Väternotruf

2020

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.  


 

 




08/09/2020

Urteil vom 27.07.2020 OLG Celle 13 U 11/20

Kritik an Sachverständigen ist im öffentlichen Interesse

Aufnahme vor dem OLG Celle nach der 2 stündigen Verhandlung am 09.Juni 2020

Seit einigen Jahren betreiben wir auf der Seite www.vaterlos.eu eine Sachverständigendatenbank. Aktuell haben wir mehr als 600 Sachverständige in dieser Datenbank aufgelistet.

Zu jedem dieser Sachverständigen gibt es die Möglichkeit über die Kommentarfunktion entsprechende Erfahrungsberichte zu hinterlassen. Da gibt es natürlich den einen oder die andere Sachverständige dem/der das nicht gefällt, weil die Sachverständigen natürlich nicht nur positive Kommentare erhalten.

So erging es auch der Sachverständigen Frau Dr. Doris Früh-Naumann. Frau Dr. Doris Früh-Naumann gehörte zu den meistkommentiertesten Gutachterinnen auf unser Internetseite und die überwiegende Mehrheit der Kommentare war nicht gerade positive.

Bereits zu Beginn des Jahres 2015 nahm die Sachverständige Frau Dr. Doris Früh-Naumann Kontakt zu uns auf und forderte uns unter anderem dazu auf Kommentare zu entfernen.
Sachverständige im Familienrecht müssen sich der Beobachtung durch die öffentliche Meinung und Berichterstatung aussetzen

Nachdem dann im Jahre 2018 die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten war, bekamen wir Post von der Anwaltskanzlei der Sachverständigen Frau Dr. Doris Früh-Naumann, in der wir erneut aufgefordert wurden zahlreiche Kommentare und Berichterstattungen über Frau Dr. Doris Früh-Naumann zu entfernen und eine entsprechende Unterlassungsklage zu unterzeichnen.

Unser Ziel war so dann die Kommentarseite von Frau Dr. Doris Früh-Naumann zu überarbeiten und einer sensiblen Untersuchung zu unterziehen. Hierfür nahmen wir die Seite kurzseitig vom Netz. Möglicherweise dachte die Sachverständige Frau Dr. Doris Früh-Naumann dann, das sie mit ihrer Forderung Erfolg gehabt hätte und vielleicht hätte sie das sogar gehabt, weil wir jeden Kommentar überprüft hätten. Das hätte dann noch mal etliche Zeit in Anspruch genommen. Die Sachverständige forderte uns dann jedoch über ihre Anwaltskanzlei auf, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.


Diskussion über gutachterliche Tätigkeit im Familienrecht ist notwendig

Das haben wir natürlich nicht getan. Wir waren uns stets über die möglichen Folgen unseres Handelns im Klaren und wir waren uns auch darüber im Klaren, das dieses eine entsprechende Klage mit sich nach ziehen würde. Bei allem was wir tun sind wir uns stest über die möglichen Folgen unseres Handelns im Klaren. Es gibt immer Menschen die uns unterschätzen, aber das hilft uns um so mehr am Ende zu siegen.

Vor dem Landgericht Hannover ging dann auch im Jahr 2019 eine entsprechende Klage der Sachverständigen Frau Dr. Doris Früh-Naumann ein und es kam im Herbst 2019 zu einer entsprechenden Verhandlung. Die Richterin lobte uns ausdrücklich für unsere mutige und notwendige (!!!) Berichterstattung und das wir uns mit den fragwürdigen Verhältnissen in Familiengerichten auseinandersetzen.

Das Landgericht Hannover wies dann die Klage der Sachverständigen in allen Punkten vollumfänglich in einem 12 Seiten langem Urteil zurück. Die Sachverständige legte dann erwartungsgemäss Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil beim OLG Celle ein.

Sachverständige stehen unter Beobachtung

Da die Sachverständige am OLG Celle gerichtsbekannt ist, war zu erwarten das die Messlatte hier deutlich höher liegt. Nur am Rande sei der Vollständigkeithalber darauf hingewiesen, das die Sachverständige Frau Dr. Doris Früh-Naumann am OLG Celle an zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren als Sachverständige tätig gewesen ist und auch mit einem OLG Richter zusammen an einem Fachbuch mitgewirkt hat.

Aber im wesentlichen bestätigte das OLG unsere Rechtsauffassung bzw. die des Landgerichtes Hannover und wies die Klage der Sachverständigen Frau Dr. Früh-Naumann im wesentlichen ab.

Gleich zu Beginn der Verhandlung hat das Oberlandesgericht Celle in Person von Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, Herrn Richter am Oberlandesgericht Keppler und den Richter am Oberlandesgericht Spamer unmissverständlich und ausdrücklich darauf hingewiesen, das

„Gutachter im Familienrecht unter besonderer Beobachtung stehen und sie sich dementsprechend auch einer Beobachtung durch die öffentliche Meinung hingeben müssten und die Diskussion über die Tätigkeit im öffentlichen Interesse sei, damit Betroffene entsprechende Infos über die Arbeit der Sachverständigen halten“

Lediglich 2 Punkte, bei dem unsere Formulierungen etwas zu sehr überspitzt waren, lies das OLG in der Form nicht zu und gab der Sachverständigen in diesen 2 Punkten Recht. Viel wichtiger ist, aber das das OLG Celle das Vertrauen in den Rechtsstaat wieder hergestellt hat. Das OLG hat unsere Kritik an Sachverständigen und am deutschen Familienrecht für gerechtfertigt erklärt.
Sachverständigen darf auch öffentlich mangelnde Neutralität und der Verdacht der Befangenheit vorgeworfen werden

Folgende Behauptungen dürfen wir mit diesem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des OLG Celle nun über die Sachverständige Frau Dr. Doris Früh-Naumann weiterhin aufstellen:

Elternentsorgung nach Früh Naumann-Einsatz nicht unwahrscheinlich
Dr. Doris Früh-Naumann mangelnde Neutralität
Während der Begutachtung war die Sachverständige Frau Dr. Doris Früh-Naumann nicht objektiv und hat einen Elternteil (in diesem Fall die Mutter) einseitig beraten, wie sich sich gegenüber dem Vater verhalten soll
Alleine diese Parteilichkeit legt die Befangenheit der Sachverständigen Frau Dr. Doris Früh-Naumann nahe.
Mit diesem Gutachten (der Sachverständigen Frau Dr. Doris Früh-Naumann) drängt sich wieder einmal der Verdacht auf, das es bei der Begutachtung nicht auf objektiv messbare Faktoren ankommt, die sich am Kindeswohl orientieren. ( Bei welchem Elternteil sind die besseren Förderungs- und Entwicklungsbedingungen vorhanden?) oder, wer vor der Trennung das Kind überwiegend betreut hat, sondern das möglicherweise das Kind immer zu dem „schwächeren“ Elternteil gegeben wird, weil man somit langfristig am Kind verdienen kann.
Dich von der Frau Dr. Früh-Naumann nicht erpressen lassen
Durch eigene Scheidung vorbelastet

Kritik an Sachverständigen unterliegt der Meinungs,- Presse und Rundfunkfreiheit

Das OLG Celle begründete seine Entscheidung damit, das es sich insgesamt bei den vorgenannten Punkte um zulässige Werturteile bze. die zulässige Verbreitung von Informationen handelt.
Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung unter anderem auch darauf hin, das das unser Informationsangebot unter das Medienprivileg nach Art. 85 DS-GVO fällt. Selbst wenn man das Medienprivileg für nicht anwendbar gehalten hielte, würde es sich bei den streitgegenständlichen Äusserungen um zulässige Meinungsäusserungen handeln, die aufgrund der Wahrung berechtigter Interessen gemäss Art. 6 Abs 1 Sat 1 Buchst. f) DS-GVO rechtmässig sind. Von zentraler Bedeutung sind dabei vor allem die Meinungs-, Presse und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 11 GRCh. Die hier vorzunehmende Abwägung auf der Grundlage der EU-Grundrechte-Charta (Art. 7,8,11,15,16) würde zu keinem anderem Ergebnis gelangen als die vorgenommene Abwägung der Grundrecht des Grundgesetzes.

Mit diesem Urteil dürfte dann wohl auch von jedem anderen Sachverständigen die Rechtmässigkeit unserer Berichterstatung nicht mehr angezweifelt werden.

https://www.vaterlos.eu/13-u-11-20-olg-celle-kritik-an-sachverstaendigen-im-familienrecht-erlaubt/





 



Unverheiratete Eltern

Sollen Väter automatisch das Sorgerecht ab Geburt bekommen?

Stand: 14:22 Uhr | Lesedauer: 7 Minuten

Von Sabine Menkens
Politik-Redakteurin

Wollen unverheiratete Väter das Sorgerecht, müssen sie gemeinsam mit der Mutter eine Erklärung abgeben – oder klagen. Die Regierung will das ändern. Nun tobt Streit: Die einen sagen, die Frau sei nicht „Alleinherrscherin“ über den Nachwuchs. Die anderen sehen große Gefahren.

An Ankündigungen hatte es nicht gemangelt: Eine große familienrechtliche Reform wollte die große Koalition in dieser Legislaturperiode auf die Beine stellen. Sie sollte dem Wunsch von Eltern entgegenkommen, auch im Fall einer Trennung „intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder eingebunden“ zu bleiben, und dies auch bei Umgang und Unterhalt stärker berücksichtigen. Wie es im Koalitionsvertrag steht. Einen Gesetzentwurf hatte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) ursprünglich für dieses Frühjahr angekündigt.

...


Doch auch die Teilreform hat es durchaus in sich. Geplant ist unter anderem eine äußerst umstrittene Regelung: das automatische Sorgerecht für unverheiratete Väter. Eine Neuerung, die zwischen Mütter- und Väterverbänden höchst umkämpft ist.
„Der Vater ist ebenso verantwortlich“

Bisher gilt das automatische Sorgerecht nur für die Mutter des Kindes. Unverheiratet zusammenlebende Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind wünschen, müssen eine entsprechende Erklärung beim Jugendamt abgeben. Lehnt die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ab, hat der Vater seit der letzten Reform 2013 die Möglichkeit, das Sorgerecht einzuklagen. Dieses Prozedere soll künftig vereinfacht werden.

Ein längst überfälliger Schritt, findet Markus Witt, Vorstand des Vereins Väteraufbruch für Kinder. „Denn grundsätzlich darf das Sorgerecht ebenso wie die Anerkennung der Vaterschaft nicht vom Willen der Mutter abhängen. Es ist ein Grundrecht und eine Grundpflicht, die mit Geburt entsteht.“

07.08.2020

https://www.welt.de/politik/deutschland/article213083612/Unverheiratete-Sollen-Vaeter-automatisch-Sorgerecht-ab-Geburt-haben.html


 


 

 

 

Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt

Pressemitteilung Nr. 36a/2020 vom 18. Mai 2020

Beschluss vom 11. Mai 2020
1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt. Nach den angegriffenen Vorschriften des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen. Mit ihren Anträgen auf einstweilige Anordnung wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf. Sollen wie hier gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab. Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheinen, hatte die Kammer über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach muss das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.

Sachverhalt:

§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 IfSG sieht vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern und ihre jeweils einjährigen Kinder. Letztere sollen nach dem Wunsch der Eltern zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe. Wird – wie hier – die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre das gesetzliche Betreuungsverbot zu Unrecht erfolgt. Dies führte dazu, dass zwischenzeitlich die minderjährigen Beschwerdeführer mangels Masernschutzimpfung nicht wie beabsichtigt betreut werden könnten und sich deren Eltern um eine anderweitige Kinderbetreuung kümmern müssten, was mitunter nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge.

Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätten die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg, wären durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die grundsätzliche Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen, dient dem besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist.

Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Beschwerdeführer, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, beziehungswiese der Kinder, selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten. Die Nachteile, die mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des Masernschutzgesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht – und schon gar nicht deutlich – die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-036a.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Mit dieser einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht die Zwangsimpfung von Kindern zum Zwecke des Besuches einer sogenannten "Gemeinschaftseinrichtung" bis auf Widerruf für rechtens erklärt. Ein Kind, das nicht "gegen Masern" geimpft wird, darf nicht in einer "Gemeinschaftseinrichtung" betreut werden. Da der Staat "Gemeinschaftseinrichtungen" für Kinder gleichzeitig unter staatlichen Erlaubnisvorbehalt stellt, wird den Eltern auch das Recht genommen - und damit Artikel 6 Grundgesetz verletzt - das Kind in einer Anitimpfgemeinschaftseinrichtung, in der nur Kinder von Eltern, die ihr Kind nicht zwangsimpfen lassen wollen, betreuen zu lassen. Das ist Honeckerstaat in Reinkultur.

 

 

 


 

 

Muttersohn Tobias Rathjen mordet in Hanau

21.02.2020: "Der mutmaßliche Täter von Hanau war Sportschütze. Er kannte sich mit Waffen aus. Mindestens drei soll er besessen haben – darunter Pistolen, die auch die Polizei nutzt. Tobias R. hatte seit 2013 eine Waffenbesitzkarte, war Mitglied in einem Schützenverein. Die Kreisverwaltung des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen hatte zuletzt vor einem Jahr die Zuverlässigkeit von Tobias R. auf Weiterbesitz von Waffen überprüft. ..." - https://www.braunschweiger-zeitung.de/politik/article228491001/Wer-in-Deutschland-eine-Schusswaffe-kaufen-und-tragen-darf.html

21.02.2020 - Tagssschau: "Der 43-jährige Tobias R. ... Der mutmaßliche Täter sei Rassist gewesen und habe offenbar an einer psychotischen Krankheit gelitten, so die Ermittler."

Wenn das so stimmt, dann fragt man sich, wieso Psychotiker mit staatlicher Erlaubnis - Kreisverwaltung des Main-Kinzig-Kreises - Waffen besitzen dürfen. Innenminister Seehofer (CSU) fällt da mal wieder nichts besseres ein, als die Polizeipräsenz verstärken zu wollen - Deutschland auf dem Weg zum Polizeistaat, anstatt die logische Folgerung zu ziehen, dass sich private Waffenbesitzer einmal im Jahr vom Psychiater auf eine gesunde Psyche hin untersuchen lassen. Kaum einer stellt offen die Frage nach Gründen jenseits banaler aber leztlich nichts erklärender Terrorismus- und Rassismusvorwürfen. Welche familiären und gesamtgesellschaftlich bedingten Hintergründe gibt es. Warum tötet der "deutsche" Täter seine Mutter, die ja vermutlich keine Frau mit Migrationshintergrund gewesen ist. Von der Generalbundesanwaltschaft, die die Ermittlungen an sich gezogen hat, werden wir mit Sicherheit keine überzeugenden Antworten bekommen, das könnte ja sonst zur Folge haben, dasss man sich dem gesellschaftlichen Problem von Muttersöhnen stellt, die nicht nur morden sondern auch in ehrbaren bürgerlichen Positionen ihr Unwesen treiben. Wir wollen lieber nicht wissen, wie viele Muttersöhne und Muttertöchter allein im Bundestag sitzen. Aber warum mordet ein Muttersohn? Die Antwort kann wohl nur lauten, weil er sich, ohne ein gutes Vaterbild, vor seiner Mutter "beweisen" und gleichzeitig aus ihrer Umklammerung lösen will, daher muss auch die Mutter am Ende des Dramas sterben. Der Muttersohn ist immer auch ein latenter oder manifester Psychotiker, anders kann er der mütterlichen Umklammerung nicht entkommen. Das Finale ist die Explosion nach außen, hier verbunden mit einem Muttermord.

24.02.2026: "Der Vorstand der Hanauer Grünen veröffentlichte dazu am 23. Februar eine Pressemitteilung, in der es heißt, die Behauptungen, „dass der Vater des Täters Mitglied oder gar aktiver Politiker der Grünen sei“ entspreche nicht den Tatsachen. „Hans-Gerd R[…] ist und war kein Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen. Er kandierte 2011 ohne Mitgliedschaft bei den Grünen auf einer Ortsbeiratsliste für Kesselstadt (Anm. d. R.: Ortsteil von Hanau) und wurde nicht gewählt. Nach seiner Kandidatur gab es keinen Kontakt mehr zu Bündnis 90/Die Grünen.“ ... Am 19. Februar gegen 22 Uhr erschoss der 43-jährige Tobias R. laut Generalbundesanwalt in Hanau neun Menschen und verletzte weitere Personen zum Teil schwer. Laut Medienberichten suchte er für seinen Anschlag zwei Shishabars in der Innenstadt auf. Die Behörden sprechen von starken Indizien auf einen rassistischen Anschlag. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung in der Nacht wurden R. und seine 72-jährige Mutter tot aufgefunden. Neben ihm habe seine Schusswaffe gelegen. Sein Vater sei unverletzt gefunden worden. ..." - https://correctiv.org/faktencheck/2020/02/24/nein-der-vater-von-tobias-r-aus-hanau-ist-kein-politiker-oder-gruenen-mitglied

 

 

 


 

 

 

Weil Du mir gehörst

Als Paar sind sie gescheitert, doch als Eltern teilen sich Julia und Tom nach der Scheidung das Sorgerecht für die Tochter Anni. Von ihren verletzten Gefühlen getrieben, beginnt Julia, das Mädchen systematisch dem Vater zu entfremden.

12.02.2020 FilmMittwoch im Ersten ∙ Das Erste

Video verfügbar bis:

12.05.2020

https://www.ardmediathek.de/daserste/player/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL2ZpbG1taXR0d29jaCBpbSBlcnN0ZW4vNzBmMThmZjktN2MyMC00ZWM4LWFlNWUtY2ZlOGI4ZjBmODEy/weil-du-mir-gehoerst






Weil du mir gehörst! Borderline-Partner im Kampf um ihr Kind

Taschenbuch – 7. Juli 2010

von Manuela Rösel

Starks-Sture, Anna; Auflage: 1. (7. Juli 2010)

 

 


 

 

 


Diskriminierung bis in die 90er Jahre Wegen Lesbischsein das Sorgerecht entzogen

Lange war es Rechtspraxis in der Bundesrepublik, dass lesbische Mütter das Sorgerecht für ihre Kinder verloren. Das Unrecht soll jetzt aufgearbeitet werden.

Eva Tepest

„Die Meinung, dass ein Kind zur Mutter gehöre, ist fest in unserer Gesellschaft verankert – es sei denn, sie ist lesbisch”, schrieb die Sozialwissenschaftlerin Angelika Thiel 1996.

Damit skizzierte sie, so die Historikerin Kirsten Plötz, eine gängige Rechtspraxis: Dass lesbische Müttern ihr Sorgerecht verloren, war zwar nicht gesetzlich festgeschrieben, aber bis in die 90er Jahre hinein Usus.

Von einem konkreten Fall berichtete Plötz im Rahmen der 7. bundesweiten Fachtagung Lesben und Alter. Demnach kam noch 1994 eine Richterin zu dem Schluss: “Es widerspricht dem Wohl des Kindes eklatant, wenn deren Betreuung durch die ‚Lebensgefährtin‘ der Mutter erfolgen soll.”

Das Beispiel belegt, wie Lesben in der bundesrepublikanischen Nachkriegszeit diskriminiert wurden. Zwar waren sie, anders als schwule Männer, keiner strafrechtlichen Verfolgung durch den Paragraphen 175 ausgesetzt.

Doch konnte ihnen wegen ihres Lesbischseins die Scheidung verweigert oder als “schuldig Geschiedene” der Unterhalt vorenthalten werden. In anderen Fällen diente ein lesbischer Lebensentwurf dazu, Gewalt seitens des Ehemanns oder Partners vor Gericht zu entschuldigen.

Plötz forscht seit 2017 im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz und in Kooperation mit der Bundesstiftung Magnus-Hirschfeld zur Diskriminierung lesbischer Mütter im jungen Bundesland. Damit steht sie ziemlich allein da: Eine bundesweite oder regionale Forschung zu dem Thema gibt es nicht.
Eine bundesweite Forschung zur Diskriminierung lesbischer Mütter gibt es nicht

Auch in Berlin nicht, obschon das Programm zu geschlechtlicher und sexueller Vielfalt (IGSV) als ein Ziel die Maßnahme “Lesbische Sichtbarkeit erhöhen” auslobte.

Eine Übersicht über den dürftigen Forschungsstand zur Geschichte von Lesben in West-Berlin bis 1969 bietet diese Expertise der Historikerin Christiane Leidinger. Einen Einblick in ihre Forschung gibt Plötz am Freitag, dem 17. Januar, auf Einladung der Grünen Bundestagsfraktion im Fachgespräch: “Wenn die Mutter lesbisch lebt(e) - Fälle von Sorgerechtsentzug bei Müttern, die in Beziehungen mit Frauen lebten”.

17.01.2020

https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/queerspiegel/diskriminierung-bis-in-die-90er-jahre-wegen-lesbischsein-das-sorgerecht-entzogen/25444298.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Etwas dürftig der Aufsatz im Berliner Tagesspiegel, um nicht zu sagen mangelhaft. Dass die Millionen nichtverheirateter Väter durch den bundesdeutschen Unrechtsstaat abgesichert durch den Bundesgerichtshof und das die Verfassung missachtende Bundesverfassungsgericht (die väterfeindliche SPD, CDU und die GrünInnen haben es politisch abgesegnet) jahrzehntelang das Sorgerecht von Staats wegen vorenthalten wurde, in dem Aufsatz nicht erwähnt werden, liegt nahe, denn es geht ja um Lesben.

Der Berliner Tagesspiegel hat sich - so wie auch die anderen Mainstreammedien - im übrigen nach unserer Kenntnis noch nie mit der jahrzehntelangen systematischen Grundrechtsverletzung gegen nichtverheiratete Väter beschäftigt. Nun aber die angeblichen Rechtsverletzungen gegen lesbische Mütter. Da fragt man sich als erstes, was denn eigentlich mit den Vätern der Kinder der lesbischen Mütter ist, diese tauchen in dem Artikel gar nicht auf, vermutlich weil sie von diesen Müttern aktiv ausgegrenzt wurden, den Rest hat die väterfeindliche bundesdeutsche Justiz in Komplizenschaft erledigt.

Der Artikel von Frau Tepest beweist aber an keiner Stelle, dass es tatsächlich Sorgerechtsentzüge wegen lesbischer Lebensweise gab, der zitierte angebliche Fall:

 “Es widerspricht dem Wohl des Kindes eklatant, wenn deren Betreuung durch die ‚Lebensgefährtin‘ der Mutter erfolgen soll.”,

 zu dem weder das Amtsgericht noch ein Aktenzeichen benannt ist, sagt überhaupt nichts aus, denn dort wird nur vorgetragen, dass die Betreuung des Kindes durch die Lebensgefährtin der Mutter dem Wohl des Kindes eklatant widersprechen soll. Es wird durch das Zitat aber überhaupt nicht deutlich, dass dies wegen des Lesbischseins der Lebensgefährtin der Fall sein soll. Es kann ganz andere Gründe gegeben haben, warum das Gericht zu der zitierten Auffassung kam. Leider liegt der vollständige Beschluss des Gerichtes nicht vor und so bleibt der Artikel im Tagesspiegel in der Sphäre unbewiesener Behauptungen stecken.

 

 


 

 



Frauenministerin Giffey kümmert sich jetzt auch um Männer


Stand: 14.01.2020

Von Sabine Menkens
Politik-Redakteurin

Seit zehn Jahren gibt es im Familienministerium ein Referat „Gleichstellungspolitik für Jungen und Männer“. Nun will Franziska Giffey erstmals gezielt Politik für Männer machen - deren Lage bei einigen Themen durchaus prekär ist.

Das Posting, das Franziska Giffey vergangene Woche von ihrer Leitungsklausur im brandenburgischen Lübbenau auf Facebook absetzte, klang auf den ersten Blick harmlos. „Jetzt geht es mit meinen Kolleginnen und Kollegen an die Planung der konkreten Umsetzung für unsere Vorhaben für Familien, Senioren, Frauen, Männer und Jugend im Jahr 2020“, schrieb die SPD-Ministerin da. Dennoch erregte das Sätzchen beträchtliche Aufmerksamkeit. Grund dafür war das M-Wort.

...

Von Partnerschaftsgewalt sind laut Kriminalitätsstatistik zwar nach wie vor in erster Linie Frauen betroffen. Aber 20 Prozent aller Opfer sind Männer. Sie durchleben meist Phasen extremer Ohnmacht und Stigmatisierung. Und Hilfe ist rar: Den 350 Frauenhäusern stehen sieben Schutzwohnungen für Männer gegenüber, in diesem Jahr sollen zwei weitere hinzukommen. „Partnerschaftsgewalt gegen Männer ist ein Tabuthema“, sagt Giffey. Sie will den Betroffenen jetzt besser helfen. Dazu wird in Dresden die Koordinierungsstelle Männergewaltschutz aufgebaut. Unter der Website maennerberatungsnetz.de können Männer zudem sehen, wo es Beratungsstellen in ihrer Nähe gibt.

Der Sozialdienst katholischer Männer (SKM) erhält in dem Zusammenhang Fördergelder für die Weiterbildung von Experten für männerfokussierte Beratung. Unter dem Titel „Echte Männer reden“ betreibt der SKM zurzeit 16 Beratungsstellen, mehr sind in Planung. Themen seien meist Beziehungsfragen, Gewaltprobleme und Trennungskonflikte, sagt Berater Rüdiger Jähne.

„Männer warten oft lange, bis sie sich Hilfe holen.“ Gerade bei einer Trennung seien häufig sehr viel Wut und Hass im Spiel – auch weil Männer von den Familiengerichten oft benachteiligt würden, sagt Altgeld vom Bundesforum Männer: „Wir brauchen da mehr Gender-Mainstreaming. Wir kämpfen für ein progressives Männlichkeitsbild.“

Angesprochen fühlen sich davon allerdings längst nicht alle. „Authentische Männerverbände“ würden von Giffeys Ministerium systematisch ausgegrenzt, das Referat „Gleichstellungspolitik für Jungen und Männer“ habe in erster Linie die Aufgabe, „Frauenpolitik für Männer“ zu konzipieren, kritisiert etwa Gerd Riedmeier, Sprecher der Interessengemeinschaft Jungen, Männer und Väter. „Nach den Bedürfnissen von Jungen, Männern und Vätern wird überhaupt nicht gefragt“, sagt Riedmeier. „Väter sollen zwar mehr Care-Arbeit übernehmen, aber gleichzeitig bitteschön alleine unterhaltspflichtig bleiben.“

Und dann ist da noch Giffeys Eingeständnis, dass der Fokus der finanziellen Förderung natürlich nach wie vor auf den Frauen liege. Für die Männer wolle man aber „Akzente setzen“.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article205025508/Gleichstellung-Frauenministerin-Giffey-macht-jetzt-auch-Maennerpolitik.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ob dieses seit Jahrzehnten überfällige Intitiative von Frau Giffey den Niedergang der männer- und väterfeindlichen SPD, die sich insbesondere mit ihrer jahrzehntelangen Diskriminierung von Väter als unwählbar erwiesen hat, aufhalten kann, ist fraglich. Aber Frau Giffey kann nach dem Aus der SPD dann ja auch die Partei wechseln, wenn sie es ernst meint mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.

 


 


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