Väternotruf
Mai 2013
Gewalt gegen Männer: "Ich habe die Messer im Haus versteckt"
Von Hendrik Ternieden und Benjamin Schulz
Konflikt in der Partnerschaft: Frauen üben häufiger körperliche Gewalt aus als Männer
Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. Eine Forscherin erklärt, was dahinter steckt, ein Betroffener erzählt.
Hamburg - Anfangs dachte er, die Probleme mit seiner Freundin könne er überwinden. So schrieb es Jochen K.* in sein Tagebuch, nachdem sie ihn zum ersten Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte. Er hatte sie festgehalten und zu beruhigen versucht. Doch der Angriff im Hausflur sollte nicht der einzige bleiben, immer wieder wurde seine Freundin in den kommenden Jahren gewalttätig. Sie bekamen die Probleme nicht in den Griff. Heute muss K. feststellen: "Eine wahnsinnige Selbstüberschätzung."
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28.05.2013
Nach Samenspender-Urteil: Sarah P. (22) findet ihren leiblichen Vater
Sarah erkämpft sich das Recht, ihren Vater kennenzulernen
Im Alter von 18 Jahren erfuhr Sarah P., dass ihr sozialer Vater nicht ihr Erzeuger ist. Wegen dessen Unfruchtbarkeit hatte sich die Mutter im Zentrum für Reproduktionsmedizin in Essen behandeln lassen. Dem Samenspender war Anonymität zugesichert worden. Dieser Regelung hatten auch die Eltern der jungen Frau zugestimmt. Trotzdem kämpfte Sarah gemeinsam mit dem Verein Spenderkinder fortan auf juristischem Weg für das Recht, ihren biologischen Vater kennenzulernen - mit Erfolg.
24.05.2013
Links:
Reform des Sorgerechts tritt in Kraft – Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Väter und deren Kinder nur eine halbherzige Reform
Endlich ist es soweit am Sonntag 19.Mai, einem Sonntag, tritt die Reform des Sorgerechts für nichteheliche Kinder und deren Väter in Kraft. Wird nun endlich gut, was so lange dauerte und heftig diskutiert wurde? Fakt ist, Väter nichtehelicher Kinder sind nicht mehr rechtlos gegenüber dem eigenen Kind. Sie können jetzt mit besseren Chancen als bisher das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Bevor sie dieses Recht zugesprochen bekommen, muss zum einen die Vaterschaft feststehen, zum anderen müssen die nichtverheirateten Väter eine Sorgeerklärung abgegeben. Danach müssen sie warten, ob die Mutter der gemeinsamen Sorge widerspricht. Tut sie dies, entscheidet das Familiengericht, widerspricht sie nicht, erhält der Vater nach Kindswohlprüfung durch den Familienrichter wohl in der Regel die gemeinsame elterliche Sorge.
„Das neue Gesetz ist ein Fortschritt, es ist aber nur ein halbherziger Koalitionskompromiss. Denn verheiratete und nicht verheiratete Väter und deren Kinder sind weiterhin nicht gleichgestellt. Artikel 6 des Grundgesetzes verlangt aber für eheliche und nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen.“, kritisiert der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV) Josef Linsler.
Deswegen forderte ISUV – und fordert weiterhin – die gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetz ab Feststehen der Vaterschaft. Fällt die allein sorgeberechtigte Mutter aus, so ist dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.
ISUV kritisiert folgende Regelungen des neuen Gesetzes:
Die im Gesetz vorgesehene „Schutzfrist“ für die Mutter führt dazu, dass der Vater innerhalb der ersten sechs Wochen bis zur gerichtlichen Entscheidung generell ohne ausreichende Gründe von der gemeinsamen Sorge ausgeschlossen wird. In dieser Zeit fallen wichtige Entscheidungen, wie Namensgebung, Religionszugehörigkeit, Anmeldung, mögliche gesundheitliche Maßnahmen.
Die Schonfrist der Mutter im Gesetzentwurf wird nicht begründet und Betroffene kritisieren sie zu Recht als willkürlich. Der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler fragt: „Warum sollen die in Artikel 6 GG garantierten Rechte des Kindes und des Vaters zurückstehen? Warum den Vater nicht frühestmöglich beteiligen, warum ihn nicht gleich in die Elternverantwortung mit ein beziehen, insbesondere dann, wenn er sich darum bemüht? Kann er nicht gerade in der Zeit besonders hilfreich für die Mutter sein? Warum den Vater fernhalten, warum ihn nicht gleich positiv integrieren? Wo bleibt das Integrative, wo bleibt die Förderung familialer kindswohlorientierter Strukturen?
Auch im europäischen Rechtsvergleich erweist sich der Gesetzentwurf als restriktiv. Nach einem Überblick in der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) erhalten in der ganz überwiegenden Zahl von Ländern der Europäischen Union unverheiratete Eltern kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge und werden damit verheirateten Eltern weitergehend oder vollständig gleichgestellt. So ist im französischen Recht grundsätzlich nur von „Eltern“ die Rede, verheiratet oder nicht verheiratet spielt keine Rolle, was auch irrelevant ist, wenn es um die Elternverantwortung geht. Gemeinsam ist beiden Rechtsordnungen, dass die Regelungen sich am Kindeswohl auszurichten haben.
Die vom BMJ in Auftrag gegebene Studie hat ergeben, dass außerehelich geborene Kinder ganz überwiegend (annähernd 80 %) in die Gemeinschaft ihrer Eltern hinein geboren werden. Nach überwiegender Auffassung dieser Eltern entspricht die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten. Das wurde im Gesetz zu wenig berücksichtigt. Wenn Eltern mit ihrem Kind zusammenleben, üben sie de facto ihre Verantwortung gemeinsam aus, unabhängig davon, wie sie die Erziehungsarbeit untereinander aufteilen. Dieser Mehrheit muss ein Gesetzentwurf Rechnung tragen, nicht einer Minderheit, die sich um die gemeinsame Verantwortung streitet. Nach Auffassung von ISUV ist eine automatische gemeinsame Sorge bei Zusammenleben der Eltern geboten.
ISUV hat sich schon 2009 im Band 5 seiner Schriftenreihe mit dem Titel „Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder“ positioniert, noch bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Gesetzgeber zur Reform antrieben. Zentrale ISUV-Forderung seit seiner Gründung vor nahezu 40 Jahren war die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder, die völlige Gleichstellung von Kindern und ihren Eltern.
Kontakt
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler, Ulrichstraße 10, 97074 Würzburg, Telefon 0931 663807, j.linsler@isuv.de
Fachanwalt für Familienrecht Georg Rixe, Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld, Telefon 0521 411002 g.rixe@isuv.de
http://www.isuv-online.de/?p=148128
17.05.2013
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html
Kommentar Väternotruf:
Die jahrzehntelange Diskriminierungspraxis nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch Bundesregierung, Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht ist nun merklich eingeschränkt worden. Das Verdienst daran trägt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bis dahin stur geweigert, die Menschenrechte in Deutschland zu beachten - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Zaunegger gegen Muttirepublik Deutschland
Nun ist noch immer nicht alle Arbeit erledigt. Weiterhin findet eine Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch Bundesregierung, Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht statt, in dem die Väter bei Weigerung der Mutter auf Einhaltung von Grundgesetz Artikel 6, einen Antrag beim Familiengericht stellen müssen. Die Erledigung dieses Antrages kostet oft mehrere Tausend Euro, die der Staat zu großen Teilen oder auch in Gänze den Vätern aufbürdet.
19.05.2013
Mehr Rechte für leibliche Väter durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge
Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt damit am 19. Mai 2013 in Kraft.
Datum
19.04.2013
Die Gesellschaft und die Formen des Zusammenlebens ändern sich. Der Anteil nicht-ehelicher Kinder hat sich in den letzten rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Mit den Neuregelungen zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wird den veränderten Gegebenheiten angemessen Rechnung getragen.
Nach dem neuen Leitbild des Gesetzentwurfs sollen grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht somit immer das Kindeswohl.
Die Neuregelung des Sorgerechts erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder durch ein neues unbürokratisches Verfahren – wie es das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung vorgegeben hatte. Der Vater kann die Mitsorge nunmehr auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.
Mit einem Antrag auf Mitsorge kann der Vater sich an das Familiengericht wenden. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst keine kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind, soll die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren gewährt. Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht.
Kommentar Väternotruf:
Nun ja, es ist immerhin ein Fortschritt, was Bundestag und Bundesregierung da nach 60 Jahren massiver staatlicher Menschenrechtsverletzungen gegen Millionen nichtverheiratete Väter und ihre Kinder endlich beschlossen hat.
Beteiligt an diesen Menschenrechtsverletzungen waren alle Bundesregierungen seit Konrad Adenauer. Auch die SPD und die Grünen haben sich jahrelang an der staatlichen Diskriminierung beteiligt. Von der SPD - wer hat uns verraten, Sozialdemokraten - war man ja nichts anderes gewöhnt, die Grünen haben aber hier ganz grundlegend gezeigt, dass ihr Verständnis von Demokratie nur bis zum eigenen Gartentor reicht. Pfui Deibel.
Der Kampf gegen ungerechtfertigte staatliche Elternentsorgung geht jedoch weiter. Nun muss §1671 BGB abgeschafft werden, bis sich Deutschland ein demokratisches Land nennen darf.
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. §1671 BGB abschaffen.
Diskriminierung nichtehelicher Väter per Gesetz
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väteraufbruch [mailto:newsletter@vafk.de]
Gesendet: Montag, 22. April 2013 17:36
An: Väternotruf
Betreff: Diskriminierung nichtehelicher Väter per Gesetz
Gemeinsames Sorgerecht - Bundestag und Bundesrat einigten sich auf Minimalkonsens
Das erwartete Gesetz zur Regelung der elterlichen Sorge für nichteheliche Eltern wurde am 16.04. veröffentlicht und tritt am 19.05. in Kraft. Mit der Neuregelung kann der nichteheliche Vater auch ohne Zustimmung der Mutter die Beteiligung an der gemeinsamen elterlichen Sorge erlangen. Bei einem Nein der Mutter wird er nun nicht mehr per Gesetz vom Rechtsweg ausgeschlossen. Das ist ein richtiger Schritt zur Chancengleichheit der Geschlechter.
Der Bundesverein hatte für eine Gleichstellung der Väter im Gesetz plädiert - also ein gemeinsames Sorgerecht ohne "Wenn und Aber", wie es weitgehend in den anderen europäischen Staaten geregelt ist. Väter engagieren sich für ihre Kinder vor der Geburt, nutzen mittlerweile die Vätermonate während der Elternzeit und wollen selbstverständlich für ihre Kinder sorgen, unabhängig davon, ob sie mit der Mutter verheiratet sind oder nicht. Dazu müssen aber die gesellschafspolitischen Voraussetzungen gegeben sein.
Eine Gleichstellung der Mütter und Väter ist dem Gesetzgeber nicht gelungen. Immer noch liest sich im Gesetz: Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn..... Im Übrigen hat die Mutter die alleinige Sorge. Die Lobbyarbeit zahlreicher Mütterverbände und der Mainstream haben eine Gleichstellung nichtehelicher Väter erfolgreich verhindert. Die Mutter bekommt auch in der Zukunft das Sorgerecht zuerkannt, während der Vater sich gegebenenfalls gegen den Willen der Mutter um dieses mühen muss. Am Ende muss dann ein Familiengericht über das gemeinsame Sorgerecht entscheiden, was zeit- und kostenaufwändig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Übergangslösung noch geregelt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur anzuordnen ist, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach der neuen gesetzlichen Regelung sollen die Richter die gemeinsame elterliche Sorge nun bereits dann übertragen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Aber der Gesetzgeber hat nicht beschrieben, was zum Kindeswohl gehört und was zum Mütterwohl. Wie werden die Gerichte beispielsweise mit der Verweigerung der Kommunikation durch eine Mutter in der Rechtsprechung umgehen? Das BVerfG hatte ja in seinem Urteil vom 21.07.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Sorge bei mangelnder Kommunikation nicht angezeigt sei.
Das Gesetz bringt nicht die erwartete Klarheit für die nichtehelichen Väter, sondern wirft derzeit mehr Fragen auf. Die Mutter kann grundlegende Entscheidungen ohne den Vater in den ersten Wochen treffen, die vom Vater nicht mehr rückgängig zu machen sind. Sie entscheidet über den Namen des Kindes, möglicherweise über die Religionszugehörigkeit. Das sind lebensentscheidende Voraussetzungen für das Kind, von dem der nichtehliche Vater weiterhin per Gesetz einfach ausgeschlossen wird.
Aus diesem Grunde sollten nichteheliche Väter sich möglichst vor der Geburt mit der Mutter des Kindes über eine Sorgeerklärung einigen. Wenn dies nicht möglich ist, sollten die Möglichkeiten der Beratung voll ausgeschöpft werden. Was am Anfang nicht geklärt wird, lässt sich später nur schwerlich lösen.
Link zum Gesetz:
www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verkuendung_BGBl_Gesetz_zum_Abbau_der_kalten_Progression.pdf
Weitere Informationen zum Thema:
Aprilsendung im Väterradio: Sorgelos gebunden - Väter ohne Sorgerecht:
<http://www.vaeterradio.de/index.php?id=3>
für den Bundesvorstand
Dietmar Nikolai Webel
Landgericht Frankfurt am Main - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
16.05.2013
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:...
Gesendet: Donnerstag, 16. Mai 2013 11:42
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihre E-Mail teile ich Ihnen mit, daß Sie den Geschäftsverteilungsplan bei dem Landgericht käuflich erwerben können, Zimmer 228 B, Kosten EUR 6,--.
Zuschicken kann ich Ihnen leider keine Geschäftsverteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Linnemann
Vorzimmer Landgerichtspräsident
...
Tel. 069/1367 - 2370
Fax 069/1367 - 6200
Liebe Frau Linnemann,
grad haben wir kostenlos vom Landgericht Darmstadt den aktuellen Geschäftsverteilungsplan per Mail zugeschickt bekommen (siehe Anlage) und da wollen Sie uns 6 € für die selbe Dienstleistung abknöpfen und uns den Plan noch nicht einmal per Mail zusenden?
Das scheint doch etwas faul zu sein, im Staate Dänemark zu sein.
http://de.wikipedia.org/wiki/Hamlet
Sicher haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine solche Sonderbehandlung seitens Ihres Gerichtes nicht akzeptieren und bitten daher weiterhin um kostenlose Zusendung des aktuellen Geschäftsverteilungsplans.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
21.05.2013