Alleiniges Sorgerecht


 

 

 

Das alleinige Sorgerecht eines Elternteils kann in Deutschland zur Zeit auf drei Arten zustande kommen.

1. Die nichtverheiratete Mutter hat mit der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Wenn der Vater oder ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat und gemeinsam mit der Mutter eine Sorgeerklärung abgibt, endet die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Auch im Fall der Heirat mit dem als Vater anerkannten Mann, endet die alleinige Sorge der Mutter.

2. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Familiengericht entzieht einem Elternteil nach § 1671 BGB das Sorgerecht. Eine Kindeswohlgefährdung braucht nicht vorzuliegen. Diese Regelung ist verfassungswidrig auch wenn dies vom zuständigen Wächter, dem Bundesverfassungsgericht noch nicht festgestellt worden ist.

3. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Nach § 1666 BGB kann bei Kindeswohlgefährdung einem Elternteil oder beiden das Sorgerecht entzogen werden. Behält ein Elternteil die elterliche Sorge, so ist er alleinsorgeberechtigt.

 

 


 

 

 

Alleinige elterliche Sorge, wenn die Mutter von Deutschland nach Brasilien übersiedeln will

 

Das Amtsgericht Essen hat einem gemeinsam mit der Mutter in Deutschland lebenden Vater nach Beendigung der gemischt-nationalen Ehe das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen, mit der Begründung, dieses wäre dem Wohl des Kindes am dienlichsten. Die Mutter beabsichtigt von Deutschland nach Brasilien zu ziehen und das gemeinsame Kind mit zu nehmen Der Vater, der nach Vortrag des Gerichtes die Betreuung des Kindes durch die Mutter befürwortete, wenngleich zwischen ihm und dem Kind "eine ausgesprochen innige und liebevolle Beziehung besteht", war nach Darstellung des Gerichtes nicht bereit, die Betreuung des Kindes selber zu übernehmen.

Bezüglich des Umgangs meint das Gericht , dass der Vater keinen Rechtsanspruch darauf hat, "dass die Kindesmutter zur Ermöglichung solcher möglichst einfachen Umgangskontakte ihr Leben in Deutschland fristet und ihre eigene Lebensplanung zurückstellt."

 

Beschluss des Amtsgericht Essen vom 18.2.2003 - 106 F 202/02

veröffentlicht in  "Streit", Feministische Rechtszeitschrift, 2003, Heft 3

 

 


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