Anfechtungsklage

Vaterschaftsanfechtungsklage


 

 

 

§ 1598a 'BGB Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.

der Vater jeweils von Mutter und Kind,

2.

die Mutter jeweils von Vater und Kind und

3.

das Kind jeweils von beiden Elternteilen

verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1598a.html

 

 

 

§ 1600b BGB Anfechtungsfristen

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1600b.html

 

 

 

 


 

 

Am 1. April tritt das neue Gesetz zur Klärung der Vaterschaft in Kraft

Freie Abstammungsgutachter: „Die Rechte für Mütter und Väter werden gerechter verteilt“

Rechtliche Väter können ein Stück weit aufatmen. „Das jetzt in Kraft tretende Gesetz zur vereinfachten Klärung der Vaterschaft ermöglicht ihnen eine außergerichtliche Klärung der Vaterschaft, was weniger belastend für alle Beteiligten ist“, sagt Henriette Tewes, Vorsitzende der Kooperationsgemeinschaft der freien Sachverständigen für Abstammungsgutachten in Deutschland (VALID).

„Wir begrüßen das Gesetz. Dafür haben wir uns von VALID seit Jahren eingesetzt und uns beim Entwurf der Bundesregierung konstruktiv eingebracht. Es ist sehr positiv, dass die Rechte für Mütter und Väter künftig gerechter verteilt sind als früher“, erklärt VALID-Vorsitzende Henriette Tewes. Rechtliche Väter, die Zweifel an ihrer Vaterschaft haben, können von 1. April an in einem vereinfachten Verfahren die Abstammung klären lassen. Im Gegensatz zu früher müssen sie nicht mehr vor Gericht ziehen und eine Anfechtungsklage einreichen, was in der Vergangenheit immer alle Beteiligten – ob Vater, Mutter, Kind – extrem belastet und geschmerzt hat. Durch die neue Gesetzeslage kann ein rechtlicher Vater außergerichtlich die Vaterschaft überprüfen lassen, ohne dass er befürchten muss, automatisch seine rechtliche Bindung und Verantwortung fürs Kind zu verlieren, falls das Abstammungsgutachten ihn als biologischen Erzeuger ausschließt. Wird die Vaterschaft ausgeschlossen, hat der rechtliche Vater zwei Jahre Zeit, sich zu überlegen, ob er die Vaterschaft anfechtet oder nicht.

„Rechtliche Väter werden von dem neuen Verfahren profitieren, das ihnen eine außergerichtliche Klärung der Vaterschaft erlaubt und somit weniger die Familie und die Beziehung zum Kind belastet“, unterstreicht die VALID-Vorsitzende.

Trotzdem wird dieses Gesetz nicht allen Betroffenen eine Lösung bieten. Denn es gibt genug Väter und Mütter, die in einer intakten Partnerschaft und Familie leben, aber dennoch von Zweifeln geplagt sind. „Das Gesetz wird der heutigen Lebenswirklichkeit nicht voll gerecht. Es gibt genug Fälle, in denen ein Mann, der Zweifel an der Vaterschaft seines Kindes hat, die Abstammung überprüfen lassen möchte, ohne dass er darüber die gesamte Familie unterrichten möchte. Und es gibt genügend Mütter, die sich nach einem Seitensprung mit der Frage quälen, ‚Ist mein Partner auch der Vater unseres Kindes?’, und nicht wissen, wie sie sich Gewissheit verschaffen können, ohne die Beziehung und das Familienglück aufs Spiel zu setzen. Was macht man in solchen Fällen?“, fragt VALID-Vorsitzende Henriette Tewes. Denn mit solchen Fragen wenden sich verstärkt in den vergangenen Monaten viele verunsicherte Väter und Mütter an die VALID-Mitgliedslabore, berichtet Henriette Tewes. „Wir empfehlen dann Betroffenen, sich juristischen Rat zu holen, und motivieren sie, das offene Gespräch mit dem Partner zu suchen.“

Damit das vereinfachte Verfahren zur Klärung der Vaterschaft im Alltag umsetzbar ist, fordert die Kooperationsgemeinschaft „für die Labore eine klare Handlungsanleitung, damit wir Ratsuchende korrekt informieren, wie das Verfahren formal abläuft und was sie dabei zu berücksichtigen haben“, so Henriette Tewes.

VALID legt seinen Fokus bereits auf das nächste Thema, für das sich die freien Abstammungsgutachter ab sofort verstärkt einsetzen wollen. „Für diese hochwertigen Analysen fordern wir einheitliche Qualitätsstandards, die der Gesetzgeber endlich festlegen muss. Für die VALID-Mitgliedslabore gelten bereits heute hohe Qualitätsstandards, die regelmäßig überprüft werden und die den Betroffenen die nötige Sicherheit geben, wenn sie uns mit einer so sensiblen Analyse wie einem Vaterschaftstest beauftragen“, betont VALID-Vorsitzende Henriette Tewes zum Abschluss.

Quelle: Pressemitteilung von VALID e.V.

 

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Weiteres zum Thema: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

Fortan wird es zwei Verfahren geben:

I. Verfahren auf Klärung der Abstammung

II. Anfechtung der Vaterschaft

I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)

Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.

Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.)

Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.

Hemmung der Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.

Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.

Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

Startseite - Veröffentlicht von: Sozialticker am: 1. April 2008

 

http://www.sozialticker.com/am-1-april-tritt-das-neue-gesetz-zur-klaerung-der-vaterschaft-in-kraft_20080401.html

 

 

 


 

 

Kabinett beschließt Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

(06.08.2007 - mg/bmj) Die Feststellung, von wem ein Kind abstammt, wird künftig erheblich erleichtert. Einen Regelungsvorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett in seiner heutigen Sitzung beschlossen.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.

„Es kann allerdings keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten sind die persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor prüfen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden – stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren die Abstammung zu klären, ohne juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll das Verfahren für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.

„Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der „echte“ Vater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht unser Gesetzentwurf Härteklauseln vor“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Künftig wird es zwei Verfahren geben:

I. Verfahren auf Klärung der Abstammung II. Anfechtung der Vaterschaft

I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)

Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)

Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

Modifikationen der Anfechtungsfrist a. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel, einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen sowie andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen und nach Fristablauf Rechtssicherheit zu schaffen. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Frist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.

b. Als Folge des neu geschaffenen Klärungsanspruchs sind häufiger als bisher Fälle denkbar, in denen ein Mann aufgrund eines - legal eingeholten - Abstammungsgutachtens sicher weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, die Anfechtungsfrist aber bereits abgelaufen ist. Um den verschiedenen Interessen der Betroffenen in diesen Konfliktsituationen gerecht zu werden, soll in solchen Fällen ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt.

Beispiele: (1) Der Mann hat bereits seit mehreren Jahren konkrete Zweifel, biologischer Vater des Kindes zu sein. Um dem Kind ein Aufwachsen in der vertrauten Familie zu ermöglichen und die Beziehung zu seiner Frau nicht zu gefährden, lässt er die Zweifel auf sich beruhen. Die Anfechtungsfrist verstreicht. Die Ehe zerbricht trotzdem und der Kontakt zu dem Kind geht verloren. Durch einen Vaterschaftstest im Rahmen eines Klärungsverfahrens gewinnt der Mann Sicherheit, dass er tatsächlich nicht der biologische Vater ist. In einem solchen Fall soll der Vater trotz Fristablauf anfechten können. Nach Kenntnis von dem Abstammungsgutachten bleibt ihm dafür eine Frist von zwei Jahren.

(2) Die Partnerschaft zerbricht nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Zwischen dem Mann und dem Kind besteht aber weiterhin eine enge Beziehung. Als die Frau einen neuen Partner findet, fühlt sich der Mann verletzt und will sich rächen. Zudem möchte er das Geld für den Unterhalt sparen. Er ficht sein Vaterschaft an, ohne sich darum zu kümmern, dass das Kind psychisch labil ist. In einem solchen Fall könnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen, die eine Anfechtung nach Fristablauf ausschließt.

Härteklausel zugunsten des KindesDas Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, im Anfechtungsverfahren das Kindeswohl zu wahren. Dies bedeutet darauf zu achten, dass das minderjährige Kind die Anfechtung in der jeweiligen Lebenssituation verkraften kann. In besonderen Härtefällen kann die Anfechtungsmöglichkeit daher zeitweise eingeschränkt werden. Wird die Anfechtungsklage wegen der Härteklausel abgewiesen, ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.

Beispiel: Das Kind ist sehr krank. Der Verlust des rechtlichen Vaters wäre zusätzlich eine große Belastung. In einem solchen Fall kann die Anfechtungsklage aufgrund der Härteklausel abgewiesen werden. Nach Rechtskraft des Urteils kann der Vater innerhalb von zwei Jahren (§ 1600b BGB) erneut Anfechtungsklage erheben.

Der Gesetzentwurf ist heute vom Kabinett beschlossen worden und wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Ziel ist es, eine Neuregelung bis zum 31. März 2008 in Kraft zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, binnen dieser Frist ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.

Quelle: bmj/Bundesministerrium der Justiz

 

 


 

 

Der gesetzliche Vater, die Mutter und das Kind können gegen die gesetzlich geltende Vaterschaft klagen. Dem Mann, der von sich meint, der tatsächliche biologische Vater zu sein (Präsumptivvater), wird staatlicherseits eine solche Anfechtung verweigert. 

So meint z.B. der Bundesgerichtshof: 

"Der wirkliche Vater hat kein Recht, die Vaterschaft des Ehemanns anzufechten. Eine Feststellung der Vaterschaft des wirklichen Vater ist nicht zulässig, solange der Ehemann als Vater gilt."

Urteil des BGH vom 20.1.1999 - XII ZR 117/97

ausführlich in "Der Amtsvormund", 4/1999, S. 301

 

Die Klage durchlief die Instanzen des Amtsgerichts Fürth und des OLG Frankfurt am Main. Warum die dortigen Richter nicht gleich das Bundesverfassungsgericht angerufen, um das entsprechende Gesetz auf eine eventuelle Verfassungswidrigkeit untersuchen zu lassen, ist nicht bekannt.

 

 


 

 

Eine Anfechtungsklage soll, nach zur Zeit geltenden Recht innerhalb eines Zweijahreszeitraumes ab dem Zeitpunkt passieren, in dem die Zur Klage Berechtigen von den Umständen erfahren, die gegen die Vaterschaft sprechen (BGB § 1600 ff).

Die Zweijahresfrist soll angeblich Rechtssicherheit für das Kind schaffen. Ob jedoch einem Kind damit gedient ist, einen gesetzlichen Vater zu haben, der nicht der leibliche Vater ist und auch nicht bereit oder in der Lage ist, die Vaterrolle zu übernehmen, erscheint mehr als fraglich. Wie vieles im Familienrecht, kann auch hier vermutet werden, dass es mehr um ideologische - und damit sehr häufig traditionell konservative - Einstellungen der maßgeblichen Rechtsprofessoren und der zugehörigen Staatssekretäre im Bundesjustizministerium geht, als um das ikonenhaft angebetete und beschworene Kindeswohl. Und so kommen in der Regel auch die entsprechenden Gesetze zustande. Vor der Verabschiedung eines Gesetzes wird durch die verantwortlichen Stellen im Bundesjustizministerium und dem Bundestag in der Regel keine wirkliche Rechtstatsachenforschung betrieben. Aus Ausrede wird dann oft behauptet, eine vorhergehende Forschung wäre zu teuer. Wie viel Geld dagegen die Einführung eines Gesetzes durch direkte und indirekte Folgekosten kosten wird, wird nicht ernsthaft untersucht, auch wenn in der Vorlage eines Gesetzentwurfes an den Bundestag immer Aussagen über entstehende Kosten gemacht werden. Wichtig sind dagegen ideologische Einstellungen und Konstrukte der hier Verantwortlichen. 

 

Die Vaterschaftsanfechtungsklage wurde früher als Ehelichkeitsanfechtungsklage bezeichnet.

 

Rechtssprechung: BGH (NJW 1994, 2752,2753)

 

 


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