Amtsermittlungsprinzip


 

 

 

Ermittlungen von Amts wegen

 

 

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

 

§ 12 FGG [Ermittlungen von Amts wegen]

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

 

 

 


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