Väternotruf

Juli 2011


 

 

Welt US-Familienrichter verprügelt seine Tochter

04.11.2011 16:18 UhrVon Johannes Graupner

Das Opfer hat heimlich eine Kamera aufgestellt und das Video bei YouTube reingestellt

Washington - Ein US-Familienrichter hat seine Tochter regelmäßig mit einem Gürtel verprügelt. Bekannt wurde der Vorfall erst jetzt nach sieben Jahren, weil die heute 23-Jährige nun ein Video von der Tat im Internet veröffentlicht hat. Hillary Adams filmte die erschreckende Szene heimlich mit einer Kamera auf dem Schreibtisch in ihrem Zimmer, als sie 16 war. In dem verstörenden Video prügelt der Texaner minutenlang auf seine Tochter ein. Ihr Vater habe sie damals dafür bestrafen wollen, dass sie illegale Dateien aus dem Internet heruntergeladen habe, sagte die Frau in Fernsehinterviews. Ihr Film auf der Videoplattform YouTube wurde bereits rund zwei Millionen Mal angeschaut.

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http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/us-familienrichter-verpruegelt-seine-tochter/5801100.html

 

 


 

 

 

 

Mein Papa kommt

„Papa wohnt am Bodensee. Er besucht mich jedes Wochenende.

Aber das geht nur im Sommer, denn da kann er ja im Auto schlafen..."

 

Kinder lassen sich nicht scheiden.

Auch nach der Trennung ihrer Eltern brauchen sie Mutter und Vater. Damit Sven und andere Kinder ihre Väter öfters sehen können, gibt es nun ein ganz besonderes Angebot für Familien:

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Hier können Sie unseren neuen Flyer herunterladen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie damit in ihrem Bekanntenkreis auf die Initiative "Mein Papa kommt" hinweisen und den Flyer weiterleiten.

Flyer "Mein Papa kommt"

In Kürze wird der Flyer auch in griechisch, türkisch, englisch und französisch zum download zur Verfügung stehen.

Wir suchen bundesweit neue Gastgeber !

Machen Sie mit und registrieren Sie sich jetzt ganz unverbindlich. Sollten ein Vater bzw. eine Mutter in Ihrer Nähe sein/ihr Kind besuchen wollen, melden wir uns bei Ihnen.

http://www.alleinerziehen-evangelisch.de/?q=mein_papa_kommt

 

gefunden 31.07.2011

 

 


 

 

Geldentschädigung für Auflage, beim begleiteten Umgang mit seinen Kindern Deutsch zu sprechen? Hanseatisches Oberlandesgericht weist Berufung eines Kindesvaters zurück.

04.07.2011, 07:49 Uhr

Wird einem die deutsche Sprache beherrschenden Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, liegt hierin nicht in jedem Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dies hat heute das Hanseatische Oberlandesgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (1 U 34/10).

Der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hatte über Amtshaftungsansprüche zu befinden, die der Kläger gegen die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Begründung geltend machte, das Jugendamt Hamburg-Bergedorf habe ihn dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, dass es ihm bei begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kindern nicht ermöglicht habe, Polnisch zu sprechen.

Der Kläger ist Vater zweier Kinder. Er schloss 2003 mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau vor dem Amtsgericht Pinneberg eine Vereinbarung über den Umgang mit den bei der Mutter lebenden Kindern. Die Vereinbarung sah vor, dass die Umgangskontakte begleitet, d.h. im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters, stattfinden sollten.

Der Kläger verfügt über die polnische sowie die deutsche Staatsangehörigkeit und beherrscht beide Sprachen. In einem Vorgespräch teilte er dem Jugendamt Hamburg-Bergedorf mit, er wolle mit den Kindern bei den Umgangskontakten auch Polnisch sprechen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, es stehe kein Mitarbeiter zur Verfügung, der Polnisch verstehe und die Umgangskontakte begleiten könne. Daraufhin nahm der Kläger die vereinbarten Umgangskontakte nicht wahr und erhob stattdessen Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Dieses Verfahren erledigte sich, nachdem es vor dem Familiengericht zu einer Einigung gekommen war, wonach nunmehr begleiteter Umgang in polnischer Sprache stattfinden sollte.

Anschließend verlangte der Kläger vor dem Landgericht Hamburg von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 15.000. Er begründete dies damit, das Jugendamt habe dadurch, dass es die polnischsprachigen Umgangskontakte abgelehnt habe, gegen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm rechtswidrig die Kinder entzogen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Jugendamtsmitarbeiter ihre Amtspflichten verletzt hätten, denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei nach Abwägung der Gesamtumstände die Beeinträchtigung des Klägers nicht so erheblich gewesen, dass er eine Geldentschädigung verlangen könne. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nur in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handele und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Ein solcher Fall liege hier u.a. deshalb nicht vor, weil es dem Kläger durchaus möglich gewesen sei, seine Kinder zu sehen, wenn er bereit gewesen wäre, einen begleiteten Umgang in deutscher Sprache zu führen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Auch der 1. Zivilsenat entschied, dass die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung nicht rechtfertige. Der Kläger habe eine Genugtuung bereits dadurch erhalten, dass das Verwaltungsgericht die von der Beklagten gewählte Begründung für die Ablehnung des polnischsprachigen Umgangs als „kaum haltbar“ bezeichnet habe. Auch sei von deutscher Seite gegenüber dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts zum Ausdruck gebracht worden. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung sei nicht von solch einer Schwere, dass über diese Genugtuung hinaus eine zusätzliche Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung nötig sei. Zu berücksichtigen sei dabei u.a., dass der Kläger 2003 die Möglichkeit, im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen das Jugendamt vorzugehen, nicht genutzt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers liege auch keine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch bei jeder anderen Fremdsprache stellen können.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

http://justiz.hamburg.de/oberlandesgericht/aktuelles/2962154/pressemeldung-2011-07-01.html

 

 

 

 


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