Väternotruf

März 2007


 

 

 

 

 

"...Vater sein dagegen sehr

Im Sommer letzten Jahres hat in der ehemaligen Kita in der Ortolf- / Ecke Venusstraße das Jugendwerk Aufbau Ost e.V. (JAO e.V.) Einzug gehalten.

...

Eine Vätergruppe soll in Altglienicke entstehen."

 

aus: "Der Altglienicker", März 2007)

 

www.red-eagle-berlin.de/03_2007(A).pdf

 

 

 


 

 

Väter in Elternzeit – Interview-Partner für Untersuchung

zum Thema „Väter zwischen Familie und Beruf“ gesucht!

Für meine Doktorarbeit mit dem Titel „Väter und Beruf – individuelle Passungen zwischen Familien- und Berufssystem. Eine Analyse vor dem Hintergrund der Einführung des Elterngeldes“ suche ich Väter als Interviewpartner, die nach dem 01. Januar 2007 Vater geworden sind und nach der Neuregelung zum Elternzeit-/Elterngeldgesetz in Elternzeit („Partnermonate plus X“) gehen wollen oder bereits sind, um deren Entscheidungsfindung und Aushandlungsprozesse zwischen Familie und Beruf nachzuzeichnen.

Ich freue mich sehr auf Antworten von Vätern, die planen in Elternzeit zu gehen oder bereits sind, und auch von anderen Menschen, die mit Vätern in Elternzeit im beruflichen und privaten Kontext im Kontakt sind.

Weitere Informationen unter www.vaeterbildung.de

 

Vielen Dank & herzliche Grüße

Robert Richter

 

 

Kontakt:

Robert Richter, Dipl.-Päd.

Bildung | Beratung | Projekte | Bücher zu Väter-, Familien- & Genderfragen

Vorstand im Väter-Experten-Netz Deutschland e.V.

Saalestr. 19, 36043 Fulda

fon 0661.4800755, fax 01212.551451283

richter@vaeterbildung.de, www.vaeterbildung.de

 

26.03.2007

 

 

 


 

 

 

Zwei Morde für ein neues Leben

Lebenslänglich für einen Touristik-Manager, der sein Kind und dessen Mutter getötet hat

HANNOVER. Wo sind die Leichen von Karen Gaucke und ihrem Baby Clara? Davon, dass die beiden seit Juni des vergangenen Jahres tot sind, geht man beim Landgericht Hannover aus. Gestern wurde das Urteil in einem Prozess verkündet, bei dem man einen Mörder gefunden zu haben glaubt, aber die Leichen nicht hat. Ein Indizienprozess, der als Beweis dafür dienen könnte, dass es das perfekte Verbrechen eben doch nicht gibt.

Michael P., zeitweiliger Lebensgefährte von Karen und Vater von Clara Gaucke, ist zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Das Gericht stellte zudem die besondere Schwere der Schuld des 38-Jährigen fest, womit eine Freilassung nach Verbüßung von 15 Jahren Haft ausgeschlossen ist. "Das Schwurgericht hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte Karen und Clara Gaucke getötet hat", sagte der Vorsitzende Richter Bernd Rümke.

Besuch vom Ex

Karen Gaucke und Michael P. arbeiteten beide bei einem Touristikunternehmen. Sie lernten sich im Dezember 2004 bei einem Urlaub in Ägypten kennen. Bald darauf war Karen Gaucke schwanger. Doch das Paar trennte sich, noch bevor Clara im November 2005 zur Welt kam. Da erwartete Michael P. bereits mit einer anderen Partnerin einen Sohn, der zwei Monate später geboren wurde. Dennoch erkannte er die Vaterschaft für Clara an, zahlte Unterhalt - allerdings nur sporadisch, wie später ermittelt wurde. Michael P. verdiente gut als Controller. Am 15. Juni 2006 sagte Karen Gaucke am Telefon zu einer Freundin, dass sie Besuch von ihrem Ex erwarte. Nach Auskunft der Eltern wollte sich die 37-Jährige seine Gehaltsabrechnungen zeigen lassen. Später fand die Polizei seine Fingerabdrücke auf einem Gehaltsschein von Karen Gaucke.

Das ist ein Indiz. Andere, schwerer wiegende, sind die Blutlache unter einem Schrank in der Wohnung der Frau, Blutspuren im Treppenhaus und im Kofferraum eines von Michael P. gemieteten Autos sowie an dessen Schuhen. Weil das Blut Karen Gaucke zugeordnet werden konnte, nicht aber der Tochter, wurde noch ein paar Wochen auf deren Überleben gehofft. Zumal auch Claras Autokindersitz fehlt. Während Polizisten immer wieder Waldgebiete und Gewässer rund um Hannover durchsuchten, stießen sie auf zwei andere Leichen; Clara und Karen Gaucke fanden sie nicht.

Vor zwei Monaten begann der Prozess gegen Michael P. Als Motiv gilt, dass Ex-Freundin und Kind ihm unter anderem wegen der Unterhaltszahlungen von monatlich 950 Euro im Weg gestanden hätten. Als Zeuge hatte ein wegen Mordes verurteilter Häftling ausgesagt, Michael P. habe ihm im Gefängnis erzählt, dass er Karen Gaucke und ihr Baby in den späten Abendstunden des 15. Juni 2006 getötet habe. Die Leichen habe er in Mülltüten verpackt und mit einem Mietauto abtransportiert.

Computer-Spezialisten hatten herausgefunden, dass sich der 38-Jährige bei einer Internet-Versteigerung um ein Bolzenschuss-Gerät bemüht hatte. Zudem rekonstruierten sie auf seinem Rechner Daten, nach denen sich der Mann im Web über die juristischen Feinheiten zwischen Mord und Totschlag informierte.

Der Angeklagte schwieg während des gesamten Prozesses. Karen Gauckes Eltern saßen an allen 15 Prozesstagen im Gerichtssaal. Ein Fernsehsender, der heute Abend ein Interview mit ihnen ausstrahlen will, teilt mit, dass sie mit ihrer Anwesenheit Michael P. zu einer Aussage bewegen wollten. Sie haben ihm auch Briefe geschrieben. Gabriele und Hans Gaucke wollen ihre tote Tochter und die Enkelin bestatten. Sie wollen sich verabschieden.

Das Gericht folgte den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigerin wird, so heißt es, ihrem Mandanten raten, Revision einzulegen. "Es bleibt ein bedrückendes Gefühl zurück", sagte der Vorsitzende Richter Rümke in seinem Schlusswort und wandte sich an Michael P.: "Wann auch immer: Sagen Sie den Eltern, wo Sie Karen und Clara Gaucke versteckt haben." (BLZ)

Berliner Zeitung, 21.03.2007

 

 

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/vermischtes/638914.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie fast immer bei Zeitungsmeldungen, bleibt die Beziehungsdynamik und der strukturelle Kontext in dem ein Mord geschieht, hier sogar einem Doppelmord, weitestgehend unbeleuchtet.

950 Euro Unterhaltszahlung - so die Zeitungsmeldung - hat die Mutter vom Vater der gemeinsamen Tochter Clara offenbar verlangt. Davon entfallen nach Düsseldorfer Tabelle 199 Euro auf das Kind und 751 Euro sogenannter Betreuungsunterhalt für die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter. Der Gesetzgeber hat 1996 ganz bewusst die Regelung des Betreuungsunterhaltes nach §1615l BGB zu Lasten der nichtverheirateten Väter erweitert. War bis dahin der Zeitraum für den Bezug von Betreuungsunterhalt noch auf 6 Monate beschränkt, so wurde er dann auf 3 Jahre erweitert. Derzeit überlegen fachpolitisch Verantwortliche in den einschlägigen Bundesministerien, wie sie die Pflicht des Mannes zur Zahlung von Betreuungsunterhalt zeitlich noch weiter ausdehnen können. Im Kern geht es dabei darum, zu Gunsten der Steuerzahlergelder verschlingenden Staatsbürokratie bisherige Haushaltskosten auf die Bürgerinnen und Bürger abzuwälzen. Da kommt den zuständigen Beamten jedes Mittel wie es z.B. eine faktische Zwangsheirat für Männer nach §1615l BGB darstellt, gerade recht. Dass daraus wie im obigen Fall mitunter tödliche Folgen für Mutter und Kind resultieren ist womöglich nicht einkalkuliert worden, dennoch trifft diejenigen die eine faktische Zwangsheirat von Männern über den Weg des Betreuungsunterhaltes organisiert haben, eine Mitschuld am Tod von Karen Gaucke und dem Baby Clara.

Wie weiland bei Pontius Pilatus wäscht man an verantwortlicher Stelle seine Hände selbstredend in Unschuld. Schuld sind immer nur die anderen und weil sich Männer als Täterprojektionen so gut eignen und auch masochistisch gerne daran mitwirken , bastelt man im Bundesministerium der Justiz sicher schon an der nächsten Männerzähmungskampagne.

 

 

 


 

 

 

 

12. März 2007

Zypries dementiert Wechsel nach Karlsruhe

Brigitte Zypries werde zum Verfassungsgericht wechseln und im Kabinett von Olaf Scholz ersetzt werden, hieß es heute in einem Zeitungsbericht. Doch die Bundesjustizministerin dementiert.

 

Hamburg - Der SPD-Politiker Olaf Scholz solle 2008 Bundesjustizminister werden, hatte die "Bild"-Zeitung gemeldet. Die SPD-Führung habe sich intern bereits auf den Parlamentarischen Geschäftsführer der SPD-Fraktion festgelegt, berichtet das Blatt heute. Union und SPD wollten sich noch vor der Sommerpause auf die Regierungsumbildung verständigen.

 

 

Die Zustimmung von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) gelte als sicher, schrieb die Zeitung unter Berufung auf Regierungskreise. Weiter hieß es, Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) werde im kommenden Jahr als Vorsitzende des Zweiten Senats zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe wechseln. Der derzeitige Vorsitzende des Senats, Winfried Hassemer, tritt dann altersbedingt in den Ruhestand.

Nach Informationen von SPIEGEL ONLINE will Zypries jedoch bis 2009 dem Kabinett in Berlin weiter angehören. Auch Scholz soll weiterhin Parlamentarischer Fraktionsgeschäftsführer bleiben.

"Richterin am höchsten deutschen Gericht zu werden, wäre zweifellos eine große Ehre", sagte Zypries später dem "Darmstädter Echo". Doch gelte es, jeden Anschein zu vermeiden, der das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. "Dies wäre bei einem unmittelbaren Wechsel aus der Regierungsverantwortung als Bundesjustizministerin in eine exponierte Stellung beim Bundesverfassungsgericht nicht auszuschließen", sagte die Ministerin. Sie werde ihr Bundestagsmandat weiter wahrnehmen, "gern auch über 2009 hinaus."

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,471108,00.html

 

 

 

Zypries geht nicht nach Karlsruhe

Berlin, 12. März 2007

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute morgen gegenüber dem „Darmstädter Echo“ Meldungen dementiert, wonach sie vor einem Wechsel zum Bundesverfassungsgericht stehe:

„Meldungen, wonach ich im kommenden Jahr an das Bundesverfassungsgericht wechsle, treffen nicht zu. Bei meiner ersten Kandidatur für den Deutschen Bundestag im Herbst 2005 haben mir die Wählerinnen und Wähler im Wahlkreis Darmstadt-Dieburg mit großer Mehrheit das Direktmandat übertragen. Dieses Vertrauen ist mir Ansporn und Verantwortung zugleich. Deshalb werde ich weiter mit Einsatz, Engagement und viel Freude an der Sache mein Bundestagsmandat wahrnehmen – gern auch über 2009 hinaus.

Richterin am höchsten deutschen Gericht zu werden, wäre zweifelsohne eine große Ehre. Allerdings gilt es, mit Blick auf die herausgehobene Stellung des Bundesverfassungsgerichts jeden Anschein zu vermeiden, der das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Dies wäre bei einem unmittelbaren Wechsel aus der Regierungsverantwortung als Bundesjustizministerin in eine exponierte Stellung beim Bundesverfassungsgericht nicht auszuschließen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dem „Darmstädter Echo“.

 

http://www.bundesjustizministerium.de/enid/5cddd565f3495fa1a413ace6754cb29c,5f47ea706d635f6964092d0934303534093a0979656172092d0932303037093a096d6f6e7468092d093033093a095f7472636964092d0934303534/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Aus Sicht der in Deutschland staatlich diskriminierten nichtverheirateten Väter und ihrer Kinder wäre es zu begrüßen, wenn Frau Zypries möglichst bald ihr Bundestagsmandat niederlegt und sich in den Altersruhestand begibt. Dort mag sie ihren Garten bestellen und in Seniorenveranstaltungen der SPD über ihre Zeit als ehemalige Bundesjustizministerin der Justiz berichten.

18.03.2007

 

 


 

 

 

 

 

"In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn ...

hat die 1. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und den Richter Hoffmann-Riem

 

gemäß´§93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I. S. 1473 am 8. März 2007 einstimmig beschlossen:

...

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar."

 

 

So einfach kann das sein "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist." formulieren die Richter am der 1. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts Präsident Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem. Einer Begründung warum die Verfassungsbeschwerde unzulässig sein soll, geben die Herren und Damen nicht. Warum auch, wölbt sich doch über ihnen der blaue Himmel von Karlsruhe und sonst nichts, wenn man einmal vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte absieht. So etwas kennt man sonst nur aus Diktaturen, was wiederum einiges aussagt über die tatsächliche Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und mit deren angeblichen Wächtern, die selber keiner Kontrolle unterliegen.

Väternotruf 18.03.2007

 

 

 

 

 

 

LIED DER PARTEI (Die Partei hat immer recht)

 

Sie hat uns alles gegeben,

Sonne und Wind und sie geizte nie.

Wo sie war, war das Leben,

Was wir sind, sind wir durch sie.

Sie hat uns niemals verlassen,

Fror auch die Welt, uns war warm.

Uns schützt die Mutter der Massen,

Uns trägt ihr mächtiger Arm.

 

Die Partei, die Partei,

Die hat immer recht

Und Genossen es bleibe dabei,

Denn wer kämpft für das Recht,

Der hat immer recht

Gegen Lüge und Ausbeuterei.

Wer das Leben beleidigt,

Ist dumm oder schlecht,

Wer die Menschen verteidigt,

Hat immer recht.

So aus Lenin'schem Geist

Wächst von Stalin geschweißt

Die Partei, die Partei, die Partei.

 

Sie hat uns niemals geschmeichelt.

Sank uns im Kampfe auch mal der Mut,

Hat sie uns leis nur gestreichelt:

"Zagt nicht!" und gleich war uns gut.

Zählt denn noch Schmerz und Beschwerde,

Wenn uns das Gute gelingt,

Wenn man den Ärmsten der Erde,

Freiheit und Frieden erzwingt?

 

Sie hat uns alles gegeben,

Ziegel zum Bau und den großen Plan.

Sie sprach: "Meistert das Leben,

Vorwärts Genossen, packt an."

Hetzen Hyänen zum Kriege,

Bricht euer Bau ihre Macht.

Zimmert das Haus und die Wiege,

Bauleute, seid auf der Wacht!

 

 

Komposition und Text: Louis Fürnberg, 1950

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Das "LIED DER PARTEI (Die Partei hat immer recht)" ist seit dem 8. März 2007 inzwischen als offizielle Hymne vom Bundesverfassungsgericht übernommen worden, so ulken jedenfalls Leute, die mitbekommen haben, wie am Bundesverfassungsgericht nach Gutdünken mit Verfassungsbeschwerden umgegangen wird.. Sitzungen der 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes werden nun grundsätzlich mit dem Singen dieses bekannten DDR-Liedes begonnen, so dass sich die Rechtssuchenden schon einmal darauf einstimmen können, nach welchen Regeln es im folgenden langgeht.

 

 

 


 

 

 

 

Mitarbeit an Studie zu Auswirkungen der Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung

 

Studie zur Situation von Vätern und Müttern, die den Kontakt zu ihrem Kind oder ihren Kindern verloren haben

 

In Deutschland gibt es immer mehr Eltern, die aufgrund von Trennung und Scheidung den Kontakt zu ihren Kindern verlieren. Jedes Jahr lassen sich Eltern von knapp 170 000 Kindern scheiden, unverheiratete Paare werden hierbei in den Statistiken nicht berücksichtigt. Wie vielen Elternteilen widerfährt dabei das Schicksal, vom eigenen Kind getrennt und “geschieden” zu werden? Die Entfremdung zwischen Kind und einem Elternteil ist kein gesellschaftliches Randphänomen mehr.

 

Sucht nach man wissenschaftlichen Studien, die sich explizit der Problematik der Auswirkungen eines Kontaktverlusts zum eigenen Kind aufgrund einer Trennung oder Scheidung auf Seiten der Eltern widmen, so sucht man vergebens.

 

Dies soll sich ändern. Im Rahmen einer Diplomarbeit soll untersucht werden, wie sich ein Kontaktabbruch zum eigenen, leiblichen Kind auf die psychische und körperliche Gesundheit, die Lebensqualität und Lebenszufriedenheit betroffener Väter und Mütter auswirkt.

 

Hauptziel der Studie ist, Gesellschaft und Politik auf die belastende Situation der Eltern aufmerksam zu machen und bei allen am Teufelskreis der Entfremdung Beteiligten ein Bewusstsein für die gravierenden Folgen auf Seiten der Eltern zu fördern.

 

Basierend auf den gewonnen Ergebnissen können gezielt Maßnahmen entwickelt werden, betroffenen Vätern und Müttern bei der Bewältigung ihrer belastenden Situation bestmöglich zu helfen.

 

Gleichzeitig soll durch die Studie gezeigt werden, dass in der Handhabung von Trennungskonflikten, insbesondere wenn Kinder involviert sind, enormer Handlungs- und Verbesserungsbedarf der Vorgehensweise der verschiedenen Professionen besteht.

 

Wenn diese Studie dazu beitragen kann, die Sichtweise aller im Trennungsprozess beteiligten Personen und Professionen zu weiten und auf die Tragweite von manch einer Entscheidung hinzuweisen, so ist schon ein großer Schritt getan.

 

In Zusammenarbeit mit Elternverbänden bitte ich Väter und Mütter, die den Kontakt zu Ihrem eigenen Kind oder Ihren eigenen Kindern verloren haben, sich etwa eine Stunde Zeit zu nehmen, um einen Fragebogen zu Auswirkungen eines Kontaktabbruchs zum eigenen Kind auszufüllen.

 

Um an der Studie teilzunehmen, senden Sie eine kurze E-Mail an esther.katona@psychologie.uni-freiburg.de und es wird Ihnen, um die Anonymität zu wahren, ein Link und Ihr persönliches Passwort zugeschickt.

 

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit,

Esther Katona (cand. Dipl. Psych.)

 

03/2007

 

 

 

 


 

 

 

BGH - StGB (1987) § 235

(4. Strafsenat, Urteil v. 11.02.1999 - 4 StR 594/98)

 

Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

Nach § 235 StGB macht sich auch der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar, der dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht.

 

 

Gründe:

Das LG hat den Angeklagten [Angekl.] wegen Kindesentziehung (§ 235 StGB a. F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I.

Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:

Der dem Islam angehörende Angekl. ist in Pakistan geboren und aufgewachsen. 1979 reiste er nach Deutschland ein und heiratete 1982 die deutsche Staatsbürgerin E. 1989 gab er die pakistanische [pakistan.] Staatsangehörigkeit auf und wurde deutscher Staatsbürger. Aus der 1991 wieder geschiedenen Ehe ist der am 30. 1. 1985 geborene Sohn M. hervorgegangen, der beide Staatsangehörigkeiten besitzt und von dem Angekl. im islamischen Glauben erzogen wird. Seit 1994 ist der Angekl. in zweiter Ehe mit einer pakistan. Frau verheiratet. Bereits 1991 - kurz vor der Ehescheidung - hatte der Angekl. das gemeinsame Kind vorübergehend gegen den Willen seiner damaligen Ehefrau nach Pakistan verbracht und so durchgesetzt, daß diese in dem von ihr beantragten Scheidungsverfahren einer Übertragung der elterl. Sorge auf ihn zustimmte. Seine geschiedene Ehefrau erhielt ein Umgangsrecht bezüglich des Sohnes M. an jedem Wochenende.

Anfang 1996 erfuhr die Kindesmutter von einer Verurteilung des Angekl. zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen einer Messerstecherei (die Strafe wurde im Berufungsverfahren auf zwei Jahre reduziert, die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt). Gleichzeitig gab es wegen unregelmäßigen Schulbesuchs des Kindes und wegen Beeinträchtigungen des Umgangsrechts Streitigkeiten, in deren Verlauf der Angekl. seine geschiedene Frau körperlich mißhandelte. Am 23. 1. 1996 beantragte die Mutter bei dem AmtsG die Übertragung der elterl. Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung. In der mündlichen Verhandlung am 26. 1. 1996 erklärte der Angekl., er habe keineswegs die Absicht, den Jungen nach Pakistan zu verbringen, er wolle vielmehr hier in Deutschland mit ihm zusammenleben. Daraufhin wurde der Eilantrag der Mutter zurückgewiesen, auch ihre Beschwerde blieb ohne Erfolg, jedoch untersagte das OLG durch Beschluß v. 30. 1. 1996 dem Angekl., das Kind vor Entscheidung über das Sorgerecht in der Hauptsache außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. In der Folgezeit versicherte der Angekl. auch bei Kontrollbesuchen einer Mitarbeiterin des Jugendamtes dieser gegenüber, er beabsichtigte nicht, das Kind nach Pakistan zu verbringen.

Zwischen dem 24. und 27. 2. 1996 reiste der Angekl. dann entsprechend seinem bereits vorgefaßten und mit seinen Angehörigen in Pakistan abgesprochenen Plan mit seinem Sohn nach England, von wo aus sie nach Pakistan flogen. Er beabsichtigte auf diese Weise, das Umgangsrecht seiner geschiedenen Ehefrau und die Durchführung des anhängigen Sorgerechtsverfahrens zu vereiteln. Anfang April 1996 kehrte der Angekl. allein nach Deutschland zurück und ließ das Kind zur Erziehung nach islamischem Recht in der Obhut des mittlerweile 80jährigen Großvaters. Alle Bemühungen der Mutter, der am 14. 3. 1996 auf erneuten Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung die elterl. Sorge übertragen worden war, den Jungen aus Pakistan zurückzuholen, blieben erfolglos. Weder ein gerichtlicher Herausgabebeschluß verbunden mit einer sechsmonatigen Beugehaft noch die seit Januar 1998 vollstreckte Untersuchungshaft haben den Angekl. dazu bewogen, die Rückkehr des Kindes herbeizuführen.

II.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angekl. beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das LG hat den Angekl. zutreffend nach dem zur Tatzeit geltenden Recht gemäß § 235 StGB a. F. wegen Kindesentziehung verurteilt.

a) Der Senat hält an früherer Rspr. des RG und des BGH fest, wonach auch das Umgangsrecht (die frühere Bezeichnung lautete "Verkehrsrecht") des nicht sorgeberechtigten Elternteils - hier der Mutter - dem Schutzbereich des § 235 StGB unterfällt

(RGSt 66, 254; BGHSt 10, 376, 378, mit zust Anm. Kohlhaas, EJF D I Nr. 2; dem folgend OLG Bremen, JR 1961, 107; OLG Hamm, JR 1983, 513; StA Karlsruhe, FamRZ 1997, 774; ebenso Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 235 Rz. 3; Vogler, in: LK-StGB, 10. Aufl., § 235 Rz. 5, 14; Erman/Michalski, BGB, 9. Aufl., § 1634 Rz. 5; MünchKomm/Hinz, BGB, 3. Aufl., § 1634 Rz. 14; Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1634 Rz. 5).

Der an dieser Rspr. geäußerten Kritik

(Geppert, in: Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, 1986, S. 759, 775; ihm folgend Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 235 Rz. 14; Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl., § 1634 Rz. 34 ff.)

kann nicht zugestimmt werden:

Geschütztes Rechtsgut des § 235 StGB ist vorrangig das Sorgerecht der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittelbar dient die Vorschrift zum Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlicher und seelischer Entwicklung (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 23, 38; BGHSt 39, 239, 242). Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung deshalb auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (Tröndle, a.a.O., § 235 Rz. 3; so auch Geppert, a.a.O., S. 772 f., und Eser, a.a.O., § 235 Rz. 14). Nichts anderes gilt aber, wenn - wie hier - einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht und der andere Elternteil nur das Umgangsrecht aus § 1634 BGB a. F. (§§ 1684 ff. BGB n. F.) ausübt. Zwar wird das in § 1634 BGB a. F., §§ 1684 ff. BGB n. F. normierte Umgangsrecht des nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils heute nicht mehr als Restbestandteil der (durch § 235 StGB geschützten) Personensorge verstanden (so aber noch RGSt 66, 254, und BGHSt 10, 376, 378), sondern aus dem durch Art. 6 II S. 1 GG geschützten natürlichen Elternrecht hergeleitet (vgl. BVerfG, Urteil v. 29. 10. 1998 - 2 BvR 1206/98 -, FamRZ 1999, 85; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl., § 66 I). Das Umgangsrecht enthält nach heutiger Auffassung damit weder ein Erziehungsrecht noch eine

FamRZ 1999 - Seite 652

Erziehungspflicht. Dieser rechtsdogmatische Wandel rechtfertigt es jedoch nicht, die Strafwürdigkeit eines Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht nunmehr zu verneinen (so aber Geppert, a.a.O., S. 775 ff.). Der Zweck des elterl. Umgangsrechts gebietet es vielmehr nach wie vor, dieses in den Schutzbereich des § 235 StGB einzubeziehen. Nach allg. A. soll das Umgangsrecht - ungeachtet seiner dogmatischen Deutung - es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148; FamRZ 1984, 778, 779). Das am 1. 7. 1998 in Kraft getretene KindRG hat diesen Beziehungsschutz aus dem § 1634 BGB a. F. in die §§ 1684 ff. BGB n. F. verlagert und dabei sogar noch wesentlich erweitert (vgl. Diederichsen, NJW 1998, 1977, 1986). Es liegt im Interesse des Kindes, daß sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil von seiner Entwicklung überzeugen und im Falle des Versagens des Sorgerechtsinhabers auf §§ 1696 oder 1666 BGB gestützte Maßnahmen veranlassen kann. Vor allem soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgebeugt (- dieser Gedanke hat in § 1626 III S. 2 BGB n. F. Niederschlag gefunden -) und die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung gewahrt werden, weil der "Reserveelternteil" - wie auch hier geschehen - gemäß §§ 1678 II, 1680 II und III, 1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat (vgl. BVerfG, FamRZ 1983, 872, 873 f.; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; Gernhuber/Coester-Waltjen, a.a.O., § 66 I). Damit schützt das Umgangsrecht auch das zwar ruhende, aber unter bestimmten Umständen wieder auflebende Sorgerecht des zur Zeit gerade nicht sorgeberechtigten Elternteils und dient damit letztlich auch der ungestörten Entwicklung des Kindes. Wegen dieser unbestreitbaren Vorteile für das Kindeswohl genießt das elterl. Umgangsrecht als absolutes, die Befugnisse des Personenberechtigten einschränkendes Recht nach wie vor den Schutz des § 235 StGB (vgl. Regel, "Entziehen" und "Entführen" Minderjähriger, Diss. Münster 1975, S. 28 ff.).

Eine solche Auslegung steht auch mit dem Gesetzeswortlaut des § 235 StGB a. und n. F. in Einklang. Es wird nämlich nicht ausschließlich derjenige mit Strafe bedroht, "wer einen Minderjährigen dem zur Personensorge Berechtigten entführt . . . oder entzieht" (so der nicht Gesetz gewordene § 196 E 1962; kritisch dazu Schäfer, in: Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission 1956-1960 Bd. 8 S. 372), kriminalisiert wird vielmehr die Entziehung eines Kindes aus dem Verhältnis der in § 235 StGB bezeichneten Personen, zu denen auch ein vorübergehend nicht sorgeberechtigter Elternteil gehören kann. Auch bei der Neufassung des § 235 StGB durch das 6. StrRG hat der Gesetzgeber insoweit an der bisherigen Formulierung festgehalten mit der Begründung, daß eine Straftat nach § 235 StGB wie bisher auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden kann, sofern dieser Inhaber oder Mitinhaber der Sorge ist oder ein Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind nach § 1634 BGB a. F., §§ 1684 ff. BGB n. F. hat (BT-Drucks. 13/8587, S. 38). Es besteht nämlich angesichts sich häufender Entführungsfälle ins Ausland insbesondere bei Ehepartnern verschiedener Nationalität ein unabweisbares kriminalpolitisches Bedürfnis, das natürliche Elternrecht nach wie vor umfassend strafrechtlich zu schützen. Es ist gerade nicht so, daß familienrechtliche Sanktionen ausreichen und die elterl. Auseinandersetzungen von einem unangebrachten und ineffizienten strafrechtlichen Druck befreit werden müßten (so aber Staudinger/Peschel-Gutzeit, a.a.O., § 1634 Rz. 36). Nur bei einer entsprechend weiten Auslegung des Schutzzwecks entfaltet § 235 StGB die generalpräventive Wirkung, einen Elternteil davon abzuhalten, durch Entführung der Kinder ins Ausland vollendete Tatsachen zu schaffen, um so letztlich aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten faktische Vorteile zu ziehen und - ungeachtet des Kindeswohls - eigene Interessen durchzusetzen. Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber bedacht, indem er in § 235 II StGB n. F. die Fälle der "Auslandsentführung" ausdrücklich geregelt hat.

b) Der Angekl. hat das Kind auch durch List entzogen. List ist ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 16, 62; 32, 269).

Hier hat der Angekl. sowohl bei seiner gerichtlichen Anhörung wie auch bei den Kontrollbesuchen des Jugendamtes wahrheitswidrig vorgespiegelt, eine Verbringung des Kindes nach Pakistan nicht zu erwägen und den Beschluß des OLG akzeptieren zu wollen, so daß entsprechende Sicherungsmaßnahmen unterblieben sind. Tatsächlich ist der Angekl. nach vorgefaßtem Plan mit der Fähre nach England und von dort per Flugzeug nach Pakistan gereist. Dadurch hat er es umgangen, bei der pakistan. Botschaft in Deutschland die erforderlichen Visa beantragen zu müssen, was möglicherweise seine Pläne verraten hätte. Gleichzeitig hat er die im Inland angestellten Nachforschungen nach dem Verbleib des Kindes erschwert, weil bei der pakistan. Botschaft in Bonn eine Visaerteilung nicht feststellbar war.

2. Das Urteil hat jedoch im Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat die Tat des Angekl. als besonders schweren Fall der Kindesentziehung nach § 235 II StGB a. F. gewürdigt und ist dementsprechend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Die durch das 6. StrRG zum 1. 4. 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 235 StGB eröffnet für die Grundtatbestände nach § 235 I und II StGB n. F. einen von Geldstrafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen. Einen besonders schweren Fall als unbenanntes Regelbeispiel sieht die Neufassung jedoch nicht (mehr) vor. Der allein in Betracht kommende Qualifikationstatbestand des § 235 IV Nr. 1 StGB n. F. - Verursachung einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung (vgl. dazu BT-Drucks. 13/8587, S. 39) - ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Sollten weitere Feststellungen zu dem Befinden des Kindes nicht möglich sein, ist die Strafe gemäß § 2 III StGB dem Strafrahmen des § 235 I StGB a. F. zu entnehmen, der demjenigen des neugefaßten § 235 I StGB entspricht.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird zu beachten sein, daß entgegen dem Revisionsvorbringen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe, auf die durch das LG v. 31. 5. 1996 erkannt worden ist, rechtlich ausgeschlossen ist. Bei § 235 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt, das zwar mit der Entziehung vollendet, jedoch erst mit der Wiederherstellung der elterl. Einflußmöglichkeit beendet ist (Vogler, a.a.O., § 235 Rz. 25). Die hier abzuurteilende, noch unbeendete Kindesentziehung ist damit nicht vor der früheren Verurteilung i. S. des § 55 I StGB begangen worden (vgl. BGHSt 9, 370, 383; wistra 1996, 144; Tröndle, a.a.O., § 55 Rz. 4).

 

 

Fundstelle:

FamRZ 1999, 651

Schlagworte:

Alleinsorge; Elternteil; Entzug; Kind; Kindesentziehung; Sorgeberechtigung; Sorgerecht; Strafbarkeit; Strafrecht; Straftatbestand; Umgangsberechtigung; Umgangsrecht

 

DokNr:

19990651001

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Dem Urteil des 4. Strafsenat des BGH , Urteil v. 11.02.1999 - 4 StR 594/98

ist hinsichtlich der Strafwürdigkeit der Kindesentziehung zustzustimmen. Die Strafbarkeit des Kindesentzugs ist auch gegeben, wenn ein Elternteil die Kindesentziehung innerhalb Deutschlands vollzieht, so etwa wenn der Elternteil trotz vorliegender gerichtlicher Umgangsregelung die Herausgabe des Kindes verweigert.

 

§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat

(3)... (7) ...

 

 

 

 

 

Die Ansicht des BGH:

"Das Umgangsrecht enthält nach heutiger Auffassung damit weder ein Erziehungsrecht noch eine Erziehungspflicht."

ist allerdings völlig lebensfremd. Man fragt sich, ob die zuständigen Richter am BGH sich jemals mit Erziehung beschäftigt haben. Wenn nicht, wäre Ihnen dringend eine Weiterbildung an einer erziehungswissenschaftlichen Fakultät ans Herz zu legen oder ihren Job schnellstens zu kündigen und zukünftig bei den städtischen Wasserwerken Karlsruhe als Schleusenwärter zu arbeiten.

 

08.03.2007

 

 

 


 

 

 

 

Einladung zum Internationalen Symposium

"Die Bedeutung des Vaters rund um die Geburt - Ergebnisse aus der Wissenschaft und Beispiele für gute Praxis"

- am 23. und 24. März 2007 im St. Joseph-Krankenhaus in Berlin -

Moderne familienorientierte Geburtshilfe und aktuelle Familienpolitik fordern eine aktivere Einbindung der Väter in die Geburtsvorbereitung, bei der Begleitung im Kreißsaal und von Beginn des Wochenbettes an. Die Realität sieht oft immer noch anders aus und die Zahl der Väter, die bei der Geburt ihrer Kinder dabei sind, nimmt europaweit wieder ab. Mit dieser Problematik wird sich die zweitägige Veranstaltung interdisziplinär und im internationalen Austausch beschäftigen. Das Symposium soll den „State of the Art“ der Forschung zur Bedeutung des Vaters als Unterstützer seiner Partnerin sowie für das neugeborene Kind darstellen. Außerdem werden Beispiele für gute Praxis aus europäischen Ländern präsentiert, bei denen Väter modellhaft in die geburtshilflichen Systeme einbezogen werden. Das Symposium richtet sich an Fachleute im Gesundheitswesen, in der Arbeit zur Unterstützung werdender und junger Eltern, Hebammen, in der Gesundheits- und Familienbildung, in der Männer- und Väterarbeit sowie der Fachpolitik.

Link zum Programm:

http://www.gesundheitberlin.de/download/vaetersymposium.pdf

 

Anmeldemodalitäten finden Sie im Programmflyer.

Bitte leiten Sie diese Nachricht an interessierte Kolleginnen und Kollegen weiter!

Mit (väter-)freundlichen Grüßen

Dipl.Pol. Eberhard Schäfer

E-Mail: eb.schaefer@gmx.de

 

Vorstand

Väter-Experten-Netz Deutschland

www.vend-ev.de

 

Leiter des Väterzentrums von Mannege e.V.

Marienburger Sr. 28

10405 Berlin - Prenzlauer Berg

www.mannege.de

 

 

 


 

 

 

Mehr Wachsamkeit für verwahrloste Kinder

Obwohl die Zahl der gemeldeten Fälle zunimmt, gibt es nicht mehr Sorgerechtsentziehungen

Von Werner van Bebber

 

 

Die Tendenz ist deutlich: Immer mehr Hinweise auf verwahrloste Kinder kommen bei den Jugendämtern an. Immer öfter holen Polizisten Kinder aus heruntergekommenen Wohnungen und bringen sie erst einmal beim Kindernotdienst unter. Doch die neue Aufmerksamkeit für vernachlässigte Kinder hat nicht dazu geführt, dass deren Eltern eher das Sorgerecht verlieren.

Die Anzahl der Fälle, in denen Familiengerichte das Sorgerecht auf einen amtlichen Vormund übertragen, hat sich in den vergangenen Jahren wenig verändert. 133 Mal trafen Familienrichter eine solche Entscheidung im Jahr 2002, im Jahr 2003 waren es 114 Fälle, im Jahr 2004 urteilten die Gerichte 132 Mal so, 2005 waren es 142 Entscheidungen.

Die Mitarbeiter der Jugendämter, auf deren Betreiben die Familiengerichte eingeschaltet werden, wollen von irgendwelchen Trends im Umgang mit dem Sorgerecht nicht sprechen. Sie haben aber auch keine großen Veränderungen erwartet. Zwar habe die Wachsamkeit, die Sensibilität der Leute zugenommen, sagt Peter Schulz, Fachbereichsleiter im Jugendamt Mitte, aber: „Es gibt nicht mehr Kinderschutzfälle als früher.“

Die Pankower Jugendstadträtin Christine Keil (PDS) sieht es ähnlich. „Inobhutnahmen“, so der sperrige Begriff, „gab es immer“, sagt Christine Keil. Dass es mehr geworden seien in jüngerer Zeit, kann sie nicht bestätigen. Verändert habe sich, so der Spandauer Jugendamtsleiter Gerd Mager, die „Früherkennung“. Die Mitarbeiter der Jugendämter sehen sich öfter als noch vor ein paar Jahren veranlasst, bei angeblich problematischen Familien nachzusehen. Inzwischen seien auch die Familienrichter stärker „sensibilisiert“.

Doch die Entscheidung, einer Mutter oder einem Vater das Sorgerecht zu entziehen und einem Vormund zu übertragen, ist ein sehr massiver rechtlicher Eingriff – das wissen auch die Mitarbeiter der Jugendämter. Nach deren Wahrnehmung lassen sich die Familienrichter auch nur darauf ein, wenn der Antrag sorgfältig begründet ist.

Die Pankower Jugendstadträtin Christine Keil (PDS) findet, dass die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familiengericht meistens gut klappt. Die meisten Richter seien auch dazu bereit, sich mit den Jugendämtern abzustimmen: Wenn es sinnvoll sei, Eltern bestimmte Auflagen für den Umgang mit ihren Kindern zu machen, achteten die Richter darauf, ob diese eingehalten würden. Es gebe bei den Familiengerichten so etwas wie einen „strengeren Blick auf Eltern“, sagt eine Mitarbeiterin des Jugendamtes Charlottenburg-Wilmersdorf.

Allerdings sagen die Fallzahlen von Sorgerechtsentzug nichts darüber, wo in Berlin Kinder besonders gefährdet sind. Die Familiengerichte schlüsseln ihre Daten nicht nach Bezirken auf – und in den meisten Jugendämtern werden die Sorgerechtsverfahren nicht statistisch erfasst. So weiß man im Neuköllner Jugendamt nur von „40 bis 50 Anträgen pro Jahr“, Tendenz gleichbleibend; in Charlottenburg-Wilmersdorf beantragte das Jugendamt im vergangenen Jahr das Sorgerecht 33 Mal, im Jahr zuvor 31 Mal. Dass Eltern strafrechtlich belangt werden, wenn sie ihre Kinder vernachlässigen – wie vor Tagen der Pankower, der seine kleine Tochter stundenlang allein im Schwimmbad ließ –, gilt unter Juristen als ziemliche Seltenheit.

 

 

 

http://www.tagesspiegel.de/berlin/archiv/15.03.2007/3140822.asp

 

 

 


 

 

 

02. März 2007

BGH - Urteil

Pressemitteilung des BGH

Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile

Die 1991 geborenen Klägerinnen nehmen ihren Vater, den Beklagten, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie leben überwiegend bei ihrer Mutter, während sich die weitere 1986 geborene Tochter überwiegend beim Vater aufhält. Beiden Elternteilen steht die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam zu. Sie betreuen die Kinder abwechselnd, und zwar bezüglich der Zwillinge in der Weise, dass diese sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater aufhalten und sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter wechseln, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bleiben. Die Ferien verbringen die Zwillinge jeweils hälftig bei einem der Elternteile.

 

 

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=39033&anz=32&pos=0&Blank=1

 

 

 


 

 

 

Elternzeit: Aktive Väter in Island

In Island nutzen fast 90 Prozent der jungen Väter das Angebot einer bezahlten Elternzeit - und zwar in der Regel über die vollen drei Monate. Zu diesem Ergebnis kommt ein Forschungsprojekt der Europäischen Union, wonach fast 74 Prozent der isländischen Arbeitgeber den befristeten Ausstieg der Männer befürworten. Insgesamt können isländische Eltern seit dem Jahr 2000 neun Monate Babypause nehmen, bevor das Kind 18 Monate alt ist. Drei Monate kann jedes Paar individuell aufteilen. Die vollständige Studie ist im Internet als pdf-Datei

unter www.caringmasculinities.org abrufbar.

 

Quelle: BMFSFJ Newsletter ZUKUNFT FAMILIE Nr. 02 | 2007

 

 


 

 

 

 

Fakten, Beispiele und Handwerkszeug für die Arbeit mit Vätern online:

www.european-fatherhood.com ist ein webbasiertes, englischsprachiges Handbuch zur Theorie und Praxis der Arbeit mit Vätern auf europäischer Ebene. Die website präsentiert "State-of-the-Art" - Informationen und Beispiele für "Best Practice" mit dem Ziel der Förderung und Entwicklung guter Vaterschaft als Teil von Gleichstellungspolitik. Die von der EU-Komission geförderte website vermittelt Handwerkszeug für die Praxis, etwa für Professionelle im Gesundheitswesen und in der Bildungsarbeit.

www.european-fatherhood.com bietet aber auch Wissen für Entscheider in der Politik, speziell der Familien- und Gleichstellungspolitik. Die Inhalte der website wurde von Praktikern und Wissenschaftlern aus Dänemark, der Tschechischen Republik und Deutschland erarbeitet. Die Leitung des Projektes lag bei Svend Aage Madsen, Ph.D., Leiter der Abteilung für Psychologie, Psychotherapie und Psychologische Forschung des "Rigshospitalet" (Universitätsklinikum) Kopenhagen.

 

Bitte leiten Sie diese Nachricht auch an interessierte Kolleginnen und Kollegen weiter!

Mit (väter-)freundlichen Grüßen

Eberhard Schäfer

Dipl.Pol. Eberhard Schäfer

E-Mail: eb.schaefer@gmx.de

 

Vorstand

Väter-Experten-Netz Deutschland

www.vend-ev.de

 

Leiter des Väterzentrums von Mannege e.V.

Marienburger Sr. 28

10405 Berlin - Prenzlauer Berg

www.mannege.de

 

 

19.02.2007

 

 

 

 


 

 

 

Brunch für Alleinerziehende eines Kindes mit Behinderung

 

Auf Wunsch von Betroffenen veranstaltet der Familienentlastende Dienst von Einhorn e.V. ein Brunch für Alleinerziehende eines Kindes mit Behinderung am 04.03.2007 von 11- ca.14 Uhr in den Räumen der KOMM-Begegnungsstätte für Menschen mit und ohne Behinderung, Pasteurstrasse 16, 10407 Berlin (Prenzlauer Berg). Das Brunch findet dann im weiteren jeden 1.Sonntag im Monat dort statt.

Nach einem gemeinsamen Frühstück können alleinerziehende Väter bzw. Mütter sich zum Austausch treffen, während die Mitarbeiterinnen des Vereins für (Geschwister-)Kinder ein Kinderprogramm organisieren. Es wird um (tel.) Voranmeldung gebeten.

Der Familienentlastende Dienst von Einhorn e.V. ist ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot nach § 45 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung).

Gefördert vom Berliner Senat und dem Landesverband der Pflegekassen stellt dies für die Eltern bzw. Hauptpflegepersonen pflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher die qualitätsgesicherte Möglichkeit dar, ihren Anspruch auf Entlastung und Unterstützung im Pflege- und Betreuungsalltag nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (vgl. SGB XI, § 45) zweckgebunden umzusetzen.

So organisiert der FED-Einhorn e.V. in Zusammenarbeit mit freiwilligen HelferInnen einen regelmäßigen offenen Treff für Kinder mit Behinderung im Alter von 6 – 18 Jahren, darüber hinaus Veranstaltungen (Themennachmittage, Tagesfahrt etc.). Zudem beraten wir pflegende Eltern und Angehörige und bieten Informations-/Fortbildungsabende zu verschiedenen Themen an.

Informationen zum freien Kinder- und Jugendhilfeträger Einhorn e.V. finden Sie auf www.vereinhorn.de.

Ich würde mich freuen, wenn Sie die Einladung zum Brunch (im Anhang ein Einladungsplakat) z.B. über Ihren Newsletter an alleinerziehende Väter eines Kindes mit Behinderung weitergeben würden.

Falls Sie Fragen zu Einhorn e.V. - Familienentlastender Dienst haben, können Sie mich unter der unten angegebenen Kontaktadresse erreichen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Florian Schuhwerk

Koordination

Einhorn e.V. - Familienentlastender Dienst

Pasteurstrasse 16

10407 Berlin

Tel 030 / 40 50 42 35

Fax 030 / 40 50 42 36

fed@vereinhorn.de

www.vereinhorn.de

 

 


 

 

 

 

Verwaiste Väter

Männer trauern anders – oder gar nicht?

Ein Erfahrungsbericht von Kai Lüftner

Im September letzten Jahres haben meine Frau und ich innerhalb von 2 Wochen unsere Zwillinge verloren. Sie starben auf der Neugeborenenstation.

Das Schlimmste, Unvorstellbarste und Unfassbarste ist passiert – Kinder sterben vor ihren Eltern und lassen erwachsene Menschen zurück, die das Gefühl haben, ein Stück ihrer selbst, ihrer Zukunft, ihres Herzens zu begraben.

Mittlerweile ist der Schleier des ersten und größten Schocks überwunden und wir bewegen uns irgendwo auf der Grenze zur 2. Trauerphase – der Realisierung des ganzen Ausmaßes dieser für uns unfassbaren Tragödie.

Eigentlich der Punkt, an dem man sich auf das umfangreiche Netzwerk von professionellen Therapieangeboten und Selbsthilfegruppen einlässt und versucht herauszufiltern, was angemessen und passend erscheint. Als verwaiste Mutter gelingt das bei Bedarf und Interesse auch ohne größere Probleme. Als verwaister Vater allerdings...

Auf den spärlichen Internetforen explizit für verwaiste Väter kann es passieren, dass der letzte Eintrag von 2003 ist oder man mit der aktuellen Explorer-Version nicht mal mehr auf die Inhalte der Website zugreifen kann.

Auf sternenkinder.de hingegen – einem der größten deutschen Internetforen für verwaiste Eltern (zu weit über 90% genutzt von Frauen) – pendelt man sich ohne Probleme bei bis zu 500 Beiträgen täglich ein. Wie diese Diskrepanz? Zu all den verwaisten Frauen muss es doch auch Männer / Erzeuger / Partner / Väter geben?

Fragt man nach, die immer gleichen Antworten. Hier die Top 3:

- Mein Mann trauert für sich allein (oft, indem er einfach so weiter macht wie vor dem Ereignis).

- Ich rede mit meinen Mann nicht darüber – bringt ja sowieso nichts!

- Unsere Beziehung ist zerbrochen weil wir nicht darüber reden konnten.

Ich bin mir sicher, dass jeder Mann in meiner Situation früher oder später schon einmal gefragt wurde, wie es der Partnerin geht – und instinktiv die entsprechende Antwort gegeben hat. Erst nachdem mir das ein paar Mal passiert ist, wurde mir bewusst, was hier eigentlich gerade geschieht. – Ich werde vom Betroffenen zum Second-Hand-Beteiligten degradiert und wundere mich nicht einmal darüber, denn ein Indianer kennt ja bekanntlich keinen Schmerz – und Jungs weinen selbstverständlich nicht!

War ich schon während der Schwangerschaft, und noch bevor es Komplikationen gab, immer „nur mit“ beim Frauenarzt und wurde offenbar einfach als Exot im gigantischen Zirkus der Pränataldiagnostik wahrgenommen, nimmt das Ganze nun im Versuch einer Verarbeitung nahezu absurde Formen an.

Männer sind offenbar derart untypisch und nicht präsent in den offiziellen Beratungsstellen für Eltern (also für Frau UND Mann), dass schon die pure Anwesenheit eines Mannes, der seine Frau oder Partnerin nicht nur als Fahrer begleitet, für deutliche Verwirrung, ja Überforderung sorgt. Äußert sich der Mann dann auch noch selbst zum Tod seiner Kinder und beschreibt ein Verlustempfinden, Schmerz, Trauer, Angst, kann es passieren, dass selbst eine routinierte Beraterin nicht mehr weiter weiß.

Es geht mir auf keinen Fall darum, den Unterschied zwischen Mann und Frau als Paar im Prozess einer Trauer um ihr Kind noch zusätzlich zu forcieren. Das ist schon längst geschehen und wurde sowohl von den meisten Frauen, als auch von den vereinzelten Männern offenbar bereits vollkommen verinnerlicht.

Und selbstverständlich gibt es diese Unterschiede auch! Nie wird ein Mann körperlich und / oder mental empfinden können, was es bedeutet ein Kind zu gebären, einen Kaiserschnitt erleben zu müssen, sich körperlich und hormonell derart zu verändern, Milch zu haben und kein Kind, um ihm die Brust zu geben. Richtig. Das war immer so und wird immer so sein. Auch die Tatsache, dass die meisten Frauen ihrer Emotionalität nicht wie einem Untier aus einer anderen Zeit gegenüberstehen ist mir – als Mann – bewusst.

Aber wir Männer, als handlungsorientierte Problemlöser, mutieren nach einem derartigen Schicksalsschlag plötzlich zum Zuschauer unserer eigenen Trauer. Unfähig es zu formulieren, geschlagene Kämpfer in einem Krieg den wir nie richtig verstanden haben und gefangen in einer Doppelrolle des starken Familienernährers, der nach vorne schaut und eines kleinen Jungen, der gerade miterleben musste, wie die Welt untergegangen ist.

Aber wie lange wird es wohl gut gehen, sich bei der eigenen Verdrängung zu beobachten?

Es gibt in Deutschland – und einer Weltstadt wie Berlin – für alles Selbsthilfegruppen. Für Menschen mit Glasknochen, mit Sonnenallergie – für die seltensten Krankheiten – aber Väter mit gestorbenen Kindern scheinen als Zielgruppe überhaupt nicht zu existieren, bzw. sich selbst als solche zu definieren.

Männer, versucht doch einmal folgendes. Erzählt in einer kleinen Runde über das, was euch passiert ist und ihr werdet feststellen, dass mindestens jede(r) Zweite jemanden kennt, der eine(n) kennt, der / die etwas Ähnliches erlebt hat. Das wäre doch vielleicht ein Anfang vom Ende des Wortes Tabuthema.

Diesen Erfahrungsbericht habe ich in der Hoffnung geschrieben, Männer zu erreichen, die sich ähnlich isoliert und allein gelassen fühlen. Ich rufe euch zu: Wir sind nicht nur die Erzeuger und Fahrer! Es ist okay, traurig und überfordert zu sein, sich allein zu fühlen – ja sogar zu heulen! Verdammt, wir haben unsere Kinder verloren!

Wollt ihr für eure Frauen da sein? Dann tut etwas für euch und gewährt euren verstorbenen Töchtern und Söhnen mehr als nur eine kleine Nische im Hinterkopf die so schnell wie möglich wieder mit Alltagsmüll zugeschüttet wird, um nicht mehr so oft an sie denken zu müssen. Emanzipiert euch und werdet selbstbewusster – nur dann wird und kann sich etwas ändern – auch und gerade im eigenen Erleben!

Es gibt kein Patentrezept damit umzugehen. Da müssen wir alle alleine durch und werden es auch. Aber eines sollte uns durch diesen Schicksalsschlag doch bewusst geworden sein:

Wir sind nicht unverwundbar. Auch wenn wir uns immer so gefühlt haben.

Kontakt: lypse@web.de

 

02.02.2007

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Man kann sich nicht nur fragen, wo die vielen Väter sind, die durch den Tod ihres Kindes verwaist sind, sondern auch die vielen Tausende von Väter, denen ihr Kind durch eine staatlich betriebene Adoption entzogen wurde, zu der sie zu keinem Zeitpunkt um Erlaubnis gefragt wurden.

 

 

 


 

 

 

Mutter und Stiefvater missbrauchen 13-jährigen Sohn

 

(dpa/lnw) | 29.03.2007, 15:40

 

Eschweiler/Aachen. Wegen sexuellen Missbrauchs ihres 13 Jahre alten Sohns ist eine Mutter aus Eschweiler vom Landgericht Aachen zu sechs Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Ihr Ex-Mann muss wegen sexuellen Missbrauchs und körperlichen Misshandlungen eine Haftstrafe von acht Jahren verbüßen.

Er habe die Szenen im Bett gefilmt und den Schüler mit zahllosen Schlägen und Tritten gegen Kopf und Rumpf gequält, teilte ein Gerichtssprecher am Donnerstag das Urteil mit.

Der Junge sei mehrfach zur Mutter ins Bett zitiert worden. Dort habe er Alkohol trinken müssen, um danach den Anweisungen des Stiefvaters zu folgen. Der 50-Jährige habe den Jungen unter Todesdrohungen zum Schweigen gezwungen, hieß es in dem Urteil.

Wenn der Junge den Anweisungen nicht folgte, habe der Mann ihn kopfüber aus einem Dachfenster gehalten, ihn Treppenstufen heruntergestoßen, mit Nietengürteln geschlagen und durch die Wohnung geschleift.

Beide Angeklagten hatten die Taten vor Gericht gestanden. Die Misshandlungen waren bekannt geworden, als sich die Schwester des Jungen ihrer Pflegefamilie anvertraute. Der schwer traumatisierte Junge hatte vor den Taten vier Jahre in einem Heim gelebt.

 

http://www.az-web.de/sixcms/detail.php?template=az_detail&id=166438&_wo=Lokales:Euregio

Weitergeleitet von Alexander Markus Homes, Autor des Buches „Von der Mutter missbraucht – Frauen und die sexuelle Lust am Kind“ (Verlag: Books on Demand, Norderstedt - ISBN 3-8334-1477-4)

 

 


 

 

 

 

Bitte um Mithilfe zur Traumaforschung

 

 

Liebe Seitenbetreiber/innen, liebe Mitarbeiter/innnen,

für meine Diplomarbeit, die ich am Institut für Klinische Psychologie und Psychotherapie der Uni Köln unter der Leitung von Prof. G. Fischer und Dr. C. Eichenberg schreibe, suche ich noch dringend zusätzliche Teilnehmer/innen für meine Online-Befragung.

Die Umfrage beschäftigt sich mit der Art und dem Ablauf des Kontaktes zwischen traumatisierten Menschen und Institutionen bzw. deren Vertretern wie Polizei, Ärzte, Justiz, Ämter etc.

Viele persönliche Berichte sowie empirische Daten haben mir gezeigt, dass ein angemessener Umgang mit Betroffenen eines Extremerlebnisses von offizieller Seite nicht immer gegeben ist.

Basierend auf den Ergebnissen meiner Umfrage möchte ich deshalb Verbesserungsvorschläge erarbeiten und publizieren, mit dem Ziel, die Situation zukünftig traumatisierter Menschen etwas erleichtern zu können.

Es würde mich freuen, wenn Sie die Möglichkeit hätten, mich bei meinem Vorhaben zu unterstützen, indem Sie einen Link zu meiner Umfrage setzen oder einen kurzen Aufruf/Hinweis auf Ihrer Seite einbauen würden.

Die Umfrage ist unter folgender URL zu finden:

http://www.unipark.de/uc/Uni_Koeln_klinische_Psycho_Harm/4b65/

 

 

 

Bei weitergehenden Fragen zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren!

Mit besten Grüßen

cand. psych. Sabine Harm 

 

Das Institut für Klinische Psychologie und Psychotherapie finden Sie unter www.ikpp.uni-koeln.de

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es Tausende durch Kindesentziehung und Umgangsvereitelung schwer traumatisierte Väter. Jugendämter und Familiengerichte haben dem oft Vorschub geleistet. Bis 1998 konnten nichtverheirateten Vätern völlig legal ihre Kinder wegadoptiert werden, ohne dass der Vater dies hätte juristisch verhindern können.

Die betroffenen Väter und ihre Kinder haben bis heute keine Entschuldigung der Bundesregierung erhalten, geschweige denn eine Entschädigung für den staatlich organisierten Kinderklau erhalten

Grund genug, dass sich die betroffenen Väter an der wissenschaftlichen Studie beteiligen, um diese gesellschaftlich tabuisierten Traumatisierungen bekannt zu machen und wenigstens im Nachhinein als Opfer eines staatlich zu verantwortenden Unrechtssystem anerkannt zu werden.

15.02.2007

 

 

 


 

 

 

 

Mutter gesteht Kindstötung

Das in einem See nahe dem oberfränkischen Hof gefundene Baby ist von seiner Mutter mit einer Decke erstickt worden. Das Kind sei vermutlich unmittelbar nach der Geburt im Herbst 2006 getötet worden. (15.03.2007, 16:22 Uhr)

Hof/Saale - Die 32 Jahre alte Frau aus Tauperlitz (Landkreis Hof) habe gestanden, ihren Sohn getötet zu haben, teilte die Staatsanwaltschaft Hof mit. Es war das vierte Kind der Frau. Gegen die 32-Jährige wurde Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Ihr Motiv ist noch nicht bekannt. Eine Verzweiflungstat der psychisch angeschlagenen Frau könne aber nicht ausgeschlossen werden.

Die Leiche des Säuglings sei bereits am vergangenen Wochenende in dem Gewässer gefunden worden, teilte der Chef der Staatsanwaltschaft, Gerhard Schmitt, weiter mit. Er äußerte sich nicht zu der Frage, ob die 32-Jährige die Ermittler zu dem Teich geführt habe. Nachdem die Frau das Kind erstickt habe, habe sie die Leiche in eine Plastiktüte gesteckt und in dem Teich versenkt.

Anhaltspunkte für psychische Zwangslage

"Wir haben Anhaltspunkte für das Motiv, möchten sie aber noch nicht preisgeben", sagte der Leiter der Hofer Mordkommission, Reinhard Kopp. Die Frau befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand. Es gebe Anhaltspunkte für eine psychische Zwangslage. Die 32-Jährige bedauere die Tat sehr, sagte Kopp. "Sie ist auf keinen Fall eine gewissenlose Kindsmörderin." Ein psychiatrisches Gutachten werde auch die Frage der Schuldfähigkeit prüfen.

Nach den bisherigen Erkenntnissen habe die 32-Jährige ihr Kind alleine getötet. Es gebe auch keine Hinweise auf weitere Babyleichen. Auf die Spur kam die Polizei der Frau im Zuge anderer Ermittlungen. Dabei hätten sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben.

Die 32-Jährige habe mit ihren beiden jüngeren Kindern im Alter von einem Jahr und drei Jahren in geordneten Verhältnissen in Tauperlitz gelebt, hieß es. Der zwölf Jahre alte Sohn lebe dagegen bei seinem Vater. Die beiden jüngeren Kinder wurden inzwischen bei nahen Verwandten untergebracht. Dass die Schwangerschaft der Frau und das anschließende Verschwinden des Säuglings auch über mehrere Monate niemandem aufgefallen sei, wollten Polizei und Staatsanwaltschaft nicht kommentieren. "Die Ermittlungen zum sozialen Umfeld stehen noch ganz am Anfang", sagte Polizeisprecherin Beate Weiß. (tso/dpa)

 

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/nachrichten/kriminalitaet-kinder/95957.asp

 

 

 

 


 

 

 

 

Suche nach dem Vater

Nach den Funden von zwei toten Babys mit der selben unbekannten Mutter will die Flensburger Polizei nun die DNA des Vaters abgleichen. Hatten die Kinder auch den selben Erzeuger? (13.03.2007, 14:29 Uhr)

Flensburg - Nach der Mutter werde derweil weiter gesucht, sagte Kripo-Sprecher Sönke Büschenfeld. Anfang März hatte ein Autofahrer an einem Parkplatz einen toten Jungen in einer Plastiktüte entdeckt. Vor einem Jahr hatten Arbeiter in einer Müllsortieranlage die Leiche eines neugeborenen Mädchens im Altpapier gefunden. Die Fundorte der Leichen liegen 25 Kilometer voneinander entfernt.

Einem Gutachten zufolge wurden die Säuglinge von der selben Frau geboren. Beide waren lebend zur Welt gekommen. Klar scheint jetzt auch zu sein: Der Junge wurde vorsätzlich getötet. Bei dem Mädchen war das nicht mehr feststellbar. Polizei und Staatsanwaltschaft setzen auf Hinweise aus der Bevölkerung.

Die Ermittler erwägen auch einen Reihen-Gentest unter Frauen im gebärfähigen Alter. Jedoch seien die Hürden zu einer solchen Maßnahme sehr hoch gesetzt, erläuterte die Sprecherin der Staatsanwaltschaft, Ulrike Stahlmann-Liebelt. Laut Gesetz müsse der Personenkreis sehr klar definiert sein, etwa nach Geschlecht, Alter und Wohnort. (tso/dpa)

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/nachrichten/tote-babys-sachsen-anhalt-vater/95626.asp

 

 


 

 

Das „Netzwerk pro Vaterschaftstests“ sucht Freiwillige für Selbstanzeige

 

Als Protest gegen die noch immer bestehenden Pläne von Bundesjustizministerin Zypries, heimliche Vaterschaftstests unter Strafe stellen zu lassen, sucht das „Netzwerk pro Vaterschaftstests“ (www.pro-Test.net) zwanzig Freiwillige, die zu einem Vaterschaftstest bereit sind. Die Tests sollen durchgeführt werden, sobald das Verbot beschlossen ist. Nach diesen Tests zeigen sich die Beteiligten selber an. Dabei ist es unerheblich, ob die Männer wirklich in Zweifel sind, ob „ihr“ Kind von ihnen abstammt. Es geht um das Recht von Vätern, sich ihrer Vaterschaft sicher sein zu dürfen.

 

„Mit dem Plan, gerichtliche Tests zu erleichtern, kommt uns die Ministerin einen großen Schritt entgegen“, so Wolfgang Wenger als Sprecher des Netzwerks. „Trotzdem gibt es eine grosse Anzahl von Vätern, die gar nicht vor Gericht gehen wollen. Die auch die Beziehung zur Mutter nicht gefährden, aber dennoch nicht in Unsicherheit leben wollen. Diese Männer verdienen Unterstützung.“

 

Das „Netzwerk pro Vaterschaftstests“ protestiert damit gegen Pläne, ein so wichtiges Thema wie die Vaterschaft und die Beziehung zum Kind zum Gegenstand von politischer Willkür zu machen.

 

Das „Netzwerk pro Vaterschaftstests“ ist eine Gruppe verschiedener Einzelpersonen und Vereine/Parteien (Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de, „Männerpartei www.maennerpartei.eu ), die gemeinsam das Ziel verfolgen, für Männer selbstbestimmte Vaterschaftstests zu ermöglichen.

 

Sprecher:

Wolfgang Wenger

Schwaigerweg 1

85625 Baiern

www.pro-Test.net - Das Netzwerk pro Vaterschaftstests

 

 

 

25.01.2007

 

 

 


 

 

Männergruppe in Berlin: Männer gestalten ihr Leben

 

Viele Männer befinden sich in einer Belastungssituation, sei es aus privaten oder beruflichen Gründen. Probleme in der Partnerschaft, Trennung oder berufliche Schwierigkeiten stören das Selbstwertgefühl und führen zu Unzufriedenheit und Frustration. Das gängige Rollenbild des Mannes als Einzelkämpfer - stark, erfolgreich, selbstbewusst - verursacht zusätzlichen Druck. Häufig stehen gerade Männer damit alleine, ohne die nötige Unterstützung durch enge Bezugspersonen.

 

Eine Männergruppe kann eine sinnvolle Hilfe sein, um das Leben zufrieden stellender zu gestalten.

 

Ein kostenloser Info-Abend steht Ihnen zur Verfügung, um mich und meine Arbeitsweise kennen zu lernen.

 

Termine:

Info-Abende 2007: 30.01., 24.04., 11.09. (jew. Di 20 Uhr)

 

Ort:

Aquariana

Am Tempelhofer Berg 7d

10965 Berlin

(U6 Platz der Luftbrücke, U7 Mehringdamm)

 

Leitung:

Christoph Steinmetz

Dipl.-Musiktherapeut

Gestalttherapeut

Psychotherapie (HPG)

 

Kontakt:

Christoph Steinmetz

(030) 39 877 977

post@leben-gestalten.eu

www.leben-gestalten.eu

 

 

 

 


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