Väternotruf

Mai 2015


 

 

 

Richter in Sachsen-Anhalt haben zu wenig verdient  

Die Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt ist teilweise verfassungswidrig, das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Land müsse bis zum 1. Januar 2016 neue Regelungen schaffen.

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Harald Kruse, Thomas Posegga und Werner Schade (v.l.) sind nicht ausreichend bezahlt worden. Das bestätigte ihnen jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

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05.05.2015

http://www.welt.de/politik/deutschland/article140507128/Richter-in-Sachsen-Anhalt-haben-zu-wenig-verdient.html

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Richter müsste man sein, dann hätte man wenigstens eine Chance am Bundesverfassungsgericht mit seiner Verfassungsbeschwerde gehört werden. Dieses Glück haben über 90 % Prozent aller Beschwerdeführer leider nicht, da landen die Verfassungsbeschwerden im Papierkorb. "Wird nicht zur Entscheidung angenommen", so die Standardformel ohne Begründung, mit der die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger vom Bundesverfassungsgericht in die juristische Wüste geschickt werden. Ein eindringlicher Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, die Geschichte mit dem Rechtsstaat nicht allzu ernst zu nehmen.

 

 

 

 


 

 

Symposium zum Unterhaltsrecht bei Wechselmodell und erweitertem Umgang  

Staatssekretärin Dr. Hubig hat am 4. Mai 2015 ein Symposium zum Unterhaltsrecht im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eröffnet.  

Das Symposium behandelt die Frage, wie im Unterhaltsrecht auf eine wachsende Zahl von Fällen erweiterten Umgangs zu reagieren ist.  

Das Symposium behandelt die Frage, wie im Unterhaltsrecht auf eine wachsende Zahl von Fällen erweiterten Umgangs zu reagieren ist. Nach § 1606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bislang vorgesehen, dass „in der Regel“ ein Elternteil das Kind betreut, wogegen der andere Elternteil Bar-Unterhalt leistet. In der Praxis ist hingegen häufiger zu beobachten, dass beide Elternteile sich nach einer Trennung gemeinsam um die Kinder kümmern. Dies kann auch bis zum sogenannten „Wechselmodell“ gehen, bei dem beide Elternteile sich zu gleichen Anteilen die tatsächliche Sorge teilen.

Gesetzliche Regelungen anpassen  

Von Elternteilen, die den vollen Bar-Unterhalt entrichten und sich gleichzeitig intensiv um das Kind kümmern, wird diese gesetzliche Regelung oftmals als einseitig empfunden. In der Rechtsprechung wird dem bislang durch Modifizierungen bei der Unterhaltsberechnung Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund wird gefordert, dass die gesetzlichen Regelungen zum Kindesunterhalt diesem Wandel angepasst und flexibler gestaltet werden.  

Auf dem Symposium diskutieren daher namhafte Vertreter aus dem Deutschen Bundestag, der Rechtsprechung, der Forschung und Lehre sowie aus den Verbänden über diese Herausforderung. Es wurde deutlich, dass auf die komplexen unterhaltsrechtlichen Fragen, die das gehäufte Auftreten von Fällen des erweiterten Umgangs oder des Wechselmodells aufwirft, keine schnellen gesetzgeberischen Antworten möglich sind. Vorrangig soll es in den weiteren Diskussionen deshalb darum gehen, in der Rechtsprechung und im Rahmen der „Düsseldorfer Tabelle“ den Fragen zu begegnen. Die im Gesetz aufgestellte Regel, dass ein Elternteil das Kind betreut, der andere Teil den Bar-Unterhalt bezahlt, ist weiterhin darauf zu überprüfen, ob sie den Regelfall in der Rechtspraxis korrekt abbildet. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass diese Diskussion fortzusetzen ist.  

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150504-Symposium-zum-UnterhaltsR.html?nn=3433226

 

 

 


 

 

Pressemitteilung: Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2015

 

Stand: 27.04.2015  

Ab 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.  

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.  

Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.  

Die genauen Beträge - auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen - ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015.  

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/20150427_Pfaendungsfreigrenzen.html?nn=3433226

 

 

 


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