Väternotruf
Mai 2015
Richter in Sachsen-Anhalt haben zu wenig verdient
Die Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt ist teilweise
verfassungswidrig, das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Land müsse
bis zum 1. Januar 2016 neue Regelungen schaffen.
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Harald Kruse, Thomas Posegga und Werner Schade (v.l.) sind nicht ausreichend bezahlt worden. Das bestätigte ihnen jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
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05.05.2015
Kommentar Väternotruf:
Richter müsste man sein, dann hätte man wenigstens eine Chance am Bundesverfassungsgericht mit seiner Verfassungsbeschwerde gehört werden. Dieses Glück haben über 90 % Prozent aller Beschwerdeführer leider nicht, da landen die Verfassungsbeschwerden im Papierkorb. "Wird nicht zur Entscheidung angenommen", so die Standardformel ohne Begründung, mit der die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger vom Bundesverfassungsgericht in die juristische Wüste geschickt werden. Ein eindringlicher Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, die Geschichte mit dem Rechtsstaat nicht allzu ernst zu nehmen.
Symposium zum Unterhaltsrecht bei Wechselmodell und
erweitertem Umgang
Staatssekretärin Dr. Hubig hat am 4. Mai 2015 ein
Symposium zum Unterhaltsrecht im Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz eröffnet.
Das Symposium behandelt die Frage, wie im
Unterhaltsrecht auf eine wachsende Zahl von Fällen erweiterten Umgangs zu
reagieren ist.
Das Symposium behandelt die Frage, wie im
Unterhaltsrecht auf eine wachsende Zahl von Fällen erweiterten Umgangs zu
reagieren ist. Nach § 1606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bislang
vorgesehen, dass „in der Regel“ ein Elternteil das Kind betreut, wogegen der
andere Elternteil Bar-Unterhalt leistet. In der Praxis ist hingegen häufiger zu
beobachten, dass beide Elternteile sich nach einer Trennung gemeinsam um die
Kinder kümmern. Dies kann auch bis zum sogenannten „Wechselmodell“ gehen,
bei dem beide Elternteile sich zu gleichen Anteilen die tatsächliche Sorge
teilen.
Gesetzliche Regelungen anpassen
Von Elternteilen, die den vollen Bar-Unterhalt
entrichten und sich gleichzeitig intensiv um das Kind kümmern, wird diese
gesetzliche Regelung oftmals als einseitig empfunden. In der Rechtsprechung wird
dem bislang durch Modifizierungen bei der Unterhaltsberechnung Rechnung
getragen. Vor diesem Hintergrund wird gefordert, dass die gesetzlichen
Regelungen zum Kindesunterhalt diesem Wandel angepasst und flexibler gestaltet
werden.
Auf dem Symposium diskutieren daher namhafte Vertreter
aus dem Deutschen Bundestag, der Rechtsprechung, der Forschung und Lehre sowie
aus den Verbänden über diese Herausforderung. Es wurde deutlich, dass auf die
komplexen unterhaltsrechtlichen Fragen, die das gehäufte Auftreten von Fällen
des erweiterten Umgangs oder des Wechselmodells aufwirft, keine schnellen
gesetzgeberischen Antworten möglich sind. Vorrangig soll es in den weiteren
Diskussionen deshalb darum gehen, in der Rechtsprechung und im Rahmen der „Düsseldorfer
Tabelle“ den Fragen zu begegnen. Die im Gesetz aufgestellte Regel, dass ein
Elternteil das Kind betreut, der andere Teil den Bar-Unterhalt bezahlt, ist
weiterhin darauf zu überprüfen, ob sie den Regelfall in der Rechtspraxis
korrekt abbildet. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass diese Diskussion
fortzusetzen ist.
Pressemitteilung: Höhere Pfändungsfreigrenzen für
Arbeitseinkommen ab Juli 2015
Stand: 27.04.2015
Ab 1. Juli 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für
Arbeitseinkommen.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch
bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die
gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen
für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die
Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche
Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli
2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag
um 2,76 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
im gleichen Verhältnis.
Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare
Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich,
wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro
(bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17
Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner
mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen
vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil.
Die genauen Beträge - auch für wöchentliche und tägliche
Zahlweise von Arbeitseinkommen - ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung
2015.