt verbot. In Dezember 1990 beantragte er erfolglos beim Amtsgericht Wiesbaden das Umgangsrecht. Seine nachfolgenden Beschwerden wurden zurückgewiesen.
Manfred Sommerfeld, geboren 1953, hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist der Vater eines nicht-ehelichen Kindes, geborenen im Juni 1981. Er erkannte die Vaterschaft an und lebte mit der Kindesmutter bis zur Trennung in 1986 zusammen. Die Mutter verbot dann jeden Kontakt mit dem Kind. Am 2. Oktober 1990 beantragte Herr Sommerfeld beim Amtsgericht Rostock das Umgangsrecht, zog aber den Antrag am 1. Juli 1992 zurück, nachdem seine Tochter wiederholt ausgesagt hatte, dass sie keinen Kontakt mit ihm wolle. Er stellte einen zweiten Antrag im September 1993. Dieser wurde vom Amtsgericht im Juni 1994 abgelehnt und Herrn Sommerfelds nachfolgende Beschwerden wurden zurückgewiesen.
3. Zusammenfassung der Entscheidung
Beschwerden
Die Beschwerdeführer beklagten, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, ihre Anträge auf Umgang mit ihren nicht-ehelich geborenen Kindern zurückzuweisen, Artikel 8 (Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Sie legten ebenfalls Beschwerde gegen diskriminierende Behandlung ein, die Artikel 14 (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit Artikel 8 entgegensteht. Herr Sommerfeld legte weitere Beschwerde gegen die Verletzung von Artikel 6 § 1 (Recht auf faires Verfahren) als eigenständiger Artikel und in Verbindung mit Artikel 14 ein.
Entscheidung des Gerichts
Artikel 8 der Konvention
Das Gericht wiederholte, dass unter Artikel 8, den innerstaatlichen örtlichen Behörden aufgegeben war, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Kindes und dem Elterninteresse zu schaffen. In diesen Fällen hatte die deutschen Gerichte relevante Begründungen für ihre Entscheidungen angegeben, den Umgang abzulehnen: die starken Spannungen zwischen den Eltern und das Risiko, dass Besuche gefährliche Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes hätten im Fall Sahin; und der zum Ausdruck gebrachte Wunsch des Kindes im Alter von 13 Jahren, seinen biologischen Vater nicht zu sehen und das Risiko einer schwerwiegenden Störung ihres emotionalen und psychologischen Gleichgewichts durch Erzwingen des Umgangs im Fall Sommerfeld.
Bei der Einschätzung, ob diese Gründe ausreichend seien, hatte das Gericht zu berücksichtigen, ob die zum Beschluss führenden Verfahren ordnungsgemäß den Schutz der Interessen der Antragsteller/Beschwerdeführer wahrten. Es stellte fest, dass die Antragsteller/Beschwerdeführer alle ihre Argumente zu Gunsten des Erhalts von Umgangsrecht vorbringen konnten und Zugang zu allen relevanten Informationen hatten, auf die sich die Gerichte stützten. Im Fall Sommerfeld sagte das Gericht aus, dass es übertrieben sei, davon auszugehen, dass die innerstaatlichen Gerichte immer einen psychologischen Gutachter zur Frage der Gewährung von Umgang für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil hinzuziehen sollten. Basierend auf dem stattgefunden, direkten Umgang mit dem Kind, hatte das Amtsgericht eine gute Grundlage, ihre Aussagen zu überprüfen und festzustellen, ob sie eine eigene Entscheidung treffen konnte oder nicht. Im Fall Sahin sagte dass Gericht aus, dass es übertrieben sei, davon auszugehen, dass die innerstaatlichen Gerichte immer eine Beweisaufnahme durch eine gerichtliche Kindesanhörung zur Frage des Umgangs durchführen sollten. Da das Kind nur fünf Jahre alt zum relevanten Zeitpunkt war, war das Gericht berechtigt, sich auf die Ergebnisse eines Gutachters zu verlassen. Es gab keinen Grund ihre fachliche Kompetenz in Zweifel zu ziehen. Das Gericht hatte nicht zu kritisieren, dass die deutschen Gerichte angemessene Verfahren unter den Umständen beider Fälle führten und ausreichend Material hinsichtlich einer begründeten Entscheidungsfindung zur Frage des Umgangs bereit gestellt hatten. Die in Artikel 8 implizierten, verfahrenstechnischen Anforderungen sind somit erfüllt worden.
(Übersetzung: Bernd-Michael Uhl)
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erste Stellungnahme des VAfK:
"Eine schallende Ohrfeige für Deutschlands Familienrecht"
Diskriminierung in Deutschland
Erneut gab es für Deutschlands Familienrecht bei dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Korrektur. Deutsche Gerichte haben zwei Vätern zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert. So entschied der Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in Straßburg. Bundesvorstandsmitglied Dietmar Nikolai Webel vom einzigen bundesweiten Väterverein „Väteraufbruch für Kinder“ sieht in dem Urteil die Position seines Verbandes bestätigt: „Gerade im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar 2003 zum Sorgerecht nichtehelicher Väter und den der Bundesregierung auferlegten Gesetzesänderungen müssen wesentliche Kernaussagen überdacht werden. Ein Ausschluss aus der elterlichen Verantwortung darf es nur geben, wenn es gewichtige Gründe gibt.“
Die Väter Sahin und Sommerfeld haben heute vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes nach vielen Jahren endlich ihr Recht bekommen. Es war kein Recht mehr für den persönlichen Weg, denn die Jahre des Unrechtes in Deutschland haben die Beziehungszeit der Kinder und Väter verschlungen. Deutsche Richter halfen dabei, selbst als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein erstes Urteil verkündete ging die Bundesregierung sogar noch in Berufung.
Europa erweist sich als Korrektiv in der Rechtssprechung eines Mitgliedsstaates. Dietmar Nikolai Webel vom Väteraufbruch äußert hierzu: "Solche Diskriminierung der Väter in Deutschland muss nun auch im eigenen Land durch die Politik beendet werden. Es handelt sich nicht um Einzelfälle, sondern es gibt bei einem Drittel aller Scheidungen schon nach zwei Jahren keinen Vater-Kind-Kontakt mehr. Wenn die Vaterschaft als Wert begriffen wird, dann muss sie auch durch die Gesellschaft geschützt werden."
Es war nicht die erste Rüge gegen Deutschland. Den Kindern wurden die Väter per Rechtssprechung genommen. Die Rolle der Väter im Familienrecht wird in der Zukunft neu bestimmt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine gleichwertige Vaterschaft am 29.01.03 mit folgender Begründung abgewiesen. "Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht."
Es ist in Europa anders herum argumentiert worden. Es müssen schwerwiegende Gründe für eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder vorliegen. Deutschland befand als schwerwiegend, dass die Vaterschaft bei der Geburt häufig noch nicht festgestellt ist, die Mutter die naturgegebene Hauptverantwortung für die Kindererziehung hat und die Mutter die engere Bindung zum Kind habe.
Zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, wie die Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht wissenschaftlich sicherstellte. Alleiniges Sorgerecht wird allzu oft als Machtposition eines Elternteils verstanden. Dem anderen Elternteil bleibt kaum eine Möglichkeit für faire Klärung. Selbst bei Missbrauch des alleinigen Sorgerechtes durch Umgangsverweigerung wird das Unrecht durch Familiengerichte zu Recht umgewandelt.
Am 11.07. wird dem Bundesrat eine Übergangsregelung vorgelegt werden für Väter, die vor 1998 noch nicht die gemeinsame Sorge erklären konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zur Rechtsstellung nichtehelicher Väter der Regierung diesen Auftrag erteilt. Liest man die Vorlage, so hat auch hier der Vater gegen den Willen der Mutter keine Möglichkeit einer gleichwertigen Elternschaft. Er muss mit der Mutter 6 Monate zusammengelebt haben und die Elterliche Verantwortung wahrgenommen haben. Davon können aber viele Väter nur träumen. Auch diese Väter möchten eine gleichwertige Beziehung wie die Mutter zum Kind aufbauen können.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war offensichtlich anderer Meinung. Sahin und Sommerfeld haben ihr spätes Recht bekommen. Geld macht den erlittenen Schaden nicht wieder gut. Recht in Europa darf sich vom Recht in Deutschland nicht mehr unterscheiden. Die vielen Väter in Deutschland, denen es ähnlich geht, können nach dieser Rechtssprechung wieder hoffen.
Dietmar Nikolai Webel
Bundesvorstand, 08.07.2003
Titelthema im neuen paps:
Papas machen Kinder schlau
Wie wichtig Väter für die Bildung ihrer Kinder sind
Nach vergeigtem PISA-Test stehen nicht nur die Kinder und die Schule, sondern auch die Eltern auf dem Prüfstand. Tun sie genug für die Förderung ihres Nachwuchses? In der Regel ist das der Job der Mütter, denn Papa sitzt zwar auch, aber vor dem Computer. Wie wichtig sind also Väter für die Bildung ihrer Kinder? "Ganz eminent wichtig", beantwortet Wolfgang Bergmann, Kinder- und Jugendlichenpsychologe in freier Praxis in Hannover, die Frage. Hier sind sich Praktiker und Wissenschaftler einig wie selten.
Schon seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts belegen Untersuchungen, dass anwesende Väter die kognitive Entwicklung von Kindern positiv beeinflussen.
Professor Wassilios E. Fthenakis hat in seinem bereits 1985 erschienenen Standardwerk "Väter" viele dieser Forschungsergebnisse zusammengetragen.
Breit angelegte Studien belegen deutlich positive Beziehungen zwischen väterlicher Unterstützung und kindlicher Leistungsfähigkeit vom Kindergarten bis zum Studium. Eine eher ablehnende Haltung hingegen verschlechtert die Schulerfolge.
Durchschnittlich sieben bis 17 Stunden pro Woche verbringen Väter mit ihren Kindern, so fasst Heinz Kindler in seiner Langzeitstudie "Väter und Kinder
", erschienen 2002, verschiedene Untersuchungen zusammen. Und was tun sie dann? Raufen, Toben, ins Schwimmbad oder auf den Spielplatz gehen, gemeinsam die Umwelt erkunden. Wiesen frühere Studien darauf hin, dass Väter sich eher mit ihren Söhnen beschäftigen, bietet Kindlers Langzeituntersuchung hierfür keinen Beleg.
"Väter sind spätestens wichtig, wenn das Kind ihnen zum ersten Mal die Ärmchen entgegenstreckt", sagt Wolfgang Bergmann. "Denn dann erkennen Kinder, dass sie nicht mehr das Zentrum der Welt sind, sondern ein Körper neben anderen. Der Lernschritt ist: 'Ich habe verstanden, dass ich in der Welt bin.' Ist das unzureichend erworben, fliehen Kinder bei Anstrengung und bei Schwierigkeiten in die Regression, wollen immer bei Mama sein."
Auch Karl Gebauer, Autor und ehemaliger Rektor einer Göttinger Grundschule, betont die Bedeutung der Zuwendung durch die Eltern in den ersten Lebensmonaten und -jahren. " Wo Kinder durch die Eltern eine gute emotionale Zuwendung bekommen, wo sie durch die Eltern eine Bedeutung und Bestätigung ihres Lebens erhalten, lernen sie gut und gerne."
Das beste, was Väter tun können, um ihre Kinder beim Lernen zu unterstützen, ist also nicht das Büffeln von Formeln und Vokabeln. Dasein, Zuwendung, eigenständige Erfahrungsräume mit dem Kind und zugewandtes Spiel sind die beste Grundlage, damit das Kind lernt, seinen eigenen Weg zu gehen.
Außerdem in neuen paps:
ß "Männer müssen mehr Druck machen" ? Interview mit Bundesfamilienministerin Renate Schmidt
ß Jungen im Abseits ? PISA unter der geschlechtsbewussten Lupe
ß Herzbube sticht ? ein Essay über Vaterliebe
ß Kein Acrylamid im Auenland ? Vatersuche im Sciense-Fiction-Film
ß Die Erfahrung der Langsamkeit ? Tour mit Rad und Kind
ß ...und jede Menge mehr!
Probeexemplare bitte anfordern beim paps-Leserservice
E-Mail: velber@saz.net
Mit freundlichem Gruß
Ralf Ruhl, 01.07.2003
Velber im OZ-Verlag
Urachstr. 3
79102 Freiburg
Tel. 0761/7057835
Fax 0761/7057849
E-Mail: ruhl@oz-bpv.de
"Allein erziehend - allein gelassen? Die psychosoziale Beeinträchtigung allein erziehender Mütter und ihrer Kinder in einer Bevölkerungsstichprobe"
Franz, M. Lensche, H.
in: "Zeitschrift für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie", 2/2003
In der Zusammenfassung des Aufsatzes heißt es lapidar: "Signifikant verhaltensauffällig waren lediglich die Jungen alleinerziehender Mütter"
Na das ist ja ein Hammer, wenn die Hälfte aller Kinder alleinerziehender Mütter, nämlich die Jungen mit "lediglich" bezeichnet werden. Das wirft ein bezeichnendes Licht auf die Autoren oder Autorinnen des Aufsatzes, für die Jungen offenbar "lediglich" eine Randbemerkungen wert sind.
"Weibliche Genealogie - ein feministischer Traum? Lesbische Mutterschaft als Paradigma für postpatriarchale Familienformen"
Gabriele Kämper in: "Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis", 62, 2003, S. 103-112
Zitat: "... Hier hat die patriarchale Genealogie ausgedient. ... Statt dessen erwächst eine Genealogie der Mutter, die Abstammung, Zeugung und Geburt in sich vereint. Sie nimmt den gesamten Horizont des Kindes ein, aus dem die Zeichen einer väterlichen Herkunft entfernt sind. Die Genealogie der Mutter ist freundlich, aber absolut. Die lesbische Mutter sprengt ihr als Amazone voraus, so autark wie nur je ein Mensch sein konnte, das Kind fest im Blick."
Die Fahne hoch
Die Reihen fest geschlossen
Lesbische Mutterschaft
marschiert mit ruhig festem Schritt
Horst Wessel 1927 (1907-1930)
1. Die Fahne hoch
Die Reihen fest geschlossen
S.A. marschiert
Mit ruhig festem Schritt
|: Kam'raden die Rotfront
Und Reaktion erschossen
Marschier'n im Geist
In unsern Reihen mit :|
2. Die Straße frei
Den braunen Batallionen
Die Straße frei
Dem Sturmabteilungsmann
|: Es schau'n auf's Hakenkreuz
Voll Hoffnung schon Millionen
Der Tag für Freiheit
Und für Brot bricht an :|
3. Zum letzten Mal
Wird nun Appell geblasen
Zum Kampfe steh'n
Wir alle schon bereit
|: Bald flattern Hitlerfahnen
Über allen Straßen
Die Knechtschaft dauert
Nur noch kurze Zeit :|
4. = 1.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesbischer Mutterschaft fragen Sie die Bundesfamilienministerin oder den Verfassungsschutz.
Mehr als eine Autostunde ist schädlich: Scheidungskinder brauchen beide Eltern in erreichbarer Nähe
[Familienpsychologie]
Tempe (USA) - Wenn Eltern sich scheiden lassen, leiden die Kinder. Je nach den näheren Umständen dieser Trennung, können Kinder aber mehr oder weniger Schaden nehmen. Ein wichtiger Faktor ist, wie Wissenschaftler Arizona State University jetzt herausgefunden haben, die räumliche Entfernung zueinander, in der beide Elternteile nach der Scheidung leben. Beträgt sie mehr als eine Autostunde, kann das Scheidungskind mehr Schaden nehmen als wenn die Eltern weniger weit entfernt zueinander wohnen. Ihre Ergebnisse haben die Forscher im "Journal of Family Psychology" veröffentlicht.
Das Forscher-Team um Sanford L. Braver teilte 602 Studenten, die in ihrer Kindheit Scheidungswaisen waren, danach ein, ob ihre Eltern nach der Trennung mehr oder weniger als eine Autostunde voneinander wohnten. Dann testeten sie alle Studenten mit verschiedenen Verfahren zur Feststellung ihrer allgemeinen Lebenszufriedenheit, ihres Gesundheitsstatus, ihrer Beziehung zu den Eltern und ihren Wahrnehmungen eines "harten Lebens".
"Im Vergleich zu Scheidungsfamilien, in denen kein Partner [weit] weg zog, bekamen Kinder aus Familien mit einem [weit] weggezogenen Elternteil weniger finanzielle Unterstützung (auch dann, wenn sich eine möglicherweise gespannte Einkommenssituation verbessert hatte)", schreiben die Forscher.
"Die Kinder, deren einer Elternteil weit weggezogen war, klagten über mangelnde Unterstützung, empfanden in ihren persönlichen Beziehungen mehr Feindseligkeit, erlebten die elterliche Scheidung als ein stressbelastetes Ereignis, sahen ihre Eltern weniger als Quelle der Geborgenheit und auch weniger als Rollenvorbild. Sie glaubten, dass die Beziehung ihrer Eltern untereinander schlechter war, und sie sahen ihre allgemeine körperliche Gesundheit, ihre allgemeine Lebenszufriedenheit und ihre persönliche und emotionale Ausgeglichenheit in einem weniger günstigen Licht."
Braver und seine Kollegen räumen jedoch ein, dass ihre Ergebnisse nicht auf jedes Scheidungskind zutreffen müssen. Auch muss die Entfernung nicht der allesbestimmende Faktor sein. Es könnte beispielsweise auch sein, dass in Familien mit destruktiven Paar-Beziehungen, die für das Kind sehr schädlich sein können, im Falle einer Scheidung ein Partner dazu neigt, weiter weg zu ziehen als in anderen Scheidungsfällen. Bei solchen Konstellationen ist dann schwer angebbar, welcher Faktor bei der psychischen Schädigung des Scheidungskindes stärker ist. (wsa030626dm1)
Autor: Doris Marszk
mailto:dom@wissenschaft-aktuell.de
Quelle: American Psychological Association
Wohngeldabzweigung beim Arbeitsamt
Es gibt bei Abzweigungen aus dem Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe bundesweit die rechtswidrige Praxis Wohngeld als Einkommen anzusehen und gleich mit einzukassieren. Die Folge ist oft der Wohnungsverlust, da der für die Kinder erforderliche Wohnraum beim Vater nicht mehr finanziert werden kann.
Um diesem Mißstand ein Ende zu bereiten ist es erforderlich, dass alle Betroffenen Rechtsmittel gegen Abzweigungsentscheidungen einlegen.
Hierzu muß man bei laufenden Abzweigungen einen Antrag auf Neufestsetzung des Abzweigungsbetrages an das Arbeitsamt stellen, ggfls. bei Ablehnung Widerspruch einlegen und bei Ablehnung des Widerspruchs über die Sozialgerichtsbarkeit Klage erheben und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Widerrechtlich zuviel abgezweigte Beträge können auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.
Ich werde die Aktivitäten in dieser Richtung koordinieren, bei der materiellen Anspruchsberechnung (Prüfung der Sozialhilfe und Wohngeldberechnungen) beraten, eine zentrale Dokumentation der Verfahren machen und Ergebnisse (Muster-Schriftsätze, Entscheidungen) in der Mailingliste zur Verfügung stellen. Für die gerichtliche Durchsetzung plane ich ein Netzwerk von Sozialrechtsanwälten zu etablieren, die jeweils ortsnah die Ansprüche einklagen und geltend machen.
Ziel ist es, die Widerspruchsstellen der Bundesanstalt für Arbeit lahmzulegen durch eine Flut von Widersprüchen, sowie erhebliche zusätzliche Kosten durch Erstattung von Anwaltskosten zu produzieren, solange bis die BA einknickt und ihre Praxis ändert.
Stefan Igelmann
Dipl. Soz. Arb, Soz.Päd, Medienpädagoge GMK
Tel.: +49(0)700-74435626
Mail: stefan.igelmann@heconet.org
01.07.2002
Hier vorab schon einmal ein Musterschreiben, welches natürlich an die persönlichen Verhältnisse angepasst werden muß.
Musterschreiben
Arbeitsamt in XYZ
Betrifft: Neufestsetzung des Abzweigungsbetrages
Datum:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Neufestsetzung des Abzweigungsbetrages (§ 48 SGB I, § 91 BSHG)
Begründung
Sie nehmen nach § 48 SGB I eine Abzweigung aus den mir zur Sicherung meines Lebensunterhaltes zustehenden laufenden Geldleistungen vor.
Hierbei wird das mir zustehende Tabellenwohngeld / Mietzuschuss / Lastenzuschuss bei mir als Einkommen angerechnet, obwohl es nach Sinn und Zweck der Förderung familiengerechten Wohnraums dient und nicht als Unterhaltsersatzleistung gedacht ist. Es findet also faktisch eine Zweckentfremdung des mir für meine konkrete Wohnung gewährten Wohngeldes zu Lasten meines/meiner Kinder statt, die bei mir aufgrund meiner Personensorge und Umgangsverpflichtungen ebenso ein eigenes Zimmer benötigen wie beim anderen Elternteil.
Durch die Abzweigung darf das Wohngeld als nach Sinn und Zweck bestimmte Leistung nicht angetastet werden. Dies ergibt sich aus der Arbeitslosenhilfeverordnung § 2 Abs. 6 (Quelle:
http://www.arbeitsamt.de/hst1/services/sgb3/anha07.html
), sowie aus § 77 BSHG.
Durch die Abzweigungsmaßnahme wird mir die ökonomische Basis dafür entzogen, für meine Kinder den im Rahmen meiner Personensorgepflicht bzw. meines Umgangsrechtes erforderlichen kindgerechten Wohnraum vorzuhalten.
Hierdurch wird die Menschenwürde und die Verwirklichung meines natürlichen Elternrechtes sowie auch der Kinderrechte verletzt. Denn es ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass jeder Bundesbürger als Grundbedürfnis des täglichen Lebens ein Recht auf die das Beherbergen, Betreuen und Versorgen seiner Kinder und unabhängig von seinen Familien- und Einkommensverhältnissen ein Recht auf die hierzu erforderliche Wohnung hat.
In der Rechtssprechung der Familiengerichte hat sich die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass prekäre Wohnverhältnisse, d.h. das Fehlen angemessenen Wohnraums für die Kinder (nach sozialem Wohnungsbaurecht min. 15 qm pro Kind) der Verwirklichung der gemeinsamen Sorge und des vom Sorgerecht unabhängigen Umgangsrechtes entgegenstehen.
Ich fordere Sie auf unverzüglich den Abzweigungsbetrag neu festzusetzen unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Arbeitslosenhilfeverordnung - Nichtanrechnung des Wohngeldes.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch Kindergeld nach dem SGB III kein Einkommen ist.
Im Falle der Ablehnung bitte ich um einen den Formerfordernissen genügenden rechtsmittelfähigen Bescheid, aus dem die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Ablehnung zu entnehmen sind, damit ich die erforderlichen rechtlichen Schritte ergreifen kann.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtssprechung als Schlüssigkeitsvoraussetzung im Rahmen des § 91 BSHG eine korrekt aufgestellte öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Abgeltungspauschalen für einmalige Beihilfen, sowie Freistellung der Aufwendungen zur Alterssicherung zwingend erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüssen
"Weibliche Genealogie - ein feministischer Traum? Lesbische Mutterschaft als Paradigma für postpatriarchale Familienformen"
Gabriele Kämper in: "Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis", 62, 2003, S. 103-112
Oberlandesgericht Bamberg: Ritalin ist offenbar nicht von Schaden.
Das Oberlandesgericht Bamberg wies einer Mutter das Recht zu, alleinbestimmungsberechtigt dem Kind Ritalin verabreichen zu können. Wohl nicht zufällig, ist das Kind ein Junge. Wie aus der Forschungsliteratur bekannt ist, weisen insbesondere Jungen "alleinerziehender Mütter" sehr häufig Verhaltensauffälligkeiten auf. Nun ja, wenn der Junge groß ist, dann kann er ja zur Bundeswehr gehen und seine Aggressionen ausagieren. Oder er verprügelt dann seine Ehefrau, die geht dann mit dem gemeinsamen Sohn ins Frauenhaus und beantragt das alleinige Sorgerecht, was ihr selbstverständlich gewährt wird. Der Sohn wird dann verhaltensauffällig, auch diese Mutter bringt das bewährte Medikament Ritalin zur Anwendung, mit dem schon ihr gewalttätiger Ehemann vor 20 Jahren "erfolgreich" behandelt worden ist und so schließt sich der Kreis. Muttersöhne produzieren Muttersöhne. Am besten noch abgesegnet vom OLG - Amen.
OLG Bamberg, Beschluss vom 26.8.2002 - 7 UF 94/02
in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 6
Beim Väterradio handelt es sich um eine monatliche Sendung von 50 Minuten bei Radio Corax - einem nichtkommerziellen Vereinsradio in Halle in Sachsen-Anhalt.
Mittlerweile mache ich das Radio für den Verein "Väteraufbruch". Die Themen sind verschieden und können auf der Internetseite im Sendearchiv nachgehört und nachgelesen werden. Es gibt zu jeder Sendung eine Beschreibung.
Derzeit bin ich bei 3 Sendungen zum Thema: Gender Mainstreaming.
1. Sendung
Gleichstellungspolitik und wo bleiben die Männerfragen
Gäste:
J. Berchthold: Ministerium für Soziales und Generationen
Abteilung für Männerfragen in Österreich
Unger Seyka: Abt.-Leiterin Gleichstellung des BMFSFJ
2. Sendung
Gleichstellungspolitik und Frauenförderung
Gäste:
Unger Seyka: Abt.-Leiterin Gleichstellung des BMFSFJ
Frau Knorr: Gleichstellungsbeauftragte des Kreises Heinsberg und Regionalstelle Frau und Beruf
Frau Sieger: Beauftragte für Chancengleichheit des Arbeitsamtes Aachen
Herr Ziemer: Stellv. Leiter des Sozialamtes Heinsberg
Dieter Boek: 15 Jahre Erziehungszeit
3. Sendung
Der Froschkönig - ein Gendermärchen
Carl-Albert Blaschke
Maria Faber
Ich habe jetzt mal nur ein Themenkomplex rausgegriffen. Prof. Dr. jur. Proksch war in einer meiner Sendungen, ich konnte Amtsrichter Rudolph aus Cochem vorstellen, dort wurde erreicht, dass es bei Scheidung 100 %-ige gemeinsame Sorge gibt ohne ein Rechtsmittel, Dr. Thomas Meysen vom Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat als ein Sachverständiger des Urteils vom 29.01. des BVerfG zum Urteil eine Sendung gestaltet, es gibt eine Sendung zum "Erzeuger-Urteil vom 09.04. des BVerfG. Aktionen wurden vorgestellt, die Demo in Strassburg, der 1. Familienkongress in Holzminden des VAfK, der Bayernmarsch nach Berlin. Die Perspektive der Betroffenen wurde vorgestellt: eine Familie hat über die damalige Scheidung und Trennung gesprochen, jugendliche Trennungskinder haben ihre Sichtweise dargelegt, Trennungsväter haben uns ihre Geschichte erzählt. Das Mittel der Märchenexegese wurde angewandt, das Rumpelstilzchenmärchen und die entsorgten Schulden war Thema der Personen bei Trennung und Scheidung. Es ist ein Magazin rund um das Familienrecht. Im Februar 02 bin ich auf Sendung gegangen und jede Sendung ist im Archiv zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Nikolai Webel
01.07.2003
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie Sie wahrscheinlich erfahren haben, wurden der Väterinitiative München e.V. sämtliche städtischen Zuschüsse für 2004 gestrichen. Damit ist die einzige Väter- Beratungsstelle in ihrer Existenz gefährdet.
„Wie wichtig ist eine qualifizierte Väterberatung für die moderne Familienpolitik?“
Zu dieser aktuellen Fragestellung laden wir Sie zu einer öffentlichen Fachdiskussion in unser Väterbüro
am Mittwoch den 16.Juli 2003 19 Uhr
Ligsalzstr.24 im Münchner Westend ein,
um mit Ihnen über Ihre und unsere Erfahrungen zu diesem Thema zu reden.
Münchner-PAPS Redaktion
Väterinitiative für engagierte Elternschaft e.V.
Ligsalzstr. 24, 80339 München
Telefon: 089.50009595 Telefax 089.50009597
Internet: http://www.vaeterinitiative-muenchen.de