Väternotruf

Dezember 2008


 

 

 

 

 

Vater wirbt mit Riesen-Plakaten um Besuchsrecht – Ex-Gattin „bestürzt“

LINZ. Bestürzt reagiert die Ex-Frau jenes Linzers, der mit Plakaten gegen die angebliche Verweigerung des Besuchsrechts seiner Kinder protestiert. Sie sieht das Wohl der Kinder in Gefahr und überlegt rechtliche Schritte.

„Bei der Mutter herrscht große Bestürzung über die vom Kindesvater gesetzte Plakataktion“, reagiert Günther Klepp, der Anwalt der Ex-Gattin auf die Plakat-Aktion. Das öffentliche zur Schau stellen von privaten Problemen müsse sich geradezu zwingend negativ auf die Kinder auswirken, so der Rechtsanwalt. Mit insgesamt 15 riesigen Plakaten versucht der Frisör auf seine Lage aufmerksam zu machen. „Ich bin Vater. Und ich will meine Kinder sehen“, ist darauf in großen Lettern zu lesen. Der geschiedene Vater will erreichen, dass er seine minderjährigen Kinder aus erster Ehe ungehindert besuchen kann.

Warum er den Weg über die Plakataktion gewählt hat? „Weil ich keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe. Das ist der verzweifelte Versuch eines liebenden Vaters. Ich hoffe, dass nun die Kinder auf mich zukommen“, sagt er. Laut Klepp hat der Frisör seit Juli 2006 ein Besuchsrecht, das „eine sogenannte Besuchsbegleitung auf dem Boden des Kinderschutzzentrums“ vorsieht.

Unter der nun gesetzten Plakataktion leiden die Kinder, sagt der Anwalt: „Das lässt für die Zukunft Schlimmes befürchten. Vor allem bleibt abzuwarten, wie die Kinder diesen Eingriff in den höchstpersönlichen Privatbereich verarbeiten.“

Die insgesamt 15 Plakate werden derzeit entlang der Schulwege der Kinder angebracht. „Bis Ende dieser Woche sollte das passiert sein“, sagt der Vater. Die Mutter fühlt sich durch diese Aktion attackiert. Sie überlegt nun rechtliche Schritte.

03.12.2008

http://www.nachrichten.at/oberoesterreich/linz/art66,79055

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wo kämen wir denn da hin, wenn jeder Vater, dem in Deutschland oder Österreich durch die Mutter der gemeinsamen Kinder der Kontakt zu seinen Kindern vereitelt wird, 15 Plakate aufstellen würde? Bei geschätzt ca. 100.000 Vätern in Deutschland, denen Mütter den Kontakt zu den Kindern verwehren, wären das 1.500.000 Plakate. Da hätte die Werbewirtschaft ausgesorgt und die Städte und Gemeinden wären auf den Plan gerufen, der üblen Väterausgrenzung mir wirksamen Methoden, statt mit Streicheleinheiten für umgangsvereitelnden Mütter zu begegnen.

Leider sind viele ausgegrenzte Väter zu depressiv, antriebslos, autoaggressiv, einfallslos oder zu arm, um öffentlichkeitswirksam auf einen gesellschaftspolitischen und individuellen Skandal aufmerksam zu machen.

Die Mutter fühlt sich durch die Aktion des Vaters attackiert. Sie sollte diese Gefühl nutzen, um an sich und ihrem vermessenen Alleinvertretungsanspruch zu arbeiten. Notfalls kann ihr da auch ein guter Therapeut helfen.

 

23.12.2008

 

 


 

 

Aktion " Blauer Nikolaus"

 

Sehr geehrte Frauen und Herren von der Mittelbayerischen Zeitung

Wir möchten Sie auf eine Bundesweite Aktion hinweise.

Am Samstag den 06.12.2008 zieht ein blau angezogener Nikolaus kreuz & quer durch Regensburg, und fragt die Eltern ob sie auch "Fürsorglich" zu ihren Kindern waren. An brave Eltern und Elternteile verteilt der Nikolaus Süßigkeiten, Äpfel und Nüsse.

 

Mit dieser Aktion möchte die Trennungseltern Initiative auf Missstände gegenüber den Kindern hinweisen. Es gibt immer mehr Kinder die vernachläßigt oder sogar mißhandelt werden. Es wachsen auch immer mehr Kinder, ohne Vater, Mutter oder Großeltern auf. Viele dürfen ihre Kinder selbst an Weihnachten nicht einmal sehen, geschweige innen ihre Geschenke vorbei bringen.

Es werden Jugendamt, Rathaus, usw angelaufen und eine Protestnote in ihre Briefkästen geworfen.

Ebenso werden Flugblätter an Interresierte verteil, die an den Tag der Menschenrechte ( 10.12. ) hinweist.

Am Tag der Menschenrechte ist eine Mahnwache von 11.00 bis 14.00 vor dem Justizgebäude / Kumpfmühlerstr.

 

Ablauf: "Blauer Nikolaus"

Treffpunkt: 12.00 Landkreisjugendamt / Altmühlstraße

Abmarsch : 12.30 über die Niebelungenbrücke, Wöhrtstr. Eisernebrücke, Dachauplatz, Minoritenweg, Sedanstr. Richard-Wagnerstr. Landshuterstr. Maximilianstr. Domplatz, Rathausplatz, Ludwigstr. Dreimorenstr. Gesandtenstr. Neupfarrplatz, Thundorferstr. und zurück.

Das Ende ist 16.00

 

 

mehr Informationen unter 0941/ 44 71 96

Durch das neue Versammlungsgesetz konnte ich Sie nicht eher informieren.

 

Trennungseltern Initiative

Günter Mühlbauer

Schwabelweiser-Kirchstraße 9

93055 Regensburg

www.muehlbauer.de.tf

 

 


 

 

 

 

 

"Wie dumm sind deine Richter", singen die blauen Weihnachtsmänner.

 

 

Freitag, 5. Dezember 2008

Lokales

 

 

"Wie dumm sind deine Richter", singen die blauen Weihnachtsmänner.

 

Ernst Albrecht im Gespräch mit einem Vater.

Fotos (2): Tjaden

 

Blauer Brief von blauen Weihnachtsmännern für Bundesfamilienministerin

Sie haben Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen einen blauen Umschlag in den Briefkasten gesteckt, darin die Forderungen einer Väterorganisation, die eine Reform des Sorgerechts anstrebt. Zehn blaue Weihnachtsmänner marschierten durch den Burgdorfer Stadtteil Beinhorn, ihr Ziel war das Anwesen des ehemaligen niedersächsischen Ministerpräsidenten Ernst Albrecht (1976 bis 1990). Die Gruppe war kaum vor dem Tor angekommen, als der 78-Jährige erschien und sich mit den Vätern unterhielt. Seine Tochter sei wohl nicht da, teilte er mit, aber er werde nach ihr schauen.

„Ich hole nur die Post aus dem Kasten“, sagte der an Morbus Alzheimer Erkrankte, öffnete das Tor und schaute nach. Doch der Postbote war an diesem Samstag gegen 10 Uhr noch nicht da gewesen. Noch einmal sprach er mit den Vätern, ein Lächeln huschte über sein Gesicht: „Meine Tochter hat sieben Kinder und ich habe auch schon 30 Enkel. Das ist schön.“

Dann verschwand der 78-Jährige wieder, Ursula von der Leyen kam nicht - und so verpasste sie die von Demo-Organisator Detlef Naumann aus Hamburg umgetexteten Weihnachtslieder. Eins begann so: „Oh Kinderschaftsrecht, wie dumm sind deine Richter.“

Viele der in Burgdorf demonstrierenden Väter haben ihre Kinder seit Jahren nicht mehr gesehen, dürfen ihnen nicht einmal Weihnachtsgeschenke machen, weil ihre Ex-Partnerinnen sich gegen jeden Umgang sperren. Das berichtet Detlef Naumann, der 48-Jährige muss zum vierten Mal ohne seine neunjährige Tochter Weihnachten feiern. So alt ist auch die Tochter von Peter Witkowski aus Lüneburg. „Ich habe sie seit vier Jahren nicht mehr gesehen“, sagt der 40-Jährige. Seine Ex-Partnerin missachte Gerichtsbeschlüsse.

Dafür muss es endlich Sanktionen geben, fordert die Väterorganisation und hinterlässt ihre Forderungen im Briefkasten der Bundesfamilienministerin. Die ist um diese Zeit wohl schon auf dem Opernplatz in Hannover, wo eine Wohltätigkeitsveranstaltung der Keksfabrik Bahlsen stattfindet. Dieses Unternehmen hat Ernst Albrecht von 1971 bis 1976 als Geschäftsführer geleitet.

6. Dezember 2008

http://www.3eins3null3.de/

 

 


 

 

Demo zu Familienministerin Dr. Ursula von der Leyen

 

Hallo Eltern,

am 06. Dezember 2008 (Nikolaus) um 09:30 Uhr (10:00 Uhr ist Abmarsch) treffen wir uns bei der Familienministerin Dr. Ursula von der Leyen, Am Brink in 31303 Burgdorf in der Nähe von Hannover.

Wir freuen uns, dass Frau von der Leyen auch dieses Jahr mit ihren Kinder Weihnachten verbringen kann. Auch wir wollen Weihnachten mit unseren Kinder feiern. Und nachdem wir nun in Neu-Wulmstorf, Lüneburg und diverse male vor dem Familienministerium waren ohne dass wir gehört wurden, kommen wir nun zu den Minster und Ministerinnen nach Hause. Dort können wir dann unsere Fragen direkt stellen.

"Wie soll das funktionieren?"

Heute ein Paar <-> morgen getrennt!

Heute Elterngeld <-> morgen Unterhalt?

Heute Vollzeitpapa <-> morgen Besuchsonkel?

Heute Sorgerecht <-> morgen Rechtlos?

Warum müssen wir uns vor Gericht rechtfertigen, wenn wir unsere Kinder gleichwertig betreuen wollen?

 

- - - Demo Celle - - -

Anschließend geht es zur Demo in Celle (ca. 30km weiter). Um 12:30 Uhr (Abmarsch 13:00 Uhr) treffen wir uns am neuen Rathaus in Celle. Von dort aus gehen wir über den Weihnachtsmarkt und anschließend zum Oberlandesgericht in Celle.

Hier werden wir die katastrophalen Entscheidungen entgegen dem Wohle unserer Kinder kritisieren. Hier werden wir dem Gericht plastisch zeigen, wie viel Porzellan es mit seinen Entscheidungen kaputt macht. Und wir sollen dann die Scherben einsammeln! Unsere Justiz fördert zur Zeit in vielen Fällen Kindesmissbrauch. Und besitzt auch noch die Frechheit "Kindeswohl" darüber zu schreiben.

Nein - das wollen wir nicht mehr! Kinder haben zwei Eltern, die sie brauchen. Kinder brauchen keine Glucke und einen Besuchsonkel, sie brauchen zwei gleichwertige Eltern.

Unsere Forderungen werden wir mit Kreide auf die Straße schreiben, damit das Oberlandesgericht das auch nicht vergisst.

 

Jeder, der unsere Wünsche, Forderungen und Ziele mit trägt ist herzlichst zum Mitmachen eingeladen. Für eine bessere Planung freuen wir uns über eine Nachricht unter: Demo@Blauer-Weihnachtsmann.de

 

Viele Grüße von dem

Blauen-Weihnachtsmann.de

 

 

Für die Weitergabe an die Medien:

Wir wollen Väter sein und keine rechtlosen Zahltrottel. Zum Vatersein gehört der gleichwertige (zeitliche) Kontakt zu den Kindern. Und das nicht nur, wenn die Eltern zusammen leben, sondern auch nach einer Trennung.

Wir Väter wollen uns nicht mehr vor Gericht rechtfertigen müssen, damit wir unsere Kinder sehen dürfen. Wir wollen keine 14 Tage-Besuchsonkels sein, sondern mit unseren Kindern "Familie" leben, sie betreuen, versorgen, erziehen, Hausaufgaben machen, spielen und Gutenachtgeschichten vorlesen. Aber eben nicht nur alle 14 Tage.

Wir wollen das Wechselmodell (50:50 oder 40:60), welches im Europäischen Ausland bereits zur Regel gehört. Das Wechselmodell gehört in Deutschland endlich ins Gesetz. Umgangsboykott gehört als Kindesmissbrauch geächtet. Und Eltern, die den Kontakt zum anderen Elternteil boykottieren sind auf keinen Fall erziehungsfähig.

Solange unser Familienministerium das Wechselmodell nicht als bevorzugte Lebensform nach einer Trennung im Gesetz verankert, so lange werden wir: wieder kommen und junge Männer vor einer Vaterschaft warnen.

Denn unsere Justiz fördert durch ihr Verhalten Kindesmissbrauch.

 

Detlef Naumann

Demo@Blauer-Weihnachtsmann.de

 

 

 


 

 

Sozialbetrug

Bürgermeister kämpfen gegen falsche Väter

Der Berliner Senat ist der Ansicht, Sozialbetrug ist Sache der Bezirke. Die Bürgermeister fordern dagegen eine zentrale Stelle.

Er ist Deutscher und hat kein Geld. Sie ist Ausländerin und hat ein Kind. Damit sie hierbleiben darf, erkennt er die Vaterschaft an, obwohl er nicht der Vater des Kindes ist, und lässt sich dafür bezahlen. In Berlin gibt es hunderte solcher Fälle pro Jahr, die den Steuerzahler Millionen kosten. Damit muss endlich Schluss sein, fordert Neuköllns Vize-Bürgermeisterin Stefanie Vogelsang (CDU). An diesem Donnerstag wird sich der Rat der Bürgermeister wieder mit dem Thema befassen. Die Bürgermeister fordern schon seit längerem eine zentrale Stelle, die gegen diese Fälle kämpft. „Selbst Flächenstaaten haben das, aber wir als Stadtstaat verteilen die Zuständigkeiten auf zwölf Bezirke, mit dem Ergebnis eines totalen Wirrwarrs“, beklagt Vogelsang. Es sei völlig unklar, wer zuständig sei: Der Bezirk, in dem das Kind geboren wurde? Der, in dem es wohnt? In dem der Vater wohnt? Und was ist bei einem Umzug?

Die Schuld sieht sie bei der Linkspartei, denn Innensenator Ehrhart Körting (SPD) war zumindest früher auch für eine Zentralstelle. Heutige Senatsmeinung ist allerdings, dass die Zuständigkeit bei den Bezirken liegt. Es gibt überhaupt erst seit 1. Juli die Möglichkeit, dass der Staat Scheinvaterschaften anficht. Neukölln zählt schon die Fälle; 50 bis 60 Scheinvaterschaften gebe es dort mindestens pro Jahr. Vorher wurde jede Vaterschaftsanerkennung ohne Prüfung akzeptiert. Von dem Trick haben alle etwas, nur der Steuerzahler nicht: Die Frau darf bleiben und bekommt Sozialhilfe, ihr Kind wird sogar deutscher Staatsbürger. Dem Mann drohen keine Unterhaltsansprüche – außer, falls er zu Geld kommt. fk

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 18.12.2008)

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Sozialbetrug;art270,2687386

 

 

Kommentar Väternotruf:

Bürgermeister in Berlin kämpfen gegen falsche Väter, Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe kämpfen für falsche Väter. Eigenartig, wenn es, so wie gerade in Berlin, gegen ausländische Mütter geht, ist es dem Staat plötzlich wichtig, eine zweifelhafte Vaterschaft anzufechten, wenn es aber um "deutsche" Mütter geht, bei denen die Vaterschaft des amtlich als Vater festgestellten Mannes, sei es eines Ehemannes oder eines Mannes, der die Vaterschaft mit öffentlicher Beglaubigung anerkannt hat, zweifelhaft ist, tut der selbe deutsche Staat inklusive des Bundesverfassungsgerichtes alles, um eine Aufklärung der tatsächlichen Vaterschaft zu verhindern. So wendet sich die 2. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts in übler Weise mit Beschluss vom 13.10.2008 - 1 BvR1548/03 gegen einen Mann, der vorgetragen hatte, Vater eines Kindes zu sein, für das ein anderer Mann bereits die Vaterschaft vor dem Standesamt anerkannt hatte. 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des Präsumptivaters nicht zur Entscheidung angenommen. Wie Rechtsanwalt Georg Rixe in "FamRZ 24/2008 mitteilte, ist der rechtliche Vater, der Ehemann der Mutter zwischenzeitlich gestorben. Das Kind wächst somit ohne Vater auf, man darf dem Bundesverfassungsgericht zu seiner kinderfeindlichen und männerfeindlichen Entscheidung gratulieren. Aber ob diese Gratulation beim 2. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgericht in der verschlafenen Residenz- und Beamtenstadt Karlsruhe ankommt, erscheint zweifelhaft. 

 

 

 


 

 

Erschütternder Tod einer Vierjährigen

Mutter sitzt in Untersuchungshaft - Keine Alarmzeichen wahrgenommen

UNTERTÜRKHEIM - Nach Erklärungen für die furchtbare Tat wird das Gericht suchen müssen: Eine 33-jährige Frau hat am vergangenen Freitag an der Schleuse Untertürkheim ihre vierjährige Tochter ins Wasser gestoßen. Der Körper des Mädchens wurde am späten Nachmittag entdeckt und geborgen. Laut Obduktionsbericht der Polizei ist es ertrunken. Die Mutter stellte sich in der Nacht der Polizei.

Sie gab als Motiv an, mit der Erziehung des Kindes überfordert gewesen zu sein. Alarmierende Anzeichen dafür hat aber offenbar niemand wahrgenommen, auch nicht ihre eigene Familie, mit der sie in geregelten Verhältnissen lebte. Die Polizei ermittelt jetzt. Die Frau sitzt in Untersuchungshaft und soll auch psychologisch untersucht werden.

Inzwischen wurde bekannt, dass die Frau mit ihrer Tochter in diesem Jahr mehrfach mit der Abteilung Kinder- und Jugendgesundheit des städtischen Gesundheitsamtes Kontakt hatte. Dort sei aber zu keiner Zeit eine Gefährdung des Kindes erkennbar gewesen, heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt. Die Familie war außerdem nach der Geburt des Mädchens vor vier Jahren zur Beratung beim Jugendamt, allerdings nur für einen Monat. Dann sei der Fall "mit guter Perspektive für Mutter und Kind" abgeschlossen worden. An ihre damaligen Berater habe sie sich jetzt nicht gewandt, sagt der Jugendamtsleiter Bruno Pfeifle.

Gabriele Müller-Trimbusch, Bürgermeisterin für Soziales, Jugend und Gesundheit, zeigte sich durch den Tod des Mädchens erschüttert. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen städtischen Anlaufstellen für Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Stadt hin.

So böten in allen Stadtteilen die sogenannten "Beratungszentren Jugend und Familie" Hilfe und Unterstützung für Mütter, Väter und junge Menschen an.

Hilfesuchende könnten sich direkt mit dem jeweiligen Beratungszentrum vor Ort in Verbindung setzen. Dort würden sie über weitere Hilfen informiert oder bekämen Tipps, an wen sie sich gegebenenfalls wenden sollten. Weitere Informationen und Ansprechpartner für die jeweiligen Stuttgarter Stadtbezirke unter http://www.stuttgart.de.

18.12.2008

http://www.stuttgarter-wochenblatt.de/stw/page/detail.php/1903188

 

 

 


 

 

 

Mutter stieß Tochter von Brücke

Vierjähriges Mädchen starb durch Ertrinken

15. Dezember 2008

Die in der vergangenen Woche von ihrer Mutter in den Neckar gestoßene Vierjährige aus Stuttgart ist durch Ertrinken gestorben. Wie die Polizei am Montag mitteilte, ergab dies die Obduktion des Leichnams. Hinweise auf frühere Misshandlungen oder Vernachlässigungen des Mädchens fanden sich bei den Untersuchungen nicht.

Bekannt wurde, dass die festgenommene Mutter möglicherweise vorhatte, gemeinsam mit ihrer Tochter aus dem Leben zu scheiden. Bei ihrer Vernehmung habe die 33-Jährige Suizidabsichten angegeben, sagte eine Polizeisprecherin auf ddp-Anfrage.

Die Leiche des Mädchens war am Freitagabend von einem Schleusenwärter in Stuttgart-Untertürkheim im Neckar entdeckt worden. Wenige Stunden später stellte sich die Mutter des Kindes der Polizei und gestand, ihre Tochter absichtlich in den Fluss gestoßen zu haben. Als Motiv für die Tat gab die 33-Jährige an, seit der Geburt des Kindes mit der Erziehung überfordert gewesen zu sein. Gegen die verheiratete Frau, die keine weiteren Kinder hat, wurde am Wochenende Haftbefehl wegen Mordes erlassen.

Weil an der Mädchenleiche ältere Brandnarben zu sehen waren, hatten die Ermittler zunächst nicht ausgeschlossen, dass das Kind auch Opfer von Misshandlungen wurde. Bei der Obduktion seien aber keine Anzeichen dafür festgestellt worden, hieß es.

Die Brandnarben stammen der Polizeisprecherin zufolge vermutlich von einem häuslichen Unfall mit heißer Flüssigkeit im Kleinkindalter. Die Überprüfungen dazu dauerten noch an. Fest stehe aber, dass es sich um ein „gepflegtes Kind“ ohne blaue Flecken oder andere Hinweise auf mögliche Gewalt gehandelt habe.

Der Sprecherin zufolge befindet sich die 33-jährige Mutter inzwischen im Frauengefängnis in Schwäbisch Gmünd in Untersuchungshaft. Bei den Ermittlungen würden nun vor allem Menschen aus dem persönlichen Umfeld der Frau über deren Lebenssituation und mögliche psychische Probleme befragt.

Die Frau lebte nach außen hin in geordneten Verhältnissen als Mutter und Hausfrau. Seit der Geburt der Tochter war sie nicht mehr berufstätig. Unterstützung für die Erziehung ihrer Tochter soll sie nie beantragt haben. Es habe keinen Kontakt zu Behörden gegeben, sagte die Polizeisprecherin.

http://www.welt.de/vermischtes/article2881536/Vierjaehriges-Maedchen-starb-durch-Ertrinken.html#reqNL

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das Ertränken von Kindern scheint nicht nur bei Stuttgarter Müttern recht beliebt zu sein (siehe auch den nachfolgenden Fall). Ob das Jugendamt der Stadt Stuttgart einen speziellen Kurs "Wie ertränke ich als Mutter am besten mein Kind" angeboten hat, um überforderten Müttern aus ihrer schwierigen Situation zu helfen, wissen wir nicht. Aber dies würde einiges erklären und man dürfte erwarten, dass in Kürze das nächste von seiner Mutter ermordete Kind in einer Badewanne oder im Neckar aufgefunden wird.

 

 

Wegen 100.000 Euro Schulden

Mutter gesteht Ertränken ihres achtjährigen Sohnes

(47)

28. Oktober 2008, 12:58 Uhr

Mit einem erschütternden Geständnis hat am Lübecker Landgericht der Prozess gegen eine Frau begonnen, die ihren achtjährigen Sohn in der Badewanne ertränkt hat. Die 46-Jährige gab als Motiv ihre hohen Schulden an. Irgendwann sei ihr "alles zuviel geworden". Schließlich schmiedete sie ihren Mordplan.

Eine wegen Ertränkens ihres achtjährigen Sohnes angeklagte Lübeckerin hat die Tat zum Prozessauftakt gestanden. Die 46-Jährige schilderte vor dem Lübecker Landgericht mit tränenerstickter Stimme, wie sie den Jungen im Mai in der Badewanne ertränkte. Sie habe ihn unter Wasser gedrückt, bis er sich nicht mehr wehrte. Danach habe sie versucht, sich mit Schlaftabletten und einer Plastiktüte das Leben zu nehmen.

Eine Bekannte von ihr hatte am Tattag, dem 27. Mai, die Polizei angerufen und erklärt, sie befürchte einen Selbstmord der Frau und sehe auch große Gefahr für deren Sohn. Nachdem das Kind am nächsten Tag nicht in der Schule erschienen war, suchten Polizisten die Wohnung auf und fanden den Jungen tot in der Badewanne vor. Dessen Mutter war auf dem Sofa und nicht ansprechbar.

„Ich hatte schon in der Vergangenheit immer mal wieder Selbstmordgedanken, doch am 26. Mai dieses Jahres war mir klar, dass ich nur noch sterben wollte“, sagte sie unter Tränen. Bis zuletzt sei sie unentschlossen gewesen, was mit ihrem Sohn geschehen sollte, habe noch eine Bekannte um Hilfe gebeten, die sie aber recht rüde „runtergeputzt“ habe. „Als er dann aus der Schule nach Hause kam, habe ich ihn umarmt und beschlossen, ihn mit in den Tod zu nehmen“, sagte sie. „Es war einfach nichts mehr da. Nur noch der Gedanke, uns beide aus dieser Welt aus diesem Leben zu erlösen“, schilderte sie ihren Gefühlszustand.

Sie habe ihrem Sohn an jenem Montagabend ein Glas Cola mit darin aufgelösten Beruhigungsmitteln gegeben und zunächst versucht, den Schlafenden mit einem Kissen zu ersticken. Er habe das Kissen aber weggestoßen. Danach habe sie Wasser in die Badewanne einlaufen lassen und ihren Sohn hineingelegt. Er sei aber aufgewacht und habe sich mit Armen und Beinen gewehrt. Da habe sie ihn mit aller Kraft an den Schultern unter Wasser gedrückt.

„Ich weiß nicht, woher die ganze Gewalt in mir kam“, sagte die Angeklagte sichtlich bewegt. Sie habe nur einen Gedanken gehabt: „Ich muss es für ihn zu Ende bringen. Ich muss durchhalten.“

Die Mutter wurde nach ihrer Festnahme in einer Fachklinik untergebracht. Sie hatte keine Angaben zum Motiv gemacht. Vor Gericht sprach sie nun zum einen von wirtschaftlichen Problemen: Die diplomierte Ernährungswissenschaftlerin war mit einer eigenen Praxis gescheitert und hatte ihrer Aussage zufolge rund 100.000 Euro Schulden. Zum anderen habe sie in der Zeit vor der Tat wieder häufiger Alkohol getrunken: „Es war einfach alles weggebrochen.“

 

Zu ihrem Lebenslauf sagte sie, ihre Mutter sei mit den sechs Kindern überfordert gewesen, der Vater sei Alkoholiker gewesen und habe Frau und Kinder geschlagen. Sie selbst sei als Kind von einem alten Mann aus der Nachbarschaft sexuell missbraucht worden. Es folgten mehrere Therapien. Der Vater ihres Sohnes sei eine Silvesterbekanntschaft gewesen, der sich nicht gekümmert habe. Sie habe ihren Sohn immer gewollt, aber zeitweise „ist mir alles zu viel geworden“, sagte sie.

Für den Prozess wurden zunächst fünf Verhandlungstermine bis Mitte November angesetzt. Eine Bekannte der Frau hat nach der Tat schwere Vorwürfe gegen eine Polizistin erhoben, die ihren Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung des Jungen nicht nachgegangen sein soll. Gegen die Beamtin wird wegen Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung ermittelt. Der Prozess wird an diesem Donnerstag fortgesetzt.

 

http://www.welt.de/vermischtes/article2638906/Mutter-gesteht-Ertraenken-ihres-achtjaehrigen-Sohnes.html#reqNL

 

 


 

 

17.12.2008

Kein Kontakt zu gewalttätigem Vater

Hertener Jugendamt unterstützt Aktion von "Terre des Femmes"

Herten. "Kein Kind soll gerichtlich gezwungen werden, Kontakt zu einem gewalttätigen Vater aufzunehmen", fordert der Hertener Jugendamtsleiter Heinzjürgen Ertmer und unterstützt damit eine aktuelle Initiative der Frauenrechtsorganisation "Terre des Femmes". Auch in Herten gibt es immer wieder Fälle, in denen Gewalttäter per Gerichtsbeschluss Umgangs- oder gar Sorgerecht für ihre Kinder erhalten, obwohl diese unter dem Kontakt leiden. Hertener Bürgerinnen und Bürger können sich an der Aktion beteiligen.

Aber sind es wirklich immer die Väter, vor denen Kinder geschützt werden müssen? „Natürlich würden wir ein Kind im Zweifel auch vor einer prügelnden Mutter schützen, wenn diese ein Umgangsrecht erzwingen wollte“, sagt Heinzjürgen Ertmer. „Doch diesen Fall von häuslicher Gewalt hatten wir in Herten bislang noch nicht.“

„Terre des Femmes“ positioniert sich auf ihrer Homepage ganz klar: „Häusliche Gewalt soll als Indikator dafür dienen, dass Väter ihre Erziehungsberechtigung (wenigstens vorerst) verwirkt haben. Die bestehenden Gesetze sollen Betroffene nicht erneut zu Opfern machen, sondern zu ihren Gunsten und ihrer Sicherheit interpretiert werden“. So lautet der Text, mit dem die Frauenrechtsorganisation darum wirbt, Opfern von Gewalt in der Familie die Konfrontation mit dem Täter zu ersparen. Dem schließen sich Jugendamtsleiter Heinzjürgen Ertmer, Petra Altenbernd, Leiterin des Hertener Frauenhauses, und die Gleichstellungsbeauftragte Christiane Rohde jetzt öffentlich an.

"Die Gerichte treffen manchmal Entscheidungen, die für uns nicht nachvollziehbar sind", erklärt Ertmer und erinnert an einen Fall, zu dem der Bereich Hilfe zur Erziehung als zusätzliches Jugendamt hinzugezogen wurde: Ein Vater, der die Mutter seiner Kinder getötet hatte, wollte nach seiner achtjährigen Haftstrafe gerichtlich ein Kontaktrecht zu seinen Kindern durchsetzen. Der Richter gab dem Mann Recht - mit der Begründung, der Vater habe ja den Kindern keine Gewalt angetan, sondern "nur" der Mutter. Solchen Urteilen soll durch die Unterschriftenaktion von "Terre des Femmes" jetzt ein Riegel vorgeschoben werden.

Wird einem gewalttätigen Ex-Mann und Vater das Umgangsrecht zugesprochen, können die Kinder nicht nur gefährdet, sondern im schlimmsten Fall auch retraumatisiert werden. Das bedeutet konkret: Sie erleben Teile des Traumas durch die Konfrontation mit dem Misshandler wieder neu und fühlen sich ihm häufig erneut ausgelieftert. Hinzu kommt bei kleineren Kindern, dass auch die Kindesmutter so gezwungen wird, den - oftmals mühsam abgebrochenen - Kontakt zu ihrem Misshandler wieder aufzunehmen.

Die Zusammenlegung der vormals getrennten familien- und zivilgerichtlichen Zuständigkeiten, die Beschleunigung von Sorge- und Umgangsentscheidungen der derzeitigen FGG-Reform der deutschen Bundesregierung seien grundsätzlich zu begrüßen, so Ertmer weiter. "Es ist erfreulich, wenn Fälle mit Kindeswohlgefährdungen Vorrang vor anderen Fällen erhalten. "Doch gleichzeitig birgt dieses 'Verfahrensbeschleunigungsgesetz' in Fällen von häuslicher Gewalt auch massive Gefahren für betroffene Frauen und Kinder - nämlich dann, wenn die Sorgfalt der Prüfung und Anhörung der Geschwindigkeit zum Opfer fällt". Deshalb appeliert der Hertener Jugendamtsleiter an die Bürgerinnen und Bürger, die Petition von Terre des Femmes zu unterstützen.

Die Unterschriftenliste liegt noch bis Ende des Monats im Jugendamt (Rathaus-Nebengebäude, 1. Stock) aus oder kann als pdf-Datei heruntergeladen werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.frauenrechte.de

 

Pressekontakt: Pressestelle, Nele Däubler (Pressesprecherin), Tel: 02366/303-357, Mail: n.daeubler@herten.de

 

Herausgeber:

Pressestelle der Stadt Herten

45697 Herten

Telefon: (0 23 66) 303-357

Fax: (0 23 66) 303-523

Web: http://www.herten.de

E-Mail: pressestelle@herten.de

 

Sämtliche Texte und Fotos können unter Angabe der Quelle frei veröffentlicht werden, Belegexemplare sind willkommen.

 

http://www.presse-service.de/data.cfm/static/716476.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Eigenartig, der Hertener Jugendamtsleiter Heinzjürgen Ertmer fordert  "Kein Kind soll gerichtlich gezwungen werden, Kontakt zu einem gewalttätigen Vater aufzunehmen" und will offenbar keinen einzigen Fall kennen, in dem eine prügelnde Mutter Umgang mit ihrem Kind haben wollte. Vielleicht liegt das einfach daran, dass in Herten Kinder prügelnder Mütter generell im Haushalt der Mutter leben müssen, weil das Jugendamt keine Notwendigkeit sieht, diesen Müttern ihr Eigentum wegzunehmen? Von daher müsste in Herten keine Mutter Umgang vor Gericht einfordern, statt dessen kann sie ihrem Eigentum - dem Kind - die nächste Tracht Prügel gleich im eigenen Haushalt verabreichen. Das ist sehr praktisch und erspart der Stadt Herten und ihrem Jugendamtsleiter Heinzjürgen Ertmer eine Kampagne gegen prügelnde Mütter.

Wenn sich später einmal alle von ihren Müttern geprügelten Kinder der Stadt Herten in der Dienststelle des Hertener Jugendamtsleiter Heinzjürgen Ertmer einfinden würden, dann müsste die Polizei der Stadt Herten die Dienststelle des Heinzjürgen Ertmer wohl wegen Überfüllung schließen. Zum Glück für die Saubermänner von Herten, passiert so etwas in der Wirklichkeit nicht, denn dann müsste Heinzjürgen Ertmer vielleicht sein Weltbild ändern und der Ruf der Stadt Herten wäre für lange Zeit im Arsch.

Im übrigen fraget man sich, ob der Hertener Jugendamtsleiter Heinzjürgen Ertmer etwa meint, am möglicherweise involvierten Amtsgericht Recklinghausen würde von dortigen Familienrichtern mit ihrer Rechtsprechung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und es gäbe kein Beschwerdegericht, das Entscheidungen des Amtsgerichtes überprüfen kann? Wenn ja, mag Heinzjürgen Ertmer eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen einen der Richter am Amtsgericht Recklinghausen stellen, dann würde die zuständige Staatsanwaltschaft ermitteln, ob eine solche Tat vorliegt oder eben nicht.

 

 

 


 

 

Stuttgarter Zeitung 10.10.2008

Wegen Rechtsbeugung vor Gericht

Ein Amtsrichter versteht die Welt nicht mehr

Nürtingen - Es gehört zum Berufsbild des Richters, dass es bei ihm mit rechten Dingen zugeht. Michael Irmler fällt aus dem Rahmen. Weil er allzu leichtfertig über alte Menschen geurteilt haben soll, steht der Amtsrichter selbst vor Gericht. Er sieht sich als Opfer des Systems.

Im Leben des Nürtinger Amtsrichters Michael Irmler gibt es eine Zeit, die er heute die Hölle nennt. An einem kalten Freitag kurz nach sechs am Abend schreckt der Familienvater auf. Vor der Türe seines Hauses stehen drei Kriminalbeamte und eine Staatsanwältin. Sie haben einen Durchsuchungsbefehl.

Schlimmer geht's nimmer, denkt sich Irmler, als die Fahnder am 8. Dezember 2006 sein Bad durchstöbern und in seinem Schlafzimmerschrank nach Akten suchen. Er sollte sich täuschen. Drei Monate später wird der bis dahin unbescholtene Richter abgeführt. Untersuchungshaft auf dem Hohenasperg. "Da habe ich die Welt nicht mehr verstanden", sagt er. "Ich dachte, ich bin im falschen Film."

Acht Stehordner Akten, sieben Stehordner Beweismittel

Der Film ist Realität, und Regie führte die Staatsanwaltschaft. Der Amtsrichter Michael Fritz Jörg Irmler sieht sich mit Ermittlungen samt Disziplinarverfahren konfrontiert. Eine ernste Sache, acht Stehordner Akten, weitere sieben Stehordner Beweismittel. Es geht um Urkundenfälschung, Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung.

Irmler wird vorgeworfen, für pflegebedürftige Menschen in Altenheimen Bettgitter und Fixierungen genehmigt zu haben, ohne diesen Eingriff in deren Freiheit wie vorgeschrieben zu prüfen. Er soll Senioren in geschlossene Abteilungen eingewiesen haben, obwohl er sie nie gesehen hat. Und in einigen Fällen soll er sogar freiheitsentziehende Maßnahmen bei Heimbewohnern angeordnet haben, die bereits verstorben waren.

Das alles liest sich nicht schön, schon gar nicht für einen Richter. Es geht um fast siebzig Fälle. "Wir gehen davon aus, dass fingierte Anhörungsprotokolle angefertigt wurden, um den Akten den Anschein der Ordnungsmäßigkeit zu geben", sagt Bettina Vetter von der Staatsanwaltschaft in Stuttgart. "Das stimmt nicht", sagt Michael Irmler.

Michael Irmler bestreitet alles

Über der Wahrheit liegt ein Grauschleier, und wer recht hat, versucht das Landgericht in Stuttgart in diesen Tagen zu klären. Fünf Verhandlungstage sind angesetzt. An diesem Morgen werden in Saal 3 weitere Zeugen gehört. Es sind überwiegend Pflegekräfte. Michael Irmler sitzt mit amtlicher Miene auf der Anklagebank und hört ihnen zu.

Der Richter bestreitet alles - nur nicht mehr wie früher seinen Lebensunterhalt. Seit der Hausdurchsuchung und der zweiwöchigen Untersuchungshaft ist er zur Untätigkeit verurteilt. "Das ist alles andere als angenehm", sagt er, wobei ihn der Umstand, dass er als suspendierter Richter bis heute seine vollen Bezüge bekommt, nur bedingt über die missliche Lage hinwegtröstet.

Michael Irmler möchte Richter sein. Das wollte er schon in der Schule. Irmler, Jahrgang 1963, besuchte das Hölderlingymnasium in Nürtingen, er war ein paar Klassen unter dem Entertainer Harald Schmidt. 1983 hat er mit dem Jurastudium begonnen, erstes Examen 1989, zweites Examen 1992. Beharrlich verfolgte er seine Ziele. Irmler arbeitete zunächst einige Jahre bei der Staatsanwaltschaft, bei der fünften Strafkammer des Landgerichts und beim Amtsgericht in Kirchheim. 1998 wurde er Amtsrichter in Nürtingen.

 

Zu 35 Prozent Betreuungsrichter

Die lokale Gerichtsbarkeit ist kein Zuckerschlecken, aber Irmler gefällt der Job, auch wenn die Aktenberge bei ihm stetig gewachsen sind. Er hat zwei Lehraufträge, doziert an Fachhochschulen, lernt Kollegen ein, hält Vorträge in Pflegeheimen. Das macht er nebenbei. Im Hauptberuf ist er Zivilrichter, zu 65 Prozent. Mietstreitigkeiten, Verkehrsunfälle, Nachbarschaftskriege, Bausachen. Mehr als 350 Fälle gehen pro Jahr über seinen Tisch.

Nebenbei ist er zu 35 Prozent noch so genannter Betreuungsrichter - bis zu 300 Verfahren pro Jahr. Es geht um Bettgitter für hilflose Menschen, um Gurte für Rollstuhlfahrer, die sich nur schwer damit abfinden, dass ihre Beine nicht mehr tragen, um demente Senioren, die in geschlossene Abteilungen verlegt werden, weil sie sonst Gefahr laufen, bei Ausflügen die Orientierung zu verlieren.

Auch Richter verlieren manchmal die Orientierung. Vielleicht hat sie auch Michael Irmler verloren. Immer mehr Alte, immer mehr Akten, immer mehr Heime. Sie heißen Marienstift, Haus Geborgenheit oder Schlossgarten. Klingende Namen, engagierte Pflegekräfte. Aber der letzte Weg kann lang sein, und manchmal auch schäbig. Richter wie Irmler sind Teil eines Apparats, der bewältigen muss, was kaum zu bewältigen ist.

 

Gesellschaftliches Problem

Andrea Fuchs, Richterin in Bruchsal und lange Zeit Vorsitzende des Amtsrichterverbands, spricht von einer Antragsflut, die über Betreuungsrichtern niedergeht. Sie hält das für ein gesellschaftliches Problem. "Die Leute werden immer älter und immer seltener zu Hause versorgt", sagt sie. Pflege eine Tochter ihren Vater in den eigenen vier Wänden, benötige sie weder für ein Bettgitter noch für Schutzdecke oder Bauchgurt eine Genehmigung. Im Seniorenheim ist das anders. Da ist der richterliche Beschluss erforderlich.

Nicht überall wird die freiheitsentziehende Maßnahme als letztes Mittel gesehen, und nicht immer braucht es wirklich gleich eine Fixierung. Oft ist die Personalnot im Heim groß und noch größer die Angst, dass in der Hektik des Alltags etwas passiert, weil Herr Müller nicht sitzen bleibt und Frau Maier sich im Bett wälzt. Auch das gehört zur Wahrheit. "Viele Anträge sind unnötig", sagt Andrea Fuchs. "In den Pflegeheimen versucht man sich abzusichern. Deshalb hat die Arbeit für die Richter zugenommen." In der Justiz höre man das nicht gerne, weiß die Richterin. "Baden-Württemberg rühmt sich der niedrigsten Richterdichte und der schnellsten Verfahren." Das gehe auf Kosten der Qualität.

Michael Irmler wird vorgeworfen, auf Kosten der Qualität gearbeitet zu haben. Er bestreitet das. Irmler sieht sich als Leidtragender eines Ränkespiels an seinem Amtsgericht. Das habe mit einer früheren Liebschaft im Justizapparat zu tun, von der er sich getrennt habe. Kollegen hätten Material gegen ihn gesammelt. Seine Totenfesselungsbescheide, seine fragwürdigen Protokolle und seine Art des Umgangs mit Akten erklärt er mit Pannen, mit missverständlichen Formulierungen, mit Bearbeitungsfehlern, mit Unzulänglichkeiten in Heimen, mit eigener Überlastung. Er habe den Amtsgerichtsdirektor auf den Druck hingewiesen. Geändert habe sich nichts.

Irmler kämpft um sein Recht

Die Staatsanwaltschaft hat ein anderes Bild vom Amtsrichter Irmler. Der Staatsdiener habe seine Arbeit mit möglichst geringem Zeitaufwand betrieben, um mehr Freizeit zu haben. In seinen Protokollen fanden die Fahnder Namen von Schwestern, die angeblich bei Anhörungen im Seniorenheim dabei gewesen sind. Aber die können sich nicht erinnern. Das bestätigt ein betroffener Heimleiter: "Niemand bei mir im Haus ist bekannt, dass Herr Irmler bei einem der Bewohner war."

Wenn es schlecht läuft, wird der 45-jährige Amtsrichter zu einer Strafe verurteilt, die über einem Jahr liegt. Dann kommt es zur Dienstenthebung, seine Karriere im Staatsdienst ist zu Ende und er muss den Traumberuf aufgeben. Noch ist es nicht so weit. Der Richter kämpft um sein Recht. Er hat den Eindruck, dass er ein faires Verfahren bekommt. Seine Frau und die Tochter stehen zu ihm. Irmler hat den Anwalt gewechselt und mit ihm die Strategie. Er stellt sich.

"Den Betroffenen ist keinerlei Schaden entstanden", sagt der Richter. "Nicht sie sind das Opfer, sondern ich bin das Opfer einer Intrige aus Neid und Missgunst." Wenn es gut läuft, kommt er mit einem blauen Auge davon, kann seine Robe wieder überstreifen und Urteile fällen. Wer weiß. "Vor Gericht und auf hoher See", sagt Michael Irmler zum Abschied, "da ist man in Gottes Hand."

 

 

Kommentar Väternotruf:

Hätte der Herr Irmler einfach seine zwei Lehraufträge zurückgegeben, dann hätte er auch mehr Zeit für seinen Job gehabt. Oder er wäre auf Teilzeit im Richteramt gegangen und hätte dann in seiner Freizeit diverse Lehraufträge annehmen können, ohne seine Dienstpflichten zu verletzen.

Dass das nur die Spitze des Eisberges in der Justiz ist, versteht sich von selbst, aber in der Justiz wie überhaupt bei der Beamtenschaft gilt bekanntlich das Prinzip der drei Affen "Nichts hören, nichts sehen, nichts sagen". Zur Besänftigung des Volkszornes wird ab und an mal ein Sündenbock durchs Dorf getrieben und das war es dann schon.

 

 


 

Was ist die Willkür des Staates

gegen die Willkür am Bundesverfassungsgericht?

 

Was ist der Überfall auf eine Bank, gegen die Gründung einer Bank.

Bertolt Brecht

 

 

Die Pauschale

Kilometer daneben

Das Urteil zur Pendlerpauschale ist ein Einspruch gegen Staatswillkür. Es ist zugleich ein Urteil über die große Koalition im Allgemeinen und über Angela Merkel im Besonderen.

 

Von Robert Birnbaum

10.12.2008 

 

Das Bundesverfassungsgericht steht traditionell bei den Bürgern in hohem Ansehen. Seit gestern wissen die Bürger wieder einmal, dass sie damit richtig liegen. Das Urteil zur Pendlerpauschale ist ein Einspruch gegen Staatswillkür. Es ist zugleich ein Urteil über die große Koalition im Allgemeinen und über Angela Merkel noch einmal im Besonderen. Das Urteil fällt durchweg ziemlich niederschmetternd aus.

In der Sache lautet der Spruch aus Karlsruhe: Pfusch. Wer den Weg zur Arbeit zur Privatsache erklärt mit der einzigen Begründung, dass der Staat sparen muss, ist von bloßer Willkür nicht mehr weit entfernt. Wer obendrein den Weg zur Arbeit, sofern der weiter ist als 20 Kilometer, doch wieder für quasi dienstlich erklärt, legt die Willkür auch noch selber bloß. Vor dem Grundgesetz sind alle gleich, auch alle Kilometer. Wer davon abweichen will, muss ein vergleichbar hohes Gut als Grund nennen. Schutz der Umwelt etwa wäre so eins, Schutz der Staatskasse ist es nicht.

Politisch bedeutet der Spruch aus Karlsruhe: Die große Koalition hat erst gepfuscht und sich dann auch noch hinter dem selbst angehäuften Gerümpel verschanzt. Das Banner am sichtbarsten hochgehalten hat die Chefin selbst. Umso sichtbarer ist jetzt ihre Niederlage. Merkel hat als Kanzlerin und CDU-Vorsitzende der CSU jede Unterstützung bei deren Wahlkampfruf nach Rückkehr zur alten Pauschale verweigert. Dafür gab es damals Gründe – die Glaubwürdigkeit der großen Koalition hing vor einem knappen Jahr noch stark daran, ob sie die Haushaltssanierung durchhält. Und auch der Hinweis, dass die paar Euro im allgemeinen Benzinpreisanstieg sowieso untergegangen wären, war keineswegs ganz abwegig.

Was die CSU – und beträchtliche Teile der eigenen CDU – an Merkels Nein fassungslos machte, war allerdings genau diese schwäbische Hausfrauen-Denkungsart. Merkel hat gerechnet. Aber Politik ist das kleine bisschen mehr als Berechnung. Da ist es schon mal klug, mindestens clever, fünfe grade sein und einem Quantum Populismus freien Lauf zu lassen. Merkel hat auf Anti-Populismus bestanden, statt auf billigen Beifall zu setzen. Im Nachhinein kommt sie das teurer. Dass im aktuellen Steuerstreit mit der CSU die Konstellation nur zu ähnlich ist – in Berlin die Berechnung, in München die Behauptung des politisch richtigen Instinkts –, kann es sogar noch richtig teuer werden lassen.

Nun muss man aufpassen, nicht in Mythenbildung zu verfallen. Dass die CSU die Landtagswahl verloren hat, ist ihre und nicht Merkels Schuld; die CDU-Chefin hat bloß ihren kleinen Beitrag dazu geleistet, dass Edmund Stoibers Erben hilflos wirkten. Überdies sind die Bayern mitverantwortlich für das vernichtende Gerichtsurteil. Die „Härtefallregelung“ für Fernpendler ist auch auf dem Mist ihres Flächenstaats gewachsen.

Trotzdem bleibt politisch der Schaden an den düpierten Helden zu Berlin kleben. Die sind ja auch prompt in Deckung gegangen. So widerstandslos wie Finanzminister Peer Steinbrück hat sich selten ein Regierungspolitiker einem Richterspruch gebeugt. Merkel versucht sich die Niederlage zur günstigen Fügung umzuschwindeln. Die Rückzahlung, die den Bürgern rasch auf die Konten fließen soll, sei genau der richtige Konjunkturimpuls. Das mag sogar so kommen. Aber wenn Merkel glauben machen will, dass die Wähler sie deshalb als eine Art politische Hellseherin betrachten sollen – dann hat sie sich wieder verrechnet.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 10.12.2008)

http://www.tagesspiegel.de/zeitung/Titelseite-Pendlerpauschale;art692,2681054

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Kommentator im Berliner Tagesspiegel Robert Birnbaum stellt die gewagte These auf:

"Das Bundesverfassungsgericht steht traditionell bei den Bürgern in hohem Ansehen. Seit gestern wissen die Bürger wieder einmal, dass sie damit richtig liegen. Das Urteil zur Pendlerpauschale ist ein Einspruch gegen Staatswillkür. ..."

 

Zum einen ist es so, dass die meisten Bürger/innen der Bundesrepublik nicht wissen, dass über 90 Prozent aller Verfassungsbeschwerden vom Bundesverfassungsgericht gar nicht erst zur Entscheidung angenommen werden. 

Da heißt es dann zum Beispiel ohne nachvollziehbare Begründung :

 

"In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn ...

hat die 1. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und den Richter Hoffmann-Riem

 

gemäß §93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I. S. 1473 am 8. März 2007 einstimmig beschlossen:

...

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar."

 

 

Oder auch:

"In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn ... , ... , .. gegen

a) den Beschluss des Kammergerichts vom 27.Mai 2008 - 18 UF 76/07-,

b) den Beschluss des Kammergerichts vom 06.Mai 2008 - 18 UF 145/06-

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 2.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof

gemäß § 93 b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.August 1993 (BGBl I S.1473) am 19.August 2008 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar."

 

 

 

Im Jahr 2007 wurden vom Ersten Senat und Zweite Senat 3.317, bzw. 2.543 Verfassungsbeschwerden nicht angenommen (Nichtannahme / eA-Ablehnung). Über 46 Prozent bzw. 72 Prozent der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht einmal eine Begründung für die Nichtannahme mitgeteilt

 

Erster Senat 3.317 davon 750 mit Begründung

1.053 mit Tenorbegründung

1.514 ohne Begründung (46%)

Zweiter Senat 2.543 davon 650 mit Begründung

68 mit Tenorbegründung

1.825 ohne Begründung (72%)

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2007/A-III-2.html

 

 

Da war selbst der DDR-Staatsrat bei SED-Chef Erich Honecker bürgerfreundlicher als das Bundesverfassungsgericht. Und von jedem popligen Landratsamt bekommt man heute auf eine Beschwerde hin, wenigstens den Versuch einer Beantwortung, nicht so am Bundesverfassungsgericht, das in dieser Hinsicht eher mit einem absoluten Monarchen des 18. Jahrhunderts zu vergleichen ist, der so wie es ihm grad passt, auf die Beschwerden seiner Untertanen eingeht oder eben nicht. 

 

Im übrigen ist der Vortrag des Tagesspiegelkommentators Robert Birnbaum:

"In der Sache lautet der Spruch aus Karlsruhe: Pfusch. Wer den Weg zur Arbeit zur Privatsache erklärt mit der einzigen Begründung, dass der Staat sparen muss, ist von bloßer Willkür nicht mehr weit entfernt. Wer obendrein den Weg zur Arbeit, sofern der weiter ist als 20 Kilometer, doch wieder für quasi dienstlich erklärt, legt die Willkür auch noch selber bloß. Vor dem Grundgesetz sind alle gleich, auch alle Kilometer. Wer davon abweichen will, muss ein vergleichbar hohes Gut als Grund nennen. Schutz der Umwelt etwa wäre so eins, Schutz der Staatskasse ist es nicht. ..."

 

in Bezug auf das Bundesverfassungsgericht so als ob man den Bock zum Gärtner macht. Gerade am Bundesverfassungsgericht biegt man sich, wenn es opportun erscheint, ein X für ein Y hin. Nichtverheiratete Väter werden vom Bundesverfassungsgericht unter seinem Präsidenten Papier mit pauschalen Werturteilen entgegen der eindeutigen Formulierung im Grundgesetz zu Elternteilen zweiter Klasse degradiert. 

Dazu Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

 

Auch dass Männer Wehrdienst leisten müssen, Frauen dagegen nicht, dass es ein Bundesministerium für Frauen gibt, dagegen kein Bundesministerium für Männer und dass diese männerfeindlichen Diskriminierungen am Bundesverfassungsgericht keine Widerrede erzeugen, zeigt, dass der Staat machen kann, was er will so lange er nicht gegen die Ideologie der Verfassungsrichter verstößt.

Bei der Pendlerpauschale hat die Bundesregierung nicht bedacht, dass auch viele Bundesrichter passionierte Autofahrer sind - von daher im übrigen schon einmal befangen sind - die sich in die vermeintlichen Nöte der vom Staat zur Finanzierung der maroden Staatsfinanzen herangezogenen Autofahrer gut einfühlen können..

Im übrigen war es aus Gründen der Aufbesserung der eigenen angeschlagenen Reputation vielleicht dringend nötig, dass sich das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil zur Pendlerpauschale in billigen Populismus übt.

 

 


 

 

Rechtsanwälte beim BGH

Beim Bundesgerichtshof besteht eine eigene Anwaltschaft, weil sich in den zivilrechtlichen Revisionsverfahren die Parteien durch einen (nur) beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Die Spezialisierung dieser Anwälte dient vor allem der qualifizierten Bearbeitung der zivilrechtlichen Revisionen im Interesse der Parteien.

Als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof kann nur zugelassen werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet und den Beruf eines Rechtsanwalts mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung ausgeübt hat sowie durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof benannt wird. Dieser Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, den Vorsitzenden der Zivilsenate sowie den Mitgliedern der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof. Über den Zulassungsantrag eines vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwalts entscheidet der Bundesminister der Justiz.

Demgegenüber besteht in Strafverfahren auch vor dem Bundesgerichtshof kein Zwang, sich eines Verteidigers zu bedienen. Ausnahmen gelten in Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO). Als Verteidiger kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt oder auch ein Rechtslehrer einer deutschen Hochschule auftreten.

 

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info@winterfeld-rabgh.de

Internet: http://www.winterfeld-rabgh.de

 

 

http://www.bundesgerichtshof.de

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Na das ist doch sehr praktisch, der Bundesgerichtshof sucht sich die Anwälte aus, mit denen er zusammenarbeiten will. Das ist so ähnlich als wenn der Bundesrechnungshof den Vorstand des Bundes der Steuerzahler bestimmen würde.

Nächstens sucht sich auch die Bundesregierung die Mitglieder des Deutschen Bundestages aus. Schöne neue Welt, kann man da nur sagen.

 

15.12.2008

 

 


 

 

Bundesvergleich

Berliner Väter beziehen am häufigsten Elterngeld

Nirgendwo in Deutschland beziehen mehr Männer Elterngeld als in Berlin. Der Anteil bewilligter Elterngeldanträge von Vätern liegt in der Hauptstadt bei 17,1 Prozent. Allerdings haben in Berlin nur 69 Prozent der Antragssteller vor der Geburt ihres Kinds einen Job.

Berlin/Wiesbaden - Seit Einführung Anfang 2007 erhalten Berliner Väter am häufigsten Elterngeld. In der Bundeshauptstadt seien von Januar vergangenen Jahres bis Juni 2008 insgesamt 28.742 Anträge auf Elterngeld für 2007 geborene Kinder bewilligt worden, teilte das Amt für Statistik in Wiesbaden mit. Davon waren 17,1 Prozent von Männern und 82,9 Prozent von Frauen gestellt worden. Der Anteil an bewilligten Elterngeldanträgen für Väter lag in Berlin damit im Bundesvergleich am höchsten, gefolgt von Bayern mit 16,4 und Brandenburg mit 16,1 Prozent.

31 Prozent der Berliner Väter sind arbeitslos

Den höchsten Anteil an erwerbstätigen Vätern vor der Geburt stellte Bayern mit 86 Prozent. Dagegen hatten in Berlin mit 69 Prozent deutlich weniger Väter vor der Geburt ihres Kindes einen Job. Von den Berliner Müttern gingen 50 Prozent einer Erwerbstätigkeit nach.

Der durchschnittliche monatliche Elterngeldbetrag lag bei den bewilligten Anträgen von Januar 2007 bis Juni 2008 bundesweit bei 643 Euro. Während Väter im Schnitt 973 Euro erhielten, wurde Müttern im Durchschnitt 590 Euro gezahlt. In Berlin bekamen Väter durchschnittlich 806 Euro und Frauen 594 Euro. (iba/ddp)

 

10.12.2008

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Elterngeld;art270,2681664

 

 

 


 

 

 

Kundgebung zum Tag der Menschenrechte in Karlsruhe des Väteraufbruchs für Kinder e.V. - Landesverband Baden-Württemberg -

 

Hallo zusammen,

nur noch 9 Tage bis zur traditionellen Kundgebung zum Tag der Menschenrechte in Karlsruhe des Väteraufbruchs für Kinder e.V. - Landesverband Baden-Württemberg -

Eure Teilnahme am Sonntag, den 7.12.2008 von ca. 14 Uhr bis ca. 16 Uhr ist besonders wichtig, denn je mehr Personen durch ihre Teilnahme ihren Unmut über die deutsche Familienrechtswirklichkeit ausdrücken, um so besser das Medienecho. Und je besser das Medienecho, desto schneller kommen wir unseren Zielen näher! Nach der Kundgebung treffen wir uns zu einem gemütlichen Beisammensein in der Gaststätte "Akropolis", Baumeisterstrasse, gegenüber dem Staatstheater.

Der Zeitpunkt ist günstig, denn nur eine Woche vorher, findet eine weitere Kundgebung in Freiburg statt, über die ebenfals die Medien berichten werden. "Steter Trofen höhlt den Stein".

Unsere Hinweisseite http://baden-wuerttemberg.vafk-sbh.de/kundgebungen.htm haben wir zwischenzeitlich aktualisiert. Dort findet Ihr auch eine Anfahrtsbeschreibung und Informationen zu Übernachtungsmöglichkeiten. Schaut bitte einmal rein.

Nachfolgend noch kurze Auszüge aus 3 Kundgebungsreden des letzten Jahres, die Euch zu einer Teilnahme ermuntern sollen.

Viele Grüße

Jürgen Griese

 

 

Dezember 2007, Franzjörg Krieg:

Mit dieser Veranstaltung nehmen wir unsere erste Kundgebung am 10.12.2006 hier an dieser Stelle wieder auf und begründen damit eine Veranstaltungsreihe, die wir so lange fortsetzen werden wie unsere Kräfte ausreichen und solange die Verhältnisse in der deutschen Familienrechtspraxis so desolat sind, dass international festgestellt werden muss, dass Deutschland familienrechtlich eine Bananenrepublik ist.

Für diejenigen, die eine solche Feststellung nicht nachvollziehen können, muss erklärt werden, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in schon mindestens 10 Fällen feststellte, dass in deutschen Entscheidungen vor Familiengerichten allgemeine Menschenrechte verletzt werden. Hierbei fällt auf, dass die Opfer dabei – neben den immer hoch betroffenen Kindern - fast ausschließlich deren Väter sind? ...

Dezember 2007, Jürgen Griese:

Dass weltweit Verletzungen der Menschenrechte vorkommen, ist allgemein bekannt. Nicht nur Menschenrechtsorganisationen, sondern auch offizielle bundesdeutsche Stellen weisen vielfach auf diese Verletzungen hin, und auch die Medien werden - dankenswerterweise - nicht müde, über derartige Verletzungen zu berichten.

Über Menschenrechtsverletzungen, die bundesdeutsche Organe begangen haben, findet man hingegen nur wenig bis gar keine Hinweise. Es entsteht der Eindruck, als würden wir in Deutschland in einer menschenrechtsverletzungsfreien Zone leben ...

Dezember 2007, Dagmar Bauer

... Wir möchten erreichen, dass elterliche Entfremdung in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen wird. Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung Kontakt zu beiden Eltern.

Kinder sind unsere Zukunft und haben das Recht auf ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Das können sie nicht, wenn sie nach einer Trennung ihrer Eltern einen Elternteil nicht mehr lieben dürfen.

Kinder haben das Recht auf gelebten Kontakt zu beiden Eltern....

 

 

Hallo zusammen,

ein wichtiges Detail hätte ich fast vergessen: bringt am Sonntag bitte Regenschirme mit. Unser Motto lautet nämlich "Lasst uns nicht im Regen stehen!". Symbolisch wollen wir während der Kundgebungsreden unsere Regenschirme ausspannen.

Viele Grüße

Jürgen Griese

 

 

 


 

„Jugend – Soziales – Gesundheit:

Privatisierer und Lobbyisten in der Daseinsfürsorge“

 

Die Linke

Kreisverband Gießen

Kontakt:

Andrea Jacob

Arbeits- und sozialpolitische Sprecherin

Rödernweg 24

35305 Grünberg

Tel.: 06401-22 37 04, Mobil: 0151-58741446

Email: andrea_jacob@gmx.de

Grünberg, den 26.11.2008

 

E I N L A D U N G

zur öffentlichen Informationsveranstaltung der Stadtfraktion DIE LINKE Gießen, der Kreistagsgruppe DIE LINKE Gießen und des Kreisverbandes DIE LINKE zum Thema:

„Jugend – Soziales – Gesundheit:

Privatisierer und Lobbyisten in der Daseinsfürsorge“

Zeit: Samstag, den 6. Dezember 2008 ab 14 Uhr

Ort: Kongresshalle Gießen im Kerkrade-Zimmer. Eintritt frei.

 

 

Referenten:

Thomas Saschenbrecker

Fachanwalt für Betreuungs- und Familienrecht, Ettlingen

"Rechtsmissbräuche im Betreuungs- und im Kinder- und Jugendrecht"

Tronje Döhmer

Strafrechtler, Gießen

„Die Eltern-Kind-Beziehung und das Zusammenspiel Exekutive / Judikative – oder: Das Wohl des Kindes im Blickfeld staatlicher Intervention“

Wilfried Meißner

Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Anatomie, Heilsbronn, LÄK Thüringen

„Der Paradigmenwechsel in Jugendämtern und seine Effekte“

 

Schwerpunkte der Referate und der Diskussion:

• Organisierte Datenvergehen in Jugendämtern und ihre Auswirkungen auf die Grundrechte der Betroffenen

• Beraterschwemme in Legislative, Exekutive und Judikative

• International operierende Gutachter- und Beratungskonzerne für Gerichtspsychologie

• Qualitätsmängel in Gerichtsgutachten und -urteilen

• Bedeutung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

• Ursachen, Wirkungen und unser Gesellschaftssystem

• Interessenlagen:

o Politik der Jugendämter

o Wirtschaftliche Interessen von Gutachtern, Pflegestellen, Anwälten

o Sensationslüsterne Presse

 

 

 

 


 

 

Konflikt ums Sorgerecht ohne Trauschein

Grüne streiten für Väterrechte

10 Jahre neues Kindschaftsrecht: Väter ohne Trauschein haben im Fall einer Trennung oft keine Chance, das Sorgerecht zu erhalten, klagen Väterrechtsvereine. Die Grünen wollen das ändern. 

VON NICOLE JANZ

 

Das kann der Papa genauso gut! Foto: ap

"Der Originalton der Mutter war: Warum sollte ich meine Macht aus der Hand geben?", beschreibt ein Vater, warum seine Ex-Partnerin kein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind wollte. Andere Väter erzählen, das Jugendamt habe der Freundin abgeraten, eine gemeinsame Sorgeerklärung zu unterschreiben. So steht es in einer aktuellen Umfrage des Vereins "Väteraufbruch für Kinder". Die Argumentation der Väterlobby mag oft polemisch sein, sie spricht aber ein reales Problem an: Bei unverheirateten Paaren hat im Fall einer Trennung der Vater keinen Anspruch auf das Sorgerecht für sein Kind.

Auch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bezeichnete diese Woche auf einer Konferenz in ihrem Ministerium das Sorgerecht bei Nichtverheirateten als "Baustelle" des Kindschaftsrechts, das vor zehn Jahren zum letzten Mal grundlegend reformiert wurde. Trotzdem scheuen SPD, Union und FDP vor neuen Veränderungen zurück. Nur die Grünen haben im Bundestag einen Antrag eingebracht. "Im Einzelfall muss es möglich sein, ein 'Nein' der Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht gerichtlich prüfen zu lassen", sagte Jerzy Montag, rechtspolitischer Sprecher der Grünenfraktion im Bundestag. Auch die Frauenpolitikerinnen der Grünen, etwa die parlamentarische Geschäftsführerin Irmingard Schewe-Gerigk, unterschrieben den Antrag.

Die derzeitige Rechtslage, die seit 1998 gilt, sieht vor: Bei Eheleuten erhalten Vater und Mutter bei einer Scheidung automatisch das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Kinder. Für Unverheiratete gilt das nicht. Wenn die Frau nicht freiwillig mit dem Vater eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht unterschreibt, liegt die Verantwortung für das Kind allein bei ihr.

Der Antrag der Grünen, der schon im Mai im Bundestag vorgelegt wurde, sieht deswegen vor, dass ein Vater bei einer Trennung von seiner Freundin im Einzelfall das Sorgerecht einklagen kann. Zunächst sind beratende Gespräche zwischen Vater und Mutter vorgesehen, die eine Einigung außergerichtlich ermöglichen sollen. Erst wenn diese scheitern, kann der Vater ein Gericht einschalten.

Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Joachim Stünker, ist "persönlich reserviert" gegenüber einer Reform. Zwar müsse es auch bei Nicht-Verheirateten eine Regelung geben, die eine gemeinsame Verantwortung für die Kinder möglich mache. "Aber es darf keine gesetzliche Automatik geben, die in Konfliktsituationen eintritt."

Auch die CDU-Expertin Ute Granold hält das Thema für "diskussionswürdig". Doch sie fordert, mehr Statistiken über gemeinsame Sorgeerklärungen bei Nicht-Verheirateten zu erheben. Die Union sei dem Thema gegenüber "nicht verschlossen, aber auch nicht ganz offen".

Die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) bemängelte ein "hohes Aggressionspotential" auf Seiten der Vätervereine. Sie sei "extrem reserviert" gegenüber einer Gesetzesreform und fürchte "eine Flut von Rechtsstreitigkeiten".

Der Verband der Alleinerziehenden Mütter und Väter lehnt jegliche Änderung ab. "Am bestehenden Gesetz sollte nichts geändert werden", sagte Peggi Liebisch, die Geschäftsführerin des Verbands. In der Realität müsse meist die Mutter den Alltag regeln. "Viele Väter versuchen in den Alltag hineinzuregieren, obwohl sie nicht im gleichen Haushalt leben." Das Problem seien vielmehr Väter, die sich nicht kümmern wollen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2003 die Brisanz des Themas erkannt. Es verpflichtete den Gesetzgeber, die Praxis der gemeinsamen Sorgeerklärungen bei Unverheirateten zu beobachten - und zu prüfen, ob das Kindeswohl tatsächlich im Mittelpunkt steht. Im Jahr 2007 wurden rund 211.000 Kinder geboren, deren Eltern nicht verheiratet sind. Davon haben 49 Prozent der Eltern eine Sorgeerklärung beim Jugendamt unterschrieben, so das Statistische Bundesamt. Die Motive der Eltern, die eine gemeinsame Sorge ablehnen, sind bisher kaum untersucht. Anfang 2009 soll dazu eine Studie starten.

06.12.2008 

http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/gruene-streiten-fuer-vaeterrechte/

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Die familienpolitischen Saurier von der CDU, so die CDU-Politikerin Ute Granold hält das Thema für "diskussionswürdig". Sie fordert, "mehr Statistiken über gemeinsame Sorgeerklärungen bei Nicht-Verheirateten zu erheben.", frei nach dem Motto, willst du die Reform verhindern, dann gründe eine Kommission.

Der Verband der Alleinerziehenden Mütter und Väter lehnt jegliche Änderung ab, was kann man von diesem staatlich geförderten Väterausgrenzungsverein auch anderes erwarten. 

Die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) bemängelte ein "hohes Aggressionspotential" auf Seiten der Vätervereine, wird Zeit, dass Frau Leutheusser-Schnarrenberger sich mal von betroffenen Vätern berichten lässt, wie es ist, wenn nach einer Trennung der Kontakt zum Kind von der Mutter vereitelt wird und man als Vater aus allen das Kind betreffenden Entscheidungen weggeschossen wird.

Die vaterlosen GrünInnen erweisen sich bei all dem dämlichen Palaver aus den anderen Dumpfbackenparteien als die Einäugigen unter den Blinden. Wenn die GrünInnen sich anstrengen, wird womöglich auch noch ihr blinde Auge sehend, während die Blinden aus den anderen Parteien mit Blindenhund und Blindenstock unheilbar und verloren weiter in Richtung der rechtspolitischen Sackgasse laufen.

 

 

 


 

 

 

EGMR

Keine angemessene Verfahrensdauer bei sechsmonatiger Untätigkeit des Gerichts in einem Verfahren über das Umgangsrecht

EGMR, Urteil vom 04.12.2008, Az. 44036/02

Wird in einem nationalen Verfahren über das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind auf gerichtliche Anregung zwischen den Eltern eine Zwischenvereinbarung geschlossen, und scheitert diese zwischen den Parteien erzielte vorläufige Vereinbarung, ist es mit dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer nicht vereinbar, wenn von einem zuständigen Gericht ein Anhörungstermin erst sechs Monate nach dem Scheitern der Vereinbarung anberaumt wird. Ein solches Untätigbleiben verstößt gegen das Gebot der besonderen Zügigkeit, zu der die Gerichte bei Verfahren zum Personenstand grundsätzlich verpflichtet sind.

 

 

CASE OF ADAM v. GERMANY

(Application no. 44036/02)

 

JUDGMENT

 

STRASBOURG

4 December 2008

 

This judgment will become final in the circumstances set out in Article 44 § 2 of the Convention. It may be subject to editorial revision.

In the case of Adam v. Germany,

The European Court of Human Rights (Fifth Section), sitting as a Chamber composed of:

Peer Lorenzen, President,

Rait Maruste,

Volodymyr Butkevych,

Renate Jaeger,

Isabelle Berro-Lefèvre,

Mirjana Lazarova Trajkovska,

Zdravka Kalaydjieva, judges,

and Claudia Westerdiek, Section Regstrar,

Having deliberated in private on 13 November 2008,

Delivers the following judgment, which was adopted on the last mentioned date:

PROCEDURE

1. The case originated in an application (no. 44036/02) against the Federal Republic of Germany lodged with the Court under Article 34 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (“the Convention”) by three German nationals, Mr Eberhard Adam,

Mrs Hiltrud Adam and Mr Henri Adam (“the applicants”),

on 7 December 2002.

2. The applicants were represented by Mr C. Rummel until

10 January 2008 and thereafter by Mr I. Alberti, lawyers practising in Munich and Delbrück respectively. The German Government

(“the Government”) were represented by their Agent,

Mrs A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin, of the Federal Ministry of Justice.

3. On 21 June 2007 the Court decided to give notice of the application to the Government. Under the provisions of Article 29 § 3 of the Convention, it decided to examine the merits of the application at the same time as its admissibility.

THE FACTS

I. THE CIRCUMSTANCES OF THE CASE

4. Mr Henri Adam was born in 1968 and lives in Berlin.

Mrs Hiltrud Adam and Mr Eberhard Adam were born in 1940 and live in Güstrow.

A. Factual background

5. The first applicant is the father of a son (C.), born out of wedlock on 20 March 1995. The second and third applicants are C.'s paternal grandparents. The second and third applicants were the child's main carers during the first three years of his life because his mother (S.) was working full-time. In February 1998 the first applicant and S. separated.

From January 1999 onwards C. remained with his mother, who had custody of him.

B. Proceedings relating to the first applicant's access rights

1. First set of proceedings (nos. 75 F 131/99 and 72 F 86/01)

6. On 15 April 1999, following problems in obtaining access to his son, the first applicant applied to the Güstrow District Court for access to C.

7. On 9 June 1999 the parents agreed before the District Court that the first applicant should have contact with C. for a trial period of four months on those Sundays on which S. had to work. In view of the difficult relationship between S. and C.'s grandparents, the latter were to be allowed to attend C.'s visits only from the third Sunday onwards for one hour.

8. On 29 September 1999 the District Court provisionally decided that pending the next hearing (on 8 December 1999) the first applicant would be entitled to have contact with his son on 31 October 1999 and once in November. His grandparents would be excluded from those visits. The first applicant failed to comply with that decision as he brought C. to see his grandparents during his first visit. The second contact visit did not take place.

9. On 1 October 1999 the first applicant lodged a hierarchical complaint (Dienstaufsichtsbeschwerde) against the sitting judge of the District Court, which was rejected by the Rostock Court of Appeal on 29 November 1999.

10. On 8 December 1999 the District Court granted the first applicant accompanied access (begleiteter Umgang) to C. for two hours on Fridays with the assistance of the Güstrow Youth Office. C.'s grandparents were not allowed to attend those visits.

11. On 3 February 2000 the first applicant appealed to the

Rostock Court of Appeal.

12. On 24 October 2000 the parents provisionally agreed that pending the next hearing (on 9 January 2001) three further accompanied visits should take place on the premises of the Youth Office.

13. On 9 January 2001 the Court of Appeal heard evidence from the parents and a representative of the Youth Office.

14. On 23 January 2001 it quashed the District Court's decision and remitted the case to that court for fresh consideration.

15. Following the remittal to the District Court, the court files

(initially no. 75 F 131/99) were given a new file number (no. 72 F 86/01).

16. On 7 March 2001 the District Court heard evidence from C.,

who stated that he could imagine meeting his father even without the presence of the Youth Office representative.

17. On 25 April 2001 the parents agreed that for a transitional period of six months the first applicant should have the right to take C. home one Saturday afternoon per month. Again, C.'s grandparents were excluded. Visits took place in accordance with that decision until July 2001,

when C. refused to see his father any longer.

18. On 19 September 2001 and on subsequent occasions the applicant requested the District Court to schedule a new hearing.

19. On 18 February 2002 the District Court heard evidence from C.,

who confirmed that he did not wish to see his father any longer as his mother had told him not to visit him.

20. On 11 April 2002 the District Court granted the first applicant the right to take his son home every second Saturday until July 2002. As from September 2002 he would have the right to take C. home every second weekend. Given the considerable tensions between the second and third applicants and the child's mother and their firm refusal to communicate with each other, the grandparents would have no right to attend those visits, in order not to jeopardise the first applicant's access rights. Referring to the reports of the guardian ad litem and the Youth Office, the District Court found that contact with his father would be in the child's best interest and that C.'s unwillingness to see his father had been the result of S.'s influence.

21. On 10 May 2002 S. lodged a complaint before the Court of Appeal.

22. On 20 August 2002 the parents reached an interim agreement before that court whereby the father would have three further contact visits with C. before the next hearing scheduled for 22 October 2002. Only one of those visits took place.

23. On 22 October 2002 the Court of Appeal heard evidence from the parents, two representatives of the Youth Office and the guardian ad litem. On 5 November 2002 it heard evidence from C. who, without giving any reasons, insisted that he did not wish to see his father any longer.

24. On 3 December 2002 the Court of Appeal ordered a psychological expert report on the question of access. On 5 March 2003 the expert gave his report.

25. On 1 July 2003 the Court of Appeal held an oral hearing during which it gave leave to a new counsel to represent the applicant.

26. On 25 July 2003 the Court of Appeal amended the

District Court's decision (of 11 April 2002) and granted the first applicant access to his son every second Saturday of the month from

13 September 2003 onwards in order to re-establish the mutual trust between father and son. From 12 December 2003 the first applicant would be entitled to access to C. every second weekend from Friday afternoon until Sunday evening. In view of the considerable tensions between S. and C.'s grandparents, those visits would take place in the absence of the latter. Moreover, the Court of Appeal withdrew S.'s custody rights in so far as they concerned C.'s access to his father and transferred them to the

Youth Office. The Court of Appeal argued that S. had placed undue strain on her son by leaving it to him to decide whether he wished to see his father or not and that she had failed to fulfil her duty to promote C.'s contacts with his father.

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Findelkind von Pöttmes "Er lag da drin wie das Jesuskind"

Erst ein bis zwei Stunden alt war der Bub, der im schwäbischen Dorf Pöttmes in einer Kirchenkrippe abgelegt wurde. "Wie ein Jesuskind lag er da", sagte der Pfarrer über den leicht unterkühlten, aber ansonsten putzmunteren Säugling. Die Mutter befand sich nach ersten Ermittlungen in einer Zwangslage.

Stand: 03.12.2008

Krippe mit Stroh und Babyhand

Der Bub hatte durch lautes Schreien auf sich aufmerksam gemacht. Pfarrer Thomas Rein von der Kirche Sankt Peter und Paul sagte, er sei kurz nach Mittag in die Kirche zum Beten gegangen und habe den Säugling in der Krippe direkt neben dem Altar entdeckt. Nach den Worten des Pfarrers lag er da "wie ein Jesuskind".

Rein brachte den neugeborenen Buben ins Pfarrhaus, rief den Notarzt und wenig später war der Rettungswagen da. Der nur mit Hemdchen und T-Shirt bekleidete Säugling wurde in eine Klinik gebracht. Abgesehen von einer leichten Unterkühlung ist er wohlauf. Der Polizei im Landkreis Aichach-Friedberg gelang es binnen Stunden, die 38-jährige Mutter ausfindig zu machen. Nach ersten Ermittlungen handelte die Frau aus einer absoluten Zwangslage heraus.

Findelkind soll "Christian" heißen

Ein Polizeisprecher sagte, die Mutter habe ihr Kind bewusst in eine Kirche gebracht in der Hoffnung, dass es dort schnell gefunden und versorgt wird. Zu ihrer Person wollten die Behörden mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand vorerst keine Angaben machen. Auf Wunsch der Mutter soll das Kind aber "Christian" heißen.

In Obhut einer Pflegefamilie

Nach einem ersten persönlichen Kontakt zwischen der Mutter und dem Jugendamt Aichach-Friedberg wurde vereinbart, dass der Kleine in eine Pflegefamilie aufgenommen wird, wie ein Sprecher des Landratsamts mitteilte. Die nächsten Tage wollen die Ärzte den Säugling aber noch in der Klinik behalten, um alle notwendigen Untersuchungen durchzuführen und gesundheitliche Schäden auszuschließen.

Toter Säugling von Velburg: Noch kein Ergebnisse

Erst vergangenen Freitag war in der Velburger Innenstadt (Landkreis Neumarkt) ein toter Säugling vor einer Arztpraxis gefunden worden. Laut Obduktion wurde das Baby aber lebend geboren. Wer das Kind in die orangefarbene Decke hüllte und vor der Praxis ablegte, ist unklar. Die Kripo Regensburg und die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermitteln und suchen die Mutter sowie Zeugen, die etwas gesehen haben oder sonstige Hinweise geben können.

http://www.br-online.de/aktuell/findelkind-kirche-saeugling-ID1228294962859.xml

 

 

 

Findelkind aus der Weihnachtskrippe kommt zu Pflegeltern

Pöttmes/Augsburg - Das in einer Weihnachtskrippe im schwäbischen Pöttmes abgelegte Findelkind Christian soll vorerst zu Pflegeeltern kommen.

Eine Familie für das Neugeborene sei auf Wunsch der Mutter bereits gefunden, sagte der Sprecher des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Wolfgang Müller, am Donnerstag in Aichach. Die 38-Jährige hatte ihr Baby am Dienstag kurz nach der Geburt in der Kirche St. Peter und Paul in die Weihnachtskrippe vor dem Altar gelegt. Der Pfarrer hatte den unterkühlten Buben kurz darauf gefunden. Mutter und Sohn sind beide im Krankenhaus. Der Frau gehe es den Umständen entsprechend, sagte Müller. Das Baby, das auf der Neugeborenen-Intensivstation liegt, sei wohlauf. Wie lange der kleine Christian bei den Pflegeeltern bleiben wird, ist noch unklar. Seine Unterbringung in der Familie müsse nicht endgültig sein, sagte Müller. Dies hänge auch davon ab, ob die Mutter ihr Kind zu sich nehmen wolle und ob sie dazu in der Lage sei, den Kleinen zu versorgen. Nach Angaben des Kreisjugendamts-Leiters Eberhard Krug ist es aber vorrangiges Ziel der Behörde, die Frau und ihren Sohn wieder zusammen zu bringen. Ob die Frau bereits Kontakt zu ihrem Sohn aufgenommen hat, konnte Müller nicht sagen. Am Mittwoch hätten Vertreter des Kreisjugendamtes mit ihr gesprochen. Nach ersten Ermittlungen der Kriminalpolizei war die im Landkreis wohnende Frau in einer persönlichen Zwangslage, in der sie keinen Ausweg mehr sah. "Sie hat ihr Kind bewusst in eine Kirche gebracht, weil sie hoffte, dass es dort schnell gefunden und versorgt wird", sagte ein Polizeisprecher. In Pöttmes hatte das Kind in der Krippe gut drei Wochen vor dem Heiligen Abend für Aufregung gesorgt. "Als ich das Neugeborene darin liegen sah - das war ein bisschen wie Weihnachten", beschrieb der Pfarrer Thomas Rein seine Gefühle. "Es war einerseits ein wunderbares und besonderes Erlebnis. Aber die große Not, die dahinter steht, macht natürlich auch sehr traurig."

04.12.2008

Dpa

http://www.ovb-online.de/news/bayern/Bayern;art5811,1297176

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da können einem ja gleich Tränen der Rührung kommen. So kurz vor Weihnachten und da erscheint uns das Jesuskind, in Gestalt eines ausgesetzten neugeborenen Jungen. Von einer Straftat will hier niemand sprechen, dabei hat die Mutter sich hier ganz klar in strafrechtlich relevanter Weise (Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht) verhalten. Wäre das Kind gestorben, wenn es nicht rechtszeitig gefunden worden wäre, käme noch der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung hinzu. Das ist nun alles kein Grund zur Rührung, sondern zur zügigen Ermittlung und gegebenenfalls der Anklage durch die Strafverfolgungsbehörden. Man darf aber sicher sein, dass hier nicht viel passieren wird, denn wer hat denn schon in Deutschland jemals erlebt dass einer Mutter, die von sich behauptet in einer Zwangslage gewesen zu sein, die es rechtfertigen würde, das eigene Kind auszusetzen. die Justiz zu nahe gerückt wäre. Im Schleswig-Holsteinischen Dary bringt eine Mutter gar ihre fünf Kinder um und darf sich im Anschluss in einer vom Steuerzahler finanzierten Psychiatrischen Klinik als bedauernswertes Opfer bemitleiden lassen.

 

 


 

 

 

Neue Runde im Michael L. (24) am Dienstag vor dem Gericht.

Foto: Pusch

 

Köln- Sorgerechts-Streit geht weiter

Kampf um Simon Sonnenschein

Leiblicher Vater: „Ich liebe ihn. Er soll bei mir leben.“ Das Gezerre um das kleine Würmchen, das die eigene Mutter verstoßen hat, setzt sich fort.

Von HENDRIK PUSCH

 

Simon Sonnenschein kurz nach seiner Geburt.

Foto: dpa

 

Von der Mutter in der Kälte abgelegt, nur durch das Miauen eines Katers gerettet. Das Schicksal von Simon Sonnenschein berührte ganz Köln.

Das Findelkind kam zu Pflegeeltern, die ihn adoptieren wollen. Doch auch Simons leiblicher Vater kämpft um das Sorgerecht. Am Dienstag stritten die Parteien erneut vor dem Familiengericht.

Es ist das Gezerre um ein kleines Würmchen, das die eigene Mutter am Gründonnerstag vor zwei Jahren verstoßen hat.

In Höhenhaus lag das Neugeborene auf einer Fußmatte, die Nabelschnur notdürftig abgeklemmt. Der kleine Körper war schon auf 33 Grad abgekühlt. In der Klinik tauften die Schwestern den Jungen auf „Simon Sonnenschein.“

Simons Mutter wurde gefunden. Michaela A. (31) wurde für ihre Tat im Dezember 2006 zu 18 Monaten Knast auf Bewährung verurteilt. Die Medienberichte haben Michael L. (24) auf den Plan gerufen. Er ist Simons leiblicher Vater, wusste nichts von Michaelas Schwangerschaft.

„Ich liebe meinen Sohn, er soll bei mir leben“, sagte er am Dienstag dem EXPRESS. Michael kämpft seit zwei Jahren um das Sorgerecht, konnte bisher verhindern, dass die Pflegeeltern Simon adoptieren.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt beim Jugendamt, die leibliche Mutter besitzt derzeit noch das Sorgerecht. Um Simon hat sie sich nicht mehr bemüht.

Michael L. klagte vor dem Familiengericht, am Dienstag gab es einen weiteren Termin. Die Richterin stellte dem Vater hierbei in Aussicht, Simon alle sechs Wochen besuchen zu können. Für ein paar Stunden, in Begleitung des Jugendamts.

„Das ist eine absolute Enttäuschung“, sagte Michael. Anfangs hatte er Simon noch alle 14 Tage sehen können. L.’s Anwältin Veronika Otten: „Das Jugendamt will, dass Simon adoptiert wird, dann hätte mein Mandant gar keine Rechte mehr.“

Die Behörde argumentiert, dass Simon feste Bezugspersonen und stabile Familienverhältnisse brauche. Michael, derzeit Hartz-IV-Empfänger, glaubt, für Simon ein guter Vater sein zu können. Der Rechtsstreit geht weiter.

02.12.2008

http://www.express.de/nachrichten/region/koeln/kampf-um-simon-sonnenschein_artikel_1225959958803.html

 

 

 


 

 

 

Streit ums Kind: Wie gut sind Gutachten?

03.12.2008 | 18:30 | ANDREAS WETZ (Die Presse)

Jährlich urteilen 12.000 Gutachten darüber, ob die Kinder nach der Scheidung beim Vater oder bei der Mutter bleiben. Der exemplarische Fall einer Wiener Mutter eröffnet die Debatte über die Qualität dieser Expertisen.

Wenn sich Vater und Mutter trennen, folgt meistens der Streit um das Kind. 5000 Fälle jährlich landen vor Gericht. Zur Entscheidungsfindung holen Österreichs Richter – ebenfalls jährlich – 12.000 Gutachten bei Sachverständigen ein. Damit verknüpft sind die Schicksale von 10.000 Müttern und Vätern sowie 5300 Kindern. Ein von der „Presse“ aufgezeichneter Fall zeigt, warum immer mehr Betroffene und Experten eine ernste Diskussion über die Qualität der Gutachten fordern. Die Vorwürfe reichen von mangelnder Wissenschaftlichkeit bis zu strafrechtlichen Sachverhalten.

Eva Schneider (*) und ihr Mann haben sich getrennt. Weil man sich über das Sorgerecht für die zwei minderjährigen Kinder nicht einigen konnte, ging der Fall an das Bezirksgericht Korneuburg, das dem Vater am 13. Oktober die alleinige Obsorge übertrug. Der Richter stützte sich bei seiner Entscheidung „insbesondere“ (wie es in der Begründung heißt) auf ein 51 Seiten starkes Gutachten der Psychologin Gabriele Fürst-Pfeifer. Sie attestierte der unter Multipler Sklerose leidenden Mutter eine „nicht hinreichend gegebene Erziehungstüchtigkeit“. Gleichzeitig bewilligte der Amtsarzt der 41-Jährigen den Führerschein. Dennoch kommt die Gutachterin zur Erkenntnis: Ein Intelligenztest mit der Magistra der Philosophie habe im Teilbereich des seriell-sozialen Denkens eine Leistungsfähigkeit ergeben, die mit der eines „Volksschulkindes der 1. bzw. 2. Klasse“ vergleichbar sei (siehe Faksimile).

„Gravierende Diskriminierung“

Für Germain Weber, Dekan der psychologischen Fakultät der Uni Wien, ist das Gutachten eine „bodenlose Frechheit“, weshalb er für das Rekursverfahren auch eine schriftliche, von Schneider erbetene Stellungnahme abgegeben hat. Weber kritisiert, dass die Gutachterin mehrere Jahrzehnte alte Methoden angewendet, umgekehrt jedoch Methoden unbeachtet gelassen habe, die eigens zur Beurteilung von Menschen mit Multipler Sklerose entwickelt worden seien. So seien „Pseudobefunde“ entstanden, die „systematisch zum Nachteil der Klientin ausgelegt werden“. Für Weber ein klarer Fall von „gravierender Diskriminierung“, der den Berufskodex „nachweislich substanziell verletzt“. Abschließend empfiehlt der Dekan, „das gegenständliche Gutachten auf berufsrechtliche Konsequenzen überprüfen zu lassen“.

Die Angegriffene, Fürst-Pfeifer, weist die Kritik zurück. Wenngleich sie wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht nichts zu den Details über die begutachtete Person sagen könne, herrsche für Sachverständige das Prinzip der Methodenfreiheit. „Das (eingesetzte; Anm. d. Red.) Testverfahren wurde 1945 entwickelt und 1956 vorgestellt. Es unterliegt seither ständigen Weiterentwicklungen, sodass es, in der aktuellen Entwicklungsstufe angewendet, eine probate Testmethode darstellt.“

Doch Schneiders Kritik greift weiter, könnte nach Meinung ihres Anwalts Andreas Peyrer-Heimstätt sogar strafrechtlich relevant sein. Auf Seite 16 des Gutachtens berichtet Fürst-Pfeifer von einem Telefonat mit dem Psychiater und Neurologen Anton Freunschlag, der ihr erzählt haben soll, dass Eva Schneider unter einem „gewaltigen Psychosyndrom“ leide. Freunschlag bestreitet die Aussage auf „Presse“-Anfrage und verweist im Gegenzug auf sein schriftliches Gutachten über Schneider. Diagnose: „mild ausgeprägtes organisches Psychosyndrom“, die „Erziehungstüchtigkeit“ sei gegeben.

Während Schneider-Anwalt Peyrer-Heimstätt im Zusammenhang mit dem mutmaßlich unkorrekt wiedergegebenen Telefonat von falscher Beweisaussage (§288 Strafgesetzbuch) spricht, versichert Fürst-Pfeifer schriftlich, „dass das gegenständliche Gutachten lege artis erstellt wurde und dass alle darin enthaltenen Recherchenergebnisse wahrheitsgemäß dargestellt wurden“.

Abseits dieses exemplarischen Falls ist es unter Experten für Familienrecht ein offenes Geheimnis, dass die Qualität der Gutachten in Obsorgeverfahren zu wünschen übrig lässt. Jährlich sind davon in Österreich tausende Verfahrensbeteiligte betroffen. „Diese Diskussion endlich zu führen, halte ich für absolut wichtig“, sagt der Linzer Familienrechtsexperte Günter Tews.

Er kritisiert, dass die Befunde der Sachverständigen für Laien sehr oft unverständlich und nicht nachvollziehbar seien. Die eingesetzten Testverfahren würden es unmöglich machen, die Ergebnisse von Dritten zu überprüfen und damit zu objektivieren. Ein Sachverhalt, den auch Dekan Weber am Gutachten von Fürst-Pfeifer kritisiert.

Millionengeschäft mit Expertisen

Doch auch die Art der Zusammenarbeit zwischen Richtern und Gutachtern steht in der Kritik. Der niederösterreichische Grün-Gewerkschafter Samir Kesetovic kämpft seit Jahren (begleitet durch Berichterstattung in lokalen Medien) um das Sorgerecht für seinen Sohn. Auch er wurde auf Wunsch des Bezirksgerichts St.Pölten von Gabriele Fürst-Pfeifer begutachtet. Zu seinem Nachteil. Kesetovic glaubt zu wissen, warum. So hielt der zuständige Richter in einem Aktenvermerk vom August des Vorjahres fest, dass er für die alleinige Obsorge der Kindesmutter sei. Es brauche jedoch ein Gutachten, um das den Eltern „schwarz auf weiß“ vor Augen zu führen. Kesetovic glaubt, dass Fürst-Pfeifer dieses Gutachten quasi auf Bestellung lieferte. Auch deshalb, weil sie auf Seite sieben ihrer Arbeit explizit Bezug auf den Aktenvermerk des Richters nahm. Kesetovic: „Kein Gutachter der Welt wird ein Gutachten erstellen, das der Meinung des Richters, von dem er den Auftrag erhalten hat, widerspricht.“ Fürst-Pfeifer nahm zu diesem Vorwurf nicht Stellung.

Fakt ist, dass das Erstellen der jährlich 12.000 Gutachten für Obsorgeverfahren ein Millionengeschäft ist. Welcher Gutachter wie viel vom Kuchen bekommt, entscheiden die Richter. Die Mehrzahl der Gutachten wird von den bundesweit 91 Sachverständigen der Fachgruppe „Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie“ verfasst. Für die Gutachten von Eva Schneider und Samir Kesetovic wurden 3101,76 bzw. 3009,84 Euro in Rechnung gestellt. Laut Angaben ihrer Anwältin hat Gabriele Fürst-Pfeifer in den vergangenen zwölf Jahren 3000 Gutachten erstellt.

Die meisten Probleme mit Gutachten wären vermeidbar. Hinter vorgehaltener Hand raten Rechtsanwälte, „in jedem Fall eine außergerichtliche Lösung anzustreben“. Das sei billiger und deutlich weniger anstrengend – für die Eltern, insbesondere für die Kinder.

(*) Zum Schutz der minderjährigen Kinder wurde der Name der Mutter von der Redaktion geändert.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.12.2008)

http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/435005/index.do?_vl_backlink=/home/index.do

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie gut soll ein sogenanntes Gutachten schon sein, wenn es darum geht per Richterspruch einen Elternteil aus der elterlichen Verantwortung auszugrenzen? Statt die Eltern zu begutachten sollte man mal die Leute, die mit solch schmutzigen Geschäft viel Geld verdienen, begutachten, ihnen Berufsverbot erteilen und sie als Reinigungskraft in einem Kindergarten dienstverpflichten..

 

 


 

 

 

Fritz Kuhn vom Vater mit Teppichklopfer verdroschen

München (AP) Der Grünen-Fraktionsvorsitzende im Bundestag, Fritz Kuhn, ist als Jugendlicher von seinem Vater geprügelt worden. «Mein Vater war oft jähzornig und ist ausgerastet, wenn ihm etwas nicht gepasst hat», sagte der 53-Jährige der Illustrierten «Bunte». «Ohrfeigen gab es selten. Ein paarmal verdrosch er uns mit dem Teppichklopfer. Er hörte nur auf, wenn man nicht schrie».

Seine Frau und er wollten bei der Erziehung ihrer heute 17 und zwölf Jahre alten Söhne «bewusst anders auf unsere Kinder Einfluss nehmen», sagte Kuhn. Sie hätten als Eltern die Kinder von Anfang an als eigene Persönlichkeiten betrachtet: «Der Respekt fängt schon an der Kinderzimmertür an: zuerst anklopfen, dann erst eintreten.» Die Grundhaltung der Eltern sei: «Ich vertraue dir, weise dich aber auf die eine oder andere Gefahr hin», so Kuhn. «Es funktioniert und darauf bin ich schon ein wenig stolz.»

03.12.2008

AP

http://de.news.yahoo.com/1/20081203/ten-fritz-kuhn-vom-vater-mit-teppichklop-45cd332.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

So ähnlich wie Fritz Kuhn ist es wahrscheinlich vielen MitgliederInnen der Grünen ergangen. Dresche vom Vater, die eigentlich dessen Frau galt. Da der Vater sich nicht an die Frau rangewagt hat, wie bei den Grünen üblich, mussten halt oft die von der Mutter auf väterausgrenzende Koalition verpflichtete Kinder ersatzweise herhalten. Die GrünInnen haben diesen einfachen Mechanismus leider nie verstanden und statt dessen aus Rache auf die Väter eingedroschen und die Mütter mystifiziert und idealisiert - kurz gesagt, die GrünInnen sind in der überwiegenden Mehrzahl  die Müttersohne und Müttertöchter geblieben als die sie aufgewachsen sind. Wenn das kein Grund sein sollte, diese Partei nicht zu wählen.

 

 


 

 

 

http://www.sweh.de/img/BVerfGBeschl.v.01.12.2008-2BvR1830-08-public.pdf

 

Aufenthaltsrecht eines Vaters, dem das Sorgerecht teilweise entzogen wurde und dessen Kind in einer Pflegefamilie lebt (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08)

Frankfurt, 12.12.2008: In einer von der Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt erstrittenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08) präzisierte und erweiterte das Gericht seine Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht von ausländischen Elternteilen: Zwischen einem ausländischen Vater und seinem deutschen Kind kann eine schutzwürdige familiäre Gemeinschaft auch dann bestehen, wenn dem Vater das Sorgerecht teilweise entzogen wurde, das Kind in einer Pflegefamilie lebt und der Vater sein Kind nur alle 14 Tage für wenige Stunden besuchen darf. Dass der insofern lediglich umgangsberechtigte Vater nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht grundsätzlich entgegen.

Weiterhin verwirft das Verfassungsgericht ausdrücklich die Überlegung, nach denen die Elternfunktion in solchen Konstellationen von den Pflegeeltern ausgefüllt werden würde und es sich bei der Beziehung zum Vater nicht um eine "echte" Eltern-Kind-Beziehung handele, sondern eher um ein Verhältnis, das dem eines Patenonkels entspräche (so noch das VG Frankfurt, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 52.08.F und das VG Wiesbaden, Beschl. v. 14.08.2008 - 4 L 856/08.WI.A).

Letztlich mahnt das Verfassungsgericht auch zu einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung durch die Gerichte: So müsse das Gericht im Falle einer abweisenden Entscheidung eine Vorstellung davon entwickeln, welchen Trennungszeitraum zwischen Vater und Kind es für zumutbar erachtet, aufklären, ob die stattfindenden Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zwischen Vater und Kind zueinander auch sonst dem Üblichen entsprechen und inwieweit der Kindesvater den ihm verbliebenen Teil der elterlichen Sorge wahrnimmt und aus welchen Gründen das gegebenenfalls unterbleibt.

http://www.sweh.de/?l=27#t179&cms=f9ca2fa493c58b4285f3a39212da38da

 

 


 

 

 

Dummschwätzer-Entscheidung vom 05. Dezember 2008

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1318/07 vom 5.12.2008, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081205_1bvr131807.html

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1318/07 -

 

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn B. ,

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt André Picker,

in Sozietät Rechtsanwälte André Picker, Susanne Zimmermann

Königswall 1, 44137 Dortmund -

 

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2007 - 1 Ss 48/07 -,

 

b)

das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. November 2006 - 92 Ds 155 Js 552/05 92 - 3333/06 -

 

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier

und die Richter Eichberger,

Masing

 

am 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

 

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. November 2006 – 92 Ds 155 Js 552/05 (3333/06) – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2007 – 1 Ss 48/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe:

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Rates der Stadt D. . Während einer Ratssitzung am 15. Dezember 2005 hielt er eine Rede zur kommunalen Integrationspolitik. Darin äußerte er sich über die seiner Auffassung nach problematischen Verhältnisse in einem D. Stadtteil mit großem ausländischen Bevölkerungsanteil. Hierbei erwähnte er, dass er selbst früher dort das Gymnasium besucht habe und sich der Stadtteil während seiner Schulzeit in einem besseren Zustand befunden habe als heute. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied, der Zeuge M. , durch einen Zwischenruf. In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als „Dummschwätzer“. Nach der – von dem Zeugen im Ausgangsverfahren bestrittenen – Darstellung des Beschwerdeführers hatte der Zwischenruf sinngemäß den folgenden Inhalt: „Der B. war auf einer Schule? – Das kann ich gar nicht glauben!“.

3

Gegen den Zeugen M. war seinerzeit ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen wurde, seinerseits den Beschwerdeführer in einer Stadtratssitzung vom 3. Februar 2005 „du Arsch“ genannt zu haben. Das Verfahren wurde gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Zeuge den Vorwurf eingeräumt hatte.

4

2. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Beschwerdeführer am 9. November 2006 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €, nachdem dieser einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nicht zugestimmt hatte. Zur Begründung führte es aus: Bei der Bezeichnung des Geschädigten als „Dummschwätzer“ handele es sich objektiv um ein herabsetzendes Werturteil, das vom Beschwerdeführer auch subjektiv zum Zweck der Herabsetzung verwendet worden sei. Die Tat sei weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Insbesondere lägen weder die Voraussetzungen der Notwehr noch die des § 193 StGB vor. Der Beschwerdeführer habe nicht von seiner durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung Gebrauch gemacht, sondern eine persönlich motivierte Diffamierung geäußert. Auch § 199 StGB sei nicht anwendbar. Zwar hat das Amtsgericht als wahr unterstellt, dass der Zwischenruf des Zeugen M. den von dem Beschwerdeführer behaupteten Inhalt gehabt habe, und angenommen, dass der Beschwerdeführer hierdurch zu seiner Tat provoziert worden sei. Hierdurch sei aber der Strafzweck nicht schon erreicht, da der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtseinsicht gezeigt habe. Allerdings sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Eifer des Gefechts einer offenbar emotional geführten Stadtratsdebatte gehandelt und auf eine Provokation des Geschädigten reagiert habe.

5

Gegen das amtsgerichtliche Urteil wandte sich der Beschwerdeführer unmittelbar mit dem Rechtsmittel der Revision, mit der er unter anderem geltend machte, dass das Amtsgericht bereits zu Unrecht und unter Missachtung des Sinnzusammenhangs der inkriminierten Äußerung den Tatbestand einer Beleidigung bejaht habe; mindestens sei die Äußerung gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision mit Beschluss vom 27. März 2007 gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.

6

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die strafrechtliche Verurteilung. Die Entscheidungen der Strafgerichte ließen schon nicht erkennen, dass sie bei der Auslegung und Anwendung des § 185 StGB in der gebotenen Weise zwischen dem Grundrecht einerseits und dem der Strafnorm zugrunde liegenden Rechtsgut abgewogen hätten. So seien die konkreten Umstände, unter denen die tatbestandsmäßige Äußerung erfolgt sei, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei weder ausreichend beachtet worden, dass der Beschwerdeführer den Begriff „Dummschwätzer“ im Sinne eines Gegenschlages in Reaktion auf die provozierende Äußerung des anderen Ratsmitglieds verwendet habe noch dass dies im Rahmen einer öffentlichen und emotional geführten Stadtratsdebatte über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen geschehen sei.

7

4. Die nordrhein-westfälische Landesregierung und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

8

5. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Verfahrensakte 155 Js 552/05 V der Staatsanwaltschaft D. vorgelegen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

11

a) Die inkriminierte Äußerung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl.BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; stRspr).

12

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl.BVerfGE 93, 266 <290 ff.> ). Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl.BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292> ; stRspr). Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl.BVerfGE 93, 266 <293> ). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl.BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>; 99, 185 <196> ; BVerfGK 8, 89 <102>). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl.BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

13

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht.

14

Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Gericht die Bezeichnung des Zeugen als „Dummschwätzer“ als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen M. und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers abgesehen. Das Amtsgericht geht hierbei offenbar davon aus, dass die Äußerung des Beschwerdeführers als Schmähkritik im oben bezeichneten Sinn einzustufen sei. Die sehr knappe rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Urteil setzt sich mit diesem Rechtsbegriff freilich nicht ausdrücklich auseinander; die Urteilsausführungen, wonach kein Fall des § 193 StGB vorliege, da es nicht um eine Ausübung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung gehe, sondern allein um die persönlich motivierte Diffamierung des Geschädigten, legen aber der Sache nach die Annahme einer Schmähkritik zugrunde und können nur Bestand haben, wenn sie den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

15

Dies ist hier auf der Grundlage der Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts indes nicht der Fall. Weder der Bedeutungsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerung noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen M. .

16

Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl.BVerfGE 93, 266 <303> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 <3274 f.>). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann.

17

Für eine solche Konstellation ergibt sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nichts. Zwar handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff „Dummschwätzer“ um eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als „Dummschwätzer“ im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab.

18

Feststellungen zu Anlass und Kontext der inkriminierten Äußerung hat das Amtsgericht nur in einem sehr geringen Umfang getroffen, nämlich lediglich dahingehend, dass das Schimpfwort „anlässlich“ einer Sitzung des Stadtrates der Stadt D. gefallen sei und der Zeuge M. zuvor geäußert habe, er könne gar nicht glauben, dass der Beschwerdeführer eine Schule besucht habe. Diese Umstände tragen aber gerade nicht die Annahme einer sachfernen Diffamierung der Person des Zeugen, sondern sprechen vielmehr dafür, in der Äußerung eine – wenn auch ausfällige – Kritik an dessen Verhalten, nämlich dessen vorangegangener, ihrerseits herabwürdigender Bemerkung über den Beschwerdeführer zu sehen.

19

Infolgedessen durfte das Amtsgericht den Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen vorzunehmen. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl.BVerfGE 82, 272 <281>; 93, 266 <294>).

20

c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, die Revision zu verwerfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lasse, enthält keine eigenständige Begründung und teilt daher die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils.

21

d) Die Entscheidungen beruhen auch auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen erneuten Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin keine tatsächlichen Umstände feststellen, die die Annahme einer absolut verbotenen Schmähkritik rechtfertigen können, so wird es in die dann erforderliche Abwägung insbesondere einzustellen haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Recht zum verbalen Gegenschlag zustand (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 -), wofür es darauf ankommen kann, in welcher zeitlichen Nähe die Äußerungen des Zeugen M. und des Beschwerdeführers standen und inwieweit der Zwischenruf des Zeugen seinerseits durch die vorangegangenen Bemerkungen des Beschwerdeführers veranlasst war. Zudem kann – auf der Grundlage näherer tatsächlicher Feststellungen – der Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu würdigen sein (vgl.BVerfGE 7, 198 <212>; 61, 1 <11>).

22

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

 

Papier

Eichberger

Masing

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auch wenn der Ansicht der Richter/innen Papier, Eichberger und Masing zuzustimmen ist, fragt man sich dennoch, wie die drei Richter/innen dazu kommen, im Namen des Volkes zu sprechen, denn wenigstens mit uns wurde der Beschluss vorher nicht abgesprochen, so dass es sich maximal um die Meinung des Volkes abzüglich des Teams von Väternotruf handeln könnte. Zudem fragt man sich welches Volk gemeint ist, das deutsche Volk, das tschechische Volk oder das Volk der Hutus? Fragen über Fragen und so wenig sachdienliche Antworten aus Karlsruhe.

Im übrigen wollen wir nicht ungefragt von Richter/innen des Bundesverfassungsgerichtes unter ihrem Großen Vorsitzenden Papier als Staffage für Beschlüsse "Im Namen des Volkes" benutzt werden, das gilt um so mehr angesichts der diskriminierenden Haltung der Richter/innen

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern - Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

 

 

 

 

 

 


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