Väternotruf

November 2014


 

 

 

Familienrecht

Verfassungsgericht stärkt elterliches Sorgerecht  

Das Bundesverfassungsgericht hat höhere Hürden für den Entzug des Sorgerechts beschlossen. Die Eltern müssten entscheiden, was gelungene Erziehung sei, nicht der Staat.

28. November 2014 

Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht der elterlichen Sorge gestärkt. Eltern müssten ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen, vielmehr müsste für den Entzug des Sorgerechts "gravierend schädigendes Erziehungsversagen" feststehen, begründeten die Richter ihren Beschluss in der Sache eines Ghanaers, der Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts für seine Tochter eingelegt hatte. (Az. 1 BvR 1178/14) Der Staat dürfe seine Vorstellung von gelungener Kindeserziehung nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellung setzen.  

In der Begründung hoben die Richter hervor, dass Behörden Eltern ihre Kinder nur wegnehmen dürfen, wenn die Eltern das "körperliche, geistige oder seelische Wohl" des Kindes "nachhaltig gefährden". Stützen sich Gerichte dazu auf Sachverständigengutachten, müssen sie deren Stichhaltigkeit "streng" überprüfen, beschloss das Verfassungsgericht. 

Die Richter hoben damit die Sorgerechtsentziehung für die im Februar 2013 geborene Tochter des Beschwerdeführers auf. Die Mutter des Mädchens leidet unter schweren psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren Kinder lebt bei ihr. Während der Schwangerschaft mit dem fünften Kind trennten sich die Eltern. Nach einer negativen Bewertung der Erziehungstauglichkeit des Vaters in einem Gutachten kam das Kind kurz nach der Geburt auf Anordnung des Amtsgerichts in eine Pflegefamilie.  

In diesem Gutachten fand das Gericht Hinweise, dass dem Vater nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet worden sei. Die Frage nach der Kindeswohlgefährdung habe die Gutachterin überhaupt nicht erst gestellt. Vielmehr habe sie dessen Herkunft in "sachlich nicht nachvollziehbarem Maß" negativ bewertet.  

Außerdem habe die Sachverständige negativ bewertet, dass der Vater "die afrikanischen Erziehungsmethoden deutlich höher wertet als die europäischen" und "Nachschulungen" im Hinblick auf "die Einsichtsfähigkeit in die europäischen Erziehungsmethoden" für als erforderlich bezeichnet.  

Die Familiengerichte hatten die Entscheidung des Jugendamtes bestätigt. Sie hatten sich auf ein Gutachten gestützt, an dessen Verwertbarkeit die Verfassungsrichter erhebliche Zweifel anmeldeten. Es habe mehrfach die "in den Vordergrund gerückte Herkunft aus einem afrikanischen Land in sachlich nicht nachvollziehbarem Maße negativ bewertet", hieß es am Freitag. Das Familiengericht muss den Fall jetzt neu prüfen.  

http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2014-11/sorgerecht-verfassungsgericht

 

 

Kommentar Väternotruf:

Man könnte meinen, das Bundesverfassungsgericht wäre besonders fortschrittlich. Ist es aber nicht, denn mittels §1671 BGB werden jedes Jahr in Deutschland einige 10.000 Väter und Mütter entsorgt, ohne dass von einem Gericht festgestellt worden wäre, dass ein "gravierend schädigendes Erziehungsversagen" des jeweiligen Elternteils vorliegen würde. So kann man nicht umhinkommen, dem Bundesverfassungsgericht mitzuteilen, dass es hinsichtlich des verfassungswidrigen §1671 BGB in keiner Weise auf der Höhe der Zeit ist, sondern sich vielmehr noch in geistiger Nachbarschaft zum vergangenen 20. Jahrhundert befindet. Und da die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag in ähnlicher Weise die Zeit verschläft, wird es wohl wieder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedürfen, um Bundesregierung, Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht zur Respektierung der Menschenrechte zu verpflichten, Armes Deutschland.

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1178/14 - Oberlandesgericht Hamm 0 6.02 2014 - II-6 UF 177/13 - Beschluss des Amtsgerichts Paderborn 17.09.2013 - 84 F 34/13 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html

 

 

 


 

 

11.10.2014, 03:27 Uhr | aktualisiert: 12.10.2014, 09:48 Uhr

Ohne Diplom als Gutachter bei Gericht? Staatsanwalt ermittelt  

Kreis Birkenfeld. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach ermittelt gegen einen Psychologen aus dem Kreis Birkenfeld. Ihm wird vorgeworfen, dass er den Titel "Diplom-Psychologe" über viele Jahren hinweg getragen hat, obwohl er eigentlich kein entsprechendes Studium mit einem Diplom-Abschluss nachweisen kann. Vielmehr habe der Mann lediglich eine Erlaubnis zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz.  

Von unserer Redakteurin Vera Müller  

Einer Mitarbeiterin der Kreisverwaltung Birkenfeld war aufgefallen, dass die Diplom-Urkunde des Mannes Formfehler enthält. Sie leitete ihren Verdacht weiter. Zu den Hauptaufgabengebieten des Beschuldigten gehörte in den vergangenen Jahren das Erstellen von familienpsychologischen Gutachten für Familiengerichte. Er war in ganz Rheinland-Pfalz und auch häufig für das Idar-Obersteiner Amtsgericht tätig. "Aktuell allerdings nicht", wie Hans-Walter Rienhardt, Direktor des Amtsgerichts, betont. Die Staatsanwaltschaft geht von einem hinreichenden Tatverdacht aus, die Ermittlungen werden wohl aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es seien noch Fragen zu klären: Wo ist er als Diplom-Psychologe aufgetreten? Wie hoch ist der Schaden? Sofern Anklage erhoben werde, gehe es um gewerbemäßigen Betrug, der mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.  

Der Psychologe habe sein Handwerk offenbar recht gut verstanden, betonen jene, die mit ihm zu tun hatten - rückblickend mit leichtem Zynismus. In manchen Fällen seien die richterlichen Entscheidungen, die auf Grundlage der Gutachten getroffen worden seien, sicherlich gerechtfertigt gewesen. In anderen möglicherweise nicht: Da hätte man durchaus genauer hinschauen müssen, sind einige Juristen im Kreis überzeugt. Weder die Gerichte noch die Anwälte hätten wohl einen Gutachter, der kein Diplom-Psychologe ist, zugelassen.  

In zwei Fällen sind bereits juristische Schritte angekündigt  

So sei es durchaus möglich, dass - sofern es zu Anklage und Urteil kommt - einige Verfahren neu aufgerollt werden und auf Schadensersatz geklagt werde. Der NZ sind zwei Fälle bekannt, in denen betroffene Mütter bereits angekündigt haben, juristische Schritte einleiten zu wollen.

Der Psychologe erstellte unter anderem Persönlichkeitsprofile und -diagnostiken für Erwachsene, auf deren Grundlage Kinder aus Familien herausgeholt wurden. Das sind auf allen Ebenen emotional und sozial folgenschwere Entscheidungen. Gutachter an Familiengerichten können bekanntlich über die Zukunft ganzer Familien entscheiden - über die Frage, ob ein Kind beim Vater oder der Mutter lebt, wie oft ein Elternteil es sehen darf oder ob es sogar in einem Heim leben muss.  

...

http://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/nahe_artikel,-Ohne-Diplom-als-Gutachter-bei-Gericht-Staatsanwalt-ermittelt-_arid,1218077.html#.VHooXDjegYo

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Artikel leidet an wesentlichen Mängeln. Entweder der Mann ist "Psychologe" oder er ist es nicht. Der Titel "Psychologe" ist gesetzlich geschützt, daher handelt jeder, der unter diesem Titel auftritt ohne den Titel rechtmäßig erworben zu haben, rechtswidrig.

Ob seine Gutachten wie im Fall des Hochstaplers Gerd Postel gut oder schlecht waren, spielt dabei keine Rolle.

Am Amtsgericht Idar-Oberstein hat vermutlich niemand geprüft, ob der als "Psychologe" auftretende Mann überhaupt eine entsprechende Qualifikation hatte. Wie immer hat aber der Richter recht und der Bürger unrecht. Daher wird mit Sicherheit am Amtsgericht Idar-Oberstein und auch am Amtsgericht Rockenhausen niemand zur Verantwortung gezogen, der dafür Verantwortung getragen hat, dass der als "Psychologe" auftretende Mann unter diesem Titel am Amtsgericht Idar-Oberstein seiner Neigung zur Hochstapelei offenbar ungehindert nachgehen konnte. Das ganze nennt Bundespräsident Gauck dann den "Rechtsstaat", bekanntlich hat dort immer der Recht, dem Recht gegeben wird, das ist in der Regel nicht der Bürger, sondern der in der Bürokratie tätige Bürokrat. So kann man den sogenannten "Rechtsstaat" als Bürokratenstaat bezeichnen, was sicher zutreffender ist, als die Vision, die unser Bundespräsident als gläubiger Christ hat.

Der Name des am Amtsgericht Idar-Oberstein tätig gewesenen mutmaßlichen Hochstaplers ist dem Väternotruf bekannt!

 

 

 

 


 

 

 

"Residenz oder Doppelresidenz - das Wechselmodell"

Väteraufbruch für Kinder  

Am 15./16. November 2014 findet in Halle/Saale der nächste Familienkongress statt. Er hat das Thema "Residenz oder Doppelresidenz - das Wechselmodell".  

Dieser Kongress ist sehr wichtig für die Diskussion mit der Fachwelt. Wir wollen uns mit der Paritätischen Doppelresidenz beschäftigen. Hier gibt es noch einige Vorbehalte. Aus diesem Grund ist es wichtig, im Gespräch miteinander darüber zu diskutieren. Daher sollten sich möglichst viele engagierte Mitglieder beteiligen.

Nähere Infos und Anmeldung unter http://www.familienkongress.vaeteraufbruch.de

 


 

 

 

Strafgesetzbuch 

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

(1) Wer unbefugt

 

1.

    inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

2.

    die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

3.

    die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

4.

    inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html

 

 

 

 

Umgangsbetreuerin vor Gericht Angeklagte bleibt Prozess fern  

Zum Beginn eines Prozesses ist es im Münchner Amtsgericht zu einem kleinen Tumult gekommen. Alle Beteiligten waren erschienen - bis auf die Angeklagte. Das Verfahren musste verschoben werden.  

Stand: 12.11.2014  

Amtsgericht: Vorwürfe gegen Umgangsbetreuerin  

Verdacht auf versuchte Erpressung und Missbrauch von Titeln - vor dem Münchner Amtsgericht hätte sich eigentlich eine Umgangsbetreuerin verantworten sollen. Elternteile, die ihre Kinder teils seit Jahren nicht gesehen haben, hatten sie angezeigt.  

Der Umgangsbetreuerin wird unter anderem vorgeworfen, sie habe sich jahrelang fälschlicherweise als Diplom-Psychologin ausgegeben, obwohl sie nur eine Ausbildung zur Heilpraktikerin absolviert habe. Trotzdem seien ihre Aussagen in gerichtliche Gutachten eingeflossen.

 ...

http://www.br.de/nachrichten/sorge-recht-streit-100.html

 

 

 


 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 

- 1 BvR 1178/14 -

 

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

 

des Herrn D…,

 

- Bevollmächtigte:

Müller Rechtsanwälte,

Münsterstraße 4, 48231 Warendorf -

 

gegen a)    den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2014 - II-6 UF 177/13 -,

b)    den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17. September 2013 - 84 F 34/13 -

 

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

 

den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Eichberger

und die Richterin Britz

 

 

am 19. November 2014 einstimmig beschlossen:  

Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17. September 2013 - 84 F 34/13 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2014 - II-6 UF 177/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.  

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm wird aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.  

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

1  

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm - wie auch der Mutter - die elterliche Sorge für eine im Februar 2013 geborene Tochter entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde.

2

 

1. Der Beschwerdeführer stammt aus G. und lebt seit Anfang 2012 zunächst als Asylbewerber, inzwischen geduldet in Deutschland. Die Mutter leidet unter gravierenden psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren Kinder lebt bei ihr. Sie wurde in den Monaten vor der Entbindung in einem Mutter-Kind-Heim betreut. Der Beschwerdeführer und die Mutter haben sich noch während der Schwangerschaft getrennt, der Beschwerdeführer hat eine neue Lebensgefährtin.

...

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html

 

 

 

 


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