Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Nebra

Familiengericht

Zweigstelle des Amtsgericht Naumburg

 Im Handbuch der Justiz 2002 nicht mehr als eigenständiges Amtsgericht aufgeführt.


 

 

Amtsgericht Nebra

Promenade 10

06642 Nebra

 

Zweigstelle des Amtsgericht Naumburg

 

 

Telefon: 034461 / 31-0

Fax: 034461 / 31-100

 

 

Bundesland Sachsen-Anhalt

Landgericht Halle

Oberlandesgericht Naumburg

 

 

Direktor am Amtsgericht Nebra:

 

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Burgenlandkreis

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier  veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Nebra tätig:

Angela Fürniss-Sauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Naumburg (ab , ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.10.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.10.1994 als Direktorin am Amtsgericht Nebra aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2012 ab 01.10.1994 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1994 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Naumburg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2018: stellvertrende Direktorin am Amtsgericht Sangerhausen / Familiensachen. Amtsgericht Naumburg - GVP 01.01.2019: Familiensachen. 

Dr. Dirk Stötter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Naumburg (ab , ..., 2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.02.1994 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 26.03.1997 als Richter am Amtsgericht Nebra aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2010 ab 01.10.1994 als Richter am Amtsgericht Naumburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org 

Familienberatung Apolda

überregionale Beratung

http://familienberatung-apolda.de

 

Familienberatung Eisleben

überregionale Beratung

http://familienberatung-eisleben.de

 

 

Familienberatung Halle

überregionale Beratung

http://familienberatung-halle.de

 

Familienberatung Naumburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-naumburg.de

 

Familienberatung Sangerhausen

überregionale Beratung

http://familienberatung-sangerhausen.de

 

 

Familienberatung Sömmerda

überregionale Beratung

http://familienberatung-soemmerda.de

 

 

Familienberatung Weißenfels

überregionale Beratung

http://familienberatung-weissenfels.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

 

Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung Schwangerschaftskonfliktberatung

Jakobsstr. 37 

06618 Naumburg

Telefon: 03445 / 7810120

E-Mail: info@diakonie-naumburg-zeitz.de

Internet: http://www.diakonie-naumburg-zeitz.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle dringend abraten, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Partnerberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Familien-, Ehe-, Lebens- und Erziehungsberatung und Schwangerenkonfliktberatung

Friedensstr. 5-7 

06618 Naumburg 

Telefon: 03445 / 237879

E-Mail: verwaltung@phoenix-soziale-dienste.info

Internet: http://www.phoenix-soziale-dienste.info

Träger: Phönix Soziale Dienste gGmbH

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle dringend abraten, Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Sexualberatung, Telefonische Beratung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

Kommunalwahl 13.6.1999

Thema: Amtsgericht Nebra soll aufgelöst werden

Die beabsichtigte Auflösung zahlreicher Amtsgerichtsbezirke in Sachsen-Anhalt hat hohe Wellen geschlagen. Zur rechtlichen Bewertung der Auflösung des Amtsgerichts Nebra können Sie hier eine Stellungnahme von Götz Ulrich nachlesen.

Das kürzlich im Landtag beschlossene Landesentwicklungsprogramm für Sachsen-Anhalt hat Nebras Stellung im Zentralen-Orte-System als Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums bestätigt. Es fragt sich daher: Wie paßt diese landesplanerische Beurteilung zur beabsichtigten Schließung des Nebraer Amtsgerichtes?

www.kreisrat.de/html/kommunal.html

 

 

 


 

 

Auflösung Amtsgericht Nebra

 

Von Wissenschaftlichem Assistenten Götz Ulrich, Bad Bibra / Erlangen

 

Die beabsichtigten Auflösung des Amtsgerichts in Nebra widerspricht dem Landesplanungsrecht von Sachsen-Anhalt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

I.

Das Landesentwicklungsprogramm, das in Gesetzesform als Bestandteil des Vorschaltgesetzes zur Raumordnung und Landesentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen wurde, bestimmt in Punkt 2.1.11., daß Nebra im System der Zentralen Orte Grundzentrum mit Teilfunktion eines Mittelzentrums ist. Diese landesplanerische Einstufung haben im Landesentwicklungsprogramm alle diejenigen Städte erfahren, die bis zur Gebietsreform Sitz einer Kreisverwaltung waren, soweit sie nicht - wie die Stadt Zeitz - in eine noch höhere Kategorie eingestuft wurden. Die zentralörtliche Gliederung in Ober-, Mittel- und Grundzentren sowie deren Zwischenstufen ist ein konkretes Ziel des Raumordnung und Landesplanung. An diese Zielbestimmung sind gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes und § 9 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes alle öffentlichen Stellen gebunden. Sie müssen ihre raumbeanspruchenden und -beeinflussenden Planungen und Maßnahmen den Zielen der Raumordnung anpassen und widersprechende Maßnahmen unterlassen.

Zu diesen öffentlichen Stellen gehören nicht nur die im Landesplanungsgesetz genannten Behörden des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt. Bereits die Ministerkonferenz für Raumordnung hat 1998 in einer Entschließung festgestellt, daß “öffentliche Stellen im Sinne der Vorschrift notwendigerweise (auch) die hinter den Behörden des Bundes und der Länder stehenden Rechtsträger, nämlich der Bund und die Länder selbst sein müssen”. Mit anderen Worten: Auch das Land Sachsen-Anhalt selbst ist an das von ihm gesetzte Landesplanungsrecht gebunden. Will es davon abweichen, muß es grundsätzlich das Landesentwicklungsprogramm ändern.

Zu bedenken ist allerdings, daß auch die Festlegung der Gerichtsstandorte für die ordentliche Gerichtsbarkeit durch den Landtag in einem förmlichen Gesetz erfolgt. Die Anwendung des juristischen Grundsatzes “lex posterior derogat legi priori”, wonach also das später erlassene Gesetz dem älteren vorgeht, würde dazu führen, daß die landesplanerische Zielbestimmung durch das spätere Gesetz über die Neueinteilung der Gerichtsbezirke modifiziert wird.

Demgegenüber hat aber das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in jüngster Zeit wiederholt einen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in den Vordergrund gerückt, der - gewendet auf die vorliegende Fallkonstellation - zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt. Danach folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, das alle rechtssetzenden Organe verpflichtet, die Forderung, die zu erlassenden Regelungen so aufeinander abzustimmen, “daß den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen” (BVerfG, Urteil v. 7.5.98 - 2 BvR 1991/95, ebenso Urteil v. 27.10.98 - 1BvR 2306/96).

Dies bedeutet für die Auflösung des Amtsgerichts Nebra: Der Landesgesetzgeber darf sich mit seinen Regelungen im Gerichtsverfassungsrecht nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Landesentwicklungsprogramms setzen. Die Auflösung des Amtsgerichts Nebra ohne die vorherige oder gleichzeitige Änderung des Landesentwicklungsprogramms wäre verfassungswidrig. Ob aber die genannte Rechtsprechung des BVerfG überhaupt auf die widerspüchliche Rechtsetzung ein und desselben rechtssetzenden Organs Anwendung findet, ist noch offen und bedürfte einer genaueren Untersuchung. Die vom BVerfG entschiedenen Fälle betrafen bisher jedenfalls nur die widersprüchliche Rechtsetzung verschiedener hierzu befugter Stellen.

 

II.

Auch ein anderes juristisches Problem tut sich am Fall des Nebraer Amtsgerichts auf: Ist aus der landesplanerischen Zuordnung der Stadt Nebra als Grundzentrum mit der Teilfunktion eines Mittelzentrums überhaupt ableitbar, daß sie Sitz eines ordentlichen Gerichts der unteren Stufe sein muß? Das Landesentwicklungsprogramm selbst schweigt dazu. Sicherlich wird man aus der Bindung aller öffentlichen Stellen an die Zentrale-Orte-Konzeption keinen Anspruch einer Gemeinde auf Errichtung eines derartigen Gerichts herleiten können. Etwas anderes ist es aber, wenn im Rahmen einer standortpolitischen Entscheidung der Gerichtssitz entzogen werden soll. In diesem Fall ist maßgeblich, ob der Zentrale Ort danach seine landesplanerische Aufgabe noch vollumfänglich erfüllen kann.

Für die Stadt Nebra ist mithin entscheidend, ob sie als ein Zentraler Ort der Grundstufe, der in Teilbereichen Funktionen eines Mittelzentrums miterfüllen soll, dieser Aufgabe nach Auflösung des Amtsgerichts noch gerecht wird. Das dürfte zu verneinen sein. Man muß sich nämlich die Frage stellen, in welchem Bereich Nebra seit dem Verlust des Kreissitzes überhaupt noch eine Funktion als Mittelzentrum innehat. Jedenfalls nicht im Bildungs- und Erziehungswesen (kein Gymnasium), nicht im Gesundheitswesen (kein Krankenhaus mehr), nicht im Handel oder im Kreditwesen (kein Hauptsitz der Kreissparkasse mehr), nicht im Verkehrswesen (kein Autobahnanschluß, kein Halt von überregionalen Zügen). Gleiches gilt für die Bereiche Kultur und Sport, Kommunikation und Arbeitsmarkt, die nach Ansicht der Ministerkonferenz für Raumordnung Ausstattungsmerkmale eines Mittelzentrums sind. Einzig verblieben ist aus dem Katalog mittelzentraler Einrichtungen der Bereich Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Daher ist aus landesplanerischer Sicht kein weiterer Verlust mittelzentraler Einrichtungen für Nebra mehr hinnehmbar.

www.goetz-ulrich.de/html/body_ag_nebra.html

 

 

 


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