Väternotruf

1971


 

 

"Das Umgangsrecht des ... Elternteils eines Kindes steht unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 GG. Es ermöglicht dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes- und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie den Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen."

Bundesverfassungsgericht 31, 194, 206 = FamRZ 1971, 421

 

 

 


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