Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Gronau

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Gronau

Alter Markt 5-7

48599 Gronau

 

Telefon: 02562 / 920-0

Fax: 02562 / 920-44

 

E-Mail: poststelle@ag-gronau.nrw.de

Internet: https://www.ag-gronau.nrw.de/

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Gronau (12/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - https://www.ag-gronau.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

  

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Landgericht Münster

Oberlandesgericht Hamm

 

 

Direktorin am Amtsgericht Gronau: Dr. Michael Rietmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Gronau / Direktor am Amtsgericht Gronau (ab 24.11.2010, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 25.10.1999 als Richter am Amtsgericht Gronau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.11.2010 als Direktor am Amtsgericht Gronau aufgeführt. 2010: Verwaltungstätigkeit am Landgericht Münster. 2015, ..., 2024: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss Gronau.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Gronau:

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Gronau 5 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Das Amtsgericht Gronau ist zuständig für die Gemeinde Gronau. 

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Gronau - Stadtjugendamt

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Catarina Krechting (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1986) - Richterin am Amtsgericht Gronau (ab 09.02.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.08.2013 Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 09.02.2017 als Richterin am Amtsgericht Gronau aufgeführt. Amtsgericht Gronau - GVP 01.01.2017: Richterin auf Probe. Amtsgericht Gronau - GVP 01.09.2018. Amtsgericht Gronau - GVP 01.08.2020: nicht aufgeführt. Amtsgericht Gronau - GVP 01.01.2023: Familiensachen.

Dr. Michael Rietmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Gronau / Direktor am Amtsgericht Gronau (ab 24.11.2010, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 25.10.1999 als Richter am Amtsgericht Gronau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.11.2010 als Direktor am Amtsgericht Gronau aufgeführt. 2010: Verwaltungstätigkeit am Landgericht Münster. 2015, ..., 2024: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss Gronau.

Stefan Welslau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Gronau (ab 12.03.2001, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.03.2001 als Richter am Amtsgericht Gronau aufgeführt. Amtsgericht Gronau - GVP 01.01.2010, 01.08.2020: Familiensachen - Abteilung 17. Amtsgericht Gronau - GVP 01.01.2023: Familiensachen. 2015, ..., 2024: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss Gronau.

Silke Wieskus-Lesting (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Gronau (ab 25.05.2011, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Silke Wieskus ab 01.03.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Silke Wieskus-Lesting ab 01.03.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 25.05.2011 als Richterin am Amtsgericht Gronau aufgeführt. Amtsgericht Gronau - GVP 01.10.2010: Richterin auf Probe / Familiensachen. Amtsgericht Gronau - GVP 01.01.2015, 01.01.2023: Familiensachen.

 

 

Richter auf Probe:

Mareike Scheffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1988) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 18.01.2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Mareike Messink ab 18.01.2016 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Mareike Scheffer ab 18.01.2016 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Gronau - GVP 01.01.2023: Richterin auf Probe. Scheffer (ehemals Messink) bis 08/2018: Richterin auf Probe am Amtsgericht Gronau. Amtsgericht Ibbenbüren - GVP 22.07.2019: Richterin auf Probe. Namensgleichheit mit: Verena Scheffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) -  Richterin am Amtsgericht Schwelm / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Schwelm (ab 28.10.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.05.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.07.2006 als Richterin am Amtsgericht Siegen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.10.2016 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Schwelm aufgeführt. 2012, ..., 2016: Familiensachen. Amtsgericht Siegen - GVP 01.06.2015: Familiensachen. Amtsgericht Schwelm - GVP 01.01.2017: stellvertretende Direktorin / Familiensachen.

 

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Gronau:

13 F - 13 F 16/10 Amtsgericht Gronau - II 8 UF 133 10 Oberlandesgericht Hamm - Beschluss vom 17.01.2011 - ausführlich siehe unten - http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/II_8_UF_133_10beschluss20110117.html

17 F - Stefan Welslau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Gronau (ab 12.03.2001, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.03.2001 als Richter am Amtsgericht Gronau aufgeführt. Amtsgericht Gronau - GVP 01.01.2010, 01.08.2020: Familiensachen - Abteilung 17. Amtsgericht Gronau - GVP 01.01.2023: Familiensachen. 2015: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss Gronau.

 

 

 

Nicht mehr als Richter  am Amtsgericht Gronau tätig:

Ingeborg Mathilde Hommer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Gronau / Familiensachen / Direktorin am Amtsgericht Gronau (ab 01.02.2001, ..., 01.10.2010) - ab 01.10.2010: Dienstende. Namensgleichheit mit: Kai-Benjamin Hommer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Geldern (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Geldern aufgeführt. Amtsgericht Kleve - GVP 01.01.2012: Familiensachen. GVP 14.09.2012, 01.01.2013: Familiensachen - Abteilung 35. Amtsgericht Geldern - GVP 01.10.2014: als Richter am Landgericht aufgeführt. GVP 01.01.2015: als Richter am Amsgericht aufgeführt. Amtsgericht Ibbenbüren - GVP 01.03.2016.

Viviane Schrameyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Gronau (ab 6.09.2016, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.03.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.09.2016 als Richterin am Amtsgericht Gronau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Viviane Schrameyer nicht aufgeführt. Amtsgericht Gronau - 01.10.2010: Richterin auf Probe. Amtsgericht Ibbenbüren - GVP 01.01.2012: Richterin auf Probe. Amtsgericht Gronau - 01.01.2015: Richterin auf Probe / Familiensachen. Amtsgericht Gronau - 01.01.2017, 01.09.2018, 01.08.2020: nicht aufgeführt.

Klaus Wigger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Gronau (ab 21.01.1988, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.01.1988 als Richter am Amtsgericht Gronau aufgeführt.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Borken

überregionale Beratung

http://familienberatung-borken.de

 

 

Familienberatung Coesfeld

überregionale Beratung

http://familienberatung-coesfeld.de

 

 

Familienberatung Gronau

überregionale Beratung

http://familienberatung-gronau.de

 

 

Familienberatung Rheine

überregionale Beratung

http://familienberatung-rheine.de

 

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche  

Friedrichstr. 13

48599 Gronau

Telefon: 02565 / 2424

E-Mail: erziehungsberatung.epe@caritas-familienservice.de

Internet: http://www.caritas-familienservice.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention 

 

Psychologische Familienberatungsstelle  

Hörster Str. 5    

48599 Gronau

Telefon: 02562 / 70111-0

E-Mail: stein@dw-st.de

Internet: http://www.dw-st.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienplanungsberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Partnerberatung, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Jugendberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung, Sozialberatung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt, Online-Beratung (anonym und verschlüsselt) 

Mitarbeit - 2024:

a) Gronau:- Tobias Bendfeld - Leitung, Heidrun Bruning, Anna Grewe, Liudmila Hoesch, Elke Gaußelmann

b) Lengerich: Anna-Sophia Brinkmann, Gisela Friede, Inga Hölscher - in Elternzeit, Nikolei Lambers - Sonja Keller, Sarah Römhild, Bernd Rosenkranz, Theresa Scholz-Hoffmann, Andrea Siebelmann, Jan Steinmeier, Julia Strauß - Leitung, Janna Trambacz

Steinfurt: Tobias Bendfeld - Leitung, Jana Bockholt, Heidrun Bruning, Elke Gaußelmann, Melanie Gräffker, Anne Haschke, Bernhard Heimbrodt, Ute Heuck, Meike Heumann, Monika Hölscher, Melina Söllner-Hövels - Esther Jans-Harnisch, Annette Robert, Christina Rockstroh, Linn Röper

https://www.diakonie-west.de/kinder-jugend-familie/familienberatung/

27.11.2021: "Evangelischer Kirchenkreis und Diakonisches Werk verabschieden Pfarrer Ingo Stein in den Ruhestand, v.l. Joachim Anicker, Conny und Ingo Stein, Matthias Hövelmann. Foto: Maleen Knorr / Kirchenkreis. Achtzehneinhalb Jahre war Ingo Stein als Pfarrer zugleich Leiter der Psychologischen Beratungsstelle des Diakonischen Werkes in Gronau. Am Freitag wurde er von Superintendent Joachim Anicker, Diakonievorstand Matthias Hövelmann sowie Mitarbeitenden und Weggefährten im Rahmen eines Gottesdienstes in den Ruhestand verabschiedet. ...
Matthias Hövelmann, Theologischer Vorstand des Diakonischen Werks, lobte Steins lösungsorientierte Arbeitsweise, seine Fähigkeiten als Teamplayer sowie seine kritische Art Strukturen zu hinterfragen.... Werner Bajorath, stellvertretender Bürgermeister der Stadt Gronau, überbrachte die Grüße der Stadtverwaltung und dankte Stein für sein Wirken und Engagement. ... Auch die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle, Kirsten Dornbusch und Annette Braune, sowie Pfarrer Uwe Riese von der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau, hatten Worte des Danks zum Abschied im Gepäck." - https://www.der-kirchenkreis.de/aktuell/nachrichten/nachricht/article/brueckenbauer-zwischen-kirche-und-diakonie/

12.10.2015: "Die Verabschiedung einer langjährigen Mitarbeiterin, die Begrüßung ihrer Nachfolgerin und der erste Dienststellenbesuch des neuen geschäftsführenden Vorstands im Diakonischen Werk waren für den Gronauer Beratungsstellenleiter Ingo Stein besondere Ereignisse in der vergangenen Woche.
Das Team der Psychologischen Beratungsstelle (oben v.l.) Pauline Schuhmacher (Pädagogin M.A.), Sybille Dechert-Kock (Diplom-Psychologin), Sandra Schlein (Diplom-Psychologin), Helga Wißmann (Diplom-Psychologin), Heinz van Goer (geschäftsführender Vorstand), Ingo Stein (Leiter der Beratungsstellen), Annette Braune (Familientherapeutin und Diakonin) sowie (unten v.l.) Mechthild Knobloch und Kirsten Dornbusch (Sekretariat).
Heinz van Goer ist seit September im Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken tätig und wurde dort zum neuen geschäftsführenden Vorstand berufen. Van Goer ist 58 Jahre alt und bringt langjährige Erfahrungen in der Verwaltungs- und Einrichtungsleitung mit. Er war zuletzt als kaufmännischer Leiter eines bundesweit tätigen Jugend-, Bildungs- und Sozialwerkes beschäftigt. Der bisherige Vorstand Joachim Erdmann behält die Aufgabe des theologischen Vorstands.
Van Goer und Stein dankten der ausscheidenden Diplom-Psychologin Sybille Dechert-Kock für ihre über 27-jährige Mitarbeit im Diakonischen Werk. ...
„Wir freuen uns, dass wir mit Sandra Schlein eine kompetente Nachfolgerin begrüßen können“, schließt Heinz van Goer an. Die Diplom-Psychologin ist 35 Jahre alt und kommt aus Münster. Sie bringt vielfältige Erfahrungen in der psychologischen Beratungsarbeit und in der aufsuchenden Familientherapie mit. Sie ist bereits als Krankheitsvertretung seit einem Jahr in den Beratungsstellen des BiZ (Beratung im Zentrum) in der Hörster Straße 5 und auch in der präventiven Beratungsarbeit in der Gronauer Eilermarkschule tätig.

https://www.wn.de/muensterland/kreis-borken/gronau/abschied-nach-27-jahren-1788420?&npg

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Allgemeiner Sozialer Dienst Jugendamt   

Parkstr. 1

48599 Gronau

Telefon: 02562  / 12-362,-367,-252

E-Mail: jugendamt@gronau.de

Internet: http://www.gronau.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Partnerberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung 

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Gronau (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Gronau für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Gronau (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Iris Ströcker

Rechtsanwältin

Nicolaistr. 1

48161 Münster - Roxel

Telefon: 02534 / 65422

Bestellung am Amtsgericht Gronau durch Richterin Wieskus-Lesting (2018), Richter Welslau (2020)

 

 

Rechtsanwälte:

 

Silke Bartels

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Enscheder Str. 19

48599 Gronau

Tel: 02562 / 975 21

E-Mail: rs-bartels@versanet.de

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Borken

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Landkreis Borken

Frauenhaus Bocholt

Straße:

46390 Bocholt

Telefon: 02871 / 40194

E-Mail: frauenhaus@caritas-bocholt.de

Internet: http://www.caritas-bocholt.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

 

 

 


 

 

Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 133/10

Datum:

17.01.2011

Gericht:

Oberlandesgericht Hamm

Spruchkörper:

8. Senat für Familiensachen

Entscheidungsart:

Beschluss

Aktenzeichen:

II-8 UF 133/10

Vorinstanz:

Amtsgericht Gronau, 13 F 16/10

Normen:

§§ 1666, 1684 BGB

Leitsätze:

Zum Umgangsrecht der Mutter eines vierjährigen Kindes, wenn dieses kurz nach der Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen war und sich seit dem Alter von drei Monaten in einer Pflegefamilie befindet.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird ein Umgangsrecht mit der am 31.8.2006 geborenen W eingeräumt, und zwar für jeweils 1 bis 1 ½ Stunden an 6 Terminen im Jahr, die jeweils im Abstand von rund 2 Monaten in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Jugendamtes Z1 oder einer von diesem beauftragten Person - wobei die genaue Ausgestaltung und der jeweilige konkrete Termin der Bestimmung des Jugendamtes vorbehalten bleibt - stattfinden sollen.

Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,-- € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

I.

3

Die antragstellende Kindesmutter und das beteiligte Jugendamt streiten vorliegend darüber, ob und in welchem Umfange der Kindesmutter ein Umgangsrecht mit ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind W einzuräumen ist.

4

Die am 30.6.1974 in Kasachstan geborene Antragstellerin besaß das alleinige Sorgerecht für ihr nicht in einer Ehe geborenes Kind W, dessen Vater die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaß und mehrfach wegen BTM-Vergehen verurteilt worden war. Bereits zuvor hatte sie ein Kind geboren, nämlich die am 19. 6. 1993 geborene Tochter W2. Die Kindesmutter reiste zusammen mit diesem Kind und ihren Eltern im Jahr 1995 in die Bundesrepublik ein. Seit 1997 konsumierte sie Heroin, das sie zunächst rauchte und später auch spritzte. Nachdem im Jahre 2004 der Verdacht der Kindesvernachlässigung aufkam, gab es vermehrt Beratungsgespräche mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst. Da die Kindesmutter aufgrund ihrer Drogensucht nicht in der Lage war, sich um die Betreuung und Erziehung von W2 zu kümmern, verblieb diese im Einverständnis mit der Kindesmutter und dem Jugendamt bei den Großeltern, wo sie auch heute noch lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat.

5

Die Kindesmutter begann im Jahre 2004 eine Therapie in Form der Methadonsubstitution; wegen ständigen Beigebrauchs wurde diese jedoch abgebrochen. Aufgrund der Schwangerschaft mit W unternahm sie im Jahre 2006 erneut einen Therapieversuch mittels Substitution, der ebenfalls vorzeitig wegen erneuten Beigebrauches abgebrochen wurde. Daraufhin beantragte das Jugendamt den Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB. Seit dem 9.3.2007 - also während des entsprechenden gerichtlichen Verfahrens - verbüßte die Antragstellerin in der JVA C eine Haftstrafe wegen BTM-Vergehens. Durch Beschluss vom 29. 5. 2008 entzog das Amtsgericht der Antragstellerin die elterliche Sorge. Hiergegen legte diese Beschwerde zum Senat ein, die sie im 2. Verhandlungstermin in dieser Sache vor dem Senat am 13. Mai 2009 zurücknahm, nachdem der Senat ihr deren Erfolglosigkeit vor Augen geführt und die Vertreterin des Jugendamtes ihr gegenüber erklärt hatte, dass von Seiten des Jugendamtes ein Umgang zwischen Mutter und Kind in begleiteter Form etwa vier bis sechsmal im Jahr angedacht sei.

6

Seit dem 14. 11. 2006 befindet sich W in einer Vollzeitpflegestelle; zuvor befand sie sich ausschließlich im Krankenhaus, da sie 3 Tage nach der Geburt zum Drogenentzug in das N-Spital S eingeliefert worden war, von wo aus sie 3 Monate später direkt in ihre heutigen Pflegefamilie wechselte.

7

Mit Antragsschrift vom 3.2.2010 beantragt die Kindesmutter, ihr ein Umgangsrecht

8

mit ihrer Tochter W in ihrer eigenen Wohnung einzuräumen. Hierzu trägt sie

9

vor, sie habe zwischenzeitlich eine Wohnung in Z1 angemietet, befinde sich im Methadonprogramm und nehme schon seit über einem Jahr keine Drogen mehr. Es sei für das Kindeswohl förderlich, wieder Umgangskontakt mit ihr zu haben. Ziel der langsam anzubahnenden Umgangskontakte sei es jedoch, dass Mutter und Kind sich auch außerhalb des Rahmens" Jugendamt " näher kennen lernen könnten. Es sei kein Grund ersichtlich, der gegen eine Ausweitung des Umgangs sprechen würde. Sie selbst sei "clean" und nehme weiterhin an Therapiemaßnahmen teil. Auch ihr Bewährungshelfer habe sie als im Zustand einer stabilen Substitution befindlich eingestuft, nachdem sie eine 6 Monate dauernde Langzeitentwöhnung und danach eine auf 8 Monate angelegte ambulante Nachbetreuung erfolgreich absolviert habe. Auch ihr behandelnder Hausarzt habe ihr bescheinigt, dass es seit über einem Jahr zu keinerlei Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Therapievorgaben gekommen sei.

10

Das beteiligte Jugendamt ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass am 25. 8.2009 ein erstes Kennenlerntreffen zwischen Pflegeeltern und der Antragstellerin und der erste persönliche Umgang zwischen ihr und ihrem Kind dann am 22.9.2009 im Stadtpark in Z1 stattgefunden haben. Da das Kind keine bewusste Erinnerung an seine Mutter habe, sei eine langsame Heranführung der leiblichen Mutter an das Kind vorzunehmen. Die nächsten Umgangskontakte sollten am 16. März, 15. Juni, 14. September und 14. Dezember 2010 stattfinden. Es müsse abgewartet werden, wie diese Umgangskontakte ablaufen würden. Ziel der Kontakte sei zum jetzigen Zeitpunkt, der Kindesmutter die Möglichkeit zu geben, zu erleben, wie sich ihr Kind entwickelt, da nach der Entbindung des Kindes von Seiten der Mutter keine Mutter-Kind-Beziehungsstruktur aufgebaut worden sei.

11

Nach Anhörung der Kindesmutter sowie des Jugendamtes hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.5.2010 den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die beantragte Erweiterung und Ausgestaltung der von der Antragstellerin begehrten Umgangskontakte - über das ihr vom Jugendamt zugestandene Maß von 4 begleiteten Umgangskontakten im Jahr hinaus - entspreche nicht dem Wohl des Kindes. Dieses habe nach einem schweren Start ins Leben eine umfassende Bindung an die Pflegeeltern entwickelt. Die Pflege und Erziehung des Kindes erfordere sowohl ein erhebliches Maß an Zuwendung und Mühe als auch eine verlässliche Struktur mit gleichbleibendem Umfeld. Zwar habe die Kindesmutter inzwischen offensichtlich eine erfreuliche Entwicklung durchgemacht, dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass das Kind aus den inzwischen gewachsenen Bindungen und Strukturen herausgenommen werde. Vielmehr sei eine Ebene zu finden, auf der die Kindesmutter Kontakte zu ihrem Kind erhalte, ohne dass die emotionalen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie, die diesem dauerhaft Sicherheit und Perspektive böten, gefährdet würden. Diese Kontakte könnten nur so behutsam ausgeweitet werden, wie es inzwischen geschehe, ein deutliches Mehr gehe weit darüber hinaus. Das Kind müsste dazu über mehrere Stunden des Tages seine vertraute Umgebung bei den Pflegeeltern verlassen, ohne dass die Anwesenheit der Kindesmutter, an die das Kind keine Bindung habe, einen entsprechenden Ausgleich an Emotion und Vertrauen darstellen könnte.

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Mit ihrer zulässigen Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen diese Entscheidung und begehrt nunmehr, ihr ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitagnachmittag 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr sowie in der Hälfte der jeweiligen Ferienzeiten einzuräumen, in der sie das Kind besuchsweise zu sich nehmen könne. Sie rügt, dass kein Verfahrenspfleger hinzugezogen worden oder ein entsprechendes Gutachten eingeholt worden sei, ob und in welchem Umfang es möglich sei, den beiderseitigen Interessen - nämlich einerseits dem Kindeswohlinteresse und andererseits ihrem Interesse an dem Umgang mit ihrem Kind - gerecht zu werden. Das Jugendamt der Stadt Z1 habe seit über einem Jahr keinen richtigen Besuchskontakt zwischen ihr und der Tochter zugelassen. Erst 3 Monate und 10 Tage nach dem letzten Verhandlungstermin vor dem Senat sei es zu einem Termin gekommen, in dem sie jedoch lediglich die Möglichkeit gehabt habe, ihr Kind aus weiter Ferne zu beobachten. Erst 5 Monate später sei, nachdem sie immer wieder nachgefragt habe, ein 2. Kontakt hergestellt worden, wobei es ihr im Wesentlichen auch nur gestattet worden sei, ihr Kind aus der Ferne zu sehen. Sie wolle jedoch auf jeden Fall, dass ihre Tochter sie besser kennen lerne. Von ihr gehe jedenfalls keine Gefahr mehr für das Kindeswohl aus.

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Das beteiligte Jugendamt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass W eine enge emotionale und soziale Bindung zu ihren Pflegeeltern, Pflegebruder und Großeltern aufgebaut habe. Sie sei altersentsprechend entwickelt; inwieweit die Drogenproblematik noch Auswirkungen auf ihre Entwicklung habe, werde erst die Zukunft zeigen. Sie zeige jedoch eine recht positive Entwicklung trotz ihrer schlechten Startbedingungen ins Leben. Die Kindesmutter sei für das Kind während der ersten 3 Lebensjahre nicht greifbar gewesen. Für das Jahr 2010 seien 4 Umgangstermine vorgesehen, im nächsten Jahr sei dann angedacht , 6 Termine zwischen Kind und Mutter stattfinden zu lassen. Beim Umgangskontakt am 16.3.2010 habe die Kindesmutter gemeinsam mit der Pflegemutter und der Vertreterin des Jugendamtes ein offenes Spielgerät in einem kleinen Einkaufszentrum mit W aufgesucht. Am 22. Juni 2010 hätten sich alle Beteiligten auf einem Abenteuerspielplatz in B getroffen. Auch bei diesem Treffen habe die Kindesmutter wiederum – abredewidrig - unbeobachteten Kontakt zu ihrer Tochter gesucht. In den folgenden Tagen habe das Kind dann sehr unruhig geschlafen, sei nachts wach geworden und habe geweint. Da der soziale Bruder von W auch ein Pflegekind sei und die Pflegefamilie gut in der Gruppe der Gronauer Pflegefamilien integriert sei, sei der Status Pflegekind bei dieser kein Tabuthema. Es bedürfe jedoch viel Einfühlungsvermögen und Zeit, um mit W zu erarbeiten, dass die Antragstellerin ihre leibliche Mutter sei. Der nächste Umgangskontakt habe in den Räumlichkeiten des Jugendamtes stattgefunden. Zu diesem Termin sei die Antragstellerin ohne vorherige Absprache und entgegen früherer Übereinkünfte mit ihrer 17-jährigen Tochter erschienen, wobei die dadurch entstandene Situation für alle Beteiligten sehr unangenehm gewesen sei. Jedenfalls sei die Kontaktanbahnung zwischen der Antragstellerin und ihrem Kind hierdurch deutlich erschwert worden. Seit Februar 2010 habe es zwischen der Kindesmutter und dem Jugendamt neben den eigentlichen Umgangskontakten keinerlei weitere Kontakte gegeben, insbesondere habe sich die Kindesmutter zwischenzeitlich auch nicht nach dem Wohlergehen ihres Kindes erkundigt. Telefonisch sei sie auch nicht erreichbar. Der Antrag, die Umgangskontakte erheblich auszuweiten und dauerhaft ohne Begleitung durchzuführen, könne jedenfalls nicht befürwortet werden, da das Kind nicht aus den inzwischen gewachsenen Bindungen und Strukturen herausgenommen werden könne. Eine Ausweitung würde dazu führen, dass das Kind über mehrere Stunden oder Tage seine vertraute Umgebung verlassen müsste und keine Person in ihrer Nähe habe, zu der es eine Bindung und entsprechendes Vertrauen und emotionale Sicherheit habe. Dies würde W erheblich in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Ziel der Umgangskontakte sei es vielmehr, eine Ebene zu finden, auf der die Kindesmutter Kontakt zu ihrem Kind erhalte, ohne dass die emotionalen Bindungen an die Pflegefamilie gefährdet würden.

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Mit Beschluss vom 5. August 2010 hat der Senat gemäß § 158 FamFG einen Verfahrensbeistand für das betroffene Kind bestellt.

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Im Senatstermin vom 27. 10. 2010 ist die Kindesmutter nicht erschienen. In diesem Termin hat der Senat die übrigen Beteiligten einschließlich des Kindes W angehört. Im Anschluss hieran hat der Senat der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, ihr Nichterscheinen zu entschuldigen sowie zu Erörterungen im Senatstermin Stellung zu nehmen. Zur Begründung ihres Nichterscheinens zum Senatstermin hat die Antragstellerin angegeben, dass sie sich mit dem Auto verfahren habe und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, noch rechtzeitig zum Senatstermin zu erscheinen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 Bezug genommen.

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II.

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Gemäß Art. 111 FGG-RG sind auf das vorliegende Verfahren die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden Die demnach gemäß §§ 58,59, 63 und 64 FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der beteiligten Kindesmutter hat auch in der Sache Erfolg, wenn auch nur ein eingeschränktes Umgangsrecht anzuordnen war. Denn der Antragstellerin ist gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht mit ihrer Tochter W einzuräumen, dessen nähere Ausgestaltung sich aus dem vorstehenden Beschlusstenor ergibt. Ein Ausschluss des Umgangsrechts auf Dauer oder für längere Zeit, der faktisch vom Amtsgericht durch die Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin auf Gewährung von Umgang herbeigeführt wurde, ist nicht gerechtfertigt. Denn für einen derartigen längerfristigen Ausschluss ist gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB erforderlich, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Einer zu befürchtenden Kindeswohlgefährdung durch den Umgang zwischen W und ihrer Mutter kann jedoch durch die vom Senat angeordneten Einschränkungen gemäß § 1684 Abs. 4 BGB zuverlässig begegnet werden.

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1. Regelungsgrundlage für den begehrten Umgangskontakt ist § 1684 BGB, wonach sowohl das Kind selbst einen Anspruch auf Umgang mit seiner leiblichen Mutter als auch umgekehrt diese mit ihrem Kind hat. Dies gilt auch dann, wenn den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden ist und der Vormund das Kind in eine Dauerpflegefamilie gegeben hat Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt oder auch nur einschränkt, darf nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Einschränkung oder sogar ein Ausschluss kommt also nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlich und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes in der Regel zum Wohl des Kindes gehört. Wie der Senat wiederholt - so zum Beispiel in seinen Beschlüssen vom 10.11.2003 ( 8 WF 300/03- FamRZ 2004, 1310 folgende) und 30.12. 2003 (8 WF 383/03) - ausgeführt hat, darf die Inpflegenahme von Kindern nicht schematisch zu einem Kontaktabbruch mit den leiblichen Eltern führen. Denn grundsätzlich handelt es sich bei einer Inpflegenahme von Kindern nur um eine vorübergehende Maßnahme, die zu beenden ist, sobald die Umstände dies erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Inpflegenahme müssen mit dem anzustrebenden Ziele der Zusammenführung von leiblichen Eltern mit ihren Kindern im Einklang stehen (EuGHMR FamRZ 2002,1393, 1397 Fall "Kutzner"). Hieraus folgt zugleich, dass den Vormund mit Beginn der Inpflegemaßnahme die Verpflichtung trifft, stets zu prüfen, ob eine Familienzusammenführung möglich ist und durch welche Maßnahmen diese erleichtert und gefördert werden kann. Einer wachsenden Entfremdung zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist entgegenzuwirken. Nur im Interesse der Wahrung der Kindesbelange ist es dem Staat als Wächter über das Kindeswohl gestattet, derartig schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht gemäß Artikel 6 II Satz 1 GG vorzunehmen.

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2. Die tatsächlich vom Jugendamt der Kindesmutter bisher gewährten lediglich 4 Umgangskontakte im Jahr, davon in 2 Fällen praktisch nur durch Sichtkontakt aus der Ferne, werden diesen Anforderungen (noch) nicht gerecht. Zwar musste W der Antragstellerin unmittelbar nach der Geburt entzogen werden und konnte angesichts ihres Alters auch nicht in einem Heim verbleiben, sondern bedurfte dringend der persönlichen Pflege und Betreuung in einer Familie, um ihr überhaupt eine Entwicklungschance zu bieten. Hierdurch bedingt besteht derzeit keine persönliche Beziehung des Kindes zur Antragstellerin. Jedoch ist bei allen Durchführungsmaßnahmen - wie bereits dargelegt - einer wachsenden Entfernung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entgegenzuwirken, was auch dann gilt, wenn das Kind selbst nicht den Wunsch äußert (und dies aktuell mangels Kenntnis auch gar nicht kann), Umgang mit seiner Mutter haben zu wollen.

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Zudem erscheint es auch durchaus nicht sicher, ob auf Dauer - also bis zur Volljährigkeit des Kindes W - eine generelle Erziehungsungeeignetheit und Unzuverlässigkeit der Kindesmutter angenommen werden kann. Auch wenn der Senat es angesichts der Vorstrafen und der Rückfälle der Kindesmutter in eine BTM-Abhängigkeit in der Vergangenheit noch im Mai 2009 dringend für erforderlich hielt, die Sorgerechtsentziehung aufrechtzuerhalten, so können doch geänderte und über einen längeren Zeitraum stabile Lebensumstände der Kindesmutter dazu führen, dass diese nicht mehr als ungeeignet zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes anzusehen ist. Da mithin generell auf einen längeren Zeitraum hin gesehen eine Rückführung (Aufnahme) des Kindes W in den mütterlichen Haushalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, ist ein völliger Ausschluss des Umgangs nicht gerechtfertigt, ebenso wenig jedoch auch dessen Einschränkung auf ein Maß, welches tatsächlich einem Ausschluss sehr nahe kommt. Vielmehr ist ein -vorsichtig angebahnter und zunächst behutsam durchgeführter - Kontakt dringend erforderlich, um einer bestehenden Entfremdung zwischen Mutter und Kind entgegenzuwirken und langfristig eine Beziehung aufzubauen, die grundsätzlich zu einer Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Mutter führen könnte.

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3. Auch wenn im Grundsatz der Umgang eines Kindes mit seinen leiblichen Eltern dem Kindeswohl dient, so bedarf es jedoch nach einem Aufenthalt von mehr als 4 Jahren während des prägenden Kleinkindalters in einer Pflegefamilie und dem Nichtvorhandensein emotionaler Bindungen zur leiblichen Mutter im Einzelfall einer konkreten Abwägung zwischen der Gefährdung des Kindeswohls durch Umgangskontakte einerseits und dem rechtlich geschützten Interesse der Eltern an dem Umgang mit ihrem leiblichen Kind andererseits. Einer derartigen Gefährdung kann jedoch hier durch die Anordnung eines nur begleiteten Umgangs sowie eine zeitliche Begrenzung der Umgangskontakte begegnet werden.

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a) Gerade bei Inobhutnahme eines Säuglings in einer Pflegefamilie - wie vorliegend - entwickelt sich eine Beziehung, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. Für das Kindeswohl spielt nämlich die Art und Weise des Zustandekommens des Pflegeverhältnisses keine Rolle. Die existenzielle Eltern-Kind-Beziehung ist nicht an die leibliche Elternschaft gebunden und kann nach den Erkenntnissen moderner Kinderpsychologie zu Pflegeeltern

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ebenso tragfähig wie zu leiblichen Eltern sein. Denn eine solche Beziehung baut sich durch Pflege und Zuwendung auf, die eine Bezugsperson dem Kind über längere Zeit entgegenbringt (OLG Hamm FamRZ 1995, 1507). Die Herauslösung eines Pflegekindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. Allein schon durch zu intensive Umgangskontakte mit der leiblichen Mutter, bei denen zu befürchten ist, dass jene ihre Mutterrolle gegenüber dem erst vierjährigen Kind herausstreicht und damit die Position des Kindes in der Pflegefamilie - bewusst oder auch nur unbewusst - infrage stellt, kann das Kindeswohl gefährdet sein. Ein Kind im Alter von 4 Jahren braucht eine feste Bindung. Dem Kind gegenüber ist offensichtlich von vornherein nie in Frage gestellt worden, dass es auf Dauer bei seinen Pflegeeltern leben wird. Damit hat das Kind sein gesamtes bewusstes Leben im Haushalt der Pflegeeltern verbracht und diese mit den Begriffen und Vorstellungen von Familie und Eltern besetzt. Wenn es befürchten muss, dass es aus seiner sozialen Familie herausgenommen wird und zu einer ihm völlig fremden "Mutter" übersiedeln muss, wird es in seiner Entwicklung erheblich gefährdet. Diese Angst vor einer Herausnahme kann bei dem Kind bereits durch Verhaltensweisen der Antragstellerin entstehen, ohne dass dies von jener ausdrücklich ausgesprochen oder aktuell letztendlich gewollt wird. Allein durch die Betonung gegenüber dem Kind, sie sei dessen tatsächliche Mutter, wird dieses erheblich in seinen sozialen Bindungen erschüttert.

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b) Im Hinblick hierauf ist sicherzustellen, dass zwar ein Umgang zwischen der Antragstellerin und ihrem Kind besteht, dieser jedoch (zumindest zunächst ) in einem zeitlich eingeschränkten Rahmen stattfindet. Weiterhin muss durch die Ausgestaltung des Umgangs sichergestellt werden, dass aus Sicht des Kindes seine soziale Position im Rahmen der Pflegefamilie in keiner Weise gefährdet wird. Von daher scheidet ein längerer Aufenthalt- insbesondere mit Übernachtung - im Haushalt der Antragstellerin auf absehbare Zeit aus, zumal aufgrund der eingetretenen Entwicklung nicht davon ausgegangen werden kann, dass W in absehbarer Zeit in den Haushalt ihrer Mutter wird wechseln können. Eine unkontrollierte Überlassung des Kindes mehrmals im Monat für einen Zeitraum von mehreren Stunden würde lediglich zu einer weiteren Verunsicherung des Kindes und zur Gefahr des Verlustes seiner sozialen Bindungen und damit einer Gefährdung seiner allgemeinen Sozialisation mit den sich möglicherweise daraus ergebenden schwerwiegenden Folgen führen. Andererseits kommt aus den eingangs dargestellten Gründen ein gänzlicher Ausschluss des Umgangsrechts nicht in Betracht. Zur Anbahnung und Stabilisierung einer persönlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind hält es der Senat für erforderlich, dass Umgangskontakte an 6 Terminen im Jahr - wobei diese selbst zwischen 1 und

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1½ Stunden andauern sollten - stattfinden. Um hierbei zu gewährleisten, dass die Antragstellerin gegenüber W nicht in einer Art auftritt, die zu einer Erschütterung deren gefestigter Lebensumstände führt und sie von den Personen, zu denen sie eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut hat, entfremdet, können im Kindeswohlinteresse diese Umgangskontakte nur in Begleitung von Jugendamtsmitarbeitern oder von diesen beauftragten Personen stattfinden. Die Ausgestaltung des konkreten jeweiligen Umgangskontaktes ist vor diesem Hintergrund dem Jugendamt anheim zu stellen, da eine derartige Regelung für eine reibungslose Abwicklung der Kontakte im wohlverstandenen Interesse des Kindes vonnöten erscheint.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; die Festsetzung des

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Gegenstandswertes findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 FamGKG.

 

Quelle:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/II_8_UF_133_10beschluss20110117.html

 


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