Väternotruf

April 2004


 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht bestreitet Recht von Männern auf Vaterschaft

In seinem Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 2073/03

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 21, S. 1705-1706

vertritt das Bundesverfassungsgericht die Meinung, dass ein Mann, der vorträgt der biologische Vater eines nichtehelich geborenen Kindes zu sein, für die ein anderer Mann kurz nach der Geburt die Vaterschaft rechtlich anerkannt hat, kein Recht hätte die Vaterschaft des anderen Mannes anzufechten und anschließend seine Vaterschaft feststellen zu lassen, wenn er nicht "zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat". 

Das Bundesverfassungsgericht verneint daher die Annahme der vom eventuellen tatsächlichen biologischen Vater vorgetragenen Verfassungsbeschwerde. Man ist ja als Mann und Vater inzwischen gewohnt, dass in Karlsruhe die Rechte von Männern und Vätern des öfteren auf dem Altar des Wertkonservatismus geopfert werden. Man sollte mal darüber nachdenken, den Standort Karlsruhe aufzulösen und das Bundesverfassungsgericht im Berliner Szenebezirk Prenzlauer Berg, am besten unmittelbar am Kollwitzplatz, anzusiedeln. Da könnten sich die Richter in der Mittagspause mal über die gesellschaftliche Realität informieren und es würden zukünftig mit Sicherheit andere und zeitgemäßere Beschlüsse getroffen werden.

Es bleibt zu hoffen, dass der den Mann vertretende Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld hiergegen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagt. Dies dient auch dem Kind, dass zur Zeit in der eigenartigen Situation aufgezogen wird, dass sich ihm ein anderer Mann als Vater aufgedrängt hat.

Die Bundesregierung scheint sich leider für die Belange von Männern nicht zuständig zu fühlen, sonst könnte man dem mutmaßlichen Vater mal empfehlen, mit der Bundesfamilienministerin Schmidt Kontakt aufzunehmen, damit die männerfeindliche Gesetzgebung in Deutschland endlich mal verändert wird.

 

 

 


 

 

 

 

Die Ohnmacht der Väter

Jan-Martin Wiarda

20.5.2004

Um ihn tobende Kinder, in ihm Aufruhr, an seinem Arm sein Junge, der nicht loslassen will. Da steht er, mitten auf dem Schulhof, hilflos. So steht er immer wieder da, das Bild wird er nicht los. „Papa, wann fahren wir zurück nach Berlin?“, hat sein Junge damals auf dem Schulhof gefragt. Da hat Peter Döring erst mal gar nichts gesagt, sondern Denis nur festgehalten. Wie soll man einem Sechsjährigen erklären, dass man sich machtlos fühlt als Vater, der doch immer stark ist und alles kann.

Das war vor zwei Jahren in Speyer. Das Kinderzimmer mit dem Hochbett in seiner Berliner Wohnung ist noch immer leer. Die Tür zum Flur steht offen, gegenüber ist die Wohnungstür, und jedes Mal, wenn Döring nach Hause kommt, streift sein Blick die hölzernen Stufen, die hinauf zum Hochbett führen. Er denkt an Denis, wie seine einstige Freundin Sabine ihn eines Tages von der Schule abgeholt hat und verschwand. Einfach so. Wie er verzweifelt telefoniert hat, alle hat er angerufen: Freunde, Jugendamt, Sabines Mutter. Bis er von Sabines Anwältin erfahren hat, dass die beiden in Speyer leben. Döring ist sofort ins Auto gestiegen und hingefahren, hat die Schulen abgeklappert, und da stand er auf dem Schulhof. Das war der Anfang seines Kampfes um das Sorgerecht, der bis heute andauert. Als Döring am nächsten Tag wiederkam, wartete nicht sein Sohn auf ihn, sondern die Polizei. Sabine hatte ihn wegen versuchter Kindesentführung angezeigt.

Döring ist das, was Sozialwissenschaftler einen Trennungsvater nennen. Über Trennungsväter, noch dazu über unverheiratete wie Döring, hört man immer wieder die gleichen Geschichten: dass sie verschwinden, am besten mit einer Jüngeren, dass sie keinen Unterhalt zahlen. Das sind nicht alles Vorurteile, das belegen Zahlen des Senats: 30000 Kinder müssen in Berlin ohne Alimente auskommen. Für ihre Versorgung schießt das Land jährlich knapp 43 Millionen Euro zu.

Doch den anderen Trennungsvater, der leidet, der sich kümmern will, den gibt es natürlich auch. 25 Jahre ist es her, seitdem Dustin Hoffman ihn im Film „Kramer gegen Kramer“ verkörpert hat: einen Vater, der alles tut, um nicht von seinem Sohn getrennt zu werden. Weil ihn schon der Gedanke verrückt macht, den Kleinen nicht mehr ins Bett bringen zu können. Damals hat der Film für Aufsehen gesorgt, stellte er doch die traditionelle Rollenverteilung in Frage.

Der Psychologieprofessor Gerhardt Amendt sagt, Väter litten genauso stark unter der Trennung von ihren Kinder wie Mütter. Überdurchschnittlich viele Trennungsväter werden arbeitslos. Doch trotz aller Studien, die eine Gleichbehandlung der Eltern im Fall der Trennung nahe legen, – 85 Prozent der Scheidungskinder leben bei der Mutter, und jedes vierte Kind verliert im ersten Jahr nach der Scheidung den Kontakt zum Vater. „Die Scheidung bedeutet für die meisten Männer eine große Krise in ihrem Selbstverständnis“, sagt Amendt, der die Erfahrungen von 3500 Trennungsvätern dokumentiert hat.

Peter Döring weiß das alles. Nach jedem Satz macht er eine Pause, und wenn es ganz wichtig wird, kneift er kurz die Augen zusammen oder streicht sich übers schüttere Haar. Kaum zu glauben, dass so einer Ärger haben kann, aber das ist das Vertrackte: Es gibt Konflikte, da versagt der Versuch einer objektiven Beschreibung. Einer Beschreibung, die beiden Seiten gerecht wird.

Was bleibt, sind Dörings Erinnerungen. Das Zeltlager in Ungarn zum Beispiel: mitten im Wald, kein Strom, kein Wasser. Ein paar hundert Erwachsene und Kinder. Döring, Sabine – und Denis. Da war er gerade vier, und Feuer war das Spannendste überhaupt. Und so haben sie jeden Abend Holz gehackt und angezündet, und dann haben sie einfach dagesessen. Ein andermal waren sie in der Türkei, sind auf dem Meer herumgeschippert. Denis durfte das Steuer des Motorboots halten. „Das war das Größte für ihn. Er ist eine Wasserratte“, sagt Döring. Und ist mit einem Mal wieder im Jetzt angekommen. Denn nebenan im Kinderzimmer hängt die Weltkarte, vor der er mit Denis gestanden hat und ihm immer wieder die Länder zeigen sollte, in denen sie gewesen sind: Ungarn, Türkei, Kroatien, Österreich. Die Karte ist noch da. Am Kühlschrank in der Küche klebt ein Foto, auf dem hockt ein Junge mit hellblondem Haar auf einem Schuppendach und grinst Döring an, wenn er sich was zu essen macht. Denis. Heute ist er acht.

Döring, der 47-jährige Ethnologe, ist vor einem Jahr Vorsitzender des Berliner Landesverbands von „Väteraufbruch für Kinder“ geworden – einem Selbsthilfeverein. Seitdem fühlt er sich nicht mehr so machtlos. Einmal die Woche treffen sich die Väter zum Stammtisch. Wobei Stammtisch vielleicht das falsche Wort ist, denn es sind nie die gleichen zehn, 15 Männer, die sich an dem Holztisch niederlassen. Die meisten kommen, sehen erleichtert, dass es anderen auch so geht wie ihnen, und gehen wieder. Da ist immer einer, der sich Gedanken macht, wie er aus dem Kredit fürs Haus rauskommt. Wobei das zu ertragen wäre, gäbe es nicht diese Vorwürfe. Mein Mann hat sich nie für uns interessiert. Oder: Mein Mann ist gewalttätig. Oder, und das ist die ultimative Waffe: Mein Mann hat sich an unserem Kind vergangen. Das sind die „Standardvorwürfe“, wie Amendt sie nennt. Natürlich nehmen Gerichte sie sehr ernst, auch wenn sich der Missbrauchsverdacht in 96 Prozent der Fälle als unhaltbar erweist. „Und natürlich“, sagt Döring“, gibt es keinen Vorwurf, der einen hilfloser macht.“

Die Attacken zielen darauf ab, sich vor Gericht die alleinige Sorge zu erstreiten. Dank des neuen Kindschaftsrechts ist das schwieriger geworden: Heute erteilen die Gerichte in 85 Prozent der Fälle das gemeinsame Sorgerecht. Auch die Kontaktabbrüche der Väter gehen drastisch zurück, seit sie nicht mehr das Gefühl haben, „entsorgt“ worden zu sein. „Das neue Kindschaftsrecht ist ein Erfolg“, sagt der Rektor der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg Roland Proksch. Er hat für die Bundesregierung Familienrichter, Jugendämter, Rechtsanwälte und Eltern nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Gesetz befragt. „Es definiert das Umgangsrecht nicht mehr als ein Recht der Eltern, sondern als ein Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen.“

Doch auch wenn sich vieles gebessert hat, da ist noch die Situation unverheirateter Väter: Noch immer gilt der Paragraph 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der besagt, dass die Mutter alleine „die elterliche Sorge“ hat – es sei denn, sie teilt sie freiwillig mit dem Vater. Solange dies Gesetz ist, hat Peter Döring schlechte Karten. Da macht es wenig Unterschied, dass Denis vor seinem plötzlichen Verschwinden sein Kinderzimmer inklusive Ritterrüstung, Bücherkoffer und Weltkarte bei seinem Vater hatte, und sich seine Mutter, wie Döring sagt, manchmal tagelang nicht blicken ließ. Er stockt plötzlich.

Gerade hat Döring vor Gericht einen Rückschlag erlitten. Seinen Antrag, den Richter wegen Untätigkeit zu rügen, hat das Oberlandesgericht abgelehnt. Das Verfahren dauert schon über zwei Jahre. Aber vielleicht wird doch noch alles gut, sagt Döring. Vielleicht entscheidet sich der Richter für das gemeinsame Sorgerecht. Vielleicht wird eines Tages sogar der Paragraph 1626a abgeschafft. Es wäre schon gut, wenn er seinem Sohn einmal anrufen könnte, ihm sagen: „Morgen. Morgen fahren wir zurück nach Berlin.“ Und sei es nur für einen Tag.

http://www.tagesspiegel.de/zeitung/Die-Dritte-Seite;art705,2128934

 

 

 

 


 

 

Adoption

Julia aus Laudenbach wurde am 02.08.1984 in Schwetzingen geboren. Der Geburtsname lautet Peters. Ihre Eltern heißen mit Vornamen Giesela und Volker Peters, Sie lebten zu dem Geburtszeitpunkt sehr wahrscheinlich in der Erfurterstraße 13 in Schwetzingen. Vor der Adoption wurde Julia in dem St. Anna Kinderheim (katohlisch?) in Ludwigshafen untergebracht. Dort und von ihren leiblichen Eltern wurde sie Frieda genannt. Julia würde sich sehr über Erfahrungen von anderen Adoptivkindern oder Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben, freuen.

 

Mail: juliannaw@web.de

 

Datum: 22.02.2004

www.adoption.de/kobo_03_2004.htm

 

juliannaw@web.de

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenn man Suchmeldungen wie die von Julia aus Laudenbach liest, dann fragt man sich, was ist das für ein Staat, die Bundesrepublik Deutschland, wo Kinder die in den achtziger Jahren geboren wurden, ihre Eltern suchen müssen, weil der Staat sich angemaßt hat, die rechtliche Verbindung zwischen den Kindern und ihren Eltern zu zerschneiden und es an elementaren Bemühungen fehlen lässt, während der Zeit, in der ein Kind aus dem Haushalt seiner Eltern herausgenommen ist, eine ordentliche Dokumentation über den Verbleib der Eltern zu führen.

Man kann hier sicher von einer groben Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Staat sprechen, der damit gegenüber dem Kind - so meinen wir - schadensersatzpflichtig geworden ist.

 

 


 

 

Erläuterung des Gutachtens im Gerichtstermin

“Das Gericht muss, auch wenn es selbst die schriftliche Begutachtung eines gerichtlichen Sachverständigen für ausreichend und überzeugend hält, einem Parteiantrag stattgeben, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, es sei denn, der Antrag sei

verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt.”

 

Bundesgerichtshof, Urteil v. 7.10.1997 – VI ZR 252/96 – in NJW 1998, 162

 

 

 


 

 

Vorläufige Anordnung

Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben. (Ls. d. Red.)

KG Berlin, Beschl. vom 23.01.2001 - 17 UF 9988/00

 

ausführlich veröffentlicht in: "Das Jugendamt", Heft 4 April 2001, S. 204-205

 

 

 

 


 

 

 

Umgangsrecht

OLG Frankfurt / M., Beschluß v. 3.9.2002 - 1 UF 103/00

 

1. Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht

(§ 33 II FGG).

2. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden.

3. Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.

 

 

 

 


 

Erfolgreiche Untätigkeitsbeschwerde eines Vaters

 

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -16 WF 50/03 Karlsruhe, 24. Juli 2003

7B F 99/00

Umgang des Vaters mit KKKKKK, geb. am ....1993

Beteiligte: VVVVVV- Vater -Verfahrensbevollmächtigte:AVAVAVMMMMMM-

Mutter -Verfahrensbevollmächtigte:AMAMAM

Stadt Mannheim, - Jugendamt -VPFVPF- Verfahrenspflegerin

-hier: Untätigkeitsbeschwerde des Vaters

 

 

Beschluss

Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters wird das Amtsgericht angewiesen, das Verfahren mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen.

Gründe:I.Das Umgangsrecht des Vaters ist in einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Ehescheidungsrechtsstreits zwischen den Eltern vom 11. November 1997 folgendermaßen geregelt:

Dem Kindesvater steht das Recht zu, mit dem ehegemeinschaftlichen Kind KKKKKK, geb. am 29.11.1993, unter Betreuung des Deutschen Kinderschutzbundes, Ortsverband Mannheim, N 3, 7, 68161 Mannheim, in dessen Räumen persönlichen Umgang zu haben, wobei Dauer und Rhythmus des Umgangsrechts vom Kinderschutzbund - in Absprache mit den Kindeseltern - festgelegt werden. Umgang des Vaters mit dem Kind hat seitdem so gut wie nicht stattgefunden.

Ein auf Antrag des Vaters eingeleitetes Vermittlungsverfahren - Amtsgericht Mannheim 7B F 111/98 - scheiterte am 21. Dezember 1998. Nach Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts vom 11. Mai 1999 über die Kosten des Vermittlungsverfahrens durch den Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 16 WF 67/99 - leitete das Amtsgericht am 26. Juni 2000 ein Verfahren auf Neuregelung des Umgangsrechts des Vaters ein. In diesem Verfahren ist eine Sachentscheidung noch nicht ergangen. Nachdem das Amtsgericht den Parteien am 19. Februar 2002 seine Absicht mitgeteilt hat, ein Sachverständigengutachten zu erheben, hat es dieses Gutachten am 17. März 2003 angeordnet und den Dipl. Psych. SVSVSV mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Auf ein Verhalten des Vaters selbst gehen nennenswerte Verzögerungen des Verfahrens nicht zurück. Er hat zwar am 04. Juli 2000 gegen den Beschluss, das Verfahren auf Neuregelung des Umgangsrechts einzuleiten, Beschwerde eingelegt. Die Mutter tat das gleiche. Beide Beschwerden wurden mit den Senatsbeschlüssen vom 02. Oktober 2000 - 16 WF 141/00 und 16 WF 148/00 - verworfen.

Das Amtsgericht hat am 23. Juni 2001 eine Verfahrenspflegerin bestellt, am 22. November 2002 das Kind angehört, am selben Tag ergänzenden Bericht der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes eingefordert, welche am 10. bzw. 16. Dezember 2002 eingingen. Als nächste Entscheidung steht diejenige über den Antrag der Mutter vom 13. Mai 2003 an, welche den Sachverständigen, Dipl.-Psych. SVSVSV wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.

 

 

II. Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet.

1. In Streitigkeiten über den Umgang eines Elternteiles mit seinem Kind kommt dem Anspruch dieses Elternteils auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes besondere Bedeutung zu. Denn jede Verfahrensverzögerung führt zu einem Rechtsverlust dieses Elternteils - er kann sein Umgangsrecht, so es, was aber erst mit der Endentscheidung feststeht, nicht auszuschließen ist, nicht ausüben. Zeitverlust führt zu (weiterer) Entfremdung, welche ihrerseits die Gefahr vergrößert, dass das Umgangsrecht gem. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB beschränkt oder gar ausgeschlossen wird. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Umgangssache ist deshalb nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. etwa OLG Saarbrücken, OLGR 1999, 179) oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhaften beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 887; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2001 - 16 WF 78/01 - nicht veröffentlicht -), sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust führt (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 753). Dies ist hier der Fall.

2. Droht, wie hier, auch tatsächlich ein nennenswerter Rechtsverlust, hat das mit der Untätigkeitsbeschwerde angegangene Beschwerdegericht die Maßregeln zu treffen, welche einen effektiven Rechtsschutz des Beschwerdeführers jedenfalls in der Zukunft gewährleisten. Am effektivsten wäre es, wenn das Beschwerdegericht das Verfahren selbst an sich zöge. Dies ist jedoch aus guten Gründen nicht möglich. Auch die Möglichkeit, dem Gericht der ersten Instanz einen Verfahrensablauf vorzuschreiben, wie ihn das Beschwerdegericht selbst beobachten würde, wenn ihm die Sache in der Beschwerde angefallen wäre, scheidet aus. Letztlich würde auch ein solcher Fahrplan unverbindlich bleiben, weil nicht vorhersehbare und auch nicht beherrschbare Tatsachen eintreten können, die zu einer von dem Fahrplan abweichenden Verzögerung führen müssen. Darin, dem Gericht der ersten Instanz äußerste Beschleunigung anzuempfehlen, erschöpft sich also die Möglichkeit des Beschwerdegerichts. Von äußerster Beschleunigung könnte, wenn besondere Umstände nicht hinzutreten, nicht mehr gesprochen werden, wenn folgende Fristen nicht eingehalten werden würden:

über die Befangenheitsablehnung des Sachverständigen, Dipl.-Psych. SVSVSV zu entscheiden bis 30. August 2003;

nach rechtskräftiger Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen, Dipl.-Psych. SVSVSV, diesem eine Frist von 6 Wochen zur Fertigstellung seines Gutachtens zu setzen;

alternativ: einem neu zu bestellenden Sachverständigen Frist zur Erstellung eines Gutachtens von 3 Monaten zu setzen;

binnen 1 Monats nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Eltern und das Kind persönlich anzuhören, je nach Sachlage auch den Sachverständigen anzuhören; innerhalb 1 Monats nach Anhörung endgültig über das Umgangsrecht des Vaters zu entscheiden.

Kosten sind nicht zu erheben.

 

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Schäfer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Disqué Richter am Oberlandesgericht

Zimmermann Richter amOberlandesgericht

 

 

 

 

 

 


 

 

Kinderzuschlag

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Montag, 19. April 2004 15:56

An: vaeternotruf.de

Betreff: Kinderzuschlag Anfrage

 

Hallo,

ich habe gelesen das es ab 1.1.2005 eine Kinderzuschlag für alleinsorgeberechtigte/ sozialhilfebedürftige Mütter und einkommenschwachen Ehepaaren gibt, der 140 € maximal ausmacht und maximal  36 Monate gezahlt wird

über die Kindergeldkassen.

Nun würde mich Interessieren ob sich dieser Zuschlag auch unterhaltsrechtlich auswirkt also für die die Zahlen müssen?

Weiß man da was?

Gruß ... 

 

 

Wer über diese Neuregelung Bescheid weiß, wird gebeten, sich an Väternotruf zu wenden. wir würden die Frage des Vaters gerne beantworten.

 

 


 

 

Untätigkeitsbeschwerde

Zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in Kindschaftssachen gehört bei einer Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde die angemessene Bewertung des Einzelfalls, insbesondere des Alters der betroffenen Kinder im Hinblick auf die Gefahr einer möglichen Präjudizierung.

Das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Ersten Senats) kam in seinem Beschluss vom 25.11.2003 - 1 BvR 834/03 zu der Feststellung, dass die Entscheidung des Berliner Kammergerichtes nicht den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes in Kindschaftssachen genügt.

Das Bundesverfassungsgericht rügte auch dass der Antrag des Vaters auf einstweilige Anordnung von Umgang vom 6.9.01 nicht bearbeitet wurde.

Das vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Gutachten war nach 9 Monaten in Auftrag gegeben, ohne dass das Amtsgericht sich darum bemüht hätte den Fortgang der Arbeit des Gutachters zu beschleunigen.

 

Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Ersten Senats) Beschluss vom 25.11.2003 - 1 BvR 834/03

Beschluss ausführlich in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 225

 

 

 


 

 

SWR2 Eckpunkt

Wir haben viel Porzellan zerschlagen

Der Feminismus und seine Folgen

Von Astrid von Friesen

Die persönlichen Reflektionen einer Journalistin und Therapeutin über ihre Vergangenheit als aufmüpfige, linke und feministische junge Frau und die Folgen dieses Emanzipationskampfes: auf der positiven Seite mehr Gleichberechtigung, größere Freiheiten, starke Präsenz in der Öffentlichkeit, auf der negativen Seite viel Leid in den Beziehungen, die Aussonderung der Väter aus den Familien und in der Generation der 30-Jährigen viele devote, verängstigte Männer, die stumm leiden. Astrid von Friesen geht der Frage nach: Was haben wir Frauen falsch gemacht, wie ist es zu dieser Verunsicherung der Männer und zu der nörgelnden Unzufriedenheit vieler Frauen gekommen und was können wir für eine Emanzipation beider Geschlechter tun.

Helmut Wilde

Diplom-Psychologe

 

Projektleiter & 1. Vorstandsvorsitzender

Talisman Männerbüro Trier e.V.

 

Tel. 0172 / 68 18 451

Gewaltberatungstelefon 0651 / 99 18 90 36

 

Homepage: http://www.maennerbuero-trier.de

E-mail: info@maennerbuero-trier.de

 

 

 

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Hallo,

wer es nicht weiß und es haben möchte.

Zu der Sendung ... (s.u.) gibt es auch ein Manuskript.

http://www.swr.de/swr2/sendungen/eckpunkt/manuskripte/index.html

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Wilde

 

 

 


 

 

Wenn Mütter zu sehr lieben

oder

Die Geschichte vom traurigen Ende eines Muttersohnes.

 

 

 

Freitag, 16. April 2004:

Eine Mutter, die ihren Sohn mit einer Axt erschlagen und den Leichnam mit einer Kettensäge zerteilt haben soll, muss sich vor dem Essener Schwurgericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die 50-jährige Frau den schlafenden 27-Jährigen in der Nacht auf den 8. Oktober 2003 ermordet hat.

 

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/20/0,1872,1021108,00.html

 

 

 

27-jährigen Sohn mit Axt erschlagen:

Mutter vor Gericht

50-jährige Angeklagte spricht von Erinnerungslücken

Eine Mutter, die ihren Sohn mit einer Axt erschlagen und den Leichnam mit einer Kettensäge zerteilt haben soll, muss sich vor dem Essener Schwurgericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die 50-jährige Frau den schlafenden 27-Jährigen in der Nacht auf den 8. Oktober 2003 in Hattingen in ihrem Wohnzimmer ermordet hat.

 

Zum Prozessauftakt ein halbes Jahr nach der Tat erklärte die Angeklagte, dass sie sich an die Bluttat nicht erinnern könne. Die Axt habe sie in ihrem Schlafzimmer aufbewahrt, um ihrem gewalttätigen Sohn im Notfall drohen zu können.

 

 

"Er fing an durchzudrehen."

 

 

Angeklagte kann sich nicht erinnern

 

Nach eigenen Angaben hatte die Angeklagte in der Tatnacht bereits im Bett gelegen, als ihr Sohn randalierend in ihrem Schlafzimmer erschien. Der 27-Jährige, der damals in derselben Wohnung lebte, habe von ihr verlangt, an einer Tankstelle Alkohol zu kaufen. Da sie sich geweigert habe, sei sie mit Fäusten und mit einem Schrubberstiel geschlagen worden. "Ich bin dann in mein Schlafzimmer gegangen und habe die Axt geholt", sagte die 50-Jährige den Richtern. Ob sie den 27-Jährigen anschließend erschlagen habe, wisse sie allerdings nicht mehr. Geschlafen habe ihr Sohn jedenfalls nicht.

 

Um sich der Leiche des zersägten Sohnes zu entledigen, hat die Angeklagte ihren Bruder um Hilfe gebeten. Weil der nicht zum Mittäter werden wollte, ging er zur Polizei. In der Wohnung der 50-Jährigen fanden die Ermittler die Leiche ihres Sohnes. Er war in der Mitte durchtrennt und in einem Alubehälter sowie einem Koffer verstaut. An das Zerteilen des Leichnams will sich die angeklagte Mutter, die vor ihrer Verhaftung in einem Dortmunder Bordell beschäftigt war, ebenfalls nicht erinnern können.

 

 

 

"Ich hatte Angst vor ihm."

Angeklagte

 

 

Sohn angeblich gewalttätig

Ihren Sohn beschrieb die 50-Jährige im Prozess als drogensüchtig und gewalttätig. Außerdem habe er unter Verfolgungswahn gelitten. Wörtlich sagte die Angeklagte im Prozess: "Er fing an durchzudrehen." Er habe überall Leute gesehen, die ihn abhören wollten. Einmal habe er sogar alle Steckdosen aus den Wänden gerissen, weil er dahinter versteckte Mikrofone vermutet habe. Bei seinen Wahnanfällen sei sie dann immer wieder verprügelt und mit dem Tode bedroht worden. Strafverteidiger Marcus Doll spricht von einem Martyrium, das die Angeklagte erlitten habe: "Es kam immer wieder zu Übergriffen. Er hat sie geschlagen, er hat sie beleidigt, er hat sie bedrängt und das am Ende täglich."

 

"Ich hatte Angst vor ihm", sagte die Angeklagte im Prozess. Aus diesem Grund habe sie sich auch die Axt gekauft. Die Idee, ihren Sohn umzubringen, sei ihr allerdings nie gekommen. Auch an eine Unterbringung des Mannes in der Psychiatrie habe sie nicht gedacht. Nach eigener Aussage wollte sie nicht, dass der 27-Jährige alleine sei. Das Essener Schwurgericht hat für den Mordprozess zunächst noch drei Verhandlungstage bis zum 23. April vorgesehen.

 

 

Mit Material von dpa, ZDF

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Die Mutter muss einem richtig leid tun. Da hat sie der Sohn (typisch Mann) nun gezwungen, dass er bei ihr wohnen kann. Und dann ist er irgendwie drogensüchtig geworden, bestimmt weil sein Vater ein ganz schlechter Mensch ist (typisch Mann wieder einmal). Vielleicht ist dem Vater auch vor Jahren das Sorgerecht vom Familiengericht entzogen worden. 

Vielleicht war das damals so: 

Auf Grund der Einschätzung der psychologischen Gutachterin, dass der Sohn zur Mutter die stärkeren Bindungen hätte. 

Um zu dieser Erkenntnis zu kommen, hätte das Gericht gar keine Begutachtung gebraucht, es hätte sich nur mal daran erinnern müssen, was schon der Führer Adolf Hitler, der seine Mutter innig liebte, und einige Jahre später der Bundesgerichtshof festgestellt hat: 

Der Führer

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

 

"... zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt."

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001

 

 

Na ist ja auch egal, ob der Führer oder der Bundesgerichtshof hier weltanschauliche Vorleistungen gespielt hat oder nicht, schließlich hat das Gute gesiegt und der Sohn kam wohlverdienterweise zu seiner Mutter. 

Die ohnehin schon sehr guten Bindungen wurden dann, vielleicht auf Grund der guten Erziehungsleistungen der Mutter, im Laufe der Jahre noch stärker, so dass die Mutter zum Schluss eine Axt benötigte, um die Bindungen, die nun mittlerweile so stark waren, wie bei den berühmten Magdeburger Halbkugeln, die man selbst mit 12 Pferden nicht auseinanderreißen konnte, zu zerschlagen. 

Sohnimatz bekam dann angesichts der starken Bindungen noch Verfolgungswahr, vermutlich sah er sich von lauter bösen Männern verfolgt (das kennt man ja von diesen Kerlen, deshalb ja auch das Gewaltschutzgesetz, der Täter geht, die Geschlagene bleibt).

 

Eigentlich hat die Mutter nur was gutes für ihren Sohn tun wollen. Das frühzeitige Erschlagen des Sohnes hat ihn immerhin daran gehindert weiterhin drogensüchtig zu sein und unter Verfolgungswahn zu leiden. außerdem kann er so keine Kinder in die Welt setzen und sich dann als unzuverlässiger Vater erweisen. Und schliesslich war der Sohn garantiert Sozialhilfeempfänger und nun ist die bundesdeutsche Gemeinschaft einen unnützen Esser (Mann) los. Die freiwerdenden Mittel können nun umgeschichtet werden in die Unterstützung alleinerziehender Mütter und ihrer renitenten pubertierenden Söhne. 

 

 


 

 

Deutschland gegen Belgien

oder

Wann stellt die Bundeswehr endlich deutsches Recht in Belgien sicher?

 

In Belgien ist der nichtverheiratete Vater mit der Geburt des Kindes automatisch sorgeberechtigt, so wie die Mutter auch. In Deutschland gilt zur Zeit noch das Mütterprivileg. Ohne Zustimmung der Mutter, so die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium und der Bundesregierung, soll der Vater aus der elterlichen Verantwortung ausgegrenzt bleiben.

Doch was macht man, wenn der Vater aus Belgien stammt, die Mutter aus Deutschland und das Kind in Frankreich geboren wurde (wo die nichtverheirateten Väter im Gegensatz zur männerfeindlichen Bundesrepublik auch das Sorgerecht haben)? Nun da ist guter Rat teuer im Bundesjustizministerium. Vielleicht mag da einer der verantwortlichen Paragrafenschreiber im Bundesjustizministerium sich an die gute alte Zeit im ersten und zweiten Weltkrieg erinnern, da Deutschland Besatzungsmacht in Belgien war. Da galt natürlich deutsches (Besatzer)Recht. Vielleicht besetzt die Bundeswehr einfach Belgien und stellt das deutsche Recht dort her. Dann würde sich die Frage nach dem Sorgerecht gar nicht mehr stellen, denn dann wäre klar, dass nun auch die belgischen Väter dem deutschen Mütterrecht unterliegen.

Meint jedenfalls der Väternotruf

16.04.2004

 

 

 


 

 

 

Der Wert der leiblichen Vaterschaft

Menschenrechtsverletzung durch das OLG Naumburg

Urteil EGHM vom 22.02.2004

 

08.04.2004 von 19.00 Uhr – 19.50 Uhr

auf Radio Corax 95,9 MHZ

http://www.vafk-sa-mitte.de/radio/html/aktuelle_sendung.html

 

 

Ein Vater heute ist nicht mehr das, was er mal war. Der Vaterbegriff ist in den letzten Jahrzehnten erheblich verwässert worden. Rechtlicher Vater, sozialer Vater, biologischer Vater, Ersatzvater, angemieteter Vater, Stiefvater und was es noch alles für Väter geben mag. Schon diese vielen Begriffe machen deutlich, dass die Vaterschaft auswechselbar erscheint und deren Wert nicht wirklich erkannt wird. Elternschaft ist ein menschliches Grundrecht sowohl im Grundgesetz, also auch in der Europäischen Menschenrechtekonvention. Laut Artikel 8 der Konvention ist jeder Staat dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, leibliche Eltern mit ihren Kindern zu vereinen Das Vaterrecht muss also staatlich geschützt werden und darf nicht wie ein Wanderpokal vergeben werden. Das ist aber geschehen, in Sachsen-Anhalt hat eine Mutter ihr Kind zur Adoption freigegeben. Der Vater erfuhr erst zwei Monate später dass die Mutter das Kind weggeben hat. Es war bereits in einer Pflegefamilie. Sein Weg führte durch die gerichtlichen Instanzen in Deutschland. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg urteilte: Folgender Satz aus dem Urteil:

 

Das Gericht scheint insbesondere nicht überprüft zu haben, ob eine Vereinigung von Kind und Vater unter Umständen durchführbar ist, durch die die Belastung für das Kind minimiert werden könnte. Stattdessen hat sich das Berufungsgericht offensichtlich nur auf die unmittelbar bevorstehenden Auswirkungen konzentriert, die eine Trennung von den Adoptiveltern für das Kind zur Folge hat, und somit die langfristigen Auswirkungen, die eine dauerhafte Trennung von seinem leiblichen Vater auf das Kind haben könnte, unberücksichtigt gelassen.

Gäste:

Frau Celestina und Herr Kazim Görgülü Vater mit Frau, aber Kind bei Pflegeeltern

Frau Azime Zeycan engagierte Rechtsanwältin

Frau Lachs Pressesprecherin und Richterin am Landgericht Dessau

Herr Dr. Hans-Joachim Maaz Psychotherapeut in Halle

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Nikolai Webel

www.vaeterradio.de

 

Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder

Tel/ Fax 034602-48911

webel@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

bgs@vafk.de

 

Beitrags- und Spendenkonto:

Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 600

 

 


 

 

Sexuelle Handlungen im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB

 

§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen.

Wer eine Frauenperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

Wer diesen Text nicht versteht, hat völlig recht und ist daher berechtigt, den Autoren des Bürgerlichen Gesetzbuches mit selbigem dreimal leicht auf den Hinterkopf zu schlagen, denn dies soll das Denkvermögen erhöhen - sagt der Volksmund.

Wer dazu noch weiß, was eine Frauenperson ist, der oder die kann sich als Kandidat/in für den Förderkurs "Juristendeutsch für Anfänger - wie kann ich Einfaches, so sagen, dass es keiner außer mir versteht" bewerben

 

 


 

 

 

Alkoholfahrt mit Kindern an Bord

Zeugen stoppten 40-Jährige

HOHENGÜSTOW. Eine Mutter, die betrunken mit ihrem Auto und ihren drei Kindern an Bord auf der B 198 zwischen Prenzlau und Gramzow (Uckermark) unterwegs war, ist am Sonntagabend festgenommen worden. Ein Atemalkoholtest ergab 2,60 Promille. "Die Frau hat sich mit Worten und Taten heftig gewehrt", sagte ein Polizeisprecher. Der Führerschein der 40-Jährigen wurde beschlagnahmt.

Zwei Verkehrsteilnehmer hatten die Alkoholfahrt der Frau bei Hohengüstow gestoppt. Ihnen war der Mercedes der Frau aufgefallen, weil er wiederholt in Zickzack-Linien fuhr - mal bis auf die entgegengesetzte Fahrbahn, mal bis fast in den rechten Straßengraben. Zuvor hatten sie telefonisch die Polizei alarmiert. Die Kinder im Alter von zwei bis acht Jahre wurden dem herbei gerufenen Ehemann übergeben. Bei der Frau wurde ein Blut-Alkoholtest angeordnet. Weil die Frau erheblichen Widerstand leistete, wurde sie zur Ausnüchterung in Gewahrsam genommen. (bla.)

 

Berliner Zeitung

Datum: 16.03.2004

Ressort: Lokales

Autor: Jens Blankennagel

Seite: 20

 

 


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