Väternotruf
2020
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
08/09/2020
Urteil vom 27.07.2020 OLG Celle 13 U 11/20
Kritik an Sachverständigen ist im öffentlichen Interesse
Aufnahme vor dem OLG Celle nach der 2 stündigen Verhandlung am 09.Juni 2020
Seit einigen Jahren betreiben wir auf der Seite www.vaterlos.eu eine
Sachverständigendatenbank. Aktuell haben wir mehr als 600 Sachverständige in
dieser Datenbank aufgelistet.
Zu jedem dieser Sachverständigen gibt es die Möglichkeit über die
Kommentarfunktion entsprechende Erfahrungsberichte zu hinterlassen. Da gibt es
natürlich den einen oder die andere Sachverständige dem/der das nicht gefällt,
weil die Sachverständigen natürlich nicht nur positive Kommentare erhalten.
So erging es auch der Sachverständigen Frau Dr. Doris Früh-Naumann. Frau Dr.
Doris Früh-Naumann gehörte zu den meistkommentiertesten Gutachterinnen auf unser
Internetseite und die überwiegende Mehrheit der Kommentare war nicht gerade
positive.
Bereits zu Beginn des Jahres 2015 nahm die Sachverständige Frau Dr. Doris
Früh-Naumann Kontakt zu uns auf und forderte uns unter anderem dazu auf
Kommentare zu entfernen.
Sachverständige im Familienrecht müssen sich der Beobachtung durch die
öffentliche Meinung und Berichterstatung aussetzen
Nachdem dann im Jahre 2018 die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten war,
bekamen wir Post von der Anwaltskanzlei der Sachverständigen Frau Dr. Doris
Früh-Naumann, in der wir erneut aufgefordert wurden zahlreiche Kommentare und
Berichterstattungen über Frau Dr. Doris Früh-Naumann zu entfernen und eine
entsprechende Unterlassungsklage zu unterzeichnen.
Unser Ziel war so dann die Kommentarseite von Frau Dr. Doris Früh-Naumann zu
überarbeiten und einer sensiblen Untersuchung zu unterziehen. Hierfür nahmen wir
die Seite kurzseitig vom Netz. Möglicherweise dachte die Sachverständige Frau
Dr. Doris Früh-Naumann dann, das sie mit ihrer Forderung Erfolg gehabt hätte und
vielleicht hätte sie das sogar gehabt, weil wir jeden Kommentar überprüft
hätten. Das hätte dann noch mal etliche Zeit in Anspruch genommen. Die
Sachverständige forderte uns dann jedoch über ihre Anwaltskanzlei auf, eine
entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.
Diskussion über gutachterliche Tätigkeit im Familienrecht ist notwendig
Das haben wir natürlich nicht getan. Wir waren uns stets über die möglichen
Folgen unseres Handelns im Klaren und wir waren uns auch darüber im Klaren, das
dieses eine entsprechende Klage mit sich nach ziehen würde. Bei allem was wir
tun sind wir uns stest über die möglichen Folgen unseres Handelns im Klaren. Es
gibt immer Menschen die uns unterschätzen, aber das hilft uns um so mehr am Ende
zu siegen.
Vor dem Landgericht Hannover ging dann auch im Jahr 2019 eine entsprechende
Klage der Sachverständigen Frau Dr. Doris Früh-Naumann ein und es kam im Herbst
2019 zu einer entsprechenden Verhandlung. Die Richterin lobte uns ausdrücklich
für unsere mutige und notwendige (!!!) Berichterstattung und das wir uns mit den
fragwürdigen Verhältnissen in Familiengerichten auseinandersetzen.
Das Landgericht Hannover wies dann die Klage der Sachverständigen in allen
Punkten vollumfänglich in einem 12 Seiten langem Urteil zurück. Die
Sachverständige legte dann erwartungsgemäss Beschwerde gegen das
erstinstanzliche Urteil beim OLG Celle ein.
Sachverständige stehen unter Beobachtung
Da die Sachverständige am OLG Celle gerichtsbekannt ist, war zu erwarten das die
Messlatte hier deutlich höher liegt. Nur am Rande sei der Vollständigkeithalber
darauf hingewiesen, das die Sachverständige Frau Dr. Doris Früh-Naumann am OLG
Celle an zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren als Sachverständige tätig
gewesen ist und auch mit einem OLG Richter zusammen an einem Fachbuch mitgewirkt
hat.
Aber im wesentlichen bestätigte das OLG unsere Rechtsauffassung bzw. die des
Landgerichtes Hannover und wies die Klage der Sachverständigen Frau Dr.
Früh-Naumann im wesentlichen ab.
Gleich zu Beginn der Verhandlung hat das Oberlandesgericht Celle in Person von
Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, Herrn Richter am
Oberlandesgericht Keppler und den Richter am Oberlandesgericht Spamer
unmissverständlich und ausdrücklich darauf hingewiesen, das
„Gutachter im Familienrecht unter besonderer Beobachtung stehen und sie sich
dementsprechend auch einer Beobachtung durch die öffentliche Meinung hingeben
müssten und die Diskussion über die Tätigkeit im öffentlichen Interesse sei,
damit Betroffene entsprechende Infos über die Arbeit der Sachverständigen
halten“
Lediglich 2 Punkte, bei dem unsere Formulierungen etwas zu sehr überspitzt
waren, lies das OLG in der Form nicht zu und gab der Sachverständigen in diesen
2 Punkten Recht. Viel wichtiger ist, aber das das OLG Celle das Vertrauen in den
Rechtsstaat wieder hergestellt hat. Das OLG hat unsere Kritik an
Sachverständigen und am deutschen Familienrecht für gerechtfertigt erklärt.
Sachverständigen darf auch öffentlich mangelnde Neutralität und der Verdacht der
Befangenheit vorgeworfen werden
Folgende Behauptungen dürfen wir mit diesem mittlerweile rechtskräftigen Urteil
des OLG Celle nun über die Sachverständige Frau Dr. Doris Früh-Naumann weiterhin
aufstellen:
Elternentsorgung nach Früh Naumann-Einsatz nicht unwahrscheinlich
Dr. Doris Früh-Naumann mangelnde Neutralität
Während der Begutachtung war die Sachverständige Frau Dr. Doris Früh-Naumann
nicht objektiv und hat einen Elternteil (in diesem Fall die Mutter) einseitig
beraten, wie sich sich gegenüber dem Vater verhalten soll
Alleine diese Parteilichkeit legt die Befangenheit der Sachverständigen Frau Dr.
Doris Früh-Naumann nahe.
Mit diesem Gutachten (der Sachverständigen Frau Dr. Doris Früh-Naumann) drängt
sich wieder einmal der Verdacht auf, das es bei der Begutachtung nicht auf
objektiv messbare Faktoren ankommt, die sich am Kindeswohl orientieren. ( Bei
welchem Elternteil sind die besseren Förderungs- und Entwicklungsbedingungen
vorhanden?) oder, wer vor der Trennung das Kind überwiegend betreut hat, sondern
das möglicherweise das Kind immer zu dem „schwächeren“ Elternteil gegeben wird,
weil man somit langfristig am Kind verdienen kann.
Dich von der Frau Dr. Früh-Naumann nicht erpressen lassen
Durch eigene Scheidung vorbelastet
Kritik an Sachverständigen unterliegt der Meinungs,- Presse und Rundfunkfreiheit
Das OLG Celle begründete seine Entscheidung damit, das es sich insgesamt bei den
vorgenannten Punkte um zulässige Werturteile bze. die zulässige Verbreitung von
Informationen handelt.
Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung unter anderem auch darauf hin,
das das unser Informationsangebot unter das Medienprivileg nach Art. 85 DS-GVO
fällt. Selbst wenn man das Medienprivileg für nicht anwendbar gehalten hielte,
würde es sich bei den streitgegenständlichen Äusserungen um zulässige
Meinungsäusserungen handeln, die aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen
gemäss Art. 6 Abs 1 Sat 1 Buchst. f) DS-GVO rechtmässig sind. Von zentraler
Bedeutung sind dabei vor allem die Meinungs-, Presse und Rundfunkfreiheit gemäß
Art. 11 GRCh. Die hier vorzunehmende Abwägung auf der Grundlage der
EU-Grundrechte-Charta (Art. 7,8,11,15,16) würde zu keinem anderem Ergebnis
gelangen als die vorgenommene Abwägung der Grundrecht des Grundgesetzes.
Mit diesem Urteil dürfte dann wohl auch von jedem anderen Sachverständigen die
Rechtmässigkeit unserer Berichterstatung nicht mehr angezweifelt werden.
https://www.vaterlos.eu/13-u-11-20-olg-celle-kritik-an-sachverstaendigen-im-familienrecht-erlaubt/
Unverheiratete Eltern
Sollen Väter automatisch das Sorgerecht ab Geburt bekommen?
Stand: 14:22 Uhr | Lesedauer: 7 Minuten
Von Sabine Menkens
Politik-Redakteurin
Wollen unverheiratete Väter das Sorgerecht, müssen sie gemeinsam mit der Mutter
eine Erklärung abgeben – oder klagen. Die Regierung will das ändern. Nun tobt
Streit: Die einen sagen, die Frau sei nicht „Alleinherrscherin“ über den
Nachwuchs. Die anderen sehen große Gefahren.
An Ankündigungen hatte es nicht gemangelt: Eine große familienrechtliche Reform
wollte die große Koalition in dieser Legislaturperiode auf die Beine stellen.
Sie sollte dem Wunsch von Eltern entgegenkommen, auch im Fall einer Trennung
„intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder eingebunden“ zu
bleiben, und dies auch bei Umgang und Unterhalt stärker berücksichtigen. Wie es
im Koalitionsvertrag steht. Einen Gesetzentwurf hatte Justizministerin Christine
Lambrecht (SPD) ursprünglich für dieses Frühjahr angekündigt.
...
Doch auch die Teilreform hat es durchaus in sich. Geplant ist unter anderem eine
äußerst umstrittene Regelung: das automatische Sorgerecht für unverheiratete
Väter. Eine Neuerung, die zwischen Mütter- und Väterverbänden höchst umkämpft
ist.
„Der Vater ist ebenso verantwortlich“
Bisher gilt das automatische Sorgerecht nur für die Mutter des Kindes.
Unverheiratet zusammenlebende Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind
wünschen, müssen eine entsprechende Erklärung beim Jugendamt abgeben. Lehnt die
Mutter das gemeinsame Sorgerecht ab, hat der Vater seit der letzten Reform 2013
die Möglichkeit, das Sorgerecht einzuklagen. Dieses Prozedere soll künftig
vereinfacht werden.
Ein längst überfälliger Schritt, findet Markus Witt, Vorstand des Vereins
Väteraufbruch für Kinder. „Denn grundsätzlich darf das Sorgerecht ebenso wie die
Anerkennung der Vaterschaft nicht vom Willen der Mutter abhängen. Es ist ein
Grundrecht und eine Grundpflicht, die mit Geburt entsteht.“
Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum
Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt
Pressemitteilung Nr. 36a/2020 vom 18. Mai 2020
Beschluss vom 11. Mai 2020
1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20
Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung
mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt. Nach den angegriffenen Vorschriften
des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder
bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines
ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen. Mit ihren
Anträgen auf einstweilige Anordnung wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass
eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf.
Sollen wie hier gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, gilt
allerdings ein strenger Maßstab. Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden
nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheinen,
hatte die Kammer über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer
Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach muss das
Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung
betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter
Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.
Sachverhalt:
§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 IfSG sieht vor, dass Kinder, die in
einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege
betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität
gegen Masern aufweisen müssen, sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner
muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§
20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer jeweils
gemeinsam sorgeberechtigte Eltern und ihre jeweils einjährigen Kinder. Letztere
sollen nach dem Wunsch der Eltern zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte
beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege
nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden. Die Kinder sind nicht gegen Masern
geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine
Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall
einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei
einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten
würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde
aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden,
wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe. Wird – wie hier – die
Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein
besonders strenger Maßstab anzulegen. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig
am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem
Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden
wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der
vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes
einträten.
2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in
Betracht.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen
eines Eilverfahrens nicht möglich ist.
b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführer
aus.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden
Erfolg, wäre das gesetzliche Betreuungsverbot zu Unrecht erfolgt. Dies führte
dazu, dass zwischenzeitlich die minderjährigen Beschwerdeführer mangels
Masernschutzimpfung nicht wie beabsichtigt betreut werden könnten und sich deren
Eltern um eine anderweitige Kinderbetreuung kümmern müssten, was mitunter
nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge.
Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätten die
Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg, wären durch die beantragte einstweilige
Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12
Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer
großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die grundsätzliche Pflicht,
einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer
Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen, dient dem besseren Schutz vor
Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts-
und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Impfungen
gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das
Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die
Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe
der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug
ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus
medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere
klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist
namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der
Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist.
Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das
Interesse der Beschwerdeführer, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer
Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, beziehungswiese der Kinder, selbst
dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr
infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen
zurücktreten. Die Nachteile, die mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen
des Masernschutzgesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit
verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht – und schon gar nicht
deutlich – die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich
als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-036a.html
Kommentar Väternotruf:
Mit dieser einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht die Zwangsimpfung von Kindern zum Zwecke des Besuches einer sogenannten "Gemeinschaftseinrichtung" bis auf Widerruf für rechtens erklärt. Ein Kind, das nicht "gegen Masern" geimpft wird, darf nicht in einer "Gemeinschaftseinrichtung" betreut werden. Da der Staat "Gemeinschaftseinrichtungen" für Kinder gleichzeitig unter staatlichen Erlaubnisvorbehalt stellt, wird den Eltern auch das Recht genommen - und damit Artikel 6 Grundgesetz verletzt - das Kind in einer Anitimpfgemeinschaftseinrichtung, in der nur Kinder von Eltern, die ihr Kind nicht zwangsimpfen lassen wollen, betreuen zu lassen. Das ist Honeckerstaat in Reinkultur.
Muttersohn Tobias Rathjen mordet in Hanau
21.02.2020: "Der mutmaßliche Täter von Hanau war Sportschütze. Er kannte sich mit Waffen aus. Mindestens drei soll er besessen haben – darunter Pistolen, die auch die Polizei nutzt. Tobias R. hatte seit 2013 eine Waffenbesitzkarte, war Mitglied in einem Schützenverein. Die Kreisverwaltung des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen hatte zuletzt vor einem Jahr die Zuverlässigkeit von Tobias R. auf Weiterbesitz von Waffen überprüft. ..." - https://www.braunschweiger-zeitung.de/politik/article228491001/Wer-in-Deutschland-eine-Schusswaffe-kaufen-und-tragen-darf.html
21.02.2020 - Tagssschau: "Der 43-jährige Tobias R. ... Der mutmaßliche Täter sei Rassist gewesen und habe offenbar an einer psychotischen Krankheit gelitten, so die Ermittler."
Wenn das so stimmt, dann fragt man sich, wieso Psychotiker mit staatlicher Erlaubnis - Kreisverwaltung des Main-Kinzig-Kreises - Waffen besitzen dürfen. Innenminister Seehofer (CSU) fällt da mal wieder nichts besseres ein, als die Polizeipräsenz verstärken zu wollen - Deutschland auf dem Weg zum Polizeistaat, anstatt die logische Folgerung zu ziehen, dass sich private Waffenbesitzer einmal im Jahr vom Psychiater auf eine gesunde Psyche hin untersuchen lassen. Kaum einer stellt offen die Frage nach Gründen jenseits banaler aber leztlich nichts erklärender Terrorismus- und Rassismusvorwürfen. Welche familiären und gesamtgesellschaftlich bedingten Hintergründe gibt es. Warum tötet der "deutsche" Täter seine Mutter, die ja vermutlich keine Frau mit Migrationshintergrund gewesen ist. Von der Generalbundesanwaltschaft, die die Ermittlungen an sich gezogen hat, werden wir mit Sicherheit keine überzeugenden Antworten bekommen, das könnte ja sonst zur Folge haben, dasss man sich dem gesellschaftlichen Problem von Muttersöhnen stellt, die nicht nur morden sondern auch in ehrbaren bürgerlichen Positionen ihr Unwesen treiben. Wir wollen lieber nicht wissen, wie viele Muttersöhne und Muttertöchter allein im Bundestag sitzen. Aber warum mordet ein Muttersohn? Die Antwort kann wohl nur lauten, weil er sich, ohne ein gutes Vaterbild, vor seiner Mutter "beweisen" und gleichzeitig aus ihrer Umklammerung lösen will, daher muss auch die Mutter am Ende des Dramas sterben. Der Muttersohn ist immer auch ein latenter oder manifester Psychotiker, anders kann er der mütterlichen Umklammerung nicht entkommen. Das Finale ist die Explosion nach außen, hier verbunden mit einem Muttermord.
24.02.2026: "Der Vorstand der Hanauer Grünen veröffentlichte dazu am 23. Februar eine Pressemitteilung, in der es heißt, die Behauptungen, „dass der Vater des Täters Mitglied oder gar aktiver Politiker der Grünen sei“ entspreche nicht den Tatsachen. „Hans-Gerd R[…] ist und war kein Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen. Er kandierte 2011 ohne Mitgliedschaft bei den Grünen auf einer Ortsbeiratsliste für Kesselstadt (Anm. d. R.: Ortsteil von Hanau) und wurde nicht gewählt. Nach seiner Kandidatur gab es keinen Kontakt mehr zu Bündnis 90/Die Grünen.“ ... Am 19. Februar gegen 22 Uhr erschoss der 43-jährige Tobias R. laut Generalbundesanwalt in Hanau neun Menschen und verletzte weitere Personen zum Teil schwer. Laut Medienberichten suchte er für seinen Anschlag zwei Shishabars in der Innenstadt auf. Die Behörden sprechen von starken Indizien auf einen rassistischen Anschlag. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung in der Nacht wurden R. und seine 72-jährige Mutter tot aufgefunden. Neben ihm habe seine Schusswaffe gelegen. Sein Vater sei unverletzt gefunden worden. ..." - https://correctiv.org/faktencheck/2020/02/24/nein-der-vater-von-tobias-r-aus-hanau-ist-kein-politiker-oder-gruenen-mitglied
Weil Du mir gehörst
Als Paar sind sie gescheitert, doch als Eltern teilen sich Julia und Tom nach
der Scheidung das Sorgerecht für die Tochter Anni. Von ihren verletzten Gefühlen
getrieben, beginnt Julia, das Mädchen systematisch dem Vater zu entfremden.
12.02.2020 FilmMittwoch im Ersten ∙ Das Erste
Video verfügbar bis:
Weil du mir gehörst! Borderline-Partner im Kampf um ihr Kind
Taschenbuch – 7. Juli 2010
von Manuela Rösel
Starks-Sture, Anna; Auflage: 1. (7. Juli 2010)
Diskriminierung bis in die 90er Jahre Wegen Lesbischsein das Sorgerecht
entzogen
Lange war es Rechtspraxis in der Bundesrepublik, dass lesbische Mütter das Sorgerecht für ihre Kinder verloren. Das Unrecht soll jetzt aufgearbeitet werden.
Eva Tepest
„Die Meinung, dass ein Kind zur Mutter gehöre, ist fest in unserer
Gesellschaft verankert – es sei denn, sie ist lesbisch”, schrieb die
Sozialwissenschaftlerin Angelika Thiel 1996.
Damit skizzierte sie, so die Historikerin Kirsten Plötz, eine gängige
Rechtspraxis: Dass lesbische Müttern ihr Sorgerecht verloren, war zwar nicht
gesetzlich festgeschrieben, aber bis in die 90er Jahre hinein Usus.
Von einem konkreten Fall berichtete Plötz im Rahmen der 7. bundesweiten
Fachtagung Lesben und Alter. Demnach kam noch 1994 eine Richterin zu dem
Schluss: “Es widerspricht dem Wohl des Kindes eklatant, wenn deren Betreuung
durch die ‚Lebensgefährtin‘ der Mutter erfolgen soll.”
Das Beispiel belegt, wie Lesben in der bundesrepublikanischen Nachkriegszeit
diskriminiert wurden. Zwar waren sie, anders als schwule Männer, keiner
strafrechtlichen Verfolgung durch den Paragraphen 175 ausgesetzt.
Doch konnte ihnen wegen ihres Lesbischseins die Scheidung verweigert oder als
“schuldig Geschiedene” der Unterhalt vorenthalten werden. In anderen Fällen
diente ein lesbischer Lebensentwurf dazu, Gewalt seitens des Ehemanns oder
Partners vor Gericht zu entschuldigen.
Plötz forscht seit 2017 im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz und in Kooperation
mit der Bundesstiftung Magnus-Hirschfeld zur Diskriminierung lesbischer Mütter
im jungen Bundesland. Damit steht sie ziemlich allein da: Eine bundesweite oder
regionale Forschung zu dem Thema gibt es nicht.
Eine bundesweite Forschung zur Diskriminierung lesbischer Mütter gibt es nicht
Auch in Berlin nicht, obschon das Programm zu geschlechtlicher und sexueller
Vielfalt (IGSV) als ein Ziel die Maßnahme “Lesbische Sichtbarkeit erhöhen”
auslobte.
Eine Übersicht über den dürftigen Forschungsstand zur Geschichte von Lesben in
West-Berlin bis 1969 bietet diese Expertise der Historikerin Christiane
Leidinger. Einen Einblick in ihre Forschung gibt Plötz am Freitag, dem 17.
Januar, auf Einladung der Grünen Bundestagsfraktion im Fachgespräch: “Wenn die
Mutter lesbisch lebt(e) - Fälle von Sorgerechtsentzug bei Müttern, die in
Beziehungen mit Frauen lebten”.
Kommentar Väternotruf:
Etwas dürftig der Aufsatz im Berliner Tagesspiegel, um nicht zu sagen mangelhaft. Dass die Millionen nichtverheirateter Väter durch den bundesdeutschen Unrechtsstaat abgesichert durch den Bundesgerichtshof und das die Verfassung missachtende Bundesverfassungsgericht (die väterfeindliche SPD, CDU und die GrünInnen haben es politisch abgesegnet) jahrzehntelang das Sorgerecht von Staats wegen vorenthalten wurde, in dem Aufsatz nicht erwähnt werden, liegt nahe, denn es geht ja um Lesben.
Der Berliner Tagesspiegel hat sich - so wie auch die anderen Mainstreammedien - im übrigen nach unserer Kenntnis noch nie mit der jahrzehntelangen systematischen Grundrechtsverletzung gegen nichtverheiratete Väter beschäftigt. Nun aber die angeblichen Rechtsverletzungen gegen lesbische Mütter. Da fragt man sich als erstes, was denn eigentlich mit den Vätern der Kinder der lesbischen Mütter ist, diese tauchen in dem Artikel gar nicht auf, vermutlich weil sie von diesen Müttern aktiv ausgegrenzt wurden, den Rest hat die väterfeindliche bundesdeutsche Justiz in Komplizenschaft erledigt.
Der Artikel von Frau Tepest beweist aber an keiner Stelle, dass es tatsächlich Sorgerechtsentzüge wegen lesbischer Lebensweise gab, der zitierte angebliche Fall:
“Es widerspricht dem Wohl des Kindes eklatant, wenn deren Betreuung durch die ‚Lebensgefährtin‘ der Mutter erfolgen soll.”,
zu dem weder das Amtsgericht noch ein Aktenzeichen benannt ist, sagt überhaupt nichts aus, denn dort wird nur vorgetragen, dass die Betreuung des Kindes durch die Lebensgefährtin der Mutter dem Wohl des Kindes eklatant widersprechen soll. Es wird durch das Zitat aber überhaupt nicht deutlich, dass dies wegen des Lesbischseins der Lebensgefährtin der Fall sein soll. Es kann ganz andere Gründe gegeben haben, warum das Gericht zu der zitierten Auffassung kam. Leider liegt der vollständige Beschluss des Gerichtes nicht vor und so bleibt der Artikel im Tagesspiegel in der Sphäre unbewiesener Behauptungen stecken.
Frauenministerin Giffey kümmert sich jetzt auch um Männer
Stand: 14.01.2020
Von Sabine Menkens
Politik-Redakteurin
Seit zehn Jahren gibt es im Familienministerium ein Referat
„Gleichstellungspolitik für Jungen und Männer“. Nun will Franziska Giffey
erstmals gezielt Politik für Männer machen - deren Lage bei einigen Themen
durchaus prekär ist.
Das Posting, das Franziska Giffey vergangene Woche von ihrer Leitungsklausur im
brandenburgischen Lübbenau auf Facebook absetzte, klang auf den ersten Blick
harmlos. „Jetzt geht es mit meinen Kolleginnen und Kollegen an die Planung der
konkreten Umsetzung für unsere Vorhaben für Familien, Senioren, Frauen, Männer
und Jugend im Jahr 2020“, schrieb die SPD-Ministerin da. Dennoch erregte das
Sätzchen beträchtliche Aufmerksamkeit. Grund dafür war das M-Wort.
...
Von Partnerschaftsgewalt sind laut Kriminalitätsstatistik zwar nach wie vor
in erster Linie Frauen betroffen. Aber 20 Prozent aller Opfer sind Männer. Sie
durchleben meist Phasen extremer Ohnmacht und Stigmatisierung. Und Hilfe ist
rar: Den 350 Frauenhäusern stehen sieben Schutzwohnungen für Männer gegenüber,
in diesem Jahr sollen zwei weitere hinzukommen. „Partnerschaftsgewalt gegen
Männer ist ein Tabuthema“, sagt Giffey. Sie will den Betroffenen jetzt besser
helfen. Dazu wird in Dresden die Koordinierungsstelle Männergewaltschutz
aufgebaut. Unter der Website maennerberatungsnetz.de können Männer zudem sehen,
wo es Beratungsstellen in ihrer Nähe gibt.
Der Sozialdienst katholischer Männer (SKM) erhält in dem Zusammenhang
Fördergelder für die Weiterbildung von Experten für männerfokussierte Beratung.
Unter dem Titel „Echte Männer reden“ betreibt der SKM zurzeit 16
Beratungsstellen, mehr sind in Planung. Themen seien meist Beziehungsfragen,
Gewaltprobleme und Trennungskonflikte, sagt Berater Rüdiger Jähne.
„Männer warten oft lange, bis sie sich Hilfe holen.“ Gerade bei einer Trennung
seien häufig sehr viel Wut und Hass im Spiel – auch weil Männer von den
Familiengerichten oft benachteiligt würden, sagt Altgeld vom Bundesforum Männer:
„Wir brauchen da mehr Gender-Mainstreaming. Wir kämpfen für ein progressives
Männlichkeitsbild.“
Angesprochen fühlen sich davon allerdings längst nicht alle. „Authentische
Männerverbände“ würden von Giffeys Ministerium systematisch ausgegrenzt, das
Referat „Gleichstellungspolitik für Jungen und Männer“ habe in erster Linie die
Aufgabe, „Frauenpolitik für Männer“ zu konzipieren, kritisiert etwa Gerd
Riedmeier, Sprecher der Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter. „Nach
den Bedürfnissen von Jungen, Männern und Vätern wird überhaupt nicht gefragt“,
sagt Riedmeier. „Väter sollen zwar mehr Care-Arbeit übernehmen, aber
gleichzeitig bitteschön alleine unterhaltspflichtig bleiben.“
Und dann ist da noch Giffeys Eingeständnis, dass der Fokus der finanziellen
Förderung natürlich nach wie vor auf den Frauen liege. Für die Männer wolle man
aber „Akzente setzen“.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article205025508/Gleichstellung-Frauenministerin-Giffey-macht-jetzt-auch-Maennerpolitik.html
Kommentar Väternotruf:
Ob dieses seit Jahrzehnten überfällige Intitiative von Frau Giffey den Niedergang der männer- und väterfeindlichen SPD, die sich insbesondere mit ihrer jahrzehntelangen Diskriminierung von Väter als unwählbar erwiesen hat, aufhalten kann, ist fraglich. Aber Frau Giffey kann nach dem Aus der SPD dann ja auch die Partei wechseln, wenn sie es ernst meint mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.