Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Klötze

Familiengericht

Mit Wirkung vom 01.06.2000 aufgelöst und als Zweigstelle des Amtsgericht Gardelegen und Amtsgericht Salzwedel geführt.

Elterliche Sorge ist unkündbar. §1671 BGB abschaffen.


 

 

Amtsgericht Klötze

- Zweigstelle des Amtsgerichts Gardelegen -

Hagenstraße 11

38486 Klötze

 

 

Telefon: 03909 / 4707-0

Fax: 03909 / 3944

 

 

Bundesland Sachsen-Anhalt

Landgericht Stendal

Oberlandesgericht Naumburg

 

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk: 

Jugendamt Altmarkkreis Salzwedel

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Klötze tätig:

Ralf Eickelkamp (geb. 07.04.1958 in Essen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Gardelegen / Direktor am Amtsgericht Gardelegen (ab , ..., 2016, ..., 2020) - ab 04.11.1991 Richter des Landes Sachsen-Anhalt, in der Probezeit unter anderem bei dem Landgericht Stendal. Ab 04.11.1994 Richter am Amtsgericht, zunächst am Amtsgericht Klötze, seit 01.09.1994 bis zu dessen Auflösung als kommissarischer Direktor. Vom 01.10.1997 bis zum 30.09.1999 an das Ministerium der Justiz zum Zwecke der Erprobung für ein Beförderungsamt abgeordnet. Mit Auflösung des Amtsgerichts Klötze zum 01.06.2000 an das Amtsgericht Gardelegen versetzt - Abteilungsrichter. Vom 01.07.2005 bis 31.12.2008 erneut an das Ministerium der Justiz abgeordnet. Seit dem 01.01.2009 wieder Abteilungsrichter des Amtsgerichts Gardelegen. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 04.11.1991 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 04.11.1994 als Richter am Amtsgericht Klötze aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.11.1994 als Richter am Amtsgericht Gardelegen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.11.1994 als Richter am Amtsgericht Gardelegen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.11.1994 als Richter am Amtsgericht Gardelegen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.04.2010 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Stendal aufgeführt. Amtsgericht Gardelegen - 2020: Familiensachen - Abteilung 5.

Michael Reichel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Burg / Direktor am Amtsgericht Burg (ab 23.10.1995, ..., 31.05.2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 15.07.1982 als Richter am Amtsgericht Otterndorf - abgeordnet - aufgeführt. Ab 01.06.1991 im Rahmen des westdeutschen Helmut-Kohl-Entwicklungshilfeprogramms "Kluge Wessis helfen unbedarften Ossis" zunächst an das damalige Kreisgericht Klötze und nach kurzer Unterbrechung seit dem 01.01.1995 an das Amtsgericht Genthin abgeordnet, wo er als deren kommissarischer Direktor tätig war. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 23.10.1995 als  Direktor am Amtsgericht Burg aufgeführt. Ab 01.05.2009 zugleich auch Vorsitzender Richter am Landgericht Stendal - auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg. 2013: stellvertretendes beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschuss des Landkreis Jerichower Land. 

Dirk Nebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Gardelegen (ab 29.04.1999, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 29.04.1999 als Richter am zwischenzeitlich aufgelöstem Amtsgericht Klötze aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 29.04.1999 als Richter am Amtsgericht Gardelegen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Dirk Nebel nicht aufgeführt.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org

 

Familienberatung Magdeburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-magdeburg.de 

 

 

Familienberatung Wolfsburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-wolfsburg.de

 

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

Az.: 3 UF 50/01

BESCHLUSS vom 07.06.2001

Vorinstanz: AG Klötze - Az.: 52 F 125/99

In dem Rechtsstreit wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Klötze vom 21.03.2001 (Az.: 52 F 125/99) zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 5000 DM zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat den Anspruch auf eine Hausratsverteilung nach § 8 Hausrats VO verwirkt. Denn hat der die Hausratsteilung begehrende Antragsteller über längere Zeit vor und nach der Ehescheidung seinen Anspruch nicht geltend gemacht -Zeitmoment-, kann der andere geschiedene Ehegatte einer eingetretenen "Funkstille" entnehmen, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilungsansprüche abgesehen werde -Umstandsmoment- (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1992, 332).

So hat der Antragsteller nach langjähriger Trennung der Parteien, vorheriger Mitnahme einiger Hausratsgegenstände und nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung sowie der unstreitigen Tatsache, dass er schon während der Trennung mehrfach erfolglos von der Antragsgegnerin -die ihre Bemühungen sodann eingestellt hatte- zur restlichen Teilung des Hausrats aufgefordert wurde, zu keiner Zeit eine Teilung oder weitere Hausratsgegenstände beansprucht. Erst nachdem er in einem gesonderten Zivilprozess vor dem Amtsgericht Wolfsburg rechtskräftig für die noch vorhanden ehelichen Schulden hälftig mit 5934 DM erfolgreich von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen wurde, leitete er das Hausratsverfahren zunächst nur in unzulässiger Weise auf Zahlung eines Ausgleichbetrags ein (vgl. OLG Naumburg FamRZ 1994, 390). Selbst als die Antragstellerin sich mit einer Hausratsverteilung einverstanden erklärt hatte (vgl. Schriftsatz vom 11.04.2000) begehrte der Antragsteller im Wesentlichen weiterhin nur die Zahlung eines Ausgleichsbetrags und zudem die Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin auf Hausratsteilung (vgl. Schriftsatz vom 20.04.2000). Erst im Verhandlungstermin vor dem Erstgericht vom 04.05.2000 beantragte der Antragsteller ergänzend hilfsweise die Hausratsverteilung vorzunehmen.

Mit diesen Verhaltensweisen, insbesondere vor Verfahrenseinleitung, hat der Antragsteller der Antragsgegnerin damit zu erkennen gegeben, an einer Hausratsauseinandersetzung nicht mehr interessiert zu sein.

Dass das Amtsgericht dennoch eine Verteilung der noch vorhanden und besichtigten Hausratsgegenstände vornahm, veranlasst den Senat nicht dazu, die getroffenen Regelung zu ändern, zumal sich die Antragsgegnerin letztlich im Beschwerdeverfahren mit der ihr ungünstigen amtsgerichtlichen Regelung zufrieden gegeben hat und der vom Amtsgericht dem Antragsteller zuerkannte Besitzstand gewahrt bleiben muss (vgl. BayObLG FamRZ 1977, 467)

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, so dass die Kostenentscheidung nach den §§ 621 a Abs. l Satz l ZPO, 20 HausratsVO zu treffen war und es dabei billig erscheint, dass der Antragsteller die Kosten des erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat wie das Amtsgericht nach den in das Verfahren von den Parteien eingeführten jedoch mehrjährig benutzten und damit nicht mehr erheblich werthaltigen Hausratsgegenständen auf 5000 DM bemessen.

 

 

 


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