Väternotruf
November 2014
Familienrecht
Verfassungsgericht stärkt elterliches
Sorgerecht
Das Bundesverfassungsgericht hat höhere Hürden für
den Entzug des Sorgerechts beschlossen. Die Eltern müssten entscheiden, was
gelungene Erziehung sei, nicht der Staat.
28. November 2014
Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht der
elterlichen Sorge gestärkt. Eltern müssten ihre Erziehungsfähigkeit nicht
positiv unter Beweis stellen, vielmehr müsste für den Entzug des Sorgerechts
"gravierend schädigendes Erziehungsversagen" feststehen, begründeten
die Richter ihren Beschluss in der Sache eines Ghanaers, der
Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug des Sorgerechts für seine Tochter
eingelegt hatte. (Az. 1 BvR 1178/14) Der Staat dürfe seine Vorstellung von
gelungener Kindeserziehung nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellung
setzen.
In der Begründung hoben die Richter hervor, dass Behörden
Eltern ihre Kinder nur wegnehmen dürfen, wenn die Eltern das "körperliche,
geistige oder seelische Wohl" des Kindes "nachhaltig gefährden".
Stützen sich Gerichte dazu auf Sachverständigengutachten, müssen sie deren
Stichhaltigkeit "streng" überprüfen, beschloss das
Verfassungsgericht.
Die Richter hoben damit die Sorgerechtsentziehung für
die im Februar 2013 geborene Tochter des Beschwerdeführers auf. Die Mutter des
Mädchens leidet unter schweren psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren
Kinder lebt bei ihr. Während der Schwangerschaft mit dem fünften Kind trennten
sich die Eltern. Nach einer negativen Bewertung der Erziehungstauglichkeit des
Vaters in einem Gutachten kam das Kind kurz nach der Geburt auf Anordnung des
Amtsgerichts in eine Pflegefamilie.
In diesem Gutachten fand das Gericht Hinweise, dass dem
Vater nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet worden sei. Die
Frage nach der Kindeswohlgefährdung habe die Gutachterin überhaupt nicht erst
gestellt. Vielmehr habe sie dessen Herkunft in "sachlich nicht
nachvollziehbarem Maß" negativ bewertet.
Außerdem habe die Sachverständige negativ bewertet,
dass der Vater "die afrikanischen Erziehungsmethoden deutlich höher wertet
als die europäischen" und "Nachschulungen" im Hinblick auf
"die Einsichtsfähigkeit in die europäischen Erziehungsmethoden" für
als erforderlich bezeichnet.
Die Familiengerichte hatten die Entscheidung des
Jugendamtes bestätigt. Sie hatten sich auf ein Gutachten gestützt, an dessen
Verwertbarkeit die Verfassungsrichter erhebliche Zweifel anmeldeten. Es habe
mehrfach die "in den Vordergrund gerückte Herkunft aus einem afrikanischen
Land in sachlich nicht nachvollziehbarem Maße negativ bewertet", hieß es
am Freitag. Das Familiengericht muss den Fall jetzt neu prüfen.
http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2014-11/sorgerecht-verfassungsgericht
Kommentar Väternotruf:
Man könnte meinen, das Bundesverfassungsgericht wäre besonders fortschrittlich. Ist es aber nicht, denn mittels §1671 BGB werden jedes Jahr in Deutschland einige 10.000 Väter und Mütter entsorgt, ohne dass von einem Gericht festgestellt worden wäre, dass ein "gravierend schädigendes Erziehungsversagen" des jeweiligen Elternteils vorliegen würde. So kann man nicht umhinkommen, dem Bundesverfassungsgericht mitzuteilen, dass es hinsichtlich des verfassungswidrigen §1671 BGB in keiner Weise auf der Höhe der Zeit ist, sondern sich vielmehr noch in geistiger Nachbarschaft zum vergangenen 20. Jahrhundert befindet. Und da die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag in ähnlicher Weise die Zeit verschläft, wird es wohl wieder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedürfen, um Bundesregierung, Bundestag, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht zur Respektierung der Menschenrechte zu verpflichten, Armes Deutschland.
Bundesverfassungsgericht - 1 BvR
1178/14 - Oberlandesgericht Hamm 0 6.02 2014 - II-6 UF 177/13 - Beschluss des
Amtsgerichts Paderborn 17.09.2013 - 84 F 34/13 -
11.10.2014, 03:27 Uhr | aktualisiert: 12.10.2014, 09:48
Uhr
Ohne Diplom als Gutachter bei Gericht? Staatsanwalt
ermittelt
Kreis Birkenfeld. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach
ermittelt gegen einen Psychologen aus dem Kreis Birkenfeld. Ihm wird
vorgeworfen, dass er den Titel "Diplom-Psychologe" über viele Jahren
hinweg getragen hat, obwohl er eigentlich kein entsprechendes Studium mit einem
Diplom-Abschluss nachweisen kann. Vielmehr habe der Mann lediglich eine
Erlaubnis zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz.
Von unserer Redakteurin Vera Müller
Einer Mitarbeiterin der Kreisverwaltung Birkenfeld war
aufgefallen, dass die Diplom-Urkunde des Mannes Formfehler enthält. Sie leitete
ihren Verdacht weiter. Zu den Hauptaufgabengebieten des Beschuldigten gehörte
in den vergangenen Jahren das Erstellen von familienpsychologischen Gutachten für
Familiengerichte. Er war in ganz Rheinland-Pfalz und auch häufig für das
Idar-Obersteiner Amtsgericht tätig. "Aktuell allerdings nicht", wie
Hans-Walter Rienhardt, Direktor des Amtsgerichts, betont. Die Staatsanwaltschaft
geht von einem hinreichenden Tatverdacht aus, die Ermittlungen werden wohl aber
noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es seien noch Fragen zu klären: Wo ist er
als Diplom-Psychologe aufgetreten? Wie hoch ist der Schaden? Sofern Anklage
erhoben werde, gehe es um gewerbemäßigen Betrug, der mit Freiheitsstrafen von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.
Der Psychologe habe sein Handwerk offenbar recht gut
verstanden, betonen jene, die mit ihm zu tun hatten - rückblickend mit leichtem
Zynismus. In manchen Fällen seien die richterlichen Entscheidungen, die auf
Grundlage der Gutachten getroffen worden seien, sicherlich gerechtfertigt
gewesen. In anderen möglicherweise nicht: Da hätte man durchaus genauer
hinschauen müssen, sind einige Juristen im Kreis überzeugt. Weder die Gerichte
noch die Anwälte hätten wohl einen Gutachter, der kein Diplom-Psychologe ist,
zugelassen.
In zwei Fällen sind bereits juristische Schritte angekündigt
So sei es durchaus möglich, dass - sofern es zu Anklage und Urteil kommt - einige Verfahren neu aufgerollt werden und auf Schadensersatz geklagt werde. Der NZ sind zwei Fälle bekannt, in denen betroffene Mütter bereits angekündigt haben, juristische Schritte einleiten zu wollen.
Der Psychologe erstellte unter anderem Persönlichkeitsprofile
und -diagnostiken für Erwachsene, auf deren Grundlage Kinder aus Familien
herausgeholt wurden. Das sind auf allen Ebenen emotional und sozial
folgenschwere Entscheidungen. Gutachter an Familiengerichten können bekanntlich
über die Zukunft ganzer Familien entscheiden - über die Frage, ob ein Kind
beim Vater oder der Mutter lebt, wie oft ein Elternteil es sehen darf oder ob es
sogar in einem Heim leben muss.
...
Kommentar Väternotruf:
Der Artikel leidet an wesentlichen Mängeln. Entweder der Mann ist "Psychologe" oder er ist es nicht. Der Titel "Psychologe" ist gesetzlich geschützt, daher handelt jeder, der unter diesem Titel auftritt ohne den Titel rechtmäßig erworben zu haben, rechtswidrig.
Ob seine Gutachten wie im Fall des Hochstaplers Gerd Postel gut oder schlecht waren, spielt dabei keine Rolle.
Am Amtsgericht Idar-Oberstein hat vermutlich niemand geprüft, ob der als "Psychologe" auftretende Mann überhaupt eine entsprechende Qualifikation hatte. Wie immer hat aber der Richter recht und der Bürger unrecht. Daher wird mit Sicherheit am Amtsgericht Idar-Oberstein und auch am Amtsgericht Rockenhausen niemand zur Verantwortung gezogen, der dafür Verantwortung getragen hat, dass der als "Psychologe" auftretende Mann unter diesem Titel am Amtsgericht Idar-Oberstein seiner Neigung zur Hochstapelei offenbar ungehindert nachgehen konnte. Das ganze nennt Bundespräsident Gauck dann den "Rechtsstaat", bekanntlich hat dort immer der Recht, dem Recht gegeben wird, das ist in der Regel nicht der Bürger, sondern der in der Bürokratie tätige Bürokrat. So kann man den sogenannten "Rechtsstaat" als Bürokratenstaat bezeichnen, was sicher zutreffender ist, als die Vision, die unser Bundespräsident als gläubiger Christ hat.
Der Name des am Amtsgericht Idar-Oberstein tätig gewesenen mutmaßlichen Hochstaplers ist dem Väternotruf bekannt!
"Residenz oder Doppelresidenz - das Wechselmodell"
Väteraufbruch für Kinder
Am 15./16. November 2014 findet in Halle/Saale der nächste
Familienkongress statt. Er hat das Thema "Residenz oder Doppelresidenz -
das Wechselmodell".
Dieser Kongress ist sehr wichtig für die Diskussion mit
der Fachwelt. Wir wollen uns mit der Paritätischen Doppelresidenz beschäftigen.
Hier gibt es noch einige Vorbehalte. Aus diesem Grund ist es wichtig, im Gespräch
miteinander darüber zu diskutieren. Daher sollten sich möglichst viele
engagierte Mitglieder beteiligen.
Nähere Infos und Anmeldung unter http://www.familienkongress.vaeteraufbruch.de
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen
und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1.
inländische
oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder
öffentliche Würden führt,
2.
die
Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt,
Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter führt,
3.
die
Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4.
inländische
oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen,
akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder
Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen
und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz
1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können
eingezogen werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html
Umgangsbetreuerin vor Gericht Angeklagte bleibt
Prozess fern
Zum Beginn eines Prozesses ist es im Münchner
Amtsgericht zu einem kleinen Tumult gekommen. Alle Beteiligten waren erschienen
- bis auf die Angeklagte. Das Verfahren musste verschoben werden.
Stand: 12.11.2014
Amtsgericht: Vorwürfe gegen Umgangsbetreuerin
Verdacht auf versuchte Erpressung und Missbrauch von
Titeln - vor dem Münchner Amtsgericht hätte sich eigentlich eine
Umgangsbetreuerin verantworten sollen. Elternteile, die ihre Kinder teils seit
Jahren nicht gesehen haben, hatten sie angezeigt.
Der Umgangsbetreuerin wird unter anderem vorgeworfen,
sie habe sich jahrelang fälschlicherweise als Diplom-Psychologin ausgegeben,
obwohl sie nur eine Ausbildung zur Heilpraktikerin absolviert habe. Trotzdem
seien ihre Aussagen in gerichtliche Gutachten eingeflossen.
http://www.br.de/nachrichten/sorge-recht-streit-100.html
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1178/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D…,
- Bevollmächtigte:
Müller Rechtsanwälte,
Münsterstraße 4, 48231 Warendorf -
gegen a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2014 - II-6 UF
177/13 -,
b) den
Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17. September 2013 - 84 F 34/13 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 19. November 2014 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17.
September 2013 - 84 F 34/13 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
6. Februar 2014 - II-6 UF 177/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm wird
aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm -
wie auch der Mutter - die elterliche Sorge für eine im Februar 2013 geborene
Tochter entzogen und auf das Jugendamt übertragen wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer stammt aus G. und lebt seit
Anfang 2012 zunächst als Asylbewerber, inzwischen geduldet in Deutschland. Die
Mutter leidet unter gravierenden psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren
Kinder lebt bei ihr. Sie wurde in den Monaten vor der Entbindung in einem
Mutter-Kind-Heim betreut. Der Beschwerdeführer und die Mutter haben sich noch während
der Schwangerschaft getrennt, der Beschwerdeführer hat eine neue Lebensgefährtin.
...
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20141119_1bvr117814.html