Väternotruf
März 2012
Berlin Dämpfer für den Datenschutz
23.03.2012
Von Fatina Keilani <http://www.tagesspiegel.de/autoren/Fatina%20Keilani>
Väternotruf darf auf Website weiter Informationen über Richter verbreiten.
Wenn man auf die Internetseite von Peter Döring schaut, so wird schnell klar: Der Mann muss eine Wut auf die deutsche Justiz haben. Die Bundesregierung heißt dort nur Bundesverzierung, das oberste deutsche Gericht Bundesverpassungsgericht. Der Umgang der Gerichte mit Vätern wird heftig gerügt – und www.vaeternotruf.de ist deren Infozentrale.
Peter Döring war früher selbst ein solcher Vater; im Jahr 2004 hatte der Tagesspiegel über ihn berichtet. Seine Ex-Freundin hatte den gemeinsamen Sohn in Berlin von der Schule abgeholt und war mit ihm nach Speyer verschwunden, ohne ein Wort. Bis dahin hatte sich meistens Döring um das Kind gekümmert.
Da er nicht mit der Kindsmutter verheiratet war, interessierte das die Gerichte bei seiner Klage auf ein Umgangsrecht nicht. Er verlor in allen Instanzen.
Im Lichte dieser Niederlagen begannen Döring und andere, auf der Seite vaeternotruf.de Informationen über Richter an allen deutschen Gerichten zusammenzutragen. Und zwar nicht nur Name, Position und Geburtsjahr, sondern auch den genauen Geburtstag, Hobbys, Interessen und private Aktivitäten. Bei Namensgleichheiten wurden Verknüpfungen hergestelllt mit dem Zusatz „Namensgleichheiten (…) sind mit Sicherheit rein zufällig“. Auch wird dort spekuliert. Bei einer namentlich genannten Berliner Richterin heißt es etwa, im Handbuch der Justiz von 2002 heiße sie noch Mönnich, sie habe wohl geheiratet. Bei einer anderen steht, sie sei „offenbar zwischenzeitlich geschieden“. Das ging dem Berliner Datenschutzbeauftragten zu weit. Am 19. November 2010 ordnete er an, dass Döring die Daten entfernen müsse. Dagegen klagte der – mit teilweisem Erfolg.
Wilfried Peters, Vorsitzender der ersten Kammer des Verwaltungsgerichts, sagte bei der mündlichen Verhandlung am Donnerstag, er habe das Gefühl, das sei etwas viel der Fürsorge des Datenschutzbeauftragten für die Richterschaft. „Der Kläger versucht so, einem möglichen Vorverständnis der Richter auf die Spur zu kommen“, so Peters weiter. Wer den Richterberuf ausübe, der müsse damit umgehen können, dass er Gegenstand relevanten öffentlichen Interesses sei. Man wolle nun einmal wissen, mit wem man es zu tun habe.
Am Ende der Verhandlung stand eine Einigung. Der Datenschutzbeauftragte hebt die Punkte eins und drei seines Verbots auf; Punkt zwei wird akzeptiert, damit ist der Rechtsstreit erledigt. Döring darf künftig weiterhin bei Namensgleichheit Querverbindungen herstellen; auch Daten zu sozialen Aktivitäten von Richtern darf er weiterhin einstellen. Infos über deren persönliche Lebensverhältnisse muss er aber streichen – hier dürfen nur Name, Vorname, Geburtsjahr, Position und Datum des Eintritts in den Justizdienst genannt werden. Nicht mehr der genaue Geburtstag – auch wenn Döring den für relevant hielt, weil man dann das Sternzeichen des Richters kenne.
Fatina Keilani
http://www.tagesspiegel.de/berlin/daempfer-fuer-den-datenschutz/6362624.html
Die ganze Story ausführlich unter
http://vaeternotruf.de/berliner-beauftragter-fuer-datenschutz.htm
Donnerstag, 22. März 2012 VAfK-Bundesvorstand
VAfK über EGMR-Urteil enttäuscht
Tatsächliche Väter bleiben weiterhin ausgegrenzt
Die Menschenrechtsklagen zweier ‚natürlicher Väter’ auf rechtliche Anerkennung der Vaterschaft für ihre Kinder, die im „juristischem Sinn“ mit einem „rechtlichen“ Vater in einer Fremdfamilie zusammenleben, hat heute der EGMR mit einem der „Realpolitik“ geschuldeten Urteil abgewiesen.
Sogenannte "biologische Väter" haben keinen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung ihrer natürlichen Vaterschaft, wenn ihr Kind in einem anderen Familienverband lebt und dort einen "juristischen Vater" hat.
Mit diesem Urteil heute hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klagen zweier deutscher Väter abgewiesen. Der Fall von Denis Ahrens (geb. 1970) betrifft ein nachgewiesenes leibliches Kind, in der Klage von Heiko Kautzor ging es zudem um die Feststellung seiner mutmaßlichen Vaterschaft.
In beiden Fällen stellte die EGMR-Kammer mit sieben Richtern einmütig fest, dass bei klagenden Vätern weder ihr "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" (Artikel 8) noch das "Diskriminierungsverbot" (Artikel 14) verletzt worden sei. In der mehrseitigen Urteilsbegründung wird festgestellt, dass innerhalb der europäischen Staaten nur eine "signifikante Minderheit" noch keine Möglichkeit habe, "die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten". Insofern hätten die deutschen Gerichtsentscheidungen hinsichtlich der Rechte des rechtlichen Vaters nach bestehenden deutschen Gesetzen "Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind".
Außerdem bescheinigte der EGMR den deutschen Gerichten hinsichtlich der "Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind", dass es "in der Absicht lag, das jeweilige Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen."
Der VAfK verkennt nicht, dass sich der EGMR in der schwierigen Situation befindet, dass die europäischen Staaten hier noch nicht harmonisierte Gesetzesregelungen hinsichtlich ihrer Definitionen zur Anerkennung einer natürlichen Vaterschaft, zum Kindeswohl oder auch zum väterlichen Umgangsrecht aufweisen. Gleichwohl wäre zu wünschen gewesen, dass die Messlatte 'Anerkennung grundsätzlichen Menschenrechts' wie die natürliche Vaterschaft oder das Recht des Kindes auf seinen tatsächlichen Vater konkret angemahnt worden wäre - noch vor dem anerkennendem Hinweis auf bestehender nationale Gesetze!
Der VAfK fordert nun von der Bundesregierung, dass sie mit Hinblick auf mehrheitlich bereits bestehende Regelungen in den anderen europäischen Staaten das EGMR-Urteil aufgreift, um bestehende deutsche Gesetze umgehend anzupassen. Die Ungleichbehandlung von natürlichen Vätern zu den "rechtlichen, sozialen Vätern" ist - legt man ethische Normen zugrunde - nicht zu rechtfertigen!
Der VAfK hat in seinen Grundsätzen festgelegt, dass die Verantwortung der Eltern für ihr Kind "nach Zeugung" beginnt und dass alle Kinder ein natürliches "Recht auf beide Eltern" haben! Deswegen steht die VAfK-Forderung, dass natürliche Väter das Recht erhalten müssen, mit ihrem eigenen Kind eine soziale Beziehung einzugehen und auch, im Rahmen der Gesetze, ein Umgangsrecht erhalten - wie es bereits in allen anderen Patchwork-Familien Normalität ist!
Vor Gericht: Gibt es in Gießen eine Falschgutachten-Industrie?
von Prof. Dr. Aris Christidisin Bündnis gegen Rechts Gießen
Gießen | – und falls es eine solche Industrie gibt: Ist sie von Gießener Richtern unerkannt, geduldet, unterhalten, eingerichtet?
Am Do., dem 15.03.2012, wird um 10:00 Uhr vor dem Landgericht Gießen, Ostanlage 15, 35390 Gießen, im Raum 107, über die Klage gegen eine in Gießen tätige psychologische Gutachterin verhandelt. Der Termin ist öffentlich und findet, nach mehreren unbegründeten Vertagungen und Kammerwechseln, höchstwahrscheinlich (und von dieser Bekanntmachung unbeeinflußt) statt.
Gegenstand der Klage ist naturgemäß nicht etwa die Gründung oder Tätigkeit in einer industriell betriebenen Anfertigung von Gefälligkeitsgutachten, sondern, viel banaler, die Feststellung, ob (bzw. daß) sich die beklagte Sachverständige Amtsanmaßungen und Schweigepflichtverletzungen erlaubt hat, die jeden gesetzlichen Rahmen weit hinter sich ließen, ein Honorar mit teils unzulässigen, teils fingierten Posten in Rechnung stellte – und vor allem: ...
Die Gutachterin war am 01.03.2010 vom Amtsgericht Gießen beauftragt worden, zu untersuchen, ...
...
Kinderzulage - Riesterrente
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Dienstag, 6. März 2012 17:33
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Kinderzulage in der Riesterrente
Hallo,
Eure Seite ist höchst informativ und interessant. Was Euch noch fehlt ist das Thema: Kinderzulage in der Riesterrente.
Weil wir nicht verheiratet sind, darf mein Freund diese für sein Kind nicht erhalten.
Verheiratete Eltern müssen dazu nur eine Vollmacht ausstellen (der jeweils andere Elternteil), von diesem Recht sind wir, als Patchwork-Familie leider ausgeschlossen.
"Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ...
benachteiligt oder bevorzugt werden." (gehört da eigentlich der Familienstand als Merkmal zu, oder darf nach dem ausgewählt werden? - Reicht es nicht dass gerade bei diesem brisanten Thema schon einige Kinder /ab gewisser Altersgrenze/ weniger wert sind (dh. weniger staatliche Zulagen auf sie angerechnet werden) als jüngere? ....
Mit freundlichen Grüßen
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Kommentar Väternotruf:
Die staatliche sorgerechtliche Diskriminierung von Vätern schlägt bis in die Kinderzulage bei der Riesterrente durch. Was ist das nur für ein armseliger Staat, in dem so etwas offizielle Politik ist.