Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Wittmund

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Wittmund

Am Markt 11

26409 Wittmund

 

Telefon: 04462 / 9192-0

Fax: 04462 / 9192-93

 

E-Mail: AGWTM-Poststelle@Justiz.Niedersachsen.de

Internet: www.amtsgericht-wittmund.niedersachsen.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Wittmund (08/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - https://www.amtsgericht-wittmund.niedersachsen.de/wirueberuns/gechaeftsverteilung/geschaeftsverteilung-145773.html

 

 

Bundesland Niedersachsen

Landgericht Aurich

Oberlandesgericht Oldenburg

 

 

Direktorin am Amtsgericht Wittmund: Christian Uebereck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Wittmund / Direktor am Amtsgericht Wittmund (ab 30.10.2015, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 mit dem Geburtsjahr 1966 ab 02.05.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 mit dem Geburtsjahr 1966 ab 17.08.2005 als Richter am Amtsgericht Emden aufgeführt (Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2014 mit dem Geburtsjahr 1972 ab 03.06.2009 als Richter am Amtsgericht Emden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 mit dem Geburtsjahr 1972 ab 30.10.2015 als Direktor am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Geburtsjahr offenbar fehlerhaft. Bis 31.01.2013: abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg.Amtsgericht Wittmund - GVP 05.10.2020: Familiensachen.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wittmund: Dieter Kubatschek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Wittmund / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wittmund (ab 30.07.2014, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 21.06.1995 als Richter am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.07.2014 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Amtsgericht Wittmund - GVP 05.10.2020.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Niedersachsen beschäftigen am Amtsgericht Wittmund 6 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Wittmund

 

 

Väternotruf Wittmund

Hans-Bernd Dierkes

Funk: 0175 - 9493944

E-Mail: hans-bernd.dierkes@t-online.de

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Andreas Bernau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Wittmund (ab 30.12.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 11.07.2005 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.12.2009 als Richter am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. 2008: Richter auf Probe am Amtsgericht Norden. 2009: Richter auf Probe am Landgericht Aurich. Namensgleichheit mit: Sylvia Bernau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg (ab 03.09.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.09.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Falk Bernau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Oberlandesgericht Celle (28.10.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 13.05.2008 als Richter am Landgericht Hildesheim - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.10.2013 als Richter am Oberlandesgericht Celle - abgeordnet - aufgeführt.

Benjamin Heimann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter am Amtsgericht Wittmund (ab 16.09.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2016 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.09.2019 als Richter am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Amtsgericht Wittmund - GVP 05.10.2020: Richter am Amtsgericht / Familiensachen.

Dieter Kubatschek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Wittmund / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wittmund (ab 30.07.2014, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 21.06.1995 als Richter am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.07.2014 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Amtsgericht Wittmund - GVP 05.10.2020.

Dirk Mönkediek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Wittmund (ab 31.07.1998, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.07.1998 als Richter am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Amtsgericht Wittmund - GVP 05.10.2020.

Christian Uebereck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Wittmund / Direktor am Amtsgericht Wittmund (ab 30.10.2015, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 mit dem Geburtsjahr 1966 ab 02.05.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 mit dem Geburtsjahr 1966 ab 17.08.2005 als Richter am Amtsgericht Emden aufgeführt (Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2014 mit dem Geburtsjahr 1972 ab 03.06.2009 als Richter am Amtsgericht Emden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 mit dem Geburtsjahr 1972 ab 30.10.2015 als Direktor am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Geburtsjahr offenbar fehlerhaft. Bis 31.01.2013: abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg.Amtsgericht Wittmund - GVP 05.10.2020: Familiensachen.

 

Richter auf Probe:

Gleissner (geb. ....) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Gleissner nicht aufgeführt. Amtsgericht Wittmund - GVP 05.10.2020: Richter auf Probe / Familiensachen.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Wittmund:

1 F -

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Wittmund tätig:

Saime Akin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Hagen (ab , ..., 2012, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.11.2006 als Richterin am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 03.11.2006 als Richterin am Amtsgericht Aurich aufgeführt (Familiensachen - Abteilung 19). Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 03.11.2006 als Richterin am Amtsgericht Hagen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Hagen - GVP 01.01.2012, ..., 01.01.2015: Familiensachen - Abteilung 55.

Jan-Philipp Brack (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Norden / Direktor am Amtsgericht Norden (ab 17.05.2015, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.02.2001 als Richter am Amtsgericht Norden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2014 ab 28.06.2007 als Direktor am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 17.05.2015 als Direktor am Amtsgericht Norden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 26.04.2019 als Direktor am Amtsgericht Norden aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Julia Meunier-Schwab (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Jever / Direktorin am Amtsgericht Jever (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 12.08.1991 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichtsbezirk Berlin aufgeführt. "Am 26. September 1994 zur Richterin am Landgericht ernannt." Im Handbuch der Justiz 2000 ab 26.09.1994 als Richterin am Amtsgericht Wilhelmshaven aufgeführt - Angabe im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. "Zum 1. September 1997 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen übernommen und zur Richterin am Amtsgericht Wilhelmshaven ernannt." Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.10.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Oldenburg aufgeführt (Beisitzerin 9. Zivilsenat). "Am 16. Oktober 2000 zur Direktorin des Amtsgerichts Wittmund ernannt." Im Handbuch der Justiz 2006 ab 22.12.2005 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Wilhelmshaven aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 16.10.2000 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Wilhelmshaven aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Wilhelmshaven - 2007, ..., 2017: Familiensachen. Amtsgericht Jever - GVP 01.01.2021.

Christiane Vollstädt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Wilhelmshaven (ab , ..., 2000, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 17.10.1985 als Richterin am Amtsgericht Wittmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 17.10.1985 als Richterin am Amtsgericht Wittmund - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 17.10.1985 als Richterin am Amtsgericht Wilhelmshaven - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.10.1985 als Richterin am Amtsgericht Wilhelmshaven - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig.

Günter Wittneben (Jg. 1941) - Richter am Amtsgericht Wittmund (ab 12.08.1977, ..., 2002)

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Aurich

überregionale Beratung

http://familienberatung-aurich.de

 

 

Familienberatung Jever

überregionale Beratung

http://familienberatung-jever.de

 

 

Familienberatung Norden

überregionale Beratung

http://familienberatung-norden.de

 

 

Familienberatung Wittmund

überregionale Beratung

http://familienberatung-wittmund.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

 

Integrierte Beratungsstelle für Kinder und Jugendliche, Erwachsene, Paare und Familien  

Drostenstr. 8

26409 Wittmund

Telefon: 04462 / 8809-48,-50

E-Mail: lebensberatung.wittmund@evlka.de

Internet: http://www.kirchenkreis-harlingerland.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Familienplanungsberatung, Sexualberatung, Sozialberatung   

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die vom Landkreis bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.  

 

Allgemeiner Sozialer Dienst des Jugendamtes  

Dohuser Weg 6

26409 Wittmund   

Telefon: 04462 / 86-1345,-1341

E-Mail: jugendamt@lk.wittmund.de

Internet: http://www.kreis-wtm.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Wittmund (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Wittmund für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Wittmund (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

 

Rechtsanwälte:

 

Karin Dierks

Rechtsanwältin, Mediatorin

Mediatorin BAFM

Pfarrfeldsweg 1

28279 Bremen

Tel: 0421 / 8 78 92 88

E-Mail: karindierks@hotmail.com

 

 

Anne Lindemann

Rechtsanwältin, Mediatorin

Lindenstr. 1 A

28755 Bremen

Tel: 0421 / 65 75 50

E-Mail: lindemann@kanzlei-bremen-nord.de

Homepage: www.kanzlei-bremen-nord.de

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Wittmund

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Wittmund

 

 


 

 

 

16.06.2008

OLG Oldenburg: keine Bestrafung mit 4 Monaten Freiheitsstrafe bei Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von 5 Euro

Das OLG Oldenburg entschied mit Beschluss vom 05.06.2008, Ss 187/08, dass die Bestrafung eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 € mit 4 Monaten Freiheitsstrafe auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht mehr schuldangemessen ist, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große Bedeutung eingeräumt wird.

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. Februar 2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 15. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf einen Monat herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

3. Die Kosten ihrer Berufung und der Revision werden der Angeklagten auferlegt. jedoch werden die Gebühren für ihre Berufung und für die Revision auf die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe:

 

I.

Die 74 Jahre alte Angeklagte ist seit 1977 insgesamt 13mal wegen Diebstahls - überwiegend geringwertiger Sachen - bestraft worden. Zwischen den Taten lagen teilweise 5 und mehr Jahre. Die Angeklagte wurde überwiegend mit Geldstrafen, später auch mit Freiheitsstrafen zur Bewährung bestraft. In 3 Fällen, zuletzt 1994, kam es zu Teilverbüßungen.

Durch Urteil des Amtsgerichts Wittmund vom 15. November 2007 ist sie wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Strafaussetzung verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte in einem Einkaufsmarkt Lebensmittel im Gesamtwert von 5,08 € entwendet hatte.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft form und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 25. Februar 2008 beide Berufungen verworfen.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 als unbegründet zu verwerfen.

Die Revision ist zulässig und hat in der Sache in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

 

II.

Hinsichtlich des Schuldspruchs, weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf, so dass ihre Revision insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen war.

 

III.

Der Rechtsfolgenausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe fehlerhaft, weil ohne Sachverständigenhilfe, die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten festgestellt, hat sie allerdings schon deshalb keinen Erfolg, weil keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit vorliegen, wie dies im angefochtenen Urteil zutreffend im einzelnen ausgeführt wird. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand deshalb keine Veranlassung.

Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei in Anwendung von § 47 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt. Diese Vorschrift ist auch bei der Ahndung von Bagatellstraftaten wie der hier vorliegenden anwendbar. Da das Gesetz innerhalb der Fallgruppe der Geringwertigkeit keine weiteren Abstufungen oder Differenzierungen vorsieht, können auch Bagatellcharakter aufweisende Straftaten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen, vgl. OLG Stuttgart NJW 2006, 1222 ff. m. w. Nachw.. Es verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip schuldangemessenen Strafens, dass das Gesetz die Begehung von Straftaten, die sich auf eine geringwertige Sache oder Leistung beziehen, wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht, vgl. BVerfG NJW 1979, 1039, 1040. Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht käme, vgl. BverfG bei juris, Beschluss vom 09.06.1994, Aktz. 2 BvR 710/94.

Die Begründung, mit der das Landgericht die von § 47 Abs. 1 StGB geforderten besonderen Umstände in der Persönlichkeit der Angeklagten, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf sie unerlässlich machen, bejaht hat, weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere sind hierbei die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten zu Recht berücksichtigt worden.

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist mithin nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist aber ihre Festsetzung auf 4 Monate. Diese Strafzumessung wird den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht, sondern steht zur Tat außer Verhältnis, überschreitet den Rahmen des Schuldangemessenen und verletzt damit auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot. Insoweit ist die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht auch zugänglich, vgl. Fischer, StGB, 55. Auflage, § 46, Rd.Nr. 115 ff. m. w. N.).

Grundlage für die Zumessung der Strafe ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die in Schuld des Täters. Diese bezieht sich hier auf den Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von rund 5 € in einem Einkaufsmarkt. Das Landgericht hat bei seiner Strafbemessung die der Schuldbewertung durch den Umfang des Tatunrechts gesetzten Grenzen aus dem Blick verloren und demgegenüber den Gesichtspunkt des Handlungsunwerts – nämlich die täterbezogenen Umstände der Vorstrafen – überbewertet. Zwar müssen diese berücksichtigt werden, so nach § 46 Abs. 2 StGB namentlich auch die aus der Tat sprechende Gesinnung und das Vorleben der Angeklagten. Diese fallen hier deutlich straferschwerend ins Gewicht, vor allem die Unbelehrbarkeit der Angeklagten, die trotz zahlreicher früherer Bestrafungen im Laufe der Jahre immer wieder Diebstähle begangen hat. Allerdings darf eine Strafzumessung nicht in der Weise von den die Täterpersönlichkeit betreffenden Umständen geprägt sein, dass dabei die objektiven Umstände der Tat, vor allem das Ausmaß der begangenen Rechtsgutsverletzung, übergangen werden.

Der hier abzuurteilende Diebstahl geringwertiger Sachen - Lebensmitteln im Wert von rund 5 € - ist objektiv dem untersten Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Die Verhängung einer viermonatigen Freiheitsstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei dem hier eingetretenen Wert der gestohlenen Waren unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar, zumal wegen der unmittelbar nach der Tat erfolgten Rückgabe der Waren an das Kaufhaus kein wirtschaftlicher Schaden verblieb. Von einem gerechten Schuldausgleich kann unter diesen Umständen bei dem Strafausspruch des Landgerichts nicht mehr gesprochen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten und die in ihrer Person begründeten straferschwerenden Umstände berücksichtigt werden. Der Senat sieht es als schlechthin unangemessen an, die Entwendung von Waren im Wert von ca. 5 € aus einem Ladengeschäft mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu ahnden.

Dabei war auch ein Wandel in der Strafpraxis der Gerichte zu bedenken, der in den letzten Jahren vermehrt auftritt und über den in den Medien ausführlich berichtet wird. Immer häufiger werden Straftäter, die - insbesondere als Wirtschaftskriminelle - hohe und höchste Schäden bis hin zu solchen in Millionenhöhe verursacht haben, aufgrund von Absprachen („deals“) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Wenn die Strafjustiz gleichzeitig Bagatellstraftäter, die verglichen damit nur einen fast unermesslich kleinen Schaden angerichtet haben, mit mehrmonatigen zu verbüßenden Freiheitsstrafen belegt, tangiert dies - unbeschadet aller noch so großer Unterschiede der Sachverhalte und der Täterpersönlichkeiten - die Frage einer gleichen und gerechten Strafrechtsanwendung. Jedenfalls kann in der Bevölkerung der Eindruck einer willfährigen Nachgiebigkeit der Strafjustiz gegenüber „großen“ und einer gnadenlosen Härte gegenüber „kleinen“ Straftätern entstehen. Die dem zugrunde liegende Diskrepanz der gerichtlichen Ahndungspraxis kann hier nicht weiter thematisiert werden. Sie ist aber eine Tatsache der Rechtswirklichkeit und war als solche bei der Frage, ob die hier ausgeurteilte Strafe noch einen gerechten Schuldausgleich und kein Übermaß darstellt, mit in den Blick zu nehmen.

 

Aus den dargelegten Erwägungen wird hier allein die Verhängung der Mindestfreiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) dem Gebot schuldangemessenen Strafens gerecht.

Der Senat ist befugt, diese Strafe selbst festzusetzen. Nach Lage des Falles kann allein auf diese und damit auf eine absolut bestimmte Strafe im Sinne von § 354 Abs. 1 StPO erkannt werden. Zum einen ist durch die vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB die Strafart Freiheitsstrafe festgelegt, zum anderen scheidet wegen des zu beachtenden Übermaßverbotes eine tatrichterliche Ermessensausübung in Richtung auf eine darüber hinausgehende Strafhöhe aus, vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 1222 m. w. Nachweisen.

Das Landgericht hat der Angeklagten mit zutreffenden Erwägungen rechtsfehlerfrei eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO konnte der Senat deshalb auch entscheiden, dass es hierbei auch hinsichtlich der von ihm festgesetzten Freiheitsstrafe von 1 Monat verbleibt. Nach Lage des Falles ist auszuschließen, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung gegenüber dem angefochtenen Urteil insoweit der Angeklagten günstigere Feststellungen treffen ließen.

 

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

 

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Kommentar Väternotruf:

Wenn man bedenkt, dass ein Tag im Gefängnis die deutschen Steuerzahler/innen 100 bis 200 € kostet, dann muss man sich schon sehr wundern, wie am Amtsgericht Wittmund mit den Geldern fremder Menschen umgegangen wird. 

Eine viermonatige Gefängnisstrafe, verhängt am Amtsgericht Wittmund wegen eines Diebstahls unter 6 Euro hätte die Steuerzahler/innen also ca. 12.000 Euro gekostet.

Aber am Amtsgericht Wittmund scheint man in Saus und Braus zu leben und sich um das Geld der Steuerzahlerinnen nicht sonderlich zu bekümmern.

 

 

 


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