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Arbeitsgericht Dresden
Arbeitsgericht Dresden
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Bundesland Sachsen
Sächsisches Landesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht - in Erfurt
Direktor am Arbeitsgericht Dresden: Ulrich Busch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Dresden / Direktor am Arbeitsgericht Dresden (ab 14.07.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1999 als Richter am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2006 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.07.2008 als Direktor am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt.
Stellvertretender Direktor am Arbeitsgericht Dresden:
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Sachsen beschäftigen am Amtsgericht Dresden eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
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Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Klaus Alfmeier (Jg. 1958) - Richter am Arbeitsgericht Dresden (ab 01.02.1995, ..., 2002)
Ulrich Busch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Dresden / Direktor am Arbeitsgericht Dresden (ab 14.07.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1999 als Richter am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2006 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.07.2008 als Direktor am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt.
Frank Börner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Dresden (ab 01.08.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1994 als Richter am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Arbeitsgericht Dresden - GVP 10.05.2022: Vorsitz 9. Kammer. Arbeitsgericht Dresden - 9 Ga 10/22 - Urteil 29. März 2022 - siehe Unten. Stopp dem Coronaterror.
# Veit Dziumla
# Thomas Guddat
# Corina Hartmann
# Burkhard Houbertz
# Judith Schmitt
# Katrin Vetter
# Christian Weinrich
# Andre Zickert
Nicht mehr als Richter am Arbeitsgericht Dresden tätig:
Bettina van Biezen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Arbeitsgericht Leipzig (ab , ..., 2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.04.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 15.04.1994 als Richterin am Arbeitsgericht Leipzig aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Arbeitsgericht Leipzig - GVP 10.09.2012: 14. Kammer.
Martina Haronska (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Arbeitsgericht Dresden / stellvertretende Direktorin am Arbeitsgericht Dresden (ab 14.07.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2001 als Richterin am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2009 als stellvertretende Direktorin am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt.
Alfred von Keyserlingk (geb. 15.05.1943 in Lüderitz (Sachsen-Anhalt) - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Präsident am Arbeitsgericht Dresden (ab 10.08.1993, ..., 31.05.2008) - nach Abschluss der juristischen Ausbildung Rechtsanwalt in Baden-Württemberg. Ab 15.11.1977 Richter am Arbeitsgericht Lörrach. Wechselte im Oktober 1990 in die sächsische Justiz - zunächst beim Kreisgericht Dresden. Ab Juli 1992 mit den Aufgaben des Direktor am Arbeitsgerichtes Dresden betraut. Januar 1993 Direktor und im August 1993 Präsident am Arbeitsgericht Dresden. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.08.1993 als Präsident am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Seit dem 15.07.1993 Mitglied und seit 01.06.2007 Vizepräsident am Sächsischen Verfassungsgerichtshof. Siehe Pressemitteilung unten. Namensgleichheit mit: Maud Gräfin von Keyserlingk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Oberlandesgericht München (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.02.1991 als Richterin am Landgericht München I - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.2000 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft München I - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.06.2000 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014, 2016 und 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht München aufgeführt. Oberlandesgericht München - GVP 01.01.2022. Namensgleichheit mit: von Keyserlingk (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg (ab , ..., 2015, ..., 2021) - Amtsgericht Oranienburg - GVP 01.01.2015, 01.01.2021: Strafsachen und Ordungswidrigkeitsachen.
Friedrich Schilling (geb. 1953 im baden-württembergischen Mörsch - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Sozialgericht Dresden / Präsident am Sozialgericht Dresden (ab 01.06.2008, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 und 1990 unter dem Namen Friedrich Schilling nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 02.04.1991 als Richter am Kreisgericht Leipzig-Stadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.01.1994 als Richter am Arbeitsgericht Dresden - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.07.1998 als Direktor am Amtsgericht Döbeln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.11.2000 als Vizepräsident am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2007 als Direktor am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2008 als Präsident am Sozialgericht Dresden aufgeführt.
Rechtspfleger:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Sonstige:
Unbezahlte Freistellung Ungeimpfter war rechtswidrig
03.02.2023
Eine Köchin in einem sächsischen Seniorenheim wurde während der Corona-Pandemie zu Unrecht wegen einer fehlenden Impfung suspendiert. Das entschied das Arbeitsgericht Dresden. Ihr Arbeitgeber muss ihr den nicht gezahlten Lohn in fünfstelliger Höhe nachzahlen.
Das Arbeitsgericht Dresden hat die unbezahlte Freistellung der Mitarbeiterin
eines Seniorenheims wegen fehlender Corona-Impfung als rechtswidrig eingestuft.
Im konkreten Fall ging es um eine Köchin, die ihrem Arbeitgeber im vergangenen
Frühjahr keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatte. Daraufhin war sie
mit Verweis auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht suspendiert worden.
In der Folge habe sie bis Jahresende keinen Lohn mehr erhalten, sagte eine
Gerichtssprecherin am Freitag. Das Arbeitsgericht stufte dies als rechtswidrig
ein und verurteilte den Arbeitgeber dazu, der Frau den Betrag von mehr als
18.000 Euro brutto nachzuzahlen.
Die Kammer vertrete die Auffassung, dass
laut Gesetz beim Beschäftigungsverbot unterschieden werden musste – zwischen
schon bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen, hieß es. Demnach
hätte der Arbeitgeber im Fall der Köchin nur eine Mitteilung ans Gesundheitsamt
machen müssen, nicht aber die Frau unbezahlt freistellen dürfen. (Az. 4 Ca
688/22)
...
Von einem „ersten wegweisenden Urteil“ in Sachsen im Zusammenhang mit der
einrichtungsbezogenen Impfpflicht sprach der Anwalt der Frau, Carsten Ullrich.
...
Arbeitsgericht Dresden
Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden
Aktenzeichen:
9 Ga 10/22
Verkündet am 29. März 2022 Frau XXXXXXX Urkundsbeamtin
Im Namen
des Volkes
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
XXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXX
– Verfügungsklägerin –
Prozessbevollm.:
XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXX
gegen
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
– Verfügungsbeklagte –
Prozessbevollm.:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXxxxxx
wegen sonstiger Bestandsstreitigkeit
hat das
Arbeitsgericht XXXXXX, X. Kammer, durch den Richter am Arbeitsgericht XXXXXXX
als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr XXXX und Herr XXXXX
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2022
für Recht erkannt:
-
2 -
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zur
Entscheidung des Gesundheitsamtes XXXXX, längstens bis zur Entscheidung in der
Hauptsache der I. Instanz zu unveränderten Bedingungen als Pflegefachkraft und
Qualitätsmanagerin in der Betriebsstätte XXXXX XXXXXXXXXX zu beschäftigen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Der Streitwert
beträgt 3.156,00 EUR
gez. XXXXX gez. XXXXX gez. XXXX
Richter am
Arbeitsgericht - ehrenamtliche Richter –
Tatbestand:
Die
Verfügungsklägerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die tatsächliche
Beschäftigung nach einseitiger Suspendierung durch die Verfügungsbeklagte.
Die 37jährige und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete
Verfügungsklägerin wurde von der Verfügungsbeklagten mit Wirkung vom 01.09.2020
als Qualitätsmanagerin in die Betriebsstätte XXXXXXXXXXXX eingestellt (Anlage
Ast 1 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 6 bis 15 der Akte). Bei einer
Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden erhielt die Verfügungsklägerin
eine monatliche Bruttovergütung i.H.v. 3.156,00 EUR. Sie arbeitete nach den
Stellenbeschreibungen vom 02.04.2020 als Qualitätsbeauftragte und
Pflegefachkraft (Anlage Ast 2 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 16 bis
18 der Akte)
Bei der XXXXXXXXXXXXX handelt es sich um eine vollstationäre
Einrichtung.
Die Verfügungsklägerin ist gegen den Covid19-Virus nicht
geimpft.
- 3 -
Die Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin mehrfach
zur Vorlage eines gültigen Impf- oder Genesenennachweises aufgefordert und auf
die unbezahlte Freistellung ab dem 16.03.2022 hingewiesen, so im Schreiben vom
16.12.2021 (Anlage Ast 6 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 25.03.2022
- Blatt 41/42 der Akte). Mehrfach führte die Verfügungsbeklagte Gespräche mit
der Verfügungsklägerin, die zuletzt geäußert hat, sich nicht impfen lassen zu
wollen.
Die Verfügungsklägerin hat bis zum 15.03.2022 keinen Nachweis bei der
Verfügungsbeklagten über ihren Impfstatus bzw. Genesenenstatus oder eine
medizinische Kontraindikation vorgelegt.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 (Anlage
Ast 4 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 - Blatt 20/21 der Akte) stellte die
Verfügungsbeklagt die Verfügungsklägerin ab dem 16.03.2022 ohne Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis auf Weiteres
widerruflich frei je nach Gesetzeslage, jedoch längstens bis zum 31.12.2022.
Mit Schreiben vom 16.03.2022 ( Anlage Ast 5 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 -
Blatt 22/23 der Akte) machte die Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten
ihre tatsächliche Beschäftigung und Vergütung geltend.
Am 21.03.2022 ging der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin beim
Arbeitsgericht XXXXXX ein.
Die Verfgügungsklägerin vertritt die Auffassung,
dass die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt sei, sie unbezahlt freizustellen,
auch wenn sie die geforderten Bescheinigungen nicht vorgelegt habe. Sie stehe im
ungekündigten Arbeitsverhältnis und habe gem. § 611 a BGB i.V.m. dem
Arbeitsvertrag einen Beschäftigungsanspruch. § 20 a IfSG stütze den
Freistellungsanspruch der Verfügungsbeklagten nicht. Das Gesetz ordne für die
Bestandsarbeitsverhältnisse in § 20 a Abs. 2 IfSG an, dass bei fehlendem
Nachweis dieser Umstand dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden sei und das
Gesundheitsamt die weiteren Maßnahmen zu veranlassen habe (§ 20 a Abs. 5 IfSG).
Die Untersagung einer Beschäftigung in § 20 a Abs. 3 IfSG richte sich
aus-schließlich an Neueinstellungen nach dem 15.03.2022. Diese Betrachtung der
rechtlichen Vorschrift ergebe sich aus § 20 a IfSG und entspreche der Begründung
der
- 4 -
Gesetzesvorlage in der BT-Drucksache 20/188. Solange das
zuständige Gesundheitsamt in Meißen hinsichtlich der Klägerin keine Entscheidung
in Bezug auf ein Beretungsverbot getroffen habe, sei die Verfügungsbeklagte zu
ihrer Beschäftigung verpflichtet. Der Gesetzgeber habe einseitige
Suspendierungen vermeiden wollen. Der Verfügungsgrund ergebe sich schon daraus,
dass wegen Zeitablaufs ein endgültiger Rechtsverlust drohe. Eine Freistellung
mit einer Dauer von einem dreiviertel Jahr würde für sie zu erheblichen
Wissensverlusten und damit zu einer Verschlechterung ihrer beruflichen
Fähigkeiten führen.
Die Verfügungsklägerin stellt folgende Anträge:
I. Die
Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung
des XXXXXXXX, die der Antragstellerin die Tätigkeit in einer Einrichtung der
Antragsgegnerin untersagt, zu unveränderten Bedingungen als Pflegefachkraft und
Qualitätsmanagerin in der Be-triebsstätte XXXXXXXX zu beschäftigen.
II. Der
Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte
stellt den Antrag,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung
vor, dass die Verfügungsklägerin bis heute keinen Impf- oder Genesenennachweis
vorgelegt habe bzw. ein ärztliches Zeugnis auf eine medizinische
Kontraindikation. Damit habe die Verfügungsklägerin eine nach ihrer Sicht
normierte gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung nach § 20 a Abs. 1 IfSG nicht
erfüllt, sodass eine Beschäftigung nicht möglich sei. Sie vertrete die
Auffassung, dass § 20 a Abs. 1 IfSG ein Beschäftigungsverbot zum Inhalt habe für
Personen, die in einer dort genannten Einrichtung tätig seien und nicht
vollständig geimpft oder genesen seinen oder bei denen eine medizinische
Kontraindikation nicht vorliege. Dies sehe der Wortlaut des Gesetzes zwingend
vor. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass es sich dabei um eine
gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung und damit um eine rechtliche Pflicht aus dem
Arbeitsrecht i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG handele. Das Gesetz regele in § 20 a
Abs. 1 IfSG ein gesetzliches Tätigkeitsverbot. Die Absätze 2
- 5 -
bis 5
IfSG würden dagegen nur das Vorgehen bezüglich des Nachweises über diese
Tätigkeitsvoraussetzung regeln. Die Aussagen verschiedener Ministerien seien
unbeachtlich. Im Übrigen habe die Verfügungsklägerin keinen Verfügungsgrund
dargelegt und glaubhaft gemacht.
Bezüglich des Weiteren Vorbringens der
Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie auf das
unangekündigte mündliche Vorbringen in der Sitzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antrag ist zulässig.
Der Leistungsantrag
ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.
II.
Der Antrag
ist begründet.
1. Gem. § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO kann das
Gericht auf Antrag eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Verhältnis erlassen gem. § 940 ZPO, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sogenannte
Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes.
Dabei bezieht sich der Verfügungsanspruch auf den im Hauptsacheverfahren
streitigen Anspruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der
Verfügungsgrund betrifft die Frage der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit und
stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar.
- 6 -
Als
Verfügungsgrund verlangt das Gesetz für die Regelungsanordnung die Abwendung
wesentlicher Nachteile (§ 940 ZPO). Es muss ein gewichtiges Interesse der
Verfügungsklägerin vorliegen, auf Grund dessen es ihr nicht zumutbar ist, die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Tatsachen, die den
Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund begründen sollen, sind darzulegen und
glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO).
Eine einstweilige Verfügung, die auf
die Befriedigung eines Rechts abzielt, ist trotz ihrer nicht nur sichernden,
sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der
Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zur
Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektivem
Rechtsschutz erforderlich ist. Das rechtsstaatliche Gebot effektiven
Rechtsschutzes gilt jedoch nicht nur für den Gläubiger, sondern auch für den
Schuldner, insbesondere dann, wenn die Vollziehung der Befriedigungsverfügung
ebenso wie die Verweigerung der Befriedigungsverfügung zu irreversiblen
Rechtsverlust führt, wie dies bei Dauerschuldverhältnissen häufig der Fall ist.
Deswegen ist eine besondere Ausgewogenheit und der Abwägung der Interessen
beider Parteien im jeweils gegebenen Einzelfall erforderlich.
2. Die Klägerin
hat einen Beschäftigungsanspruch aus unbeendetem Arbeitsverhältnis gem. § 611 a
Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom 02.09.2020. Die Arbeitgeberin ist
danach verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und das ideelle
Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers durch tatsächliche Beschäftigung zu
befriedigen. Hergeleitet wird dies aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§
611 a Abs. 1, 613, 242 BGB) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen der Artikel 1 und 2 GG (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR
247/19 – Rz. 23 - aus juris).
Eine einseitige Suspendierung von der Arbeit
ist wegen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im
bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht zulässig (BAG, Urteil vom
21.09.1993 – 9 AZR 335/91 – Rz. 11 - aus juris).
- 7 -
Nach diesen
Grundsätzen besteht ein Verfügungsanspruch auf tatsächliche Beschäftigung für
die Klägerin.
Das Arbeitsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der
Verfügungsbeklagten wurde am 01.09.2020 begründet und ist ungekündigt.
Soweit
sich die Verfügungsbeklagte auf § 20 a IfSG stützt, sieht die Systematik des §
20 a IfSG für Bestandsarbeitsverhältnisse eine einseitige Suspendierung der
Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber nicht vor. Nachdem § 20 a Abs. 1 IfSG
regelt, in welchen Einrichtungen ab 15.03.2022 die dort tätigen Personen über
einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen bzw. über eine medizinische
Kontraindikation, regelt § 20 a Abs. 2 IfSG, wie mit schon vor dem 15.03.2022
beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen umzugehen ist und Abs. 3 des §
20 a IfSG regelt den Umgang mit Neueinstellungen. Diese Systematik ergib sich
aus dem Inhalt von Absatz 2 und Absatz 3. In Abs. 2 Satz 2 sind die Folgen
geregelt bei Nichtvorlage des Nachweises bis zum Ablauf des 15.03.2022. Dies
setzt voraus, dass vor dem 15.03.2022 eine Vertragsbeziehung besteht. Absatz 3
befasst sich mit den Folgen bei fehlender Vorlage des Nachweises bei Aufnahme
einer Tätigkeit am 16.03.2022. Wenn damit Bestandsarbeitsverhältnisse nach
Ablauf der Vorlagefrist gemäß Absatz 2 erfasst wären, besteht für Absatz 2 kein
Regelungsbedarf. Dieser Unterschied macht deutlich, dass in Absatz 2 die
Bestandsarbeitsverhältnisse geregelt werden und in Absatz 3 die
Neueinstellungen. Diese Systematik findet sich in der Begründung zum Gesetz zur
Gesetzesvorlage zu § 20 a IfSG in der BT-Drucksache 20/188 wieder. Darin heißt
es:
"…
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Verfahren für Personen, die in
den genannten Einrichtungen bereits tätig sind. …
Zu Absatz 3
Absatz 3
regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen ab dem
16.03.2022 neu tätig werden wollen."
Das von der Verfügungsbeklagten
herangezogene Verbot der Beschäftigung ist ausschließlich im § 20 a Abs. 3 Satz
4 IfSG für die Neueinstellungen geregelt. Die von der Verfügungsbeklagten
herangezogene Passage aus der BT-Drucksache 20/188 findet sich auch im Abschnitt
zur Begründung von Absatz 3 wieder.
- 8 -
In § 20 a Abs. 2 IfSG fehlt es
an einem gesetzlichen Verbot der Beschäftigung der Bestandsarbeitnehmerinnen und
–arbeitnehmer nach dem 15.03.2022, soweit diese nicht einen entsprechenden
Nachweis vorlegen. Als Rechtsfolge ist in § 20 a Abs. 2 Satz 2 IfSG die Regelung
enthalten, dass die Leitung der jeweiligen Ein-richtung unverzüglich das
zuständige Gesundheitsamt über die Person benachrichtigen muss, die diesen
geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Danach hat dann gem. § 20 a Abs. 5 IfSG
das Gesundheitsamt darüber zu entscheiden, ob sie den betroffenen
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern untersagen, den Betrieb zu betreten. Die
Rechtsfolge eines gesetzlich normierten Tätigkeitsverbots ist für diese
Beschäftigtengruppe in § 20 a IfSG nicht enthalten.
Der Verfügungsbeklagten
steht somit ein Suspendierungsrecht nicht zur Seite.
Die einseitige
Suspendierung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte von der
Verpflichtung zur Arbeit mit der Verbindung, dass die Verfügungs-beklagte die
vereinbarte Vergütung an die Klägerin nicht mehr zahlt, ist ein schwerwiegender
Eingriff in das Arbeitsvertragsverhältnis und würde bei Zulässigkeit eines
derartigen Vorgehens den nach Maßgabe von § 2 KSchG geregelten Schutz vor
einseitigen vom Arbeitgeber verfügten inhaltlichen Änderungen umgehen.
3. Der
Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Verlust Klägerin an der Verwirklichung ihrer
Persönlichkeit durch eine tatsächliche Beschäftigung in Verbindung mit der
Erzielung ihres für den Lebensunterhalt notwendigen Einkommens.
Auch wenn es
sich hier vorliegend um eine Befriedigungsverfügung handelt, ist unter
Berücksichtigung des fehlenden Suspendierungsgrundes und damit starken
Verfügungsanspruches an den Verfügungsgrund keine sehr strenge Anforderung zu
stellen.
"Auch wenn der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruches
durch Zeitablauf für den Verfügungsgrund allein nicht ausreicht, ist
andererseits zu beachten, dass stets eine Wechselwirkung zwischen dem
Verfügungsanspruch und dem Verfügungsgrund besteht. Je mehr für das Vorliegen
des Verfügungsanspruchs
- 9 -
spricht, desto geringere Anforderungen sind
an den Verfügungsgrund zu stellen." (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
27.05.2021 – 3 SaGa 1/21 – aus juris).
"Ist die Rechtslage im Hinblick auf
das Bestehen des Verfügungsanspruches eindeutig, muss der Arbeitnehmer kein
besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, denn der Arbeitgeber kann kein
berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ersichtlich rechtswidrigen
Zustandes haben. Die Dringlichkeit folgt im bestehenden Arbeitsverhältnis
daraus, dass die verfassungsrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers
unwiederbringlich beeinträchtigt wird." (LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2021 – 12
SaGa 1/21 – aus juris).
Diesen Rechtsgrundsätzen schließt sich die erkennende
Kammer im vollen Umfang an. Die Verfügungsbeklagte hat im bestehenden
Arbeitsverhältnis auf Grund der vorliegenden Gesetzeslage kein berechtigtes
Interesse an der Aufrechterhaltung des Zustandes der Suspendierung der Klägerin
ohne Fortzahlung der Vergütung für einen Zeitraum von 9 Monaten.
Dem
Beschäftigungsanspruch der Klägerin war deswegen stattzugeben, jedoch unter der
Einschränkung der Wirkung bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes,
längsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache I. Instanz.
4. Gem. § 888
Abs. 2 ZPO findet eine Androhung von Zwangsmitteln nicht statt.
III.
Die
Kosten des Rechtsstreits trägt gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Verfügungsbeklagte, da
sie unterlegen ist.
- 10 -
IV.
Der Streitwert wird in Höhe eines
Monatsbruttoeinkommens der Verfügungsklägerin festgesetzt. Auf Grund der
Befriedigungswirkung wird ein Abschlag für den einstweiligen Rechtsschutz nicht
vorgenommen.
- 11 -
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann
von die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt werden.
Die Berufung muss
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in
elektronischer Form beim
Sächsischen Landesarbeitsgericht, Zwickauer Straße
54, 09112 Chemnitz
eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in
elektronischer Form zu begründen.
Die elektronische Form wird durch
Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert
elektronisch signiert ist oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
gem. § 46c Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eingereicht wird.
Weitere
Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur
qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-verkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen
Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des
Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de/) abgerufen werden.
Die
Einreichung des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels durch eine einfache E-Mail wahrt
dagegen die Form nicht.
Auf die ab dem 01.01.2022 nach § 46g Satz 1 ArbGG für
Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des § 46g Satz 2 ArbGG für
vertretungsberechtigte Personen bestehende Nutzungspflicht zur Übermittlung in
elektronischer Form wird hingewiesen.
Berufungsschrift und
Berufungsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem Vertreter einer
Gewerkschaft oder von einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von einem
Zusammenschluss solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn dieser kraft Satzung
oder Vollmacht zur Vertretung befugt ist und der Zusammenschluss, der Verband
oder deren Mitglieder Partei sind. Satz 2 des Absatzes gilt entsprechend für
Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigen-tum einer der in Satz 2 des Absatzes
genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Satz 2 des Absatzes genannten
Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder
Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Satz 3 des
Absatzes gilt entsprechend.
- 12 -
2. Für die Verfügungsklägerin ist gegen
dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufungsbegründung und weitere
Schriftsätze sollen dem Sächsischen Landesarbeitsgericht in fünffacher Fertigung
vorgelegt werden. Dies gilt nicht bei Einreichung in elektronischer Form.
gez.XXXXXX Richter am Arbeitsgericht
Frank Börner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Dresden (ab 01.08.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1994 als Richter am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Arbeitsgericht Dresden - GVP 10.05.2022: Vorsitz 9. Kammer. Arbeitsgericht Dresden - 9 Ga 10/22 - Urteil 29. März 2022 - siehe Unten. Stopp dem Coronaterror.
11.07.2008 - Führungswechsel bei Dresdner Fachgerichten
Justizminister Geert Mackenroth führt Friedrich Schilling und Ulrich Busch in ihre Ämter ein
Justizminister Geert Mackenroth wird am Montag, den 14. Juli 2008, den neuen Präsidenten des Sozialgerichtes Dresden, Friedrich Schilling, und den neuen Direktor des Arbeitsgerichtes Dresden, Ulrich Busch, mit einem Festakt in ihre Ämter einführen und deren Vorgänger verabschieden.
Vertreter von Presse, Funk und Fernsehen sind herzlich willkommen. Der Termin ist besonders für die Bildberichterstattung geeignet.
Termin: Montag, den 14. Juli 2008, 10.00 Uhr
Ort: Fachgerichtszentrum Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden
Friedrich Schilling wurde 1953 im baden-württembergischen Mörsch geboren. Seine berufliche Laufbahn begann er im November 1986 als Rechtsanwalt in Bayern. Im April 1991 trat er in den sächsischen Justizdienst ein und war zunächst am Kreisgericht Leipzig-Stadt, an den Arbeitsgerichten Leipzig und Zwickau sowie am Sächsischen Landesarbeitsgericht tätig. Im Juni 1997 wechselte Friedrich Schilling an das Amtsgericht Döbeln, das er ab Juli 1998 als Direktor leitete. Im November 2000 übernahm er das Amt des Vizepräsidenten des Arbeitsgerichtes Leipzig; seit März 2007 leitete er dann dieses Gericht. Friedrich Schilling trat am 01. Juni 2008 als Präsident des Sozialgerichtes Dresden die Nachfolge von Dr. Matthias Grünberg an, der zu Jahresbeginn zum Vizepräsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes ernannt wurde.
Dr. Matthias Grünberg wurde am 10. März 1961 in Mannheim geboren. Seine berufliche Laufbahn begann er 1991 in Karlsruhe. Zum 1. Januar 1994 wechselte Dr. Matthias Grünberg an das Staatsministerium der Justiz. Im August 1998 folgte seine Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Von Mai 2000 bis Oktober 2004 leitete Dr. Matthias Grünberg das Referat für die Juristischen Staatsprüfungen im Staatsministerium der Justiz. Am 01. November 2004 wurde er zum Präsidenten des Sozialgerichts ernannt. Zum 01. Januar 2008 übernahm er das Amt des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes.
Ulrich Busch ist seit dem 01. Juni 2008 Direktor des Arbeitsgerichtes Dresden. Er wurde 1958 in Düsseldorf geboren. Nach Abschluss der juristischen Ausbildung im Jahr 1988 war er zunächst Rechtsanwalt. Seit 1991 ist Ulrich Busch als Richter in der sächsischen Justiz tätig, unter anderem am vormaligen Kreisgericht Dresden, am Arbeitsgericht Dresden, am Landgericht Dresden sowie - im Wege zweier Abordnungen - am Sächsischen Landesarbeitsgericht in Chemnitz. Am 01. Juli 2006 wurde Ulrich Busch zum Vizepräsidenten des Arbeitsgerichtes Dresden ernannt. Er trat nun als Behördenleiter des Arbeitsgerichtes Dresden die Nachfolge von Alfred Graf von Keyserlingk, der zum 31. Mai 2008 in den Ruhestand getreten war.
Alfred Graf von Keyserlingk wurde 1943 in Lüderitz (Sachsen-Anhalt) geboren. Nach Abschluss der juristischen Ausbildung war er als Rechtsanwalt und Richter in Baden-Württemberg tätig. Alfred Graf von Keyserlingk wechselte im Oktober 1990 in die sächsische Justiz und war hier zunächst beim Kreisgericht Dresden tätig. Im Juli 1992 wurde Alfred Graf von Keyserlingk mit den Aufgaben des Direktors des Arbeitsgerichtes Dresden betraut. Im Januar 1993 wurde er zunächst zum Direktor und im August 1993 zum Präsidenten des Arbeitsgerichtes Dresden ernannt. Alfred Graf von Keyserlingk ist seit dem 15. Juli 1993 Mitglied und seit dem 01. Juni 2007 Vizepräsident des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes.
Justizminister Geert Mackenroth: »Mit Friedrich Schilling und Ulrich Busch haben wir für das Sozialgericht und das Arbeitsgericht in Dresden engagierte Behördenleiter mit hoher fachlicher Kompetenz und Führungsstärke gefunden. Dr. Matthias Grünberg wünsche ich für seine verantwortungsvolle Aufgabe als Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichtes viel Erfolg. Ich gratuliere allen drei Führungskräften zur Berufung in ihre herausragenden Ämter.
Alfred Graf von Keyserlingk hat über 15 Jahre das Arbeitsgericht Dresden mit herausragendem Sachverstand und profunder Erfahrung erfolgreich geleitet. Er übte sein Amt mit Bravour aus, ohne selbst viel Aufhebens um seine herausgehobene Position zu machen. Für sein langjähriges Engagement in der sächsischen Justiz spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus; für den neuen Lebensabschnitt wünsche ich ihm Gesundheit, Freude und alles Gute.«
http://www.justiz.sachsen.de/smj/content/1127.php