Väternotruf

Dezember 2013


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 12. Dezember 2013 15:18

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: Sorgerecht - ...

Hallo zusammen,

ich kann nun mitteilen, dass der Beschluss des Amtsgerichts ... - nach einer vollzogenen Anhörung der Eltern, Einschaltung der betroffenen Jugendämter und eines Verfahrensbeistands für das Kind - vorliegt und ich das gemeinsame Sorgerecht erhalte, und behalte, sofern nicht im nächsten Monat die Gegenseite einen Widerspruch einlegt - was nicht unwahrscheinlich ist.

Bisherige Kosten*: 1100 Euro für die (gute) Anwältin (RA .... in ....  zzgl. hälftige Gerichtskosten

Die Mutter verweigert derzeit jegliche Kommunikation mit ihr - und Informationen zur Tochter. Beratungsstelle habe ich eingeschaltet.

Ich kann nur allen Vätern empfehlen: zahlt was ihr könnt, schleimt die Mutter ein, bleibt ruhig, lasst eure Anwälte reden - nur so kann man die Rechte unserer Kinder schützen!

Gruß

....

 

* Die Mutter bekommt natürlich die Kosten nahezu vollständig vom Staat erstattet. Warum sollte sie also keinen Widerspruch einlegen?

## Das Kind als Instrument der Mutter, um den Vater zu bezwingen ## ## Kampf dem Matriarchat in der Eltern-Kind-Beziehung ##

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das ist die hässliche Fratze der Bundesrepublik Deutschland. Erst 60 Jahre massive Ausgrenzung nichtverheirateter Väter, und dann in der Softversion der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter, massive finanzielle Belastungen für die Väter, die es ernst meinen mit ihrer elterlichen Verantwortung. Die Verantwortlichen sind bekannt, CDU, CSU, SPD, FDP, Die Linke, Bündnis 90 und Grüne, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Pfui Deibel kann man da nur sagen. Keine Stimme den väterfeindlichen Parteien.

 

 

 

 


 

 

 

Blauer-Weihnachtsmann.de - Aktionen 2013

Hoo ho ho hooo,

nun ist es bald wieder soweit. Weihnachten steht vor der Tür und über zwei Millionen Kinder werden allein in Deutschland das Fest der Liebe ohne ihren lieben Vater feiern müssen. Viele Väter würden gerne dürfen aber nicht.

Und genau darauf wollen wir wieder aufmerksam machen. Unsere Aktionen finden wieder vor Gerichten, Jugendämtern, in Fußgängerzonen, vor den Türen der Politik und an vielen anderen Stellen statt.

Ab Montag, dem 25.11.2013 wird wieder unser Veranstaltungsticker ticken. Ihr findet Ihn unter:

http://blauer-weihnachtsmann.org

Wenn Ihr selber eine Veranstaltung mit meinem Kostüm macht, dann meldet Euch. Ich werde es nicht nur in meinen Ticker mit aufnehmen, sondern auch in meinen Pressemeldungen mit veröffentlichen. Wer Material und Kostüm benötigt, ich habe ein Aktionspaket für nur 49€ inkl. Versandkosten. Da ist ein Kostüm, Flyer zum Verteilen und noch ein paar andere Kleinigkeiten für die medienarbeit enthalten. Und das Beste, wenn Ihr einen Presseartikel über mich in den lokalen Medien plaziert, dann gebe ich Euch 20€ zurück. Ihr könnt natürlich auch dafür etwas aus meinem neuen Angebot erhalten, wie z.B. Tee, eine Weihnachtskarte, eine Schirmmütze mit meinem Schriftzug und bald auch ein T-Shirt oder Sweat-Shirt.

I(ch freue mich also über Eure Meldungen. Bitte gebt mir die vollständigen Kontaktdaten mit Telefon -gerne auch Festnetz-, wann und wo die Aktion geplant ist und wie sie ablaufen soll.

Viele Grüße von

Blauer-Weihnachtsmann.org

Detlef Naumann

--

Blauer-Weihnachtsmann.org

-eingetragener Verein-

Detlef Naumann

Steinikestr. 12

D-21073 Hamburg

Phone: 0049 +40/76 75 31 40

Fax: 0049 +40/76 75 31 50

Internet: http://Blauer-Weihnachtsmann.org

Registergericht Hamburg VR 21324

Vorsitzernder Axel Döhmer

Vertreterin Jean Ching Sum Seto

Steuernummer 17/401/10345 Finanzamt Hamburg Nord

--

Detlef Naumann

040 / 765 75 53

 

 


 

 

 

Sorgerechtsstreit

02.12.2013

Papa ohne Sorgerecht

Von Alexander Tietz

Bremen · Bremerhaven. Als nicht ehelicher Vater hat Torsten Schröter kein Sorgerecht für seine zweijährige Tochter. Er überlegt, vor Gericht zu ziehen und die gemeinsame Sorge einzuklagen. Der Kinderschutzbund in Bremen plädiert für eine Stärkung lediger Väter damit ein solches Verfahren, das auch die Kinder belastet, erst gar nicht geführt werden muss.

Torsten Schröter will ein guter Vater sein. Der 32-Jährige aus Bremerhaven, der seinen wirklichen Namen nicht nennen möchte, will für seine Tochter da sein. Er will einen guten Draht zu ihr aufbauen“, wie er sagt. Das Gesetz und die Mutter des Kindes machen es ihm schwer, diesen Wunsch Wirklichkeit werden zu lassen.

Als seine Tochter vor etwa zweieinhalb Jahren auf die Welt kommt, ist Torsten Schröter nicht mit der Mutter verheiratet. Das macht ihn zu einem nicht ehelichen Vater ohne Sorgerecht für sein Kind. Er darf weder entscheiden, auf welche Schule seine Tochter geht, welche medizinische Behandlung ihr zugute kommt oder wo sie wohnt. Er zahlt 225 Euro Kindergeld im Monat und darf die Zweijährige nach dem Umgangsrecht zwar sehen, aber nicht über ihr Leben mitbestimmen.

Um für seine Vaterrolle zu kämpfen, reichte der 32-Jährige Mitte dieses Jahres einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht beim Jugendamt ein. Die Mutter widersprach dem Anliegen. Torsten Schröter bleibt jetzt nur der Weg zum Gericht. Noch weiß er nicht, ob er juristisch für sein Ziel kämpfen will. Er fürchtet, seine Tochter könne durch einen Prozess leiden.

Eigentlich sind die Rechte nicht ehelicher Väter im Sommer durch den Bundestag gestärkt worden. Zwar bekommen sie im Vergleich zu verheirateten Vätern das Sorgerecht nicht automatisch zugesprochen. Dennoch können sie nachdem die Mutter Widerspruch beim Jugendamt eingelegt hat bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen, ohne dass die Richter den Willen der Mutter berücksichtigen müssen. Entscheidend ist allein das Kindeswohl. Die Mütter müssen gute Gründe hervorbringen, warum das Wohl des Kindes durch das Sorgerecht des Vaters beeinträchtigt wird.

Wie gut die Chancen für Torsten Schröter bei einem Prozess wären, können weder das Amtsgericht in Bremerhaven noch das Amtsgericht in Bremen sagen. Vertreter beider Behörden teilen auf Nachfrage mit, dass keinerlei Erfolgsquoten über Sorgerechtsverfahren dieser Art vorliegen. In Bremen ist zumindest bekannt, dass im vergangenen Jahr etwa 23 Verfahren geführt wurden, bei denen Väter wie Torsten Schröter ihr Sorgerecht auf dem Gerichtsweg einklagen wollten. Im Jahr davor kam es zu 48 Verhandlungen, in 2010 waren es 35 Prozesse. In der Regel dauert ein Verfahren ein halbes Jahr.

Die Bandbreite der Prozesskosten ist nach Angaben des Bremerhavener Amtsgerichts groß. Verliert der Vater das Verfahren unter Zuziehung eines Anwalts, entstehen Kosten in Höhe von etwa 3500 Euro. Steht dem Kind ein Verfahrensbeistand wie ein Pädagoge oder ein Sozialarbeiter zu, müssen Väter etwa 550 Euro zuzahlen. Kommt ein Gutachten über das Kindeswohl hinzu, können bis zu 5000 Euro Mehrkosten entstehen.

...

Andreas Bröcher, Vorsitzender des Kinderschutzbundes in Bremen meint, es führe kein Weg daran vorbei, Vätern ganz gleich ob sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet waren oder nicht das gemeinsame Sorgerecht automatisch zuzusprechen. Der Status, den die Beziehung zwischen Mutter und Vater einmal gehabt habe, sage nichts darüber aus, wie gut ein Vater für sein Kind sorgen könne. Bei jedem Prozess würden Kinder leiden. Insofern könne eine Gleichstellung aller Väter gerichtliche Verfahren wie diese vermeiden.

...

http://www.weser-kurier.de/bremen/vermischtes2_artikel,-Papa-ohne-Sorgerecht-_arid,724205.html

 

 


 

 

Amtsgericht Kelheim

Klosterstraße 6

93309 Kelheim

 

Telefon: 09441 / 509-0

Fax: 09441 / 509-200

E-Mail: poststelle@ag-keh.bayern.de

Internet: www.justiz.bayern.de/gericht/ag/keh/

 

 

 

Amtsgericht Kelheim - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden. 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

www.vaeternotruf.de

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Küfner, Ernst ...

Gesendet: Montag, 11. November 2013 11:08

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Richterlicher Geschäftsverteilungsplan

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrer E-Mail vom 11.11.2013 an die Poststelle unserer Behörde bitten Sie um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplans (GVP).

Der richterliche GVP kann jederzeit in Schriftform übermittelt werden. Ich bitte hierzu um Angabe der genauen Anschrift Ihrer Vereinigung und des verantwortlichen Empfängers. Außerdem darf ich darauf hinweisen, dass für die Erstellung Kopiekosten in Höhe von 0,50 Euro/Seite (GVP 2013 - 12 Seiten; 1. Änderung 2013 - 2 Seiten) entstehen.

Selbstverständlich kann der richterliche GVP auch an unserer Behörde jederzeit kostenlos eingesehen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Küfner

Geschäftsleiter

Amtsgericht Kelheim

Klosterstraße 6, 93309 Kelheim

Telefon: ...

E-Mail: ...

 

 

 

 

Lieber Herr Küfner,

wir bitten um Zusendung per Mail, das spart Bürokratiekosten und schont die Umwelt. Zudem bitten wir um kostenlose Zusendung, wie sich das in einer Informationsgesellschaft ziemt.

Gerne können Sie den Geschäftsverteilungsplan aber auch ins Internet stellen, das spart weitere Bürokratiekosten und freut die Bürgerinnen und Bürger, die mit ihren Steuern auch die Justiz finanzieren.

Vorbilder für das Amtsgericht Kelheim haben ich nachfolgend aufgelistet.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

 

d) Informationsfreiheit eingeschränkt - Geschäftsverteilungsplan im Internet nicht veröffentlicht - aber auf Anfrage per Mail zugeschickt bekommen.

Amtsgericht Ahrensburg - Bundesland Schleswig-Holstein (angefragt am 27.08.2013, Zusendung am 03.09.2013)

...

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Küfner, Ernst ...

Gesendet: Montag, 25. November 2013 09:26

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Anforderung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans

Sehr geehrter Herr Anton,

 

im Auftrag des Direktors darf ich zu Ihrer erneuten Anfrage folgendes mitteilen:

Zum richterlichen Geschäftsverteilungsplan bestimmt § 21 e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)

folgendes:

"Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht."

Hieraus folgt, dass neben der Auflegung in der hiesigen Geschäftsstelle eine anderweitige Pflicht zur Zugänglichmachung grundsätzlich nicht besteht.

Falls Einsicht am hiesigen Gericht nicht möglich oder unzumutbar ist, bitte ich Gründe hierzu vorzutragen.

In diesem Fall wird Ihnen die Einsicht an Ihrem Wohnsitzgericht ermöglicht.

Ich bitte um Verständnis, dass ein weiteres Entgegenkommen, wie in Ihrem E-Mail erbeten, nicht möglich ist, weil in all diesen Fällen die Authentizität nicht gesichert werden kann, d.h. nicht gewährleistet ist, dass etwa am Original des Geschäftsverteilungsplans Veränderungen vorgenommen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Küfner

Geschäftsleiter

Amtsgericht Kelheim

Klosterstraße 6, 93309 Kelheim

...

 

 

 

 

 

"Ich glaube, Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren. Und wer die vom Leben ausgehenden Impulse - die von der Gesellschaft ausgehenden Impulse aufgreift und dementsprechend seine Politik gestaltet, der dürfte keine Schwierigkeiten haben, das ist eine normale Erscheinung." - Video "Fünf Wochen im Herbst. Protokoll einer deutschen Revolution", Spiegel-TV 1990.

Michail Gorbatschow (*1931)

http://de.wikiquote.org/wiki/Michail_Gorbatschow

 

 

 

Lieber Herr Küfner,

mit Verlaub gesagt, das ist nun wirklich eine sehr schlichte Argumentation, die wir Ihnen nicht zugetraut hätten.

Deutschlandweit stellen eine Vielzahl von Gerichten ihre Geschäftsverteilungspläne - zum Teil auch mit laufenden Aktualisierungen - ins Netz oder senden diese auf Anfrage unbürokratisch per Mail zu.

Eine Auflistung finden Sie hier:

http://www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm

 

 

Das ist also auch am Amtsgericht Kelheim möglich, ohne dafür aus der Gemeinschaft der deutschen Gerichte ausgestoßen zu werden. Bayern ist ja auch keine Provinz im wilden Kurdistan, wo das Wort Informationsfreiheit eine unbekannte Vokabel ist und bärtige Eingeborene misstrauisch auf jeden Fremden schauen.

 

Sprechen Sie also bitte noch einmal mit Herrn Direktor Artinger und verdeutlichen ihm, wie weit und unaufhaltsam die Informationsfreiheit nun schon fortgeschritten ist, auf dass Herr Direktor Artinger über seinen Schatten springen möge und Ihnen die Erlaubnis erteilt, uns den Geschäftsverteilungsplan unbürokratisch per Mail zuzusenden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

www.vaeternotruf.de

01.12.2013

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Küfner, Ernst ...

Gesendet: Montag, 2. Dezember 2013 11:27

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Anforderung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans

Sehr geehrter Herr Anton,

nach Rücksprache mit dem Direktor verbleibt es bei der mitgeteilten Vorgehensweise.

Mit freundlichen Grüßen

Ernst Küfner

Geschäftsleiter

Amtsgericht Kelheim

Klosterstraße 6, 93309 Kelheim

Telefon: 

...

 

 

 

 

"Ich glaube, Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren. Und wer die vom Leben ausgehenden Impulse - die von der Gesellschaft ausgehenden Impulse aufgreift und dementsprechend seine Politik gestaltet, der dürfte keine Schwierigkeiten haben, das ist eine normale Erscheinung." - Video "Fünf Wochen im Herbst. Protokoll einer deutschen Revolution", Spiegel-TV 1990.

Michail Gorbatschow (*1931)

http://de.wikiquote.org/wiki/Michail_Gorbatschow

 

 

 

Am 9. April 1987 gab Hager in einem Interview mit der bundesdeutschen Illustrierten Stern zu den Reformen Gorbatschows in der Sowjetunion die Antwort:

 

 

Würden Sie, nebenbei gesagt, wenn Ihr Nachbar seine Wohnung neu tapeziert, sich verpflichtet fühlen, Ihre Wohnung ebenfalls neu zu tapezieren?“

...

Im November 1989 schied Hager aus seinen Funktionen aus und wurde 1990 aus der SED-PDS ausgeschlossen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Hager

 

 

 

Ja, wer zu spät kommt, den bestraft das Leben, so ist das manchmal.

 

Wir fragen dann nächstes Jahr mal wieder wegen dem Geschäftsverteilungsplan an, ewig kann nicht Winter sein.

 

Anton

www.vaeternotruf.de

03.12.2013

 

 

 


 

 

 

 

Vf. 68-IV-11

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES

 

Verfahrensgang

LG Leipzig, 16.07.2010 - 7 O 847/09

OLG Dresden, 05.01.2011 - 6 U 1306/10

OLG Dresden, 25.05.2011 - 6 U 1306/10

VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 68-IV-11 [s. u.]

OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2013 - 1 U 1306/10 [s. u.]

 

 

 

Beschluss

 

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

 

1) des Kindes S., vertreten durch die Eltern S. und S.,

2) des Herrn S.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Heinrichs, Nikolaistraße 28-32, 04109 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Jürgen Rühmann, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Rainer Lips, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl

am 19. Juli 2012

beschlossen:

1. Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2011 (6 U 1306/10) verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) sowie den Beschwerdeführer zu 2), soweit seine Klage unter Aufhebung des vorangegangenen Urteils des Landge­richts Leipzig vom 16. Juli 2010 (7 O 847/09) im Hinblick auf den geltend gemachten materiellen Schaden abgewiesen wurde, in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

3. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Mai 2011 (6 U 1306/10) wird damit im Umfang der Aufhebung des vorangegangenen Urteils vom 5. Januar 2011 gegenstandslos.

4. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin zu 1) ihre notwendigen Auslagen im vollen Umfang sowie dem Beschwerdeführer zu 2) zwei Fünftel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

G r ü n d e :

 

I.

 

Mit ihrer am 6. März 2012 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen zwei Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2011 und 25. Mai 2011 (6 U 1306/10). Die Urteile hatten einen von den Beschwerdeführern behaupteten Amtshaftungsanspruch gegen das Jugendamt der Stadt L. zum Gegenstand.

 

1.

Der Beschwerdeführer zu 2) ist Vater der am 21. Dezember 2006 nichtehelich geborenen Beschwerdeführerin zu 1). Aufgrund der Minderjährigkeit der am 11. November 1990 geborenen und allein sorgeberechtigten Mutter war für die Beschwerdeführerin zu 1) das Jugendamt der Stadt L. als Amtsvormund eingesetzt. Die Familie bewohnte eine eigene Wohnung.

Am späten Abend des 29. Januar 2008 kam es zu einem Streit zwischen den Eltern in ihrer Wohnung, bei dem der Beschwerdeführer zu 2) einen Sessel und einen Couchtisch über eine Balkonbrüstung der vierten Etage in einen Innenhof warf. Laut Bericht der Polizeibeamten, die aufgrund dieses Vorfalls herbeigerufen worden waren, soll sich Folgendes ereignet haben: Der Beschwerdeführer zu 2) habe am gleichen Abend bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgeben wollen, weil die Mutter der Beschwerdeführerin zu 1) nicht zum verabredeten Zeitpunkt nach Hause gekommen sei. Während der Aufnahme der Vermisstenanzeige in der Wohnung der Familie sei die Mutter erschienen, woraufhin die Polizeibeamten wieder gegangen seien. Der Beschwerdeführer zu 2) habe die Mutter daraufhin zur Rede stellen wollen. In der Folge sei es zum Streit gekommen. Der Beschwerdeführer zu 2) habe aus Wut“ über den Verlauf des Streits die Möbel aus der Wohnung geworfen. Es seien dadurch keine Personen verletzt oder andere Sachen beschädigt worden. Die Beschwerdeführerin zu 1) habe während des Polizeieinsatzes dem Anschein nach geschlafen. Die Mutter der Beschwerdeführerin zu 1) habe angegeben, dass sie nicht angegriffen oder verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer zu 2) habe während des Polizeieinsatzes keinen alkoholisierten Eindruck“ gemacht.

Am 31. Januar 2008 soll nach Akten des Jugendamts der Stadt L. ein anonymer Anrufer einer dortigen Mitarbeiterin u.a. über den Vorfall vom 29. Januar 2008 berichtet haben. Noch am Tage des anonymen Anrufs führte das Jugendamt daher einen Hausbesuch bei der Familie durch und hielt in einem zugehörigen Vermerk fest, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen“ sei. Dafür sprächen eine psychische Auffälligkeit der Kindesmutter, ein regelmäßiger Alkoholkonsum des Kindesvaters und eine Beziehungsstörung auf Paarebene mit Auswirkung auf das minderjährige Kind. Die vor Ort durchgeführte Untersuchung des Kindes hinsichtlich seines körperlichen und psychisch-seelischen Zustands sowie seines Schutz- und Sicherheitsbereichs habe aber keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung“ ergeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin zu 1) stimmte noch am gleichen Tage einer von der Amtsvormundschaft beantragten Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zu.

Am 1. Februar 2008 beantragte das Jugendamt beim Amtsgericht Leipzig - Familiengericht -, der Kindesmutter der Beschwerdeführerin zu 1) im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für ihre Tochter zu entziehen“ und die Amtsvormundschaft als Alleinsorgeberechtigte einzusetzen. Denn aus sozialpädagogischer Sicht sei die altersgemäße Entwicklung der Beschwerdeführerin zu 1) in der weiteren Verantwortung der Mutter nicht sicher“; insbesondere die Mutter sei in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt und könne das Gefährdungspotenzial hinsichtlich des Kindeswohls nicht kritisch hinterfragen und abstellen.

Das Amtsgericht erließ noch am gleichen Tage ohne Anhörung der Eltern einen dem Antrag entsprechenden Beschluss (330 F 377/08). Darin erläuterte das Amtsgericht, dass eine gegenwärtige Besorgnis der Gefährdung des geistigen und leiblichen Kindeswohles“ bestehe, welches die Entziehung der Personensorge gemäß § 1666 i.V.m. § 1673 Abs. 2 BGB rechtfertige und erfordere. Zur Begründung verwies das Gericht lediglich auf die - in der Entscheidung nicht näher erläuterten - bisherigen Ermittlungsergebnisse“.

Am 6. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer zu 2) die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Februar 2008. Das Amtsgericht erklärte mit Beschluss vom 15. Mai 2008 - nach erstmaliger persönlicher Anhörung der Eltern - den Beschluss vom 1. Februar 2008 für gegenstandslos und erteilte diesen mehrere Auflagen, u.a. die Wahrnehmung einer psychologischen Betreuung. Die Beschwerdeführerin zu 1) wurde wieder an die Mutter herausgegeben.

2.

Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer und die Mutter der Beschwerdeführerin zu 1) vor dem Landgericht Leipzig eine Klage gegen die Stadt L. als Trägerin des Jugendamts, mit der sie einen Amtshaftungsanspruch aufgrund des zeitweiligen Sorgerechtsentzugs geltend machten. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Daher seien die Kosten der vom Amtsgericht angeordneten psychologischen Betreuung in Höhe von 585,- EUR, die Rechtsanwaltsvergütung für das familiengerichtliche Verfahren in Höhe von 1.754,54 EUR und die weitere Rechtsanwaltsvergütung für die Erarbeitung einer Strafanzeige in Höhe von 321,30 EUR zu ersetzen; darüber hinaus sei eine angemessene Geldentschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 10.000,- EUR für die Beschwerdeführerin zu 1) und in Höhe von jeweils 4.000,- EUR für den Beschwerdeführer zu 2) und die Mutter zu leisten.

Mit Urteil vom 16. Juli 2010 (7 O 847/09) verurteilte das Landgericht die Beklagte antragsgemäß. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht Dresden auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 5. Januar 2011 auf und wies die Klage ab (6 U 1306/10). Die Mutter der Beschwerdeführerin zu 1) hatte zuvor ihre Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass der Beklagten keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last falle. Die Annahme des Jugendamts, dass aufgrund der mitgeteilten Gewalttätigkeiten und der mitgeteilten Verhaltensauffälligkeiten“ des Beschwerdeführers zu 2) ein Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge zu stellen sei, stelle sich als vertretbar und daher nicht rechtsmissbräuchlich dar. Es hätten aus damaliger Sicht des Jugendamts ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Kindes vorhanden gewesen und in diesem Rahmen ein unverzügliches Tätigwerden erforderlich geworden sei. Dies sei daraus zu folgern gewesen, dass der Beschwerdeführer zu 2) am 29. Januar 2008 bei einem gewalttätigen Streit“ Möbel aus der Wohnung geworfen habe und angegeben habe, zu kiffen“, um nicht Alkoholiker zu werden. Außerdem habe die Tagesmutter, welche die Beklagte am 31. Januar 2008 anonym angerufen habe, telefonisch mitgeteilt, dass die Mutter sich nicht mehr“ um ihr Kind kümmere, dass das Kind durch den Wurf mit einer CD verletzt worden sei und dass es darüber hinaus blaue Flecken an Ohr und Oberlippe“ und eine Verletzung des Unterkiefers“ gehabt habe. Die Angaben der Tagesmutter seien auch nicht falsch gewesen oder von den Mitarbeitern der Beklagten falsch wiedergegeben worden. Zwar habe die Tagesmutter in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht widersprüchliche Angaben gemacht und unter anderem erklärt, sie habe nicht gegenüber dem Jugendamt angegeben, dass sie Verletzungen an dem Kind festgestellt habe, die auf eine Misshandlung hindeuteten. Gleichwohl fehle es aber an Feststellungen für die Auffassung, die Kindsverletzungen beruhten nicht auf elterlicher Gewalt oder Vernachlässigung“. Auch die Angaben der Eltern, dass es sich um kindstypische Verletzungen gehandelt habe, muteten vor dem Hintergrund des Suchtverhaltens“ des Beschwerdeführers zu 2), welches von Gewaltausbrüchen begleitet“ sei, als wenig glaubhafte Schutzbehauptungen“ an. Die Verdachtsmomente, dass die Verletzungen wahrscheinlich auf elterlicher Gewalt“ beruhten, seien auch durch den anschließenden Hausbesuch nicht entkräftet“ worden. Zwar habe man im Haushalt der Eltern und bei der dortigen Begutachtung des Kindes keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung feststellen können. Gleichwohl seien aber vom Jugendamt vor allem“ die im Vermerk zum Hausbesuch festgehaltenen Gesamtumstände zu berücksichtigen, namentlich die psychischen Auffälligkeiten der Kindsmutter“, der Alkoholkonsum des Kindsvaters (samt hieraus resultierenden Gewalttätigkeiten)“ und die Beziehungsstörungen zwischen beiden mit Auswirkung auf das Kind“.

Es sei auch nicht pflichtwidrig gewesen, dass das Jugendamt dem Amtsgericht nicht mitgeteilt habe, dass es während des Hausbesuchs am 31. Januar 2008 in der Wohnung sowie am Kind selbst keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung habe feststellen können. Insbesondere der bloße Zustand der Wohnung und des Kindes“ bei der Inaugenscheinnahme sei kein maßgebliches Kriterium bei der Entscheidung über die elterliche Sorge“ gewesen. Auch eine Bescheinigung der Kinderärztin sei für das Amtsgericht irrelevant gewesen.

Ein milderes Mittel als die Entziehung der elterlichen Sorge sei im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere die Verweisung des Beschwerdeführers zu 2) aus der Wohnung der Familie sei nicht erfolgversprechend gewesen, weil die Eltern sich schon zuvor nicht an Umgangsverbote gehalten hätten und auch“ die Mutter das Kindeswohl erheblich gefährde, da sie das Kind vernachlässige und der Verdacht bestehe, dass sie das Kind mit einer CD verletzt habe.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2) sei im Übrigen eine zu kompensierende Rechtsverletzung nicht erkennbar. Er habe weder das Sorgerecht innegehabt noch sei er erheblich in seinem Umgangsrecht beschränkt worden; letzteres sei ihm von der Amtsvormundschaft schließlich gewährt worden. Für eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die eine Pflicht zum Ersatz eines immateriellen Schadens begründen könne, sei nichts ersichtlich. Auch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung sei von der Beklagten bestritten worden, ohne dass der Beschwerdeführer zu 2) daraufhin Beweis angeboten habe.

Nach Erhalt des Urteils erhoben die Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge und lehnten die Richter des befassten Senats als befangen ab. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. März 2011 als verspätet im Sinne des § 43 ZPO zurückgewiesen. Über die Anhörungsrüge wurde durch erneutes Urteil vom 25. Mai 2011, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer zugestellt am 7. Juni 2011, dahingehend entschieden, dass das Urteil vom 5. Januar 2011 aufrecht erhalten werde.

 

3.

Die Beschwerdeführer haben am 7. Juli 2011 Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Nach deren Bewilligung mit am 28. Februar 2012 zugestellten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Februar 2012 haben sie am 5. März 2012 Verfassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

 

Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde tragen sie Folgendes vor:

Das Oberlandesgericht habe mehrfach gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) verstoßen. Es sei augenscheinlich von Misshandlungen der Beschwerdeführerin zu 1) ausgegangen, obwohl der Prozessstoff - vor allem das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht - diese Annahme nicht hergegeben habe; das Oberlandesgericht habe die Zeugenaussagen nicht ohne erneute Beweisaufnahme abweichend vom Landgericht würdigen dürfen. Zu beanstanden sei ferner die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zu 2) Gewalttätigkeiten zur Folge habe bzw. dass sein Suchtverhalten von Gewalttätigkeiten begleitet sei; es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht zu diesem bereits in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2010 geäußerten Vorurteil“ gelangt sei, zumal eine entsprechende Eigenschaft des Beschwerdeführers zu 2) von keinem Beteiligten behauptet worden sei und er auch darauf hingewiesen habe, dass er während seiner einzigen Gewalttat“ - d.h. der gegenüber seinen Wohnzimmermöbeln - laut Polizeibericht nicht alkoholisiert gewesen sei. Die grundlose Herabsetzung des Beschwerdeführers zu 2) zu einem unter Alkohol- und Drogeneinfluss vorgeblich gewalttätigen Menschen lasse auch sachfremde Erwägungen erkennen und damit einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf deutlich werden. Außerdem habe das Oberlandesgericht eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin sehen müssen, dass die entlastenden Ergebnisse des Hausbesuchs und eine Bescheinigung der Kinderärztin nicht dem Amtsgericht schon bei Antragstellung vorgelegt worden seien. Gegen das Willkürverbot verstoße in diesem Zusammenhang auch die unter keinem denkbaren Aspekt noch vertretbare Feststellung, dass der bloße Zustand […] des Kindes“ für die Sorgerechtsentscheidung kein maßgebliches Kriterium“ gewesen sei. Schließlich verstoße die Annahme des Gerichts, es liege hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2) keine zu kompensierende Rechtsverletzung vor, gegen das Elternrecht aus Art. 22 Abs. 2 SächsVerf. Das Gericht habe verkannt, dass auch die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und einem […] nicht ehelichen Kind“ durch dieses Grundrecht geschützt sei.

 

Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

 

II.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat den Beschwerdeführern am 24. Februar 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihren Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war stattzugeben. Sie haben innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG glaubhaft gemacht, dass sie aus Gründen, die in ihrer Person liegen, sowie ihrer finanziellen Bedürftigkeit ohne Verschulden daran gehindert waren, die Verfassungsbeschwerde selbst fristgemäß einzulegen und ausreichend zu begründen oder sie durch einen anwaltlichen Vertreter begründen zu lassen; gleichzeitig haben sie die substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde nachgeholt.

III.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

 

1.

Sie ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer zu 2) beanstandet, dass durch die Urteile des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2011 und 25. Mai 2011 (6 U 1306/10) seine Klage im Hinblick auf den begehrten Ersatz eines immateriellen Schadens abgewiesen wurde.

 

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 127-IV-09; st. Rspr.). Stützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen (SächsVerfGH, a.a.O.).

 

b) Das Beschwerdevorbringen lässt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers zu 2) durch die Abweisung seiner Klage hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadens jedoch nicht hinreichend deutlich erkennen.

Das Oberlandesgericht hatte die Klageabweisung insoweit auch auf die selbstständig tragende Erwägung gestützt, dass keine zum Ersatz eines immateriellen Schadens verpflichtende schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch keine zu kompensierende Rechtsverletzung“ des Beschwerdeführers zu 2) vorgelegen hätte. Denn ihm habe weder ein Sorgerecht zugestanden noch sei sein Umgangsrecht, das kein Recht zum ständigen Umgang beinhalte, erheblich eingeschränkt worden. Der Beschwerdeführer zu 2) meint, diese Argumentation verkenne, dass auch die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft“ zwischen einem Elternteil und einem nichtehelichen Kind durch Art. 22 SächsVerf geschützt sei. Daher habe das Gericht auch ihm eine geschützte Rechtsposition“ zuerkennen müssen.

Dieses Vorbringen setzt sich nicht ausreichend mit der Argumentation des Oberlandesgerichts auseinander. Das Gericht behauptet nicht, dass ein in tatsächlicher Lebens­ und Erziehungsgemeinschaft“ mit der allein sorgeberechtigten Mutter und dem Kind lebender Vater im Hinblick auf sein Elternrecht nicht durch Art. 22 SächsVerf geschützt sei (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 1 BvR 2414/10). Es erklärt auch nicht, dass in dieser familiären Situation die pflichtwidrige Trennung des Vaters von seinem Kind - ohne eine Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter - niemals einen ersatzfähigen immateriellen

Schaden begründen könne. Im Gegenteil zieht das Oberlandesgericht dies für die Fälle der Umgangsrechtsvereitelung offenbar in Betracht. Zugleich geht es jedoch davon aus, dass nicht jede durch eine Pflichtwidrigkeit verursachte Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Art. 22 SächsVerf - über den Wortlaut des § 253 Abs. 2 BGB hinaus - eine schadensrechtlich geschützte Rechtsposition“ betreffe. Insofern stellt es vielmehr darauf ab, dass der Ersatz eines solchen Schadens nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht komme (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, NJW 2003, 3693 [3697]) und im Falle des Beschwerdeführers zu 2) ein solcher Eingriff jedenfalls deshalb nicht vorliege, weil ihm aufgrund der vermeintlichen Pflichtverletzung weder das Sorgerecht verkürzt noch das Umgangsrecht, soweit das Gesetz ihm dies als nicht sorgeberechtigter Vater verbindlich zugesichert habe, erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Beschwerdeführer zu 2) hat sich mit dieser Argumentation des Gerichts nicht auseinandergesetzt und somit auch nicht substantiiert aufgezeigt, weshalb darin eine Grundrechtsverletzung liegen könne.

Nicht angegriffen hat der Beschwerdeführer zu 2) im Übrigen das Argument des Oberlandesgerichts, dass der vermeintliche Schaden auch nicht aufgrund der behaupteten psychischen Beeinträchtigung infolge der vorübergehenden Kindesentziehung“, d.h aufgrund der vom Landgericht Leipzig angenommenen Gesundheitsverletzung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB, zu ersetzen sei, da diese Tatsache von der Beklagtenseite bestritten worden sei und die Klägerseite hierfür keinen Beweis angeboten habe.

 

2.

Die Verfassungsbeschwerde im Übrigen ist zulässig und begründet.

 

a) Das angegriffene Urteil vom 5. Januar 2011 des Oberlandesgerichts beruht auf willkürlichen Feststellungen zum Sachverhalt und verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) sowie den Beschwerdeführer zu 2), soweit dessen Klage in Ansehung des materiellen Schadens abgewiesen wurde, dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf.

 

aa) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist zwar Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch diese kann der Verfassungsgerichtshof jedoch auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10). Dies ist der Fall, wenn ein Richterspruch gegen das Willkürverbot verstößt, weil er bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 45-IV-11; st. Rspr.).

 

bb) Als in diesem Sinne willkürlich stellt sich bereits die im Obersatz des Oberlandesgerichts gemachte Unterstellung dar, wonach die Annahme des Jugendamts der Beklagten zumindest vertretbar gewesen sei, dass aufgrund der mitgeteilten Gewalttätigkeiten und der mitgeteilten Verhaltensauffälligkeiten“ des Beschwerdeführers zu 2) ein Antrag auf vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge beim

Amtsgerichts zu stellen sei. Allerdings kann insoweit im Ausgangspunkt dahingestellt bleiben, ob der Maßstab der Vertretbarkeit zutreffend ist. Jedenfalls ist offensichtlich, dass der Antrag des Jugendamts im Hinblick auf die Begründung der Gefährdung des Kindeswohls nicht auf Gewalttätigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zu 2) abstellte, sondern darauf, dass aus sozialpädagogischer Sicht die altersgemäße Entwicklung der Beschwerdeführerin zu 1) in der weiteren Verantwortung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter nicht sicher und insbesondere die Kindesmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt erschien. Eine etwaige Amtspflichtwidrigkeit des Antrags ist offenkundig nur auf der Grundlage der diesem zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend zu beurteilen.

 

cc) Als willkürlich stellt sich ebenfalls die Annahme des Oberlandesgerichts dar, dass aus damaliger Sicht des Jugendamts ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme“ vorhanden gewesen seien, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Kleinkindes bestand und in diesem Rahmen ein unverzügliches Tätigwerden erforderlich war“. Diese Feststellung ist bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht verständlich.

 

(1) Ein Anhaltspunkt dafür, dass Leib und Leben der Beschwerführerin zu 1) gefährdet gewesen sein könnten, ergab sich insbesondere nicht ohne Weiteres aus dem gewalttätigen“ Streit zwischen dem Beschwerdeführer zu 2) und der Kindesmutter. Ausweislich des Polizeiberichts soll es während dieses Streits, von dem das Kind dem Anschein nach nichts mitbekommen habe, zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen sein. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass einer der Beteiligten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden habe. Gewalt“ sei nur gegen zwei Möbel ausgeübt worden, ohne dass fremdes Gut geschädigt worden sei.

Dem Oberlandesgericht kann zwar darin zugestimmt werden, dass ein derartiger Kontrollverlust des Beschwerdeführers zu 2) eine beachtliche Verhaltensauffälligkeit“ darstellte, die ggf. auch ein Indiz für eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit sein kann. Wie hieraus jedoch auf eine Gefahr für Leib und Leben des Kindes hätte geschlossen werden können, ist nicht erklärlich.

Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der vom Oberlandesgericht - an sich zutreffend - entwickelten und verfassungsrechtlich aufgrund des in Art. 22 SächsVerf enthaltenen Grundrechts gebotenen strengen Voraussetzungen, die an eine Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB zu stellen sind. Diese ist nur zulässig, wenn bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG. Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 - juris Rn. 41). Dass eine körperliche Schädigung des Kindes in einem derart hohen Maße aufgrund des Vorfalls vom 29. Januar 2008 wahrscheinlich gewesen sein könnte,

ist weder ersichtlich noch vom Oberlandesgericht auch nur ansatzweise erklärt worden, abgesehen davon, dass eine körperliche Schädigung in dem hier allein zur Beurteilung stehenden Antrag des Jugendamtes auch gar nicht als Bezugspunkt einer Gefährdungsprognose verwendet wurde.

 

(2) Ferner konnte das Oberlandesgericht nicht auf den Umstand verweisen, dass die Beschwerdeführerin zu 1) nach Mitteilung ihrer Tagesmutter bei einem Wurf mit einer CD im Gesicht verletzt“ worden sei. Im Aktenvermerk der Beklagten zu dem vermeintlich anonymen Telefonanruf heißt es im Hinblick auf diesen Vorfall lediglich: S. bei anderen Streitigkeiten mit CD‘s geschmissen, hat dabei A. am Kopf getroffen und verletzt.“ Damit war nicht einmal klar, welcher Art die angebliche Verletzung der Beschwerdeführerin zu 1) war und ob sie absichtlich zugefügt wurde. Der Vorfall mit der CD war nach Aktenlage ein hinsichtlich der genauen Umstände unbestätigtes Gerücht, dass gegenüber der Beklagten einzig von der Tagesmutter verlautbart worden war. Was diese genau gehört und weitergesagt hatte, konnte in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht abschließend aufgeklärt werden. Weshalb aus dieser Mitteilung auf eine mit ziemlicher Sicherheit eintretende weitere und erhebliche körperliche Schädigung des Kindes hätte geschlossen werden können und inwieweit eine solche auf Gerüchten gegründete Annahme den Anforderungen an eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genügt, ist aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht ersichtlich.

 

(3) Noch weniger konnte sich das Oberlandesgericht darauf berufen, dass die Tagesmutter gegenüber der Beklagten über blaue Flecken an Ohr und Oberlippe sowie eine Verletzung des Unterkiefers im Dezember 2007 berichtet habe. In ihrer Vernehmung vor dem Landgericht hatte die Tagesmutter ausdrücklich erklärt, dass diese Verletzungen ihrer Einschätzung nach auf kindstypische Unachtsamkeit zurückzuführen gewesen seien; sie habe keinen Verdacht auf Misshandlungen geäußert. Dieser Aussage ist die Mitarbeiterin der Beklagten in ihrer anschließenden Vernehmung vor dem Landgericht nicht entgegengetreten. Auch aus den Vermerken der Beklagten oder dem Antrag an das Amtsgericht vom 1. Februar 2008 ist nicht ersichtlich, dass ein Verdacht auf Misshandlungen oder wenigstens auf eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht bestanden hatte. Hinzu kam, dass ein Attest der Kinderärztin der Beschwerdeführerin zu 1) vorlag, dass diese regelmäßig vorgestellt worden, in gutem Allgemeinzustand ohne Zeichen von Kindesmisshandlung“ und altersgemäß entwickelt“ sei. Den Verdacht auf Misshandlungen im Hinblick auf diese Verletzungen hatte einzig das Oberlandesgericht geäußert. Indem es dann noch erklärte, dass die Aussagen der Eltern, es habe sich um kindstypische Verletzungen gehandelt, wenig glaubhafte Schutzbehauptungen“ seien, veränderte es den Prozessstoff zum Nachteil der Beschwerdeführer.

 

(4) Soweit das Oberlandesgericht des Weiteren darauf hinwies, dass die Beklagte von einem anonymen Anrufer bzw. der Tagesmutter Mitteilung darüber bekommen habe, dass sich die Mutter nicht mehr um ihr Kind kümmere, kann in der Tat ein

Vernachlässigen des Kindes Sorgerechtsentscheidungen nach § 1666 BGB rechtfertigen. Die Information, es liege eine Vernachlässigung des Kindes durch die sorgeberechtigte Mutter vor, hatte die Tagesmutter jedoch nur vom Hörensagen erhalten. Dagegen hatte die Nachschau der Beklagten ergeben, dass nach dem Zustand des Kindes und der elterlichen Wohnung keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bzw. Verwahrlosung bestanden. Auch aus dem Attest der Kinderärztin ergaben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Damit ist nicht begreiflich, weshalb eine Trennung des Kindes von beiden Eltern erforderlich gewesen sein könnte, um eine mit ziemlicher Sicherheit bevorstehende Verwahrlosung zu verhindern. Noch unverständlicher ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Oberlandesgerichts, der bloße Zustand der Wohnung und des Kindes“ sei für eine Entscheidung über die Trennung des Kindes von seinen Eltern, die auf eine Vernachlässigung bzw. Verwahrlosung des Kindes gestützt werden soll, kein maßgebliches Kriterium“. Vielmehr ist der Zustand des Kindes hierbei ein Hauptkriterium.

 

(5) Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Oberlandesgericht meinte, die Beklagte habe davon ausgehen können, dass Leib und Leben der Beschwerdeführerin zu 1) deshalb gefährdet gewesen sein könnte, weil der Beschwerdeführer zu 2) kiffe“, zumal zum Ausmaß und zu den Umständen des Kiffens“ im Hinblick auf die Betreuung der Beschwerdeführerin zu 1) jegliche Feststellungen fehlen.

 

(6) Schließlich ist nicht verständlich, weshalb die Beklagte Anlass hätte haben können, von einer Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin zu 1) auszugehen, weil sie den regelmäßigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zu 2) samt hieraus resultierenden Gewalttätigkeiten“ habe berücksichtigen müssen bzw. den Umstand, dass sein Suchtverhalten“ von Gewaltausbrüchen begleitet“ sei.

Zwar mögen Anhaltspunkte für eine solche Gefahr im Einzelfall gegeben sein, wenn ein Kindesvater regelmäßig alkoholisiert ist und in diesem Zustand zur Ausübung von Gewalt - z.B. gegen Familienmitglieder - neigt. Die Unterstellung, dass der Beschwerdeführer zu 2) sich derart verhalte, war auf Grundlage des in der Berufungsinstanz vorliegenden Akteninhalts aber vollends unverständlich und damit ebenfalls willkürlich. Dafür, dass der Beschwerdeführer zu 2) unter Alkoholeinfluss zu Gewalttaten gegen Personen oder gar gegen sein Kind neige, lagen vielmehr keine Anhaltspunkte vor. Die einzige nach Akteninhalt nachgewiesene Gewalttat“ des Beschwerdeführers zu 2) war eine solche gegen Sachen, indem er am 29. Januar 2008 zwei Möbelstücke beschädigte; ausweislich des Berichts der nach diesem Vorfall herbeigerufenen Polizeibeamten konnte jedoch keine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zu 2) festgestellt werden und hatte die an dem Streit beteiligte Kindesmutter auf Nachfrage Handgreiflichkeiten verneint; der Bericht enthält auch keine Angaben zu einem Drogeneinfluss. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 2) jemals wegen einer Gewalttat gegen eine Person auffällig geworden sei. Die Feststellung, er sei ein unter regelmäßigem Alkoholeinfluss gewalttätiger Mensch, ist nach dem Prozessstoff nicht haltbar.

(7) Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts beruht auch auf dem aufgezeigten Verstoß gegen das Willkürverbot. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei willkürfreien Feststellungen zu dem seiner Meinung nach entscheidungserheblichen Sachverhalt zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Entscheidungserheblich war für das Oberlandesgericht, dass der Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Beklagten keine Amtspflichtverletzung zur Last falle. Zu dieser Einschätzung gelangte das Gericht, weil der Antrag der Beklagten auf Entziehung der elterlichen Sorge zumindest vertretbar“ gewesen sei. Die Vertretbarkeit der Entscheidung der Beklagten, einen familiengerichtlichen Antrag zu stellen, folgerte das Oberlandesgericht wiederum aus der - nach vorstehenden Ausführungen willkürlichen - Feststellung, dass aus damaliger Sicht des Jugendamts ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin zu 1) bestanden hätten und daher das Erfordernis eines unverzüglichen Tätigwerdens habe angenommen werden dürfen. Damit ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht sich womöglich der Sichtweise des Landgerichts Leipzig angeschlossen hätte, wenn es Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leib und Leben verneint hätte.

Tragfähige Alternativbegründungen finden sich in der angegriffenen Entscheidung nicht. Wie bereits erläutert, befand das Oberlandesgericht es insbesondere nicht für nötig, sich näher mit der Vertretbarkeit der tatsächlichen Begründung des Antrags vom 1. Februar 2008 auseinanderzusetzen. Lediglich im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Verweisung des Beschwerdeführers zu 2) aus der elterlichen Wohnung ein milderes Mittel als die Trennung des Kindes von beiden Eltern gewesen sei, erwähnt das Oberlandesgericht, die Beklagte habe nach damaligem Erkenntnisstand davon ausgehen dürfen, dass auch“ die Kindesmutter das Kindeswohl erheblich gefährde. Zur Begründung finden sich allerdings lediglich in einem Klammerzusatz die Wörter Verdacht der Verletzung des Kindes mittels geworfener CD; Vernachlässigung von Sorgepflichten“, womit das Oberlandesgericht sich wiederum auf Anhaltspunkte bezog, aus denen es willkürlich auf eine Gefahr für Leib und Leben geschlossen hatte. Ob es mit der Beklagten der Meinung gewesen wäre, dass alternativ die Gefahr einer verzögerten altersgerechten Entwicklung“ des Kindes ein unverzügliches Einschreiten vertretbar gerechtfertigt hätte, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der knappe Hinweis des Oberlandesgerichts auf bestehende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter lässt daher das Beruhen des Urteils auf dem oben erläuterten Willkürverstoß nicht entfallen.

Angesichts dessen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob das Jugendamt dem Amtsgericht die vollständigen Informationen zur Nachvollziehbarkeit der Gefährdungsprognose vorgelegt hatte, ob das Verfahren der Gefährdungsprognose den Anforderungen des § 8a Abs. 1 SGB VIII entsprach und ob die Darstellung, es handele sich um anonyme Hinweise, obwohl dem Jugendamt der Name der Hinweisgeberin bekannt war, einer korrekten Antragstellung entsprach.

 

b) Ob weitere Grundrechte - etwa Art. 78 Abs. 2 oder Art. 22 SächsVerf - verletzt wurden, kann aufgrund des bereits festgestellten Grundrechtsverstoßes dahinstehen.

 

 

IV.

Das nach der Anhörungsrüge der Beschwerdeführer ergangene Urteil des Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2011 wird mit der teilweisen Aufhebung des Urteils vom 5. Januar 2011 in entsprechendem Umfang gegenstandslos.

 

V.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

 

VI.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen wie aus dem Tenor ersichtlich zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG).

 

gez. Munz gez. Rühmann gez. Degenhart

gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth

 

gez. Trute

gez. Lips

gez. Versteyl

 

 

OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2013 - 1 U 1306/10 BeckRS 2013, 11653

Titel: Berufungszulassung, Sorgerechtsentzug, Kindeswohl, schuldhafte Pflichtverletzung, allgemeines Persönlichkeitsrecht

Normenketten: BGB §§ 249, 839, 1666; GG Art. 34; SGB VIII § 8a

Rechtsgebiete: Familienrecht, Staats- und Verfassungsrecht

Schlagworte: Berufungszulassung, Sorgerechtsentzug, Kindeswohl, schuldhafte Pflichtverletzung, allgemeines Persönlichkeitsrecht

Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 1 U 1306/10

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 30.04.2013

Landgericht Leipzig LGLEIPZIG Aktenzeichen 7 O 847/09

Sächs VerfGH VS.68-IV-11

Zivilabteilung

..., Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

1. Anika [ein damals einjähriges Kind]...

Klägerin und Berufungsklägerin

2. ...

Klägerin und vormalige Berufungsklägerin

3. ...

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigter zu 1-3: Rechtsanwalt ...

gegen

Stadt ..., vertreten durch den Oberbürgermeister

Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

...

Streithelfer

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Amtshaftung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riechert, Richterin am Oberlandesgericht Fahrinkrug und Richterin am Oberlandesgericht Podhraski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 16.07.2010 - 7 O 847/09 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 6.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1000,-€ erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) 16%, die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) jeweils 21%, die Beklagte 37% und die Kläger zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner 5%.

Die Beklagte trägt 70% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers tragen die Klägerin zu 1) 16%, die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) als Gesamtschuldner 5% sowie die Klägerin zu 2) 21% und der Kläger zu 3) 21%. Im Übrigen tragen die Parteien und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4, Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird bis zum 01.12.2010 auf 18.906,30 € festgesetzt; vom 02.12.2010 bis zum 19.06.2012 auf 15.906,30 und ab dem 20.07.2012 auf 10.906,30 €.

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) bedarf nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 19.07.2012 noch insoweit der Entscheidung, als die Klägerin zu 1) Schmerzensgeld und der Kläger zu 3) Ersatz materieller Schäden begehrt. Im Übrigen ist der Rechtsstreit aufgrund Klagerücknahme der Klägerin zu 2) bzw. rechtskräftiger Abweisung der weitergehenden Klage des Klägers zu 3) durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 05.01.2011 -Az.: 6 U 1306/10 - beendet.

1. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, 249 f. BGB

1.1. Die Klägerin zu 1) war und ist durch die ursprüngliche Klägerin zu 2) wirksam vertreten gewesen. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem durch Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs teilaufgehobenen Urteil unter 11.1. (Seite 6 oben des Urteils) Bezug genommen. Die inzwischen aus dem Prozess ausgeschiedene ursprüngliche Klägerin zu 2) war ohne Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers berechtigt, die Klägerin zu 1) bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu vertreten und insbesondere auch Prozessvollmacht für einen Rechtsanwalt zu erteilen.

1.2. Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht bereits am Ausschlussgrund des § 839 Abs. 3 BGB (Nichtgebrauch eines Rechtsmittels“). Dieser Ausschlussgrund greift nicht, weil die Kläger einen Antrag auf Aufhebung der den Sorgerechtsentzug aussprechenden einstweiligen Anordnung gestellt hatten. Ob und inwieweit daneben auch andere Rechtsbehelfe flankierend zum Aufhebungsantrag hätten gestellt werden können, ist bereits ohne Belang, denn die Kläger haben sich an das sachnächste“ Gericht gewandt. Dass sie nicht etwa daneben oder stattdessen noch - wie die Beklagte meint - eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt haben, könnte ihnen angesichts des bereits gestellten Aufhebungsantrages jedenfalls nicht zum Vorwurf gereichen § 839 Abs. 3 BGB setzt nämlich die schuldhafte“ Nichteinlegung eines Rechtsmittels voraus Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde im konkreten Fall jedoch auch unzulässig gewesen, so dass die Kläger von dem einzigen ihnen möglichen förmlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht haben. Da die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen war, war einziger Rechtsbehelf der hier im Aufhebungsantrag liegende Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung, §§ 620 b Abs. Absatz 2 i. V. m. 620 c ZPO a. F.

1.3. Die bei dem hier in Rede stehenden Handeln hoheitlich tätig gewordenen Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben im Zusammenhang mit der Antragstellung objektiv die ihnen hierbei obliegenden Amtspflichten verletzt. Maßgeblich für die Bestimmung des Pflichtenkreises ist in erster Linie der Regelungsgehalt, wie er sich aus den §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8a Abs. 1 und 3 SGB VIII ergibt, welche zugleich den sich aus Art. 6 Abs. 3 GG ergebenden Schutzauftrag gegenüber Kind und Familie konkretisieren (vgl. Hauck/Hains. Großkommentar zum SGB VIII, Stand Sept. 2012, Bd. 1, § 8a Rz. 1) Dieser Regelungsgehalt beinhaltet insbesondere die sich auch bereits aus allgemeinen Verwallungsrechtsgrundsätzen folgende Pflicht zur gewissenhaften, also vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (vgl. insoweit auch BVerfG vom 21.11.2012 -1 BvR 1711/09. LS 2, juris) und die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des nach § 8a Abs. Absatz 2 SGB VIII angerufenen Familiengerichts. Daneben hatten die Jugendamtsmitarbeiter der Beklagten den allgemeinen, für alle Träger öffentlicher Verwaltung geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. insoweit auch BVerfG vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 -, juris Rn. 19).

Die Mitarbeiter der Beklagten haben bei der Erarbeitung der Antragsgrundlagen sowie bei der Antragstellung selbst unter allen drei zuvor geschilderten Gesichtspunkten ihre jeweils auch dem Schutz der Kläger dienenden Amtspflichten verletzt:

a) Die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben zunächst unzureichend und unvollständig den für einen Antrag auf Sorgerechtsentzug relevanten Sachverhalt ermittelt. Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § BGB § 1666 BGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheil voraussehen lässt (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2010 - 1 BVR 374/09, NJW 2010, 2333).

Nach dem streitgegenständlichen Vorfall am 29.01 2008 und dem sich anschließenden Besuch durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes wäre das Jugendamt zumindest gehalten gewesen, vertieft bei der Tagesmutter und späteren Zeugin im Prozess, Frau Z., nachzufragen, ebenso wie bei dem betreuenden Kinderarzt sowie bei den zuvor die Familie begleitenden Stellen der Erziehungshilfe. Das Jugendamt ist bei seinem nach § 8a SGB VIII gegebenen Prüfauftrag unbedingt verpflichtet, uneindeutige und zweifelhafte Informationen zu erhellen und aufzuklären (ausführlich: Hauck/Hains, a. a. O., § 8a Rz. 3, 9 f., jew. m. w. N.). Diesem von der Rechtsprechung und dem Gesetzestext klar definierten Aufklärungs- und Prüfauftrag ist das Jugendamt nicht nachgekommen, obwohl die Gesamtsituation hierzu eindeutig Anlass gegeben hätte.

b) Das Jugendamt handelte pflichtwidrig bei der Abfassung und Einreichung des Antrages beim Familiengericht, Nicht nur § 8a SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zur Zuarbeit gegenüber dem Gericht in einer Weise, die dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Abwägung für eine richtige Entscheidung ermöglicht (vgl. Hauck/Hains. a. a. O. § 8a Rz. 8; 13; 18). Der Senat sieht insoweit auch Parallelen zu der zu Haftbefehlsanträgen der Staatsanwaltschaft ergangenen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des Gerichtes um eine zentrale Pflicht handelt (vgl. BGH vom 23.10.2003 - III ZR 9/03. juris Rn. 16ff). Der Sachverhalt bei der Einreichung von Haftbefehlsanträgen ist insoweit mit der Pflicht zur Zuarbeit nach § 8a SGB VIII vergleichbar, als in beiden Fällen das Gericht durch den Erlass der beantragten Entscheidung unter Umständen erheblich in grundgesetzlich geschützte Rechte der Betroffenen eingreift. Hieraus erklärt sich, dass es sich bei der Pflicht zur gewissenhaften Zuarbeit um einen zentralen Aspekt bei den dem Jugendamt obliegenden Amtspflichten handelt, weil die Zuarbeit eine sachgerechte und vollständige Prüfung durch das Gericht ermöglichen und gewährleisten muss.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der vom Jugendamt selbst erstellte Prüfbogen bei Vermutung von Kindeswohlgefährdung“ nebst Beiblatt, der gerade zum Zwecke der Schaffung und Dokumentation einer Entscheidungsgrundlage erstellt wird, nicht mit vorgelegt wurde - ebenso wenig wie die dem Jugendamt bekannte Stellungnahme der zuvor beteiligten Erziehungshilfestelle vom 15 01 2008.

In diesem Zusammenhang ist weiter anzuführen, dass die Antragstellung als solche insoweit eine unzutreffende Darstellung enthielt, als darin ausgeführt wurde, die Tagesmutter, Frau Z., habe weiterhin die durch die anonyme Anzeige angebrachten Vorwürfe ... bestätigt“ (S. 3 des Antrages, Anlage K5), wobei tatsächlich - was der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten auch bekannt war - es sich bei der anonymen Anzeige“ um einen Anruf der Frau Z. selbst gehandelt hatte. Durch diese klar verfälschende Darstellung wurde beim Amtsgericht der Eindruck erweckt, mutmaßliche Gefährdungen der Klägerin zu 1) seien dem Jugendamt von mehreren Seiten zugetragen worden. In die gleiche Richtung zielt die Formulierung auf Seite 2 des Antrages, wonach der ASD durch einen anonymen Anruf darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es in der Familie seit Beendigung der SPFH erneut Schwierigkeiten gäbe, die eine ernste Bedrohung für das Wohl Anikas darstellen“ (Unterstreichung durch das Gericht). Auch hierdurch wird in tendenzieller Weise der Eindruck einer Mehrfachgefährdung suggeriert, ohne dass sich aus den vorangehenden Unterlagen in irgendeiner Weise eine bereits zuvor stattgehabte ernste Bedrohung“ für das Wohl der jetzigen Klägerin zu 1) ergeben hätten.

c) Weiter hat die Behörde der Beklagten auch objektiv gegen ihre Pflicht verstoßen, das ihr eingeräumte Ermessen bei der Antragstellung pflichtgemäß auszuüben und hierbei - was jedem Sachbearbeiter ohne Weiteres bekannt sein dürfte und müsste - den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Der Entzug des Sorgerechtes stellt die schärfste vorstellbare Maßnahme an erlaubten Eingriffen in das grundgesetzlich geschützte elterliche Sorgerecht sowie das Recht des Kindes auf den Verbleib bei seiner leiblichen Mutter und im Rahmen seiner leiblichen Familie dar. Vor diesem Hintergrund versteht sich die strenge Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Voraussetzungen und den Kriterien für den Sorgerechtsentzug von selbst (vgl. BVerfG vom 29.01.2010, a. a. O.; sowie BVerfG v. 17.06.2009, a. a. O.) Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb - sei es unter dem Gesichtspunkt gemutmaßter fortdauernder Gewalttätigkeit des Vaters oder den Problemen auf Paarebene“ die Behörde nicht zunächst zunächst eine nur kurzfristige Inobhutnahme des Kindes, die Gewährung intensiver psychologischer Hilfe oder aber auch den abermaligen Einzug der Kindesmutter in eine Mutter-Kind-WG“ oder schließlich den Verweis des Kindsvaters aus der Wohnung in Betracht gezogen und initiiert halte. Der Antrag auf Sorgerechtsentzug war auch unter dem Gesichtspunkt grob unverhältnismäßig, als das Jugendamt tatsächlich über den einmaligen, zudem ausschließlich gegen Sachen gerichteten Gewaltausbruch des Vaters keinerlei positive Feststellungen zu sonstigen, gar personengerichteten Gewalttätigkeiten des Vaters getroffen hatte, ebenso wie es keinerlei konkrete Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, inwieweit sich Probleme auf Paarebene“ konkret, auf das Kindeswohl auswirken würden, geschweige denn, dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß annehmen würden, dass dies einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würde. Die Verhältnismäßigkeit der Beantragung des Sorgerechtsentzugs als schärfster vorstellbarer Maßnahme ergibt sich auch nicht etwa aus fehlender Kooperationsbereitschafl“ der Eltern, wie die zum Termin erschienene Leiterin des Jugendamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung meinte. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Klägerin zu 1) zuvor sehr wohl kooperiert hatten, indem sich die Mutter nämlich auf Anraten des Jugendamtes zeitweilig in einer Mutter-Kind-WG unterbringen ließ und indem die Eltern auch regelmäßige angekündigte wie ungekündigte Besuche der Mitarbeiterin der Familienhilfe zuließen und damit der Vorwurf fehlender Kooperationsbereitschaft schlicht aus der Luft gegriffen erscheint, gibt es keine Pflicht zur Kooperation der Eltern im Hinblick auf beabsichtigte pflichtwidrige Maßnahmen. Von leiblichen Eltern zu fordern, bei einem Sorgerechtsentzugsverfahren zu kooperieren“, würde den Sinn jeglicher Jugendfürsorge konterkarieren. Dass umgekehrt im Hinblick auf andere, weniger einschneidende Maßnahmen die Eltern angeblich nicht kooperiert hätten, wird durch ihr früheres Verhalten eindeutig widerlegt.

1.4.

Die Mitarbeiter der Beklagten handelten im Zusammenhang mit der Antragstellung auch schuldhaft .

Zwar begründet nicht jeder Fehler in der Rechtsanwendung bereits den Vorwurf des Verschuldens. Dieses ist aber dann zu bejahen, wenn sich die Rechtsanwendung des handelnden Amtsträgers nicht mehr als vertretbar darstellt, mit anderen Wort entfällt der Schuldvorwurf erst dann, wenn die Rechtsansicht des Amtsträgers aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und wenigstens als rechtlich vertretbar angesehen werden kann (Staudinger/Wurm, Kommentar zum BGB, Buch 2, Unerlaubte Handlungen 4, Stand 2007, § 839 Rz. 204 f., m. w. N.) Von Letzterem ist vorliegend allerdings nicht auszugehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten der Mitarbeiter der Behörden sprechenden subjektiven Umstände. So verkennt der Senat insbesondere nicht, dass der Maßstab für die Beurteilung einer schuldhaften Sorgfaltswidrigkeit nicht der ideale Beamte“ ist. sondern vielmehr ein Durchschnittsbeamter Auch hieran gemessen stellt sich die Vorgehensweise des Jugendamtes im konkreten Fall als schlechterdings unvertretbar dar. Unabhängig davon, dass die Mitarbeiter der Beklagten das ggf. bestehende und von ihnen angenommene Gefährdungspotenzial unsorgfältig ermittelt haben, stellte sich auf der Grundlage der von ihnen selbst gewonnenen Tatsachenbasis der gestellte Antrag in der gestellten Form auf Entziehung des Sorgerechtes als von vornherein nicht tragbar dar. Wie das Landgericht zutreffend in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt hat (dort S. 14 Mitte bis S. 16 oben), war den Mitarbeitern der Beklagten das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Sorgerechtsentzug ausweislich ihrer eigenen Feststellungen in dem Prüfbogen vom 31.01.2008 positiv bekannt. Dort hat die zuständige Mitarbeiterin Riedel selbst festgehalten, dass für eine Gefährdung des Kindeswohls keine Anhaltspunkte festgestellt werden konnten (geschweige denn Gefährdungen solchen Ausmaßes, welche einen Sorgerechtsentzug gerechtfertigt hätten). Vielmehr wurde festgestellt, dass eine Gefährdung nicht abschließend ausgeschlossen werden könne. Der Senat kann offenlassen, ob - wie das Landgericht meinte - deutliche Indizien für ein bedingt vorsätzliches Verhallen der Mitarbeiter der Beklagten vorliegen. Ein solches Indiz könnte insbesondere in dem Umstand der Nichtvorlage des Prüfbogens liegen, welche gerade die Mutmaßungen einer konkreten Gefährdungssituation widerlegten, wobei schlechterdings unvorstellbar ist, die Mitarbeiterin der Beklagten habe entsprechend deren Behauptungen im Prozess diese Erkenntnisse für unerheblich“ gehalten. Die Pflicht zur Abklärung des Anfangsverdachts einer Kindeswohlgefährdung ist zentraler Regelungsgehalt des § 8a SGB VIII und es erscheint ausgeschlossen, dass einer Mitarbeiterin des Jugendamtes diese Pflicht unbekannt gewesen sein sollte. Ein weiteres Indiz könnte sein, dass die Darstellungen im Antrag selbst tendenziös und suggestiv in eine den Tatsachen nicht entsprechende Richtung wiesen, was den Schluss nahelegt, dass die Mitarbeiter der Behörde selbst davon ausgingen, dass bei zutreffender Beurteilung des vollständigen Tatsachenstoffes der Antrag nicht zu rechtfertigen sein würde. Dass die ebenfalls aus § 8a SGB VIII folgende Pflicht zur umfassenden und zutreffenden Unterrichtung des Familiengerichtes den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten unbekannt sein könnte, ist nicht vorstellbar und würde die Beklagte im Übrigen nicht entlasten. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die Mitarbeiter der Beklagten gezielt die einen Sorgerechtsentzug gerade nicht rechtfertigenden, entlastenden“ Umstände dem Gericht vorenthalten haben oder ob - wofür die Äußerungen der Jugendamtsleiterin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat spricht - diese Vorgehensweise auf einem profunden Missverständnis über die eigenen Kompetenzen beruhte. Auch in letzterem Fall hätte sich die Vorgehensweise der Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls als grob sorgfaltswidrig dargestellt.

1.5.

Die schuldhaften Pflichtverletzungen waren auch kausal für die von der Klägerin zu 1) erlittenen seelischen Verletzungen: Dem steht nicht entgegen, dass die Mitarbeiter der Beklagten nur“ den Antrag auf den Sorgerechtsentzug stellten, die Entscheidung aber das Familiengericht traf. Dass die Antragstellung kausal“ im Sinne der Äquivalenztheorie war. steht außer Zweifel, denn ohne den Antrag wäre das Amtsgericht vorliegend schlicht nicht tätig geworden. Der Antrag war aber auch adäquat kausal für die Trennung der Klägerin zu 1) von den Klägerin zu 2) und zu 3), denn die Anordnung des Sorgerechtsentzugs lag - ungeachtet der Frage einer etwaigen eigenen Pflichtverletzung durch das Amtsgericht - angesichts der Abfassung des Antrages im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung zu Erwartenden und Vorhersehbaren.

Auch unter Zurechnungsgesichtspunkten entfällt die Kausalität nicht etwa deshalb, weil einige Tage nach Ausspruch der Entscheidung dem Amtsgericht allein aufgrund des Aufhebungsantrages nunmehr die vom Jugendamt nicht mitgeteilten Informationen zumindest teilweise vorlagen. Denn das Amtsgericht hat dann durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung das gesetzlich vorgesehene Überprüfungsverfahren in Gang gesetzt.

Schließlich entfällt die Kausalität auch nicht durch die im Nachgang erteilte Zustimmung des für die Klägerin zu 1) damals bestellten Verfahrenspflegers. Dieser war nur {neben die Klägerin zu 2. und zu 3. tretender) gesetzlicher Interessen Vertreter der Klägerin zu 1), nicht aber deren gesetzlicher Vertreter (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG. 15. Aufl., § 50 Rn. 5ff; Jansen, FGG, 3. Aufl., §50 Rn. 61).

1.6.

Für die dem Grunde nach damit gegebene schuldhafte Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten steht der Klägerin zu 1) Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld zu. Die zwangsweise Trennung der Klägerin von ihren leiblichen Eltern stellt einen tiefgreifenden, mit seelischen Verletzungen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) dar. welches namentlich durch Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 3 GG noch unter besonderen Schutz gestellt wird, welcher nur durch Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung kompensierbar ist.

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist dem Senat bewusst, dass es schlechterdings nicht möglich ist, die konkreten psychischen Abläufe nachzuvollziehen. welche sich im Bewusstsein der zum damaligen Zeitpunkt etwas über einjährigen Klägerin zu 1) abgespielt haben, so dass dem Senat im Rahmen der von ihm nach § 287 ZPO auszuübenden freien Würdigung wenig Anhaltspunkte zur Verfügung stehen. Als gesichert geht der Senat in diesem Rahmen aber davon aus. dass die Trennung des Kleinkindes von seinen leiblichen Eltern zu den schwerwiegendsten psychischen Einwirkungen auf ein Kleinkind gehört, weil in diesem Alter die emotionale Bindung an die leiblichen Eltern, namentlich die leibliche Mutter, zentral und lebensbestimmend ist. Das Kind kann naturgemäß in diesem Alter nicht auf eine Reihe weiterer emotionaler Bezugspunkte zurückgreifen. Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass ausweislich der aktenkundigen Berichte der Jugendfürsorge die Mutter ein nahes und enges Verhältnis zur Tochter hatte und ungeachtet der für die Zeit des Schulbesuches der Mutter tätig werdenden Tagesmutter diese die nahe Bindung auch pflegte. Es bleibt daher bei der Feststellung, wie sie auch das Landgericht München in einem klägerseits zitierten Urteil vom 07 01.2009 (Az: 9 O 20622706) getroffen hat. dass das Herausreißen des Kindes aus der familiären Umgebung und die nahezu vollständige Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern mutmaßlich zum Schlimmsten gehört, was dem Kind aus seiner subjektiven Kleinkindsicht heraus widerfahren kann.

Dem Senat erscheint vor diesem Hintergrund und in Würdigung sämtlicher konkreter Fallumstände ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € für den gesamten Zeitraum angemessen (es ist davon auszugehen, dass in dem vom Landgericht München entschiedenen Fall das dort betroffene Kind wegen seines fortgeschritteneren Alters ein höheres Maß an Bewusstsein entwickeln konnte, was ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigte). Bei der Bemessung hat der Senat auch berücksichtigt, dass das Jugendamt aus nicht nachvollziehbaren Gründen vor dem Termin vor dem Familiengericht die Situation weiter dadurch verschärfte, dass es das Umgangsrecht der Eltern mit der Klägerin zu 1) noch zusätzlich reduzierte, wobei eine Erklärung oder ein sinnvoller Grund hierfür weder vorgetragen noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich ist. Insgesamt erscheint dem Senat daher ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € angemessen, wobei hier bereits 1.000,00 € im Vergleichswege vom Freistaat an die Klägerin zu 1) ausgekehrt wurden, so dass weitere 6 000,00 € Schmerzensgeld zuzusprechen waren.

2

Weil die Beklagtenseite sich der vor diesem Hintergrund Klägerseits erklärten Erledigung nicht angeschlossen hat, war insoweit vor dem soeben geschilderten Hintergrund die Feststellung der Erledigung zugunsten de Klägerin zu 1) auszusprechen Die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) war abzuweisen.

3.

Der Kläger zu 3) hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm behaupteten materiellen Schäden.

a) Dies gilt zunächst für die Kosten der in Anspruch genommenen psychologischen Hilfe in Höhe von 585.00 € ungeachtet der Notwendigkeit dieser angefallenen Kosten, weil nach eigenem Klägervortrag die Mutter der vormaligen Klägerin zu 2). Frau Susanne Schmitz, die Bezahlung übernommen hatte, ohne dass zugleich klägerseits vorgetragen worden wäre, dass der Kläger zu 3) ganz oder teilweise diesen Betrag der Frau Susanne Schmitz hätte erstatten müssen oder gar erstattet hätte.

b) Die anwaltlichen Kosten für die Strafverfolgung des entscheidenden Familienrichters in Höhe von 321,30 € sind vorliegend nicht erstattungsfähig, weil dies keine notwendigen“ Kosten in Bezug auf die Verfolgung der Ansprüche gegenüber der hiesigen Beklagten darstellten.

c) Was schließlich die vorprozessual angefallenen Rechtsverfolgungskosten betrifft, so scheiden die für die Geltendmachung des unter a) genannten Betrages entstandenen Rechtsanwaltskosten von vornherein aus, weil dem Kläger zu 3) hier bereits dem Grunde nach kein Anspruch zusteht. Weiter scheiden die für den Schmerzensgeldanspruch der vormaligen Klägerin zu 2) entstandenen Rechtsverfolgungskosten aus, weil die Klägerin zu 2) insoweit Klageverzicht erklärt hatte. Was die Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf den eigenen Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 3) betrifft, so ist insoweit das Urteil des Oberlandesgerichts vom 05.01.2011, mit dem dieser Anspruch zurückgewiesen wurde, rechtskräftig. Dem Kläger steht daher auch insoweit kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu. Die Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruches der Klägerin zu 1) sind schließlich allein dieser entstanden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 100, 101 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10. 713 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht, § 543 Abs. 2 ZPO.

IV.

Dem Antrag des Klägers zu 3) auf Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von ihm eingelegte und vom Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1700/11 geführte Verfassungsbeschwerde war nicht stattzugeben. Angesichts des sich ebenfalls mit möglichen Grund rechts verstoßen zulasten des Klägers zu 2) befassenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen hält es der Senat für sach- und ermessensgerecht, keine Aussetzung nach § 148 ZPO auszusprechen (vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 16.05.2012, 14 U 928/10, juris LS 2 und juris Rn. 55).

 

 

Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 1 U 1306/10

Beschluss

Landgericht Leipzig 7 O 847/09

Zivilsenat

In dem Rechtsstreit

1. ...

Klägerin und Berufungsklägerin

2. ...

Kl

3. ...

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigter zu 1-3: Rechtsanwalt ...

gegen

Stadt ..., vertreten durch den Oberbürgermeister

Beklagte und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

...

Streithelfer

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Schadensersatz

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riechert. Vorsitzende Richterin am Landgericht Garmann und Richterin am Oberlandesgericht Fahrinkrug ohne mündliche Verhandlung

am 18.06.2013

beschlossen:

Das Rubrum des Urteils vom 30.04.2013 - Az. 1 U 1306/10 - wird berichtigt:

Die Parteibezeichnungen auf Klägerseite lauten dergestalt, dass die Klägerin zu 1) Berufungsbeklagte“, die Klägerin zu 2) vormalige Berufungsbeklagte“, der Kläger zu 3) Berufungsbeklagter“ und die Beklagte Berufungsklägerin“ ist.

Weiterhin wird der Einleitungssatz der Gründe berichtigt.

Er lautet korrekt:

Die zulässige Berufung der Beklagten bedarf nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 19 07 2012 noch insoweit der Entscheidung, als die Klägerin zu 1) Schmerzensgeld und der Kläger zu 3) Ersatz materieller Schäden begehrt.“

Gründe

Das Urteil war wie geschehen wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten zu berichtigen, § 319 Abs. 1 ZPO.

 

 

 


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