Väternotruf

Juni 2007


 

 

Südwestpresse vom 20.06.2007 zur Väter-Demo am 16.6.2007 in Berlin

 

 

 


 

 

 

DER VÄTERAUFBRUCH FÜR KINDER MAINZ e.V. NIMMT AM RHEINLAND-PFALZ-TAG TEIL - 29.06.2007 bis 01.07.2007 IN BAUMHOLDER

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder,

 

zum vierten mal nimmt der Väteraufbruch für Kinder Mainz e.V. am Rheinland-Pfalz-Tag teil und betreibt im Rahmen der Selbsthilfemeile eine Informationsstand. Nach Nierstein/Oppenheim, Bad Ems und Speyer, sind wir nun in Baumholder mit dabei. Wir freuen uns Interessierte an unserem Stand begrüßen zu dürfen. Abgesehen von unserem Info-Stand ist der Rheinland-Pfalz-Tag sicher auch die Anreise wert. Ein pralles Rahmenprogramm sorgt für Unterhaltung für Jung und Alt. Auf vielen Bühnen präsentieren sich die großen Rundfunk-Programmanbieter. Eine grobe Übersicht vermittelt der Anhang. Weitere Informationen finden Sie unter www.rlp-tag.de . Also, viel Spaß!

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Ivan Dzananovic

 

 

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Ivan Dzananovic

Vorstand Väteraufbruch für Kinder Mainz e.V.

Regionalbeauftragter für Rheinland-Pfalz und das Saarland

Tel 06735-941663

Fax 06735-941664

Mobil 0177-3206940

Postfach 42 14 50

55072 Mainz

eMail ivan.dzananovic@vafk.de

www.vafk.de/mainz

 

 

Der Väteraufbruch für Kinder Mainz e.V. trifft sich an jedem ersten Mittwoch im Monat um 19 Uhr im "Treffpunkt Marienborn" in Mainz Marienborn, am Sonnigen Hang 8 - 12.

 

 


 

 

 

Positive Erfahrung mit dem Wechselmodell

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 25. Juni 2008 22:03

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Meine kurze Geschichte-Wechselmodell

 

Also, nach allem was ich auf dieser und anderen Seiten gelesen habe muß ich mal meinen Senf dazugeben.erst einmal ein Lob an alle väter die sich so einsetzen! Ich selber habe eine Lange schwierige Zeit mit einem Mann hinter mir von dem ich eine heute 2-jährige Tochter habe. Er hat bereits 4 Kinder und diese sind nur bei den Müttern groß geworden. Sie sind irgendwann weggerannt aus Selbstschutz.Er sieht sie nur sehr selten, es liegt aber nicht an den Müttern.Die Kinder vermissen ihren Vater und brauchen ihn. Ich bin selber ohne Vater aufgewachsen. Was außer Frage steht ist das ER seine Tochter liebt und sie ihn auch abgöttisch.das war für mich die Grundvoraussetzung. Ich hab wahrlich persönlich genug miterlebt mit diesem Mann und einfach sehr oft das Verlangen gehabt einfach die kleine zu schnappen und so weit wie möglich zu rennen. Es hat ein Jahr gedauert um den heutigen Zustand herzustellen. Ich war es die das Wechselmodell wollte weil ich weiß das BEIDE Eltern für sie unersetzlich sind.daran gibt es nichts zu rütteln!Er war damit auch einverstanden und hat es als positiv entgegengenommen.die häufig genannten Vorteile Des Modells sind auch uns nicht entgangen. Was uns beide verwundert ist wie leicht sie mit dem Wohnungswechsel klar kommt.sie kennt es nicht Anders. Auch erfüllt es mich mit Freude die Liebe zu sehen, die die beiden teilen.Beide sind ihr genauso wichtig. Beide eltern haben die gleichen rechte, punkt aus. Ist das nicht logisch?meine eigenen Bedenken zu dem Vater ist meine eigene Verletztheit und hat nichts mit dem Kind zu tun.Viele können wahrscheinlich nicht das liebste was sie haben zu dem Menschen geben den sie dann sehr oft so verabscheuen.aber das Kind ist ein anderer Mensch und muß seine Erfahrung mit diesem Menschen selber sammeln.An alle Väter da draußen die so sehr kämpfen, Kämpft weiter!Eure Kinder brauchen euch und sie lieben euch für das was ihr tut.

 

 

 


 

 

 

Entscheidung des AG Essen bzgl. der Schadensersatzpflicht eine umgangsboykottierenden Mutter veröffentlicht

 

(FamRZ 2008, 717):

 

Nr. 380 AmtsG Essen — BGB §§ 823 I, 1684, 253

(Urteil v. 5.6 2007 — 18 C 216/04)

1. Zur Schadensersatzpflicht des sorgeberechtigten Elternteils wegen Nichtgewährung des Umgangs.

2. Umgangsvereitelung begründet regelmäßig keinen Schmerzensgeldanspruch.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Der Kl. und die Bekl. sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder K., geb. 1993, und I., geb. 1995, hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, der Bekl., welche auch allein sorgeberechtigt ist.

Durch Beschluss des FamG E. v. 20.12.2002 wurde zwischen den Parteien eine Regelung des Umgangs mit den Kindern getroffen. ...

Entsprechend dem Beschluss hätte ein Umgang des Kl. mit den Kindern vom 7. bis 9.5.2004 stattfinden sollen. . . . Der Kl. freute sich auf das Zusammensein mit den Kindern an diesem Wochenende, da I. zum ersten Mal seit vielen Jahren ihren Geburtstag bei und mit ihrem Vater hätte feiern können.

Aus diesem Grunde hatte der Kl. einen Wochenendausflug organisiert, wo er mit seinen Kindern den Geburtstag von I. feiern wollte. Hierbei wurde von dem IG. — unstreitig — für die Miete eines Ferienhauses ein Betrag i. H. von 180 € verauslagt.

Am 7.5.2004 erschien der Kl. gegen 14 Uhr an der Wohnung der Bekl. und schellte dort, um die Kinder für dieses Wochenende abzuholen. Hierbei wurde dem Kl. nicht aufgemacht. Am folgenden Samstag sowie Sonntag versuchte der Kl. ebenfalls vergeblich, die Bekl. an deren Wohnung zu erreichen, um die Kinder für den Umgang am Wochenende übernehmen zu können. Dabei scheiterte die Übergabe der Kinder an den Kl. letztlich daran, dass die Bekl. zusammen mit den Kindern den Geburtstag von I. feiern wollte, was auch geschah.

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kl. von der Bekl. Schadensersatz i. H. von 180 € wegen der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anmietung eines Ferienhauses am Wochenende 7. bis 9.5.2004 für den Umgang mit den Kindern.

Weiterhin verlangt der Kl. von der Bekl. Schadensersatz für immateriellen Schaden wegen Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter I. am 9.5.2004 i. H. von 3.000 €. ... Die Bekl. behauptet:

Das Kind I. habe das Geburtstagswochenende v. 7. bis 9.5.2004 zu Hause bei der Bekl. verbringen wollen. Als der Kl. klargestellt habe, dass er auf dem Umgang mit den Kindern am Wochenende 7. bis 9.5.2004 bestehe, habe sie — die Bekl. — nochmals mit der Tochter I. geredet, um diese umzustimmen. I. habe aber geweint und allen Überredungsversuchen zum Trotz ihren Geburtstag zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester feiern wollen. ...

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur z. T. begründet.

Der Kl. kann von der Bekl. Zahlung eines Betrages i. H. von 180 € als Schadensersatz wegen der vergeblich aufgewendeten Kosten i. H. von 180 € für die Anmietung eines Ferienhauses am Wochenende 7. bis 9.5.2004 wegen des vereitelten Umgangs mit den Kindern auf der Grundlage des § 823 I BGB i. V. mit dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB verlangen. Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 I BGB stellt ein „absolutes Recht” i. S. des § 823 I BGB dar, so dass dessen Verletzung bzw. Vereitelung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Damit folgt das Gericht der in der neueren Kommentarliteratur überwiegend geäußerten Auffassung.

Die Bekl. hat dieses absolute Recht i. S. des § 823 I BGB dadurch verletzt, dass sie den Umgang des Kl. mit den gemeinsamen Kindern am Wochenende 7. bis 9.5.2004 nicht zugelassen und damit verhindert hat, obwohl dem Kl. nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Beschluss des FamG ein Recht zum Umgang mit den Kindern an diesem Wochenende zustand. .. .

Zwar bestand ein verständliches Interesse der Bekl. daran, als Mutter den Geburtstag mit I. und deren Schwester gemeinsam feiern zu können, sodass sie mit Email v. 30.4.2004 versuchte, mit dem Kl. eine Einigung dahingehend herbeizuführen, dass sie das Wochenende 7. bis 9.5.2004 mit den Kindern verbringen könnte. Da aber eine entsprechende Einigung mit dem Kl. in dieser Weise nicht zu Stande kam, was angesichts des Antwortschreibens des Kl. v. 2.5.2004 eindeutig war, war die Bekl. gehalten, den Beschluss des AmtsG v. 20.12.2002 zu beachten und das Zusammensein des Kl. mit den Kindern am Wochenende 7. bis 9.5.2004 zu ermöglichen.

Etwas anderes ergab sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Bekl. womöglich dem Wunsch des Kindes I. nachkommen wollte, den Geburtstag zusammen mit der Mutter und der Schwester verbringen zu können, und damit womöglich dem Kindeswohl zu entsprechen. Vorliegend waren nämlich durch den Beschluss des FamG v. 20.12.2002 Rechte und Pflichten des Elternteils zum Umgang mit den Kindern durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden. Mit dem Wirksamwerden dieser familiengerichtlichen Entscheidung waren alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtenrechts gebunden, was grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils ausgeschlossen hat, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen. Denn kein Elternteil war befugt, die ordnende Wirkung der familiengerichtlichen Regelung durch eine eigene Bewertung des Kindeswohls zu ersetzen und damit wirkungslos zu machen. Vielmehr wäre die Bekl. gehalten gewesen, eine nach ihrer Meinung aufgrund des Kindeswohls erforderliche Abweichung von der bestehenden familiengerichtlichen Regelung durch Anrufung des Gerichts und Herbeiführung einer abweichenden Regelung zu ermöglichen.

Da die Bekl. dies unterlassen hat, hat sie schuldhaft das Umgangsrecht des 1(1. als ein absolutes Recht i. S. des 5 823 I BGB verletzt und ist dem Kl. daher für einen entstandenen Schaden schadensersatzpflichtig.

Dagegen war die Klage insoweit abzuweisen, als der Kl. von der Bekl. Schadensersatz für immateriellen Schaden wegen Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag seiner Tochter I. am 9.5.2004 i. H. von 3.000 € verlangt.

Voraussetzung für den Ersatz von immateriellem Schaden gemäß § 253 1 BGB ist die Verletzung eines der in § 253 II BGB benannten Rechtsgüter. Ein solches Rechtsgut i. S. des § 253 II BGB ist vorliegend aber nicht durch die Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter I. bezüglich des Kl. betroffen.

Zwar könnte grundsätzlich eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Schadensvorfall bei dem Kl. eingetreten sein, da hierunter jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes ausreicht. Eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung ist von dem Kl. aber nicht substantiiert dargelegt worden, da der Kl. insbesondere nicht dargelegt hat, in welcher Form bei ihm durch die Vereitelung des Umgangs am Kindergeburtstag nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sein sollen. Insbesondere reicht für die Annahme von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht das Gefühl einer bloßen Enttäuschung oder das Auftreten von Wut oder Empörung aus, wie auch die Enttäuschung oder Empörung über eine Störung oder einen Abbruch einer Hochzeitsfeier keinen Schmerzensgeldanspruch begründen können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 5 253 Rz. 12, m. w. N.).

Zwar kann ein Anspruch auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form von Schmerzensgeldzahlung ausnahmsweise ohne Verletzung einer der in C 253 II BGB genannten Rechtsgüter dann bestehen, wenn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist. Denn ein Anspruch auf Ersatz von ideellem Schaden besteht nach std. Rspr. des BGH auch bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Insoweit ist allein 4 823 BGB i. V. mit Art. 1 I und 2 I GG — unter Ausschluss des 5 253 II BGB — Anspruchsgrundlage.

Zwar ist nach Auffassung des Gerichts durch die von der Bekl. für den Kl. bewirkte Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter L das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. beeinträchtigt worden.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Beeinträchtigung aber nicht so schwerwiegend, dass sie die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. für den Kl. eine Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter 1. nicht bewusst zu dem Zweck bewirkt hat, um den Kl. in seinem Persönlichkeitsrecht zu treffen oder ihn in irgendeiner Form bezüglich seiner Persönlichkeit herabzusetzen; sondern allein aus widerstreitenden Interessen der beiden Elternteile heraus, da die Bekl. den Geburtstag mit den beiden Kindern zusammen feiern und gestalten wollte und zudem am Muttertag des 9.5.2004 nicht von ihren Kindern getrennt sein wollte.

Angesichts dieser Umstände kann der nicht zielgerichtete Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass er die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.

. . .

 

 


 

 

Grüne wollen Adoptionsrecht für homosexuelle Partnerschaften

Das Recht auf Adoption für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erreichen. Dazu legte sie einen Gesetzentwurf (16/5596) vor. In Deutschland lebe nach Informationen des Statistischen Bundesamtes in jeder achten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ein Kind. Diese Kinder seien im Unterhalts- und Erbrecht gegenüber anderen Kindern benachteiligt. Keine wissenschaftliche Studie habe bisher belegen können, dass Kinder, die mit homosexuellen Eltern aufwachsen, sozial oder psychologisch anders seien als Kinder heterosexueller Eltern. Auch rechtlich gebe es weder im Grundgesetz noch in internationalen Verträgen Verpflichtungen, die Deutschland von einer Änderung des Adoptionsrechts abhielten. Einzelne Homosexuelle dürfen bereits Kinder adoptieren. Für schwule oder lesbische Lebensgemeinschaften ist das noch nicht möglich.

Quelle: Heute im Bundestag vom 21.6.2007

 

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Grünen zeigen sich mal wieder von ihrer dümmsten Seite. Zwar sind Edmund Stoiber und seine bayerischen Genossen auch nicht gerade von Weisheit gesegnet, doch die Grünen zeigen immer wieder mal, dass auch sie zu bayerisch anmutenden Exzessen und geistigen Verwirrungen in der Lage sind.

Da wird behauptet, Kinder, die in homosexuellen Partnerschaften leben würden, wären im Unterhalts- und Erbrecht, gegenüber anderen Kindern benachteiligt. So ein Unsinn und überdies eine Lüge. Jedes Kind ist gegenüber beiden Elternteilen (Mutter und Vater) unterhaltsberechtigt), egal ob die Mutter lesbisch oder der Vater schwul oder heterosexuell ist.

die Grünen täten besser daran, die wirklichen Diskriminierungen nichtehelicher Kinder (§1626a) und auch der ehelichen Kinder (§1671 BGB) konsequent abzuschaffen, durch die Kinder geschaffen werden, die nur einen sorgeberechtigten Elternteil (Mutter) haben.

 

29.06.2007

 

 

 

 

 


 

 

 

"Psychosoziale Folgen des Vaterverlusts

Vergleichbares Trauma wie beim Verlust der Mutter"

 

Prof. Dr. med. Horst Petri

Deutsches Ärzteblatt, 01. Juni 2007, Heft 22

 

 

Der Artikel online.

http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=55842

 

 

 

 


 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 364/05 -

 

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H...,

- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Burkhard Leo,

Hopfenstraße 29III, 24103 Kiel – gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Januar 2005 - 12 UF 129/04 –

und Antrag der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Kindesmutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

unter Beiordnung der Rechtsanwältin Charlotte Spieler, Vinetaplatz 4, 24143 Kiel

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und den Richter Hoffmann-Riem

am 8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Januar 2005 – 12 UF 129/04 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zurückverwiesen.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Antrag der nach § 94 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes anhörungsberechtigten Kindesmutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Charlotte Spieler, Vinetaplatz 4, 24143 Kiel, wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

I.

1Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine sorgerechtliche Entscheidung.

21. Der Beschwerdeführer ist Vater einer im Jahr 1999 geborenen Tochter und eines im Jahr 2001 geborenen Sohns, die beide aus der nichtehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen sind. Die Kindesmutter ist zugleich Mutter von vier weiteren Kindern. Bis zum Frühjahr 2003 betreute der Beschwerdeführer alle sechs Kinder.

32. Nachdem die Kindeseltern sich im Jahr 2003 getrennt hatten, entzog das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung der bis dahin allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie weitere Teile der elterlichen Sorge für deren sechs Kinder und übertrug sie dem Jugendamt der Stadt Kiel als Aufenthaltsbestimmungspfleger. Seither leben die beiden Kinder des Beschwerdeführers in einer Pflegefamilie.

43. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine beiden Kinder auf sich beantragt hatte, wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Januar 2005 zurück. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer zwar in der Lage, die Kinder zu erziehen und zu versorgen. Der Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie sei jedoch besser für das Kindeswohl. Den Kindern gehe es in der Pflegefamilie gut. Der Beschwerdeführer möge zwar durchaus in der Lage sein, normal entwickelte Kinder angemessen zu betreuen, die für seine in ihrer Entwicklung gestörten Kinder erforderliche besonders qualifizierte Betreuung und Förderung könne er nicht gewährleisten. Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zu.

54. Mit der hiergegen und mittelbar gegen § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Entgegen dem Wortlaut des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB sei darauf abzustellen, ob die Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer dem Kindeswohl nicht widerspreche. Wenn man wie das Oberlandesgericht darauf abstelle, welche Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspreche, sei der verfassungsrechtlich gewährleistete Elternvorrang dahin. § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB sei im Wege der verfassungskonformen Auslegung an Satz 1 anzugleichen. Danach diene eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprächen. Der Beschwerdeführer habe mit der Kindesmutter und den Kindern mehrere Jahre zusammengelebt. In einem solchen Fall sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem Sorgerechtsentzug die Entscheidung darüber, ob eine positive oder negative Kindeswohlprüfung stattzufinden habe, davon abhänge, ob die Kindesmutter einmal gemäß § 1626 a BGB ihre Zustimmung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gegeben hätte. Die vom Gesetzgeber in § 1626 a BGB zugrunde gelegte Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern habe ursprünglich auch zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter bestanden, es sei lediglich nicht zu der Erklärung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter gekommen. Nach den Feststellungen des Jugendamts sei der Beschwerdeführer während der Dauer des Zusammenlebens mit der Kindesmutter der Garant für eine kontinuierliche Versorgung der Kinder gewesen. Das Oberlandesgericht begründe seine Auffassung nicht näher, wieso der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, die in ihrer Entwicklung rückständigen Kinder adäquat zu versorgen.

65. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Kindesmutter hat die angegriffene Entscheidung verteidigt und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

II.

7Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b, § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist zulässig und begründet. Hingegen hat der Antrag der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Kindesmutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin keinen Erfolg.

81. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hat der Beschwerdeführer auch den Rechtsweg erschöpft. So hat er einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, dem das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, wenn wie hier eine familienrechtliche Entscheidung nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor dem 1. Januar 2007 verkündet, den Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist (vgl. § 26 Nr. 9 EGZPO, § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

92. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Soweit das Oberlandesgericht sinngemäß festgestellt hat, eine Sorgerechtsübertragung auf den Beschwerdeführer scheide trotz dessen grundsätzlicher Erziehungseignung aus, weil die Kinder in der Pflegefamilie eine bessere Förderung genössen, hat es die inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG verkannt.

10a) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff darstellt, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79; 79, 51 <60>).

11Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass es zur Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht hätten vermieden werden können (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>; stRspr).

12b) Diese Erwägungen werden durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - über die grundsätzliche Zuweisung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder zur Kindesmutter nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere BVerfGE 107, 150 <169 ff.>). Danach beruht die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Das Bundesverfassungsgericht hat zumindest zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Anhaltspunkte gesehen, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Es hat auch nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber in dem Fall einer fehlenden gemeinsamen Sorgerechtserklärung grundsätzlich der Mutter die elterliche Sorge zuweist (vgl. BVerfGE 107, 150 <169 ff.>). Diese Entscheidung hat damit eine Klärung von Fragen nach dem Ausgleich der elterlichen Rechte in Konfliktsituationen zwischen den Eltern herbeigeführt. Sie lässt jedoch zugleich den Stellenwert des Elternrechts des bislang nichtsorgeberechtigten Kindesvaters für den Fall unberührt, dass der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge entzogen worden ist.

13c) Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, die der Entscheidung der Dritten Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2003 - 1 BvR 1248/99 - zugrunde lag (vgl. BVerfGK 1, 117-119). Im Rahmen dieser Entscheidung hat die Kammer keine Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelungen der § 1626 a, § 1672 Abs. 1 BGB gehabt. Die Kammer hat dabei darauf hingewiesen, dass ein Sorgerechtswechsel - anders als die gemeinsame Sorge beider Eltern – nicht zur Verfestigung der Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen beitragen kann, sondern die bisherige Sorgetragung eines Elternteils durch die des anderen ersetzt. Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit § 1672 Abs. 1 BGB für eine solche Änderung zur Voraussetzung macht, dass die Übertragung der Alleinsorge dem Kindeswohl dient (vgl. BVerfGK 1, 117 <119>).

14Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht übertragbar, als hier kein Wechsel des Sorgerechts zwischen den Elternteilen stattfindet, sondern die elterliche Sorge der Kindesmutter weitgehend entzogen worden ist. Anders als bei der Entscheidung BVerfGK 1, 117 ff. wird bei einer Gesamtbetrachtung der Umfang der elterlichen Sorge vorliegend reduziert.

15d) Soweit die elterliche Sorge, wie in diesem Verfahren, ursprünglich der Mutter gemäß § 1626 a BGB allein zustand, ist eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wortlaut des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB zufolge allerdings nur zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

16Das Elternrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet jedoch, die Vorschrift des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB in einer Weise auszulegen, die der primären Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht wird. Wenn ein nach § 1626 a BGB nichtsorgeberechtigter Vater, wie hier der Beschwerdeführer, über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für die Kinder zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es daher nach Art. 6 Abs. 2 BGB geboten, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 2 Satz 2 GG auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen (vgl. beispielsweise Coester in Staudinger, BGB, Dreizehnte Bearbeitung 2000, § 1680, Rn. 14).

17Der Gesetzesbegründung zufolge sollte die Formulierung des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB den Familiengerichten wegen der Vielzahl von denkbaren Einzelfallkonstellationen die Möglichkeit eröffnen, eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung zu treffen (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 103, 102). Die Erwägungen der Gesetzesbegründung zu § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass in Fällen, in denen Eltern nichtehelicher Kinder keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, der Vater vielfach wenig oder gar keinen Kontakt zu seinen Kindern habe (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 103, 102), treffen indes auf den Beschwerdeführer gerade nicht zu. Der Beschwerdeführer hat über längere Zeit nicht nur seine beiden eigenen Kinder, sondern alle sechs Kinder der Kindesmutter nahezu allein versorgt und betreut. Während dieser Zeitspanne der Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer sah das Jugendamt offenbar keinen Anlass, der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge entziehen zu lassen, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass ein entsprechender Antrag erst nach der Trennung der Kindeseltern gestellt wurde. Die tatsächlich erfolgte Wahrnehmung elterlicher Verantwortung durch den Vater ist jedoch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlich vorrangigen Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern zu berücksichtigen.

18Dies hat das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung verkannt. Es hat dabei nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage wäre, Kinder zu erziehen und zu versorgen. Soweit es den Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie für besser für das Kindeswohl hält, verweist das Oberlandesgericht allerdings auf die dortigen besseren Fördermöglichkeiten für die Sprachentwicklung des Sohns. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die hier erforderliche, besonders qualifizierte Betreuung und Förderung zu leisten. Bereits hierbei verkennt das Gericht jedoch die grundsätzlich vorrangige Erziehungsverantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Erziehungseignung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Unterstützung des Beschwerdeführers durch öffentliche Stellen in Gestalt von logopädischen, therapeutischen und vergleichbaren Hilfen nicht erkennbar berücksichtigt hat.

19Diese Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stellt für den Beschwerdeführer einen besonders schweren Nachteil dar, sodass die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

203. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der von der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Kindesmutter beantragten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin liegen nicht vor, da die mit dem Gesuch vorgelegte anwaltliche Stellungnahme der Kindesmutter keinen relevanten Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Verfassungsbeschwerde geleistet hat (vgl. BVerfGE 92, 122 <125>).

21Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem

 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 364/05 vom 8.12.2005, Absatz-Nr. (1 - 21), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051208_1bvr036405.html

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenigstens bei diesem Beschluss haben die Richter Papier, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht gezeigt, dass sie das Grundgesetz als Arbeitsgrundlage ihrer richterlichen Urteilsbildung verwenden. Das lässt sich bei dem skandalösen Beschluss des Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 und dem Vorsitzenden Richter am Bundesverfassungsgericht Papier -  leider weiß Gott nicht sagen. Die Geschichte wird - so wie immer, wenn die Zeit von Entscheidungsträgern verschlafen wird - über die richterliche Karlsruher Fehlleistung vom 29. Januar 2003 Zeugnis ablegen. In einigen Jahren wird sich jeder normaler Mensch an den Kopf fassen, wenn er hört, dass im Jahr 2003 Richter am höchsten deutschen Gericht der Meinung waren, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter wäre mit dem Grundgesetz vereinbar.

16.06.2007

 

 

 

 


 

 

 

Bayerische Väter sind Spitzenreiter bei Elternzeit

Seit Einführung des Elterngeldes hat sich die Zahl der Väter in Elternzeit in Bayern vervierfacht. Mittlerweile seien 15 Prozent der Antragsteller Männer, sagte eine Sprecherin des bayerischen Familienministeriums am Dienstag in München auf ddp-Nachfrage. In Zahlen sind das genau 5689 Väter, die für ihre Kinder eine berufliche Auszeit nehmen wollen. Damit gehören die bayerischen Männer zu den Spitzenreitern in Deutschland. Denn bundesweit erhöhte sich die Zahl seit Januar nur von 3,5 auf 7 Prozent.

 

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http://www.ad-hoc-news.de/Politik-News/de/12262641/(%DCbersicht-Neu-Familienministerium)-Bayerische-V%E4ter-sind

 

 

Posteingang

26.06.2007

 

 


 

 

Kindes-Entzug

Der Aufstand der gequälten Väter

Warum nur sind manche Mütter so grausam?

Sascha Langenbach

Berlin - Manche Väter dürfen ihr Kind nicht sehen, weil die Mutter es nicht will, andere, weil es Gerichte nicht erlauben. Manche sollen die Kinder sogar sehen - aber die Mutter hat es entführt. Rund 100 betroffene Väter demonstrierten gestern in Mitte - dafür, dass Kinder ein Recht auf Mutter und Vater haben.

 

Umgangsrecht, gemeinsames Sorgerecht auch ohne Trauschein, auch um kinderfreundliche Arbeitszeiten für Väter geht es den Männern, die immer wieder demonstrieren. "Vielleicht merkt ja Horst Seehofer, dass er bei seinem jüngsten Kind überhaupt keine Rechte genießt", empört sich ein Vater. "Wenn die Mutter nicht will, entscheiden Väter nicht mit über Schule oder Ausbildung. Selbst bei einer lebenswichtigen Operation haben sie nichts zu sagen!"

Väter wie Detlef Naumann (47) will bei Müttern, die Kinder vorenthalten, drei Motive ausgemacht haben. "Oft geht es um Rache - sie wollen den Vater fertig machen." Ein weiterer Grund sei Geld, das sie abpressten. Auch Krankheit, wie Psychosen oder krankhafter Egoismus, könnten das Leben zur Hölle machen.

Übrigens: Fast alle Väter bei der Demo erinnerten sich genau an das Datum, an dem sie ihr Kind zuletzt sahen.

Über drei Jahre getrennt

Douglas Wolfsperger (49) hatte seine jüngste Tochter Calista (4) mit zur Demo genommen. "Seit über drei Jahren aber darf ich mein Kind aus einer früheren Beziehung nicht sehen", so der Berliner. Die Mutter lebt in Düsseldorf, ist neu liiert. Sie will nicht, dass der leibliche Vater die mittlerweile 9-Jährige sieht. "Ohnmächtig stehen viele Väter vor Gericht, ohne Chance, Recht zu bekommen", klagt der zweifache Vater. Seine größte Angst: "Dass mein Kind das Gefühl bekommt, mein leiblicher Vater hat sich nie um mich gekümmert."

 

Kampf für Kind und Mann

Sabine Meseke (43) ist stellvertretend für ihren Mann nach Berlin gekommen. Denn der hat nach jahrelangen Kämpfen die Kraft für den öffentlichen Protest verloren. Seine drei Kinder (heute 15-17 Jahre alt) aus erster Ehe dürfen das Geschwisterkind nicht sehen - und den Vater auch nicht. "Wir haben im Namen unseres gemeinsamen Kindes auf Umgang geklagt - und verloren. Nun müssen wir die Gerichtskosten abstottern, bis unser Junge 13 Jahre alt ist, nur weil er seine Geschwister sehen sollte."

 

Kein Kontakt bis Ende 2008

Peter Witkowski (39) hat Katharina (heute 7) in den vergangenen drei Jahren nur 21 Stunden gesehen. Nur zu Weihnachten und zum Geburtstag darf er seiner Tochter ein kleines Geschenk machen. Kein Brief, kein Anruf - ein Gericht verhängte bis 31.12.2008 Kontaktsperre. "Meine Ex ist neu verheiratet, will mich aus ihrer angeblich heilen Welt tilgen", sagt der Angestellte, der wieder vor Gericht zieht. "Ohne die anderen Väter, die hier sind, wäre ich längst durchgedreht."

 

Berliner Kurier, 17.06.2007

 

 

 

http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/print/berlin/175527.html

 

 

 

 

 


 

 

 

Väteraufbruch ruft zur Demo auf!

Väter wollen nicht nur 2 Monate Elternzeit, sondern elterliche Verantwortung ein Leben lang. 

Zeigt Gesicht und ändert Deutschland! Beteiligt Euch an dieser Demonstration!

 

Am 16. Juni auf nach Berlin!

Wer etwas bewegen will, der muss sich selbst bewegen. Für unsere Kinder sparen wir keine Mühe und Kosten. Deshalb kommt zur Demo nach Berlin. Nachhaltig stehen wir für die Stärkung der Väter ein.

 

Komm auch Du zur Demo!

Veränderungen kommen nicht einfach über Nacht, viele Menschen können etwas verändern. Wir gehen für die Stärkung der Väterrechte auf die Straße. Jede und jeder zählt! Sprecht mit Freunden, Verwandten, Arbeitskollegen und weiteren Betroffenen. Sammelt Euch, bildet Fahrgemeinschaften.

 

Familienpolitik endlich mit Männern

Familienpolitik braucht starke Frauen und Männer. Ein Familienministerium ohne Männer ist nicht mehr zeitgemäß. Chancengleichheit endlich auch für Männer!

 

Daher diese Demonstration, zu der alle Vätervereine, Trennungseltern und Großeltern aufgerufen sind.

 

 

 

Termin, Ort

Samstag, 16. Juni 2007 in Berlin

 

Zeiten:

Treffpunkt: ab 12:00 Uhr am Alexanderplatz

Demobeginn: 13:00 Uhr

Kundgebung: 15:00 Uhr

 

Abschluß-Treff: ab 17:00 Uhr in der Europa-Sprachenschule

Berlin-Kreuzberg, Wrangelstraße 30

 

Treffpunkt: Alexanderplatz

(zwischen S-Bahnstation und Fernsehturm)

Demo-Route: Alexanderplatz > Familienministerium > Unter den Linden > Karl-Liebknecht-Straße > Friedrichstraße > Justizministerium > Gendarmenmarkt

 

Programm

Samstag, 16. Juni 2007

 

ab 12:00 Uhr Alexanderplatz

Eintreffen der bundesweit anreisenden Teilnehmer

13:00 Uhr siehe Demo-Route Demonstrationszug

Stationen mit Redebeiträgen:

Familienministerium

Rainer Sonnenberger, KV Berlin

 

Justizministerium

Markus Gnau, Rechtsanwalt

 

15:00 Uhr Gendarmen-Markt Kundgebung

Beiträge auf dem Gendarmenmarkt:

Dr. Peter Döge, Väterforscher

Ingrid Schumacher, Zweitfrauen

Jürgen Freier, Großelterninitiative

Dietmar Nikolai Webel, Väteraufbruch Bundesvorstand

Mathieu Carrière - Schauspieler

Dane wird sein Lied "Mein Sohn" singen.

 

16:00 Uhr Gendarmen-Markt Ende der Demo

ab 17:00 Uhr Europa-Sprachenschule geselliges Beisammensein mit Grillen mit musikalischen Beiträgen der Teilnehmer

 

Anreise

Fahrgemeinschaften

Teilnehmer, die aus anderen Regionen kommen, sollten Fahrgemeinschaften für PKW oder Bahn bilden. Wir sind bei der Vermittlung von Gemeinschaften behilflich.

zur Fahrgemeinschaften-Börse

(auch für Übernachtungen geeignet)

 

 

Mitfahrzentralen

Dort findet man wirklich immer Mitfahrer bzw. kann mitfahren: München-Berlin kostet dann etwa 20 Euro.

www.mitfahrgelegenheit.de

www.mitfahrzentrale.de

 

oder besser über den KV-Frankfurt, der offizieller Kooperationspartner ist: http://partner.mitfahrzentrale.de/keingabe.php?partner=706

 

 

Busfahrten

Angebot bundesweit ab 9,00 Euro: http://www.mietbuszentrale.net (nach dem Prinzip der Billig-Flieger)

 

Bundesbahn

Des weiteren ist eine preiswerte Anreise per Bahn unter Nutzung der Sparpreise der DB möglich.

Wochenendticket: nur Nahverkehrszüge, kein Kauf im Zug, bis max. 5 Personen, 30,00 €

Frühbuchertarif: Buchung spätestens 3 Tage vorher (besser früher, damit Kontingent nicht bereits vergeben), Hin- und Rückreise (bis Sa Hin- und ab So Rückfahrt) mit 50% Rabatt.

Es gibt auch eine Spar-Variante mit 25% ohne Wochenendbindung.

Sparpreise sind ab einem Mindestpreis von 30,00 € erhältlich und können nicht im Zug gelöst werden. Es muss zumindest für eine Teilstrecke IR, IC oder ICE gelöst werden.

Bahncard25 (auch kombinierbar mit Frühbucherticket): einmalig 50,- € mit 25% Rabatt auf den Fahrpreis, Kinder bis 14 (inkl.) reisen kostenlos mit.

BahnCard zur WM

Der Mitfahrer-Rabatt gilt für bis zu 4 Mitfahrer und liegt bei 50% auf den normalen Fahrpreis.

Er kann mit dem Frühbucher-Ticket und der Bahncard25 kombiniert werden und nicht im Zug gelöst werden.

Weitere Infos, Fahrpläne, Verbindungen und Buchungen unter www.bahn.de .

 

Übernachtung

Es stehen zwei zentrale Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Zeltplatz in Berlin-Mitte, Kosten pro Person 12,00 €

Anmeldung per Mail unter Mailadresse

preiswerte Doppelzimmer, Kosten pro Person 15,00 €

Anmeldung per Mail unter Mailadresse

 

Berliner Väter bitten wir, Übernachtungsmöglichkeiten anzubieten, dies geht auch über die Fahrtenbörse. Die Übernachtungsmöglichkeit steht unter "Verkehrsmittel".

Hier sind auch noch billige Zimmer ab 10,- € zu bekommen:

http://www.ao-hostel.de/de/berlin-friedrichshainkreuzberg/kontakt/kontakt

 

 

 

Ansprechpartner

Kontaktadresse team@demo.vafk.de,

 

Tel. 0700-Vaterruf (82 83 77 83), Fax 0700-Vaterfax (82 83 73 29)

Organisation KV Berlin

Rainer Sonnenberger, 030 - 30 20 43 85 + 0176 - 52 05 21 97, sonnenberger@vafk.de

 

Bundesgeschäftsstelle

Rüdiger Meyer-Spelbrink, 06627 - 9 50 434

meyer-spelbrink@vafk.de

Heike Dietrich, 06672 - 5 11, bundesgeschaeftsstelle@vaeteraufbruch.de

 

 

 

 


 

 

 

 

Selbsthilfegruppe und Verein PAS-Eltern

 

Einladung zur ersten Informationsveranstaltung zum Thema PAS (Parental Alienation Syndrom)

Der Verein PAS-Eltern lädt alle Interessierten – speziell auch Lehrkräfte – ganz herzlich zur ersten Informationsveranstaltung zum Thema PAS (Parental Alienation Syndrom), Eltern-Kind-Entfremdung bei Trennung und Scheidung, ein.

Termin: Sonntag, 17. Juni 2007

Ort: Ev. Deutschhauskirchengemeinde

Schottenanger 13

97082 Würzburg

 

Programm:

09.30 Uhr Gottesdienst

11.00 Uhr „Die schmutzige Frau“ - Lesung einer betroffenen Mutter

Mittagspause

15.00 Uhr Kirchenführung mit Altbürgermeister Erich Felgenhauer

16.00 Uhr Vortrag zum Thema PAS mit Fallvorstellungen, Referent: Rechtanwalt Mohr, München

19.30 Uhr Benefizkonzert

„Himmlische Zweisamkeit – Raritäten und Außergewöhnliches auf Engelsinstrumenten“

Harfe: Hye-Jin Kang

Posaune: Kurt Förster (Mitglied im Festspielorchester Bayreuth)

Frau Dr. Pia Beckmann, Oberbürgermeisterin der Stadt Würzburg, ist Schirmherrin dieser Veranstaltung.

Dem Verein PAS-Eltern geht es um die Situation von Kindern, bei denen die Trennung der Eltern sehr konfliktreich verläuft und es oftmals sogar zum Kontaktabbruch zu einem Elternteil kommt. In gleicher Weise möchte er auch den betroffenen Elternteilen helfen.

 

 

Weitere Informationen:

Internet: www.pas-eltern.de

 

 

 


 

 

 

 

 

Schweizer Eltern- und Väterorganisationen für Vermittlungslösungen beim Sorgerecht - Pressekonferenz in Bern vom 14.6.07

 

 

Die Schweiz ist praktisch das letzte Land in Europa, welches die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall nicht kennt. Dies soll sich nun ändern. Väter- und Elternorganisationen aus der ganzen Schweiz haben einen Gesetzesvorschlag erarbeitet, den sie aus Anlass des ersten nationalen Vätertages gemeinsam der Öffentlichkeit vorstellen.

Mehr als 25 Jahre nach der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau sollen nun auch Mutter und Vater gleich gestellt werden. Zudem wollen die Initianten die Diskriminierung von unehelichen Kindern und ihren Vätern im Gesetz beseitigen. Das Hauptanliegen ist jedoch, den von Trennung und Scheidung betroffenen Kindern eine lebendige Beziehung zu beiden Elternteilen zu bewahren.

Der Entwurf sieht vor, dass nicht nur verheiratete, sondern auch unverheiratete, getrennte oder geschiedene Eltern gemeinsam für die Belange ihrer Kinder verantwortlich sind und auch bleiben. Sowohl Mutter als auch Vater sollen nach einer Trennung grundsätzlich den gleichen Anteil an der Erziehung ihrer Kinder erbringen. Dies würde gegenüber heute nicht nur die allein erziehenden Mütter von ihrer Dreifachbelastung durch Kindererziehung, Arbeit und Haushalt entlasten, sondern böte auch Vätern die Chance, aktiv am Aufwachsen ihrer Kinder Teil zu haben.

Die betroffenen Eltern sollen jedoch selbst eine für sie und ihre Kinder passende Lösung in Bezug auf Kinderbetreuung und Unterhalt erarbeiten. Natürlich ist es gerade in Trennungssituationen oft alles andere als einfach, eine gemeinsame Basis für die künftige Erziehung und Betreuung der eigenen Kinder zu finden. Deshalb sollen diese Eltern auf die Unterstützung des Staates bei der Ausarbeitung einer Vereinbarung zählen können. Erst wenn sich Eltern auch nach einem Vermittlungsverfahren nicht einig werden, soll das Gericht die Höhe des Kindesunterhalts und weitere Detailfragen festlegen.

Mit ihrem Vorschlag streben die Eltern- und Väterorganisationen langfristig tragfähige Lösungen für alle Beteiligten an. Sie wollen, dass jahrelange Rosenkriege um Sorgerecht und Obhut zulasten der betroffenen Kinder der Vergangenheit angehören. Die Initianten möchten auch, dass mit der Verwirklichung ihres Entwurfes nicht nur die Situation der von Trennung und Scheidung betroffenen Kinder drastisch verbessert wird. Auch deren Eltern sollen mit einer einvernehmlichen Lösung in die Gestaltung der Zukunft ihrer Kinder eingebunden werden.

Die Väter- und Elternorganisationen erwarten, dass sich mit der Umsetzung ihres Vorschlages die direkten und die gesellschaftlichen Kosten von familiären Konflikten massiv senken lassen. Insbesondere gehen sie davon aus, dass die Zahl der Besuchsrechtsverweigerungen wie auch der Alimentenausfälle massiv zurückgehen wird.

 

 

Vertretene Organisationen:

mannschafft – bei Trennung und Scheidung, Coordination Romande des Organisations Paternelles (CROP), Associazione dei genitori non affidatari (AGNA), Verein verantwortungsvoll erziehender Väter und Mütter (VEV), IGM-Bern, MANNzipation, Mrs. Doubtfire, Kinder ohne Rechte, Selbsthilfegruppe Väter ohne Sorgerecht Thurgau und Umgebung (VoS), ig väter schweiz

Ausführliche Informationen auf www.mannschafft.ch

 

 

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Michael De Luigi

Vorstand

mannschafft - bei Trennung und Scheidung

Konradstrasse 55

8005 Zürich

www.mannschafft.ch

Tel. 076 335 98 67

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Gesucht: Das schönste Väterbild der Schweiz

Liebe Mitglieder, geschätzte NewsletterempfängerInnen von männer.ch

Am 17. Juni 2007 feiert die Schweiz ihren ersten Vätertag. Zur Einstimmung kürt ein Wettbewerb das schönste Schweizer Väterbild. Eine prominente Jury bestimmt das Siegerfoto. Es wird am 15. Juni 2007 den Medien präsentiert - zur Prämierung sind Gäste herzlich willkommen!

Bereits im vergangenen Herbst ist dieser Feiertag von männer.ch initiiert und lanciert worden. «Aktives Vatersein bereichert alle: den Mann, die Kinder, die Partnerschaft, die Wirtschaft und die Gesellschaft», formuliert das Vätertagskonzept die Kernbotschaft. Am Sonntag in zwei Wochen sollen Väter mit ihren Kindern das Schweizer Strassenbild prägen: Vom Väterfest über das Väter-Kind-Zmorge bis zum Väterschiff. Alle regionalen Events sind auf der Website www.vaetertag.ch/de/termine aufgeführt. Weitere Anlässe im Quartier, im Freun­des- und Bekanntenkreis, im Verein oder in der Familie können noch bis zum 14. Juni 2007 per Mail an info@vaetertag.ch gemeldet werden. Auf der Website fin­den sich auch Anregungen für eigene Vätertagsaktionen.

Ein zentrales Kommunikationsinstrument ist der Fotowettbewerb, der ab heute bis zum 12. Juni 2007 läuft. Unter www.vaetertag.ch/de/comp können alle ihre schönsten Väter­bilder einsenden. Eine prominente Jury (u.a. mit Jörg Stiel, ehemaliger Captain der Schweizer Fussballnati, und Tim Wielandt, amtierender Mister Schweiz) wählt das gelungenste Bild aus. Als Motive sind sowohl Portraits wie auch die symbolische Umsetzung des Themas erwünscht.

Der Fotowettbewerb ist selbstverständlich nicht nur für Väter gedacht, sondern für all jene, die sich diesem Thema fotografisch annähern wollen. So wie Väter sind, sich zeigen oder Männer ihre Väterlichkeit verstehen, können auch Bilder faszinieren, die Kinder oder Frauen von ihren Vätern oder Männer von ihrem eigenen Vater haben. Darin spiegelt sich auch der weitgefasste Gedanke der Vätertagsidee: jeder Mann hat einen Vater, aber nicht jeder ist Vater. Möglich ist auch die photographische Umsetzung einer Perspektive, die zeigt, wie Partnerinnen ihre Partner in deren Aufgabe als Vater sehen.

Dank der Unterstützung von Swiss Re sind attraktive Preise zu gewinnen: Der 1. Rang wird mit einer Familien-Ferienwoche im ****Hotel Belvedere in Scuol (inkl. freie Bahnfahrt ins Unterengadin) ausgezeichnet. Als 2. Preis winkt ein Familien-Wochenende im Berner Oberland inkl. Gipfelfahrt zum Jungfraujoch, als 3. Preis ein Alpenrundflug. Als weitere Preise sind Outdoor-Artikel von veloplus, SBB-Tageskarten, Alpamare-Eintritte, Reka-Checks und Jahresabonnemente der Männerzeitung zu gewinnen.

Die wortgetreue Medienmitteilung und die Einladungen für den 15. Juni 2007 findet ihr/Sie unter www.vaetertag.ch/de/medien

Wir freuen uns über euer/Ihr Mitmachen!

Paul Gemperle, Geschäftsführer männer.ch / Koordinator Fotowettbewerb

P.S.: zum Thema «Vaterschaftsurlaub - Männer an den Wickeltisch?» ist männer.ch heute abend zu Gast im «Club» (SF1/22.20h)

 

 

 

 


 

 

 

 

Mutter hielt Kind sieben Jahre versteckt

 

Günzburg - Ein sieben Jahre altes Mädchen ist von seiner Mutter offenbar seit seiner Geburt auf einem verwahrlosten Bauernhof in Schwaben versteckt gehalten worden. Die Justizbehörde in Memmingen ermittle wegen der Misshandlung Schutzbefohlener, sagte ein Polizeisprecher. Beamte hatten das Kind am Donnerstag aus der Wohnung der allein erziehenden Frau im südlichen Landkreis Günzburg geholt. Das Mädchen wurde zur medizinischen Untersuchung in ein Krankenhaus gebracht.

Welche seelischen Schäden das Kind der etwa 45 Jahre alten Mutter durch die jahrelange Isolation erlitten hat, war zunächst nicht bekannt. Das Mädchen sei nirgendwo behördlich gemeldet "und ist nie irgendwo aufgetaucht", sagte der Memminger Oberstaatsanwalt Johannes Kreuzpointner der "Augsburger Allgemeinen". Der Hinweis auf das Kind sei aus dem "Umfeld" der Frau gekommen, hieß es. Unklar ist bisher, warum die Frau ihre Tochter all die Jahre versteckt hielt..

 

17.06.2007 13:13 Uhr

 

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/Kindesmisshandlung;art1117,2323327

 

 

 


 

 

 

Kind gequält: Haft für Mutter und ihren Freund

Der Oberschenkel war gebrochen. Brandwunden zeugten davon, dass drei Mal Zigaretten fest auf den nackten Körper gedrückt worden waren. Auch Bisswunden ließen erahnen, was der knapp zwei Jahre alte Junge in der Obhut seiner Mutter und ihres Lebensgefährten über Wochen an Schmerzen aushalten musste. Am Freitag ahndete das Berliner Landgericht die Misshandlungen mit Haftstrafen. Nach dem Urteil muss die 20 Jahre alte Mutter für zwei Jahre und drei Monate ins Gefängnis, ihr gleichaltriger Freund für drei Jahre und sechs Monate.

Die Vorsitzende Richterin Gabriele Eschenhagen sprach in der Urteilsbegründung von einem erschreckenden Fall gefühllosen Verhaltens. Die Angeklagten hätten kaum ein Wort des Bedauerns geäußert, sondern alle Geschehnisse stets heruntergespielt. Das Kind habe seit vergangenem Dezember große Schmerzen leiden müssen, bis es mit dem gebrochenen Bein Ende Januar in eine Klinik kam.

Das Paar lebte seit Ende November 2006 in einem Zimmer in der Wohnung der Mutter des arbeitslosen Angeklagten in den Tag hinein. Der Mann hatte nach Feststellung des Gerichts weitgehend die Erziehung des Jungen übernommen. Er habe das Kind gewickelt und gefüttert. Manchmal sei er liebevoll gewesen. Aber er habe brutal zugeschlagen, wenn der Junge etwas tat, was ihm nicht gefiel. Die Mutter habe nichts gegen die Quälereien unternommen. Die Beziehung zu dem Mann sei der 20-Jährigen wichtiger gewesen als das Wohl des Kindes, befand das Gericht.

Der Junge lebt inzwischen in einer Pflegefamilie. Er muss demnächst am Bein operiert werden. Nicht auszuschließen ist, dass ein Auge erblindet. Eine Netzhaut hatte sich gelöst. Das Kind muss stark geschüttelt worden sein. Das Gericht konnte nicht klären, ob die Mutter oder ihr Freund diese Verletzung verursachten.

 

http://www.morgenpost.de/content/2007/06/09/berlin/904338.html

 

 


 

 

 

 

Mutter und Stiefvater missbrauchen 13-jährigen Sohn

 

(dpa/lnw) | 29.03.2007, 15:40

 

Eschweiler/Aachen. Wegen sexuellen Missbrauchs ihres 13 Jahre alten Sohns ist eine Mutter aus Eschweiler vom Landgericht Aachen zu sechs Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Ihr Ex-Mann muss wegen sexuellen Missbrauchs und körperlichen Misshandlungen eine Haftstrafe von acht Jahren verbüßen.

Er habe die Szenen im Bett gefilmt und den Schüler mit zahllosen Schlägen und Tritten gegen Kopf und Rumpf gequält, teilte ein Gerichtssprecher am Donnerstag das Urteil mit.

Der Junge sei mehrfach zur Mutter ins Bett zitiert worden. Dort habe er Alkohol trinken müssen, um danach den Anweisungen des Stiefvaters zu folgen. Der 50-Jährige habe den Jungen unter Todesdrohungen zum Schweigen gezwungen, hieß es in dem Urteil.

Wenn der Junge den Anweisungen nicht folgte, habe der Mann ihn kopfüber aus einem Dachfenster gehalten, ihn Treppenstufen heruntergestoßen, mit Nietengürteln geschlagen und durch die Wohnung geschleift.

Beide Angeklagten hatten die Taten vor Gericht gestanden. Die Misshandlungen waren bekannt geworden, als sich die Schwester des Jungen ihrer Pflegefamilie anvertraute. Der schwer traumatisierte Junge hatte vor den Taten vier Jahre in einem Heim gelebt.

 

 


 

 

 

 

 

CDU grenzt getrenntlebende nichtverheiratete Väter aus dem Schutz des Grundgesetzes aus.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei finden Sie den Entwurf des neuen CDU-Grundsatzprogramms, das der CDU-Generalsekretär Ronald Pofalla MdB heute vorgestellt hat. Anbei schicke ich Ihnen weiterhin eine Kurzfassung sowie eine Zusammenfassung der zehn zentralen Forderungen des Grundsatzprogramms.

 

Sollten Sie die Dokumente bereits auf anderem Wege erhalten haben, bitte ich um Nachsicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Markus Lackamp

 

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Markus Lackamp

CDU-Bundesgeschäftsstelle

Bereich Politische Programme und Analysen

Klingelhöferstr. 8

10785 Berlin

 

Tel.: +49 (0) 30 - 220 70 - 341

Fax: +49 (0) 30 - 220 70 - 345

E-Mail: markus.lackamp@cdu.de

CDU im Internet: www.cdu.de

 

Posteingang bei Väternotruf 10.05.2007

 

 

 

 

2. Das Fundament unserer Gesellschaft stärken –Wahlfreiheit für Familien schaffen

67. Familien werden immer wichtiger. Familie ist überall dort, wo Eltern für Kinder und Kinder für Eltern dauerhaft Verantwortung tragen. Sie ist der Ort, an dem Partnerschaft und Solidarität gelebt und der Sinn für Gerechtigkeit vermittelt wird. In ihr reift der Mensch zur Persönlichkeit heran und entfaltet sich zur Freiheit in Verantwortung. Hier werden Werte gelebt, die sich aus dem christlichen Verständnis vom Menschen ergeben – seiner unveräußerlichen Würde und seiner Bezogenheit auf den Nächsten.

68. Familie ist nicht alleine die junge Familie mit kleinen Kindern oder Jugendlichen. Sie umfasst alle Generationen. Die Generationenbeziehungen zwischen Kindern, Eltern und Großeltern sind heute wichtiger denn je und müssen gestärkt werden.

69. Die Ehe ist unser Leitbild der Gemeinschaft von Mann und Frau. Sie ist die beste und verlässlichste Grundlage für das Gelingen von Familie. In der Ehe kommt die gemeinsame Verantwortung von Vätern und Müttern für ihre Kinder verbindlich zum Ausdruck. Auch in Ehen, die ohne Kinder bleiben, übernehmen Männer und Frauen dauerhaft füreinander Verantwortung. Deshalb steht die Ehe unter dem besonderen Schutz unseres Grundgesetzes.

70. Ehe und Familie sind das zuverlässigste soziale Netz, wenn Menschen Menschen brauchen. Familien leben, ein Leben lang. Familienbeziehungen dauern ein Leben lang. Noch nie zuvor haben Eltern und Kinder eine so lange gemeinsame Lebenszeit gehabt wie heute. Dennoch gibt es immer weniger Familien. Gegenwärtig ist jede nachfolgende Generation um ein Drittel kleiner als die vorhergehende. Das ist der Widerspruch unserer Zeit: Eine reiche Gesellschaft ist arm an Kindern. Die vielen individuellen Entscheidungen summieren sich zu einer Entwicklung, die weit reichende Folgen hat für die Lebensqualität der Menschen wie auch für Wohlstand und Wohlfahrt der Gesellschaft.

71. Zu einem glücklichen Leben gehören für die große Mehrheit junger Frauen und Männer Familie und Kinder. Kinder binden uns an das Leben. Wer sich für Kinder entscheidet, glaubt an die Zukunft und beweist Zuversicht und Optimismus. Kinder bereichern unser Leben. Von einem Bedeutungsverlust der Familie kann keine Rede sein, ganz im Gegenteil.

72. Die Entscheidung für Ehe, Kinder und Familie ist eine persönliche Entscheidung, die wir respektieren: Staat und Gesellschaft dürfen den Menschen nicht vorschreiben, wie sie zu leben haben.

73. Aber wir wollen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass viele Familien- und Kinderwünsche in Erfüllung gehen können. Manch eine aufgeschobene oder aufgehobene Entscheidung, Kinder und Familie zu haben, hat gesellschaftliche Ursachen, die wir verändern können und verändern müssen –gerade weil wir Familienwerte engagiert bewahren wollen. Wir wollen Familien stärken und familienfreundliche Strukturen schaffen. Ziel unserer Familienpolitik ist es, den Familien Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; ein Leben mit Kind, auch mit mehreren Kindern, und die Verwirklichung von Kinder- und Familienwünschen zu erleichtern. Wir wollen starke Familien, in denen die Kinder zu starken Persönlichkeiten heranwachsen, fähig zu Eigenverantwortung und Solidarität.

74. Unsere Politik für die Familien orientiert sich an alten Werten und neuen Wirklichkeiten. Familien leben nicht für sich allein, sie sind eingebettet in ein kulturelles und in ein soziales Umfeld, umgeben von Strukturen, die ihnen helfen oder aber es ihnen schwer machen, Familie zu leben - und die wir gestalten können. Für eine familienfreundliche Gesellschaft

75. In der Familie lernen Menschen soziale Tugenden, wechselseitige Verpflichtungen, Vertrauen und Verantwortung. Hier erfahren sie das Miteinander der Generationen. Hier werden Menschen angenommen unabhängig von Leistung und Versagen. Familien brauchen ein Klima, in dem sie sich entfalten können. Die Familienwerte, wie wir sie kennen, sind elementar für die Entwicklung des Einzelnen, aber auch für den sozialen Zusammenhalt. Familienwerte in diesem Sinne und aus diesen Gründen zu bewahren, ist uns eine Verpflichtung.

76. Zu dem Klima gehören auch die Anerkennung der gleichen Entfaltungsrechte der Geschlechter und der Wunsch von jungen Männern und Frauen nach Entfaltung in Familie und Beruf. Familienwerte verpflichten Frauen und Männer gleichermaßen.

77. Es ist das Ziel unserer Familienpolitik, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich möglichst viele junge Menschen für ein Leben mit Kindern entscheiden. Es geht deshalb darum, echte Wahlfreiheit zu schaffen, damit Eltern entscheiden können, ob und wie sie Familie und Beruf miteinander vereinbaren. In der bürgerlichen Familie des 21. Jahrhunderts werden sich zumeist beide Eltern sowohl um die ökonomische Basis als auch um die emotionale Qualität der Familie kümmern. Gerade weil Liebe und Zuwendung, wechselseitige Verantwortung und Verpflichtung in der Familie eine Zukunft haben sollen, müssen wir Familie neu denken und gestalten. Zu den Familienwerten gehören Hingabe und Verlässlichkeit, aber auch Respekt vor der Individualität und den Entfaltungswünschen des Partners und der Kinder.

78. Alle, die Kindern Leben schenken und in anderer Weise Familie leben, verdienen Respekt und Anerkennung für die große Verantwortung, die sie übernehmen. Allein erziehende Mütter und Väter erbringen diese bedeutende Leistung nicht selten unter besonderen Schwierigkeiten, bei denen sie Unterstützung brauchen.

79. Wir respektieren die Entscheidung von Menschen, die in anderen Formen der Partnerschaft ihren Lebensentwurf verwirklichen. Wir erkennen an, dass auch in solchen Beziehungen Werte gelebt werden, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind. Dies gilt nicht nur für nicht-eheliche Partnerschaften zwischen Frauen und Männern. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Wir werben für Toleranz und wenden uns gegen jede Form von Diskriminierung. Eine Gleichstellung mit der Ehe zwischen Mann und Frau als Kern der Familie lehnen wir jedoch ebenso ab wie ein Adoptionsrecht für Homosexuelle.

 

 

 


 

 

 

Urteil im Todesfall Justin rechtskräftig

Mittwoch 23. Mai 2007, 13:18 Uhr

Kaiserslautern (AP) Die Mutter des nach schwersten Misshandlungen gestorbenen Justin aus Kaiserslautern und ihr Lebensgefährte müssen ins Gefängnis. Wie das Landgericht Kaiserslautern am Mittwoch berichtete, hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Strafurteil vom November vergangenen Jahres zurückgewiesen. Die Verurteilung des Lebensgefährten zu neun Jahren Haft und der Mutter zu vier Jahren Haft ist damit rechtskräftig.

Der Tod des einjährigen Justin hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt. Der 17 Monate alte Junge war am ersten Weihnachtstag 2005 bewusstlos und mit Spuren eines grauenvollenMartyriums in eine Kinderklinik in Kaiserslautern gekommen. Die Ermittler waren zunächst davon ausgegangen, dass der Junge so lange mit Rotkohl voll gestopft worden war, bis er daran erstickte. Ein medizinisches Gutachten ergab dann jedoch, dass Justin vielmehr an den Füßen gepackt und kopfüber so stark geschüttelt worden war, dass eine Hirnblutung entstand. An den Folgen starb Justin am 4. Januar auf der Intensivstation.

Das Landgericht hatte den Lebensgefährten der Mutter, Markus V., als Täter eingestuft und verurteilte ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge und schwerer Kindesmisshandlung. Die Mutter des Kindes, die 24-jährige Daniela B., wurde wegen fahrlässiger Tötung und Kindesmisshandlung durch Unterlassen verurteilt. Das Gericht hatte in der Urteilsbegründung erklärt, die Mutter hätte ihren Sohn vor dem wegen Körperverletzung zweifach vorbestraften Mann schützen müssen.

http://de.news.yahoo.com/23052007/12/urteil-todesfall-justin-rechtskraeftig.html

 

 

 

Landgericht Kaiserslautern

4. Strafkammer

Verurteilung im Fall Justin

6035 Js 24719/05 4 Ks

04.01.2007

Urteil hier als PDF Datei aufrufbar

 

 


 

 

 

Evangelischer Kirchentag

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

 

Liebe Mitglieder und Interessierte,

alle 2 Jahre veranstalten die evangelischen Kirchen in Deutschland den Evangelischen Kirchentag. Dort kommen nicht nur religiöse Themen zur Sprache, sondern dort werden viele gesellschaftlich relevante Themen angesprochen. Der bundesweite Publikumskreis setzt sich aus Personen mit kirchlichem, sozialem und gesellschaftlichem Engagement zusammen. Seit dem Jahr 2001 hat der Väteraufbruch sich dort mit einem eigenen Info-Stand beteiligt. So konnte er in Zusammenarbeit mit den jeweils lokalen Kreisvereinen in Frankfurt, Berlin und Hannover unser Thema einem großen Publikumskreis und vielen wichtigen Personen des öffentlichen Lebens präsentieren.

Dieses Jahr findet der Kirchentag vom 6. bis 10. Juni 2007 in Köln statt.

Der Markt der Möglichkeiten, auf dem der Väteraufbruch seinen Info-Stand hat, ist geöffnet:

• Donnerstag, 7.6. 2007, 10:00 bis 19:00 Uhr

• Freitag, 8.6. 2007, 10:00 bis 19:00 Uhr

• Samstag, 9.6.2007, 10:00 bis 17:00 Uhr

Der Väteraufbruch hat seinen Stand in der Halle 3.1

mit der Stand-Nummer H301 (Längsseite zur Halle 11).

 

 

Neben dem Infostand ist es dem Väteraufbruch gelungen, weitere Veranstaltungsangebote anzubieten:

 

Samstag, den 09.06.07 um 12.00 Uhr Marktplatz 2.2 Halle 5.1 Stand B01

Podiumsdiskussion: Familienfrieden? - Väter zwischen Elternzeit und elterlicher Verantwortung

• Min.-Dir. a. D. Prof. Dr. Alfred Wolf, Humboldt-Universität zu Berlin - Juristische Fakultät

• Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Handelsrecht Juristische Fakultät der Ruhr-Universität in Bochum

• Astrid von Friesen, Buchautorin "Schuld sind immer die anderen! Die Nachwehen des Feminismus: frustrierte Frauen und schweigende Männer".

• Azime Zeycan, Rechtsanwältin im Fall Görgülü

• Rüdiger Meyer-Spelbrink - Geschichte der Väterbewegung

 

 

Freitag, den 08.06.07 um 13.00 Uhr - 13.30 Uhr Marktplatz 3 Halle 2.1 Stand F01

Mittagsgebet

Thema: Das Himmelreich in einem Kind

Bibeltext: Lukas 9,46-48

Jesus spricht: Wer ein Kind aufnimmt, der nimmt mich auf

• Toncollage mit Bibeltext und Powerpoint-Präsentation.

Mitwirkende:

• Christiane Pohl und PAS-Eltern

• Reinhard Schöller

• Andreas Krumpa

• Markus Gotthardt

• Oliver Behre

• Dietmar Nikolai Webel

 

 

 

Darüber hinaus werden mehrere Buchautoren Ihre Bücher auf unserem Stand präsentieren und stehen zum persönlichen Gespräch zur Verfügung:

Autoren signieren ihre Bücher

• 07.06. 10.30 Uhr - 16.30 Uhr:

Allard Mees und Frau Schmidt - "Vergiss dass es Dein Vater ist"

• ???

Claudia Redlhammer - "Die schmutzige Frau"

• 09.06. 10.00 Uhr - 19.00 Uhr:

Astrid von Friesen "Schuld sind immer die anderen! Die Nachwehen des Feminismus: frustrierte Frauen und schweigende Männer".

• Buch zur Ansicht von Thomas W. Becker "Väter. Mehr als Männer mit Kindern"

 

 

Weitere Gesprächspartner und Gäste

• 08.06.: 15.00 Uhr - 18.00 Uhr:

Carsten Rummel, Rechtsanwalt aus München

• 09.06.: 15.00 Uhr - 18.00 Uhr:

Carsten Rummel, Rechtsanwalt aus München

• 09.06.: 10.00 Uhr - 12.00 Uhr

Min.-Dir. a.D. Prof. Dr. Alfred Wolf, Humboldt-Universität zu Berlin - Juristische Fakultät

• 09.06.: 13.30 Uhr

Dr. Peter Döge IAIZ Berlin / Gastprofessor für Geschlechterforschung TU Braunschweig

 

 

Weitere Detail- Infos und letzte Aktualisierungen können Sie auf unserer WEB-Seite zum Kirchentag 2007 abrufen: http://www.kirchentag.vafk.de

 

Wir laden alle Interessierten herzlich ein, unseren Stand zu besuchen. Viele interessante Informationen, kompetente Gesprächspartner und das leibliche Wohl sind versprochen.

 

Für das Team

Heike Dietrich (Bundesgeschäftsstelle)

Dietmar Nikolai Webel (Bundesvorstand)

Rüdiger Meyer-Spelbrink

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83) oder 03691 - 7 33 90 67

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29) oder 03691 - 7 33 90 77

eMail bgs@vafk.de

 

Beitrags- und Spendenkonto:

Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443600

Infomöglichkeiten:

kostenloses Abo Newsletter: http://www.vafk.de/newsletter.htm

großes Elternforum: http://www.vafk.de/forum

 

 

 

 


 

 

Diplomarbeit an der Universität Leipzig dem Thema „Entstehung und Lebenssituation von Vaterfamilien“

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Katrin Kastner [mailto:Katrin.Kastner@gmx.de]

Gesendet: Montag, 4. Juni 2007 14:27

An:

Betreff: Diplomarbeit über alleinerziehende Väter

 

Einen wunderschönen guten Tag,

da ich festgestellt habe, dass alleinerziehende Väter eine Minderheit zu sein scheinen über die, im Gegensatz zu alleinerziehenden Müttern, recht wenig bekannt ist, habe ich mich vor geraumer Zeit dazu entschlossen meine Diplomarbeit an der Universität Leipzig dem Thema „Entstehung und Lebenssituation von Vaterfamilien“ zu widmen.

In diesem Zusammenhang interessieren mich vor allem folgende Punkte:

- welche Risiken aber auch welche Chancen sehen alleinerziehende Väter in dieser Familienform

- wie hat sich die Rolle des Vaters in der Familie gewandelt

- ob bzw. wie lassen sich verschiedene Lebensbereiche (z.B. Beruf, Freizeit, Kinder) im Alltag vereinbaren

- ob bzw. wie hat sich das Verhältnis zu den Kindern verändert.

 

Darüber hinaus bin ich natürlich auch für alle anderen Aspekte offen, die ich als Nicht-Betroffene vielleicht übersehen würde.

Ich würde mich sehr freuen, wenn sich alleinerziehende Väter dazu bereit erklären würden mir in einem persönlichen Gespräch meine Fragen zu beantworten und damit vielleicht auch ein bisschen Aufklärung im Bereich der Vaterfamilien zu leisten.

Meine Email-Adresse lautet: katrin.kastner@gmx.de

 

 

Herzlichen Dank im Voraus und freundliche Grüße

Katrin Kastner

 

 

 

 


 

 

 

Väterwochenende

Kreatives für Väter und ihre Kinder

8.-10.07.2007 in Zinnowitz (Usedom)

 

Info und Anmeldung:

 

Begegnungs- und Familienferienstätte St. Ottto

 

Mail: referent@st-otto.com

 

 


 

 

 

Alec Baldwin

Hollywoodstar Alec Baldwin (49) will ein Buch über die schwierige Lage geschiedener Väter schreiben. Das kündigte er nach Angaben der "New York Times" vom Samstag in der Talkshow "The View" an. Anlass sei unter anderem ein wütendes Telefonat, in dem er seine elfjährige Tochter Ireland als "gemeines, gedankenloses kleines Schwein" beschimpft hatte. Um genügend Zeit für das Buch zu haben, will Baldwin aus der Komödienserie "30 Rock" des Fernsehsenders NBC aussteigen, sagte er.

 

Baldwin und seine Ex-Frau Kim Basinger (53) hatten sich nach siebenjähriger Ehe im Dezember 2000 getrennt. Seither tobt ein Rosenkrieg um das Sorgerecht für Ireland. Baldwin machte vor Gericht geltend, dass Basinger seine Besuchsrecht unterlaufe. Außerdem erlaube sie ihm nicht, häufiger mit seiner Tochter zu telefonieren.

 

Als Entschuldigung für seinen Wutausbruch am Telefon führte Baldwin an, dass ihn der jahrelange Streit um die Tochter "an den Rand" gebracht hätte. Das Telefonat war vom Internetdienst "tmz.com" veröffentlicht worden.

 

http://www.n-tv.de/796511.html

 

Posteingang 29.04.2007

 

 

 


 

 

 

 

Kinder als Waffe

Regisseur Wolfsperger sucht Freiwillige für sein Filmprojekt „Entsorgte Väter“

Es ist bekannt, dass unter gescheiterten Beziehungen und Scheidungen vor allem die Kinder leiden. Kaum jemand weiß allerdings, dass zu den Opfern einer Trennung oftmals auch die Väter gehören. Filmregisseur Douglas Wolfsperger will ihnen einen 90 min. Kino-Dokumentarfilm mit dem Arbeitstitel „Entsorgte Väter“ widmen. Im Mittelpunkt sollen Männer stehen, denen es nach einer ehelichen oder außerehelichen Trennung aufgrund der bestehenden Gesetzgebung schwer oder unmöglich gemacht wird, ihre Kinder zu sehen. Es gehe dabei, betont Wolfsperger, keineswegs um Väter, deren Kontakt zu den Kindern völlig zu Recht stark eingeschränkt worden ist.

Der mehrfach ausgezeichnete Dokumentar- und Spielfilmregisseur („Bellaria“, „Die Blutritter“) hat jedoch herausgefunden, dass Männer beim Streit ums Sorgerecht offenbar grundsätzlich die schlechteren Karten hätten: „Fast dreizehn Mal häufiger als umgekehrt erhalten die Mütter das einseitige Sorgerecht. Den Vätern bleibt bloß ein so genanntes Umgangsrecht, streng reglementierte, knapp bemessene Zeiten mit dem eigenen Kind. Sie werden zu Wochenendpapis mit der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung“.

Wolfsperger ist die Meinung der ehemaligen Lebensgefährtin genauso wichtig, da sie die Situation und Haltung des Vaters meist völlig anders einschätzt.

Wie definiert sie in dieser Situation ihr eigenes Bild von Familie? Welche Bedeutung hat der leibliche Vater bei der Erziehung des Kindes? Und wie passt er in den Kreis der Beteiligten (Stichwort Patchwork)?

„Entsorgte Väter“ soll im Sommer/Herbst 2007 vorzugsweise in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen gedreht werden und danach in den Kinos und auf Festivals gezeigt werden, bevor er ins Fernsehen kommt. Beteiligte Fernsehsender sind der Südwestrundfunk und Arte.

Was Wolfsperger noch sucht, sind weitere „interessante Fälle von Vätern und Müttern, die bereit wären, ihr Seelenleben und ihr privates und berufliches Umfeld vor der Kamera auszubreiten“.

www.douglas-wolfsperger.de

 

Zuschriften (mit Foto) bitte an: Douglas Wolfsperger Filmproduktion, Knesebeckstr. 17, 10623 Berlin,

info@Douglas-Wolfsperger.de

 

 

 

 


 

 

 

 

 

"Möglichkeiten und Grenzen der Unterstützung durch Pfad in Konfliktfällen"

Ingrid Chaventré - Vorsitzende von PFAD

in: "Pfad" - Zeitschrift des Bundesverbandes Pflege- und Adoptivfamilien e.V.

Heft 2, Mai 2007, S. 45-48

 

 

Der Aufsatz beschäftigt sich aus Sicht der Autorin Ingrid Chaventré vermutlich mit dem Fall Kazim Görgülü. Natürlich geschrieben aus Sicht eines Bundesverbandes, der sich für die Interessen von Pflege- und Adoptiveltern einsetzt.

 

 

 


 

 

 

 

 

Thema Ödipuskomplex

 

 

 

 

Guten Tag,

Sie haben ja ein sehr umfangreiches Stichwortregister mit Hinweis zum Thema Ödipuskomplex.

Darf ich eine Frage stellen:

Bei meiner langjährigen Ehefrau und meinem Sohn wird der Ödipuskomplex immer offensichtlicher. Unser 25-jähriger Sohn wohnt seit einem halben Jahr wieder bei uns und wird von der Mutter immer wieder wg. seiner Depression in Schutz genommen – ich selbst gelte nur als zu strenger Vater, der dies alles verursacht hat, weil er früher zu viel beruflich unterwegs war.

Ich, der Vater muss immer wieder erleben, dass der Sohn an erster Stelle steht und dann erst der Vater kommt. Als Hintergrund vermute ich einen frühkindlichen Missbrauch meiner Frau, den sie aber nicht psychotherapeutisch klären will, obwohl dies bei ihrer jüngeren Schwester inzwischen nachgewiesen wurde und meine Frau dies gar nicht glauben will/kann.

Was kann ich jetzt tun?

Wir stehen in Familientherapie, mein Sohn ist beim Psychiater und ich stehe viele Jahre in der Verhaltenstherapie – zumal ich ein Kuckuckskind bin.

Wer hat ähnliche Probleme (oder schon Erkenntnisse) & will sich mit mir austauschen?

 

Bitte melden bei (meinem Künstlernamen):

Lorenzo.Klee@gmx.de

 

Mit schönen Grüßen aus dem Odenwald & besten Dank im voraus

 

 

13.06.2007

 

 

 


 

 

 

3sat, Sonntag, 20.05., Spielfilm/Dokumentation 21:15 - 22:35 Uhr

Erstausstrahlung

Söhne ohne Väter

Vom Verlust der Kriegsgeneration Deutschland 2007

Fast ein Drittel der Kinder, die zwischen 1933 und 1945 geboren wurden, wuchs ohne Vater auf. Mit dem Tod des Vaters im Zweiten Weltkrieg verloren vor allem die Jungen ein wichtiges Vorbild. Häufig war der abwesende Vater im Inneren stärker als neue Bezugspersonen im Leben: Stiefväter nahmen den Platz des gefallenen Vaters in der Familie ein, konnten ihn aber nicht ersetzen. Die jung verwitweten Mütter entwickelten zu ihren Söhnen ein besonders inniges, aber oft auch ein erdrückend enges Verhältnis - nicht selten eine Belastung für deren spätere Partnerschaften.

Andreas Fischer setzt in der Gestaltung seines Dokumentarfilms auf Reduktion. Ohne zu inszenieren oder historisches Filmmaterial zu verwenden, montierte der Autor den Film aus insgesamt 60 Stunden Interviewmaterial. Die Äußerungen der acht interviewten Männer bilden durch die Montage einen intensiven Erzählstrom, der auf ungewöhnliche Weise einen Eindruck von der kollektiven Erfahrung der Kriegskindergeneration vermittelt. Während einem Teil der vaterlos aufgewachsenen Männer in den zurückliegenden Lebensjahrzehnten das Fehlen des Vaters schmerzlich bewusst war, haben sich andere dagegen wenig mit ihrer eigenen Geschichte auseinander gesetzt. Erst jetzt, da ihre Berufstätigkeit endet, die Kinder erwachsen sind und das eigene Altern zum Thema wird, entdecken auch sie eine Sehnsucht nach dem nie gekannten Vater. Die Anfang bis Mitte 60-Jährigen scheuen sich nicht, über ihre Gefühle zu sprechen und sich mit dem Leben und Sterben des Vaters zu beschäftigen. Familienalben werden mit neuem Blick betrachtet, Reisen zu den Gräbern der Väter unternommen. Von ihren Erfahrungen berichten unter anderem der Historiker Jürgen Reulecke, der Psychoanalytiker Hartmut Radebold sowie der Fernsehjournalist Peter Voß.

Andreas Fischer, 1961 in Bonn geboren, studierte nach einer Fotografenausbildung von 1984 bis 1992 in Köln und Berlin Filmwissenschaft, Psychologie und Ethnologie. Von 1999 bis 2004 war er künstlerisch-wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Kunsthochschule für Medien Köln im Fachbereich Fernsehen/Film. Seit 2004 lebt er als freier Filmemacher und Produzent in Berlin. Neben zahlreichen kurzen Dokumentar- und Spielfilmen für Kino und Fernsehen realisierte Andreas Fischer mehrere lange Dokumentarfilme, darunter 'Lindenhotel' (1990) und den vielbeachteten Dokumentarfilm 'Contergan - die Eltern' (2003).

 

So 20.05.2007 3sat Söhne ohne Väter - Vom Verlust der Kriegsgeneration

 

www.tv-info.de/exe.php3?target=popup&sidnr=46062847

 

 

 


 

 

 

 

 

Amtsgericht Eilenburg auf Draht

Umgangsverfahren – Beiordnung einer Mediatorin –

 

AG Eilenburg Beschluss vom 23.04.2007

AZ: 002 F 00168/07

 

„Insoweit hält das Amtgericht Eilenburg zumindest im Rahmen dieser konkreten Fallkonstellation eine Kostenerstattung für eine gerichtlich angeordnete Mediation im Rahmen der Prozeßkostenhilfe für möglich.“

 

 

 

 

Amtsgericht Eilenburg: Beschluss vom 23.6.2006 - 2 F 64/06

Das Gericht ist bei Verständigungsbereitschaft der Eltern befugt, im Umgangsverfahren eine Mediation anzuordnen.

Dazu:

"Gerichtsnahe Mediation"

Sybille Vosberg, Katerina Rockstroh in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1-2/2007, S. 1-2

 

 

 

 


 

 

 

 

Vermeintliche Väter können vom biologischen Vater erst nach förmlicher Feststellung seiner Vaterschaft Erstattung von Unterhaltszahlungen verlangen

Stellt der vermeintliche Vater eines Kindes fest, dass er doch nicht der biologische Vater ist, kann er vom wirklichen biologischen Vater erst dann die Erstattung von geleisteten Unterhaltszahlungen verlangen, wenn dessen Vaterschaft im dem speziell dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt worden ist. Es besteht insoweit eine Rechtsausübungssperre, die nur in wenigen Ausnahmefällen (beispielsweise nach § 1615 o BGB) durchbrochen werden kann.

Der Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des so genannten Scheinvaterregresses in Anspruch. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2004 stellte der Kläger fest, dass er nicht der Vater des 1990 geborenen Kindes X. ist. Dies wurde auch gerichtlich festgestellt. Er trug vor, dass der Beklagte der biologische Vater von X. sei. Dies habe ihm seine Ex-Frau gestanden. Die Vaterschaft zu dem Kind hat der Beklagte allerdings nicht anerkannt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft ist nicht erhoben worden.

Der Kläger verlangte vom Beklagten die Erstattung der Unterhaltsbeträge für Juni und Juli 2003 sowie der nicht festsetzungsfähigen Kosten, die ihm durch die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Anwalts entstanden sind. Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG ließ allerdings die Revision zu.

Die Gründe:

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Unterhaltbeträge und der Anwaltskosten. Gemäß § 1600 d Abs.4 BGB ist eine Inanspruchnahme des Beklagten erst möglich, wenn seine Vaterschaft im Verfahren gemäß § 1600 e BGB festgestellt worden ist. Es besteht insoweit eine Rechtsausübungssperre, die nur in wenigen Ausnahmefällen (beispielsweise nach § 1615 o BGB) durchbrochen werden kann. Dies trägt den Interessen des Kindes Rechnung. Da auch seine Interessen durch eine Feststellung der Vaterschaft erheblich tangiert werden, gebietet es das Persönlichkeitsrecht des Kindes, eine Vaterschaftsfeststellung nicht gegen seinen Willen zu betreiben.

Im Streitfall ist keine Ausnahme für die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre ersichtlich. Insbesondere hat die Mutter von X. glaubhaft dargelegt, dass X. keine Feststellung der Vaterschaft herbeiführen wolle, weil ein zu großer Druck auf ihm laste. Dem Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er sich treuwidrig auf die Rechtsausübungssperre beruft.

 

OLG Hamm 14.2.2007, 11 UF 210/06

 

 

 


 

 

Deutschlandradio Kultur, Zeitfragen

08. Mai 2006

 

Und Papa holt mich am Wochenende

Gemeinsame Elternschaft nach der Kindschaftsrechtsreform

Von Sabine Voss

 

 

Mit Beiträgen von Roland Proksch, Rainer Balloff, Familienrichterin Susanne Müller, Frauke Decker - Zusammenwirken im Familienkonflikt, Rainer Sonnenberger - Väteraufbruch für Kinder e.V., Max, Katrin Bechler

 

 

www.dradio.de/download/52020

 

 

 


 

 

 

 

 

Montag, 21. Mai 2007

Aufräumstreik

Polizeieinsatz im Kinderzimmer

Eine Neunjährige aus Braunschweig hat im Streit um ihr unaufgeräumtes Zimmer die Polizei um Hilfe gerufen. Das Mädchen saß mit ihrem zwei Jahre alten Bruder weinend hinter einem Fenster und hielt ein selbstgeschriebenes Plakat mit der Aufforderung "Ruft die Polizei" hoch.

Für die von besorgten Passanten alarmierten Beamten entpuppte sich der vermeintliche Notfall jedoch als harmlos, wie die Polizei am Montag mitteilte. Die Neunjährige war dazu verdonnert worden, in ihrem Zimmer aufzuräumen, sah dies aber nicht ein.

Die Polizisten überzeugten sie jedoch, das "Schlachtfeld" zu beseitigen und kontrollierten das Ergebnis zwei Stunden später.

http://www.n-tv.de/805122.html

 

 


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