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Arbeitsgericht Neunkirchen
Arbeitsgericht Neunkirchen
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Bundesland Saarland
Bundesarbeitsgericht - in Erfurt
Direktor am Arbeitsgericht Neunkirchen: Hans Georg Dutt - Richter am Arbeitsgericht / Direktor am Arbeitsgericht (ab , ..., 2017)
Stellvertretender Direktor am Arbeitsgericht Neukirchen:
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Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
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Richter:
Christian Haßdenteufel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Arbeitsgericht Neunkirchen (ab 21.03.2013, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.03.2013 als Richter am Arbeitsgericht Neunkirchen aufgeführt.Arbeitsgericht Neunkirchen - GVP 01.04.2017. Namensgleichheit mit: No Name - https://wiaf.de/kontakt/ansprechpartner/
Nicht mehr als Richter am Arbeitsgericht Neunkirchen tätig:
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Arbeitsgericht Neunkirchen
Das Arbeitsgericht Neunkirchen war ein deutsches Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zusammen mit den beiden anderen saarländischen Arbeitsgerichten Saarbrücken und Saarlouis wurde es zum 1. April 2018 aufgehoben.[1]
Inhaltsverzeichnis
1 Gerichtssitz und -bezirk
2 Übergeordnete Gerichte
3 Siehe auch
4 Weblinks
5 Einzelnachweise
Gerichtssitz und -bezirk
Das Gericht hatte seinen Sitz in Neunkirchen in der Lindenallee 13.
Das Arbeitsgericht Neunkirchen war örtlich für Rechtsstreitigkeiten aus dem
Landkreis St. Wendel, dem Landkreis Neunkirchen und dem Saarpfalz-Kreis
zuständig. Durch die Aufhebung des Gerichts ging dieser Gerichtsbezirk in den
des Arbeitsgerichts Saarland über, welches seitdem für das gesamte Bundesland
zuständig ist.
Übergeordnete Gerichte
Dem Arbeitsgericht Neunkirchen waren das Landesarbeitsgericht Saarland und im
weiteren Rechtszug das Bundesarbeitsgericht übergeordnet.
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgericht_Neunkirchen
RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN FÜR
DAS GESCHÄFTSJAHR 2017 (GVP II 2017)
2 2 Arbeitsgericht Neunkirchen Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das
Geschäftsjahr 2017 Gemäß 6a ArbGG i.v.m. 21 ff. GVG werden die richterlichen
Geschäfte für das Geschäftsjahr 2017 mit Wirkung vom 01. April 2017 gemäß 21e
Abs. 1 S. 2 GVG wie folgt geregelt: A Geschäftsverteilung hinsichtlich der
Kammerzuständigkeiten I Aufteilung der einzelnen Kammern 1.) 1. Kammer (Az.: 1
Ca) a) Vorsitzender Hans Georg Dutt, Direktor des Arbeitsgerichts b)
Zuständigkeit 0 (für Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind)
(für Verfahren, die ab neu eingehen) 5 (05, 15, 25, 35) 7 (Verfahren mit der
Endziffer 07, 17, 27, 37, soweit sie in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) 8
(48, 58, 68, 78, 88, 98) (Verfahren mit der Endziffer 08, 18, 28, 38, soweit sie
in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) Gesamt : 4,0
3 3 2.) 2. Kammer (Az.: 2 Ca) a) Vorsitzende Angela Schneider, Richterin b)
Zuständigkeit 4 (für vor dem eingegangene Verfahren) 6 (für vor dem eingegangene
Verfahren) 7 (mit Ausnahme der Verfahren mit den Endziffern 07, 17, 27, 37, die
in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) 0 (50, 60, 70, 80, 90) (mit Ausnahme
der Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind. Gesamt : 1,5 3.) 3.
Kammer (Az.: 3 Ca) a) Vorsitzende Karin Borth, Richterin b) Zuständigkeit Die
Vorsitzende der 3. Kammer befindet sich in Elternzeit. Gesamt : 0,0
4 4 4.) 4. Kammer (Az.: 4 Ca) a) Vorsitzende/r Christian Haßdenteufel, Richter
am Arbeitsgericht b) Zuständigkeit Klagen mit den Endziffern 2 5 (45, 55, 65,
75, 85, 95) 6 (für Verfahren, die ab dem neu eingehen) 8 (08, 18, 28, 38) (mit
Ausnahme der Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) 9 0 (00,
10, 20, 30, 40) (mit Ausnahme der Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis
eingegangen sind) Gesamt : 4,5
5 5 II Zuständigkeiten außerhalb der Ca-Sachen Im BV-Register einzutragende
Sachen werden in fortlaufendem Eingang den einzelnen Kammern zugewiesen,
beginnend mit der 1. Kammer. Wie im BV-Register einzutragende Sachen werden alle
in den folgenden Registern einzutragenden Sachen behandelt: 1.) AR-Sachen 2.)
Ha-Sachen 3.) Ga-Sachen Im Ga-Register einzutragende Sachen werden den Kammern
1, 2 und 4 zugewiesen, beginnend ab mit der Kammer 1 und zwar in folgender
Reihenfolge: 1, 2, 1, 4, 1, 2, 1, 4. III Verfahrensverbindung gemäß 147 ZPO Für
eine kammerübergreifende Verbindung von Verfahren nach 147 ZPO ist die Kammer
zuständig, bei der das nach dem Aktenzeichen älteste Verfahren anhängig ist. IV
Güterichter Güterichter im Sinne des 54 Abs. 6 ArbGG sind für Verfahren ab dem
Direktor des Arbeitsgerichts Hans Georg Dutt und Richterin Angela Schneider
(Stellvertreterin) für die Verfahren der 4. Kammer Richterin Angela Schneider
und Richter am Arbeitsgericht Christian Haßdenteufel (Stellvertreter) für die
Verfahren 1. Kammer
6 6 Richter am Arbeitsgericht Christian Haßdenteufel und Direktor des
Arbeitsgerichts Hans Georg Dutt (Stellvertreter) für die Verfahren der 2. Kammer
V Parallelität Bei mehreren anhängigen Verfahren mit derselben Partei /
demselben bzw. derselben Beteiligten auf Aktiv- und/oder Passivseite und im
Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage ist die Zuständigkeit der Kammer
gegeben, die für die zuerst eingetragene Sache zuständig ist. In Zweifelsfragen
entscheidet das Präsidium. Kündigungsschutzklagen sind von der
Parallelitätsregelung ausgenommen. VI Erhaltung der Zuständigkeit einer Kammer
Die Kammer, die aufgrund der vorstehenden Regelungen bereits in einer Sache
befasst war, behält die Zuständigkeit: 1.) bei Klagen nach vorausgegangenem
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren 2.) bei Zurückverweisungen 3.) bei nach der
Aktenordnung weggelegten Sachen 4.) bei Nachfolgeprozessen gemäß 34 ZPO (Streit
wegen Gebühren und Auslagen), 584 ZPO (Nichtigkeits- u. Restitutionsklage), 717
Abs. 2 ZPO (Schadensersatz bei
7 7 Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils), 767 ZPO
(Vollstreckungsabwehrklage), 893 ZPO (Schadensersatz neben/statt
Zwangsvollstreckung), 926 ZPO (Anordnung der Klageerhebung bei Arrest), 945 ZPO
(Schadensersatz nach Arrest) 5.) bei Hauptsacheverfahren, denen ein Verfahren
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit gleichem Streitgegenstand
vorausgegangen ist, sowie bei Bestandsstreitigkeiten, denen ein Antrag auf
vorläufige Weiterbeschäftigung vorausgegangen ist. Gleiches gilt für die auf dem
Hauptsacheverfahren basierend eingereichten Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung bzw. eines Arrestes 6.) bei noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren a) für nachfolgende Kündigungen b) für
Lohnklagen oder sonstige Leistungsklagen, die vom Ausgang des
Kündigungsschutzverfahrens ganz oder teilweise abhängig sind. 7.) bei
Lohnzahlungsklagen derselben Parteien für unmittelbar aufeinanderfolgende
Monate. 8.) bei Streit über die Wirksamkeit prozessbeendender Vergleiche 9.) bei
Klagen, die wegen mangelnder Vollstreckungsfähigkeit Prozess beendender
Vergleiche erhoben werden 10.) bei Entstehen doppelter Rechtshängigkeit durch
Eingang an verschiedenen Tagen (maßgebend für die Zuständigkeit ist die zuerst
eingehende Klage)
8 8 11.) bei der Rücknahme einer Klage und erneuter Einreichung derselben Klage
(maßgebend für die Zuständigkeit ist die zu erst eingehende Klage) VII
Verfahrensweise für die Eintragung der Eingänge Die eingehenden Verfahren sind
in den folgenden Tagen 1.) nach dem Datum des Eingangsstempels 2.) in
alphabetischer Reihenfolge geordnet a) dem Namen b) dem Vornamen der beklagten
Partei (Passivpartei) bei mehreren Verfahren gegen dieselbe Partei gleichen
Namens nach: aa) dem Namen bb) dem Vornamen der klagenden Partei (Aktivpartei)
in die Register einzutragen. Mehrere, an einem Tag eingehende Verfahren, bei
denen sowohl Aktivpartei als auch Passivpartei identisch sind, gehören in die
Zuständigkeit einer Kammer. Ausnahmen: Die als BV- und Ga-Verfahren
einzutragenden Sachen sind sofort an nächst bereiter Stelle im Register
einzutragen. Bei Eingang mehrerer Sachen im selben Zeitpunkt sind diese an
nächst bereiter Stelle gemäß der im obigen Absatz getroffenen Regelung
einzutragen.
9 9 VIII Ausschluss der Zuständigkeit durch Mitgliedschaft in einer
Einigungsstelle In Sachen, in denen der / die Vorsitzende der zuständigen Kammer
bereits als Mitglied einer Einigungsstelle befasst war oder befasst werden soll,
ist die Kammer des Vertreters / der Vertreterin zuständig. Zum Ausgleich für
einen solchen Zuständigkeitstausch übernimmt die entlastete Kammer die
Zuständigkeit der belasteten Kammer in der nächstfolgenden dieser Kammer nach
dem Verteilungsschlüssel zufallenden Sache. IX Vertretung 1.) Regelfall a) Der
Vorsitzende der 1. Kammer vertritt den Vorsitzenden der 4. Kammer. b) Die
Vorsitzende der 2. Kammer vertritt den Vorsitzenden der 1. Kammer. c) Der
Vorsitzende der 4. Kammer vertritt die Vorsitzende der 2. Kammer. d) Im Falle
der Verhinderung des Vertreters/der Vertreterin gilt folgende Regelung: - Der
Vorsitzende der 1. Kammer wird durch den Vorsitzenden der 4. Kammer vertreten.
10 10 - Die Vorsitzende der 2. Kammer wird durch den Vorsitzenden der 1. Kammer
vertreten. - Der Vorsitzende der 4. Kammer wird durch die Vorsitzende der 2.
Kammer vertreten. 2.) Sonderfall bei längerfristiger Erkrankung /
Dienstunfähigkeit Im Falle einer über 6 Wochen andauernden Dienstunfähigkeit mit
der Prognose, dass nicht innerhalb von weiteren 3 Wochen mit der Wiederaufnahme
der Geschäfte durch die erkrankte Vorsitzende / den erkrankten Vorsitzenden zu
rechnen ist, verteilt sich die Vertretung auf die verbleibenden Vorsitzenden
nach gleichen Kopfteilen. Erweist sich ein Kopfteil als größer als die übrigen
in der Folge einer ungeraden Anzahl von zu verteilenden Endziffern, so fällt der
bei Aufteilung entstehende Überhang der Erst-Vertreterin bzw. dem Erst-Vertreter
der / des erkrankten Vorsitzenden zu. Die notwendige Prognoseentscheidung bzgl.
der Zeitspanne bis zur Wiederaufnahme der Geschäfte durch die / den erkrankte(n)
Vorsitzende(n) trifft das Präsidium anhand der vorgelegten
Dienstunfähigkeitsbescheinigungen.
11 11 B Geschäftsverteilung hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter /
Richterinnen Die ehrenamtlichen Richter / Richterinnen werden zu den Sitzungen
nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen. I gemeinsame Liste Für die vier
Kammern wird eine gemeinsame Liste angelegt. Die Liste wird getrennt nach
Arbeitnehmern und Arbeitgebern geführt. In diese Liste sind die berufenen
ehrenamtlichen Richter und Richterinnen in alphabetischer Reihenfolge mit
Berufsangabe, Wohnung, Telefonnummer, Dauer der Amtszeit und einer Rubrik für
die Sitzungstage einzutragen einschließlich der ehrenamtlichen Ersatzrichter /
Ersatzrichterinnen. II Heranziehung zu den Sitzungen Die berufenen
ehrenamtlichen Richter / Richterinnen sind in der Reihenfolge zu den Sitzungen
heranzuziehen, in der sie in der Liste aufgeführt sind, das heißt sie sind nach
der Teilnahme an einer Sitzung erst dann wieder zu einer neuen Sitzung zu laden,
wenn ihre Liste ganz ab- und wieder bis zu jenen durchgelaufen ist. Sollten an
einem Tag Sitzungen verschiedener Kammern stattfinden, für die eine gemeinsame
Liste geführt wird, so gilt für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter /
Richterinnen die Reihenfolge der Kammerziffern.
12 12 III Heranziehung derselben Richterbesetzung bezüglich der ehrenamtlichen
Richter / ehrenamtlichen Richterinnen Im Fall der Vertagung bei noch nicht
abgeschlossener Beweisaufnahme werden dieselben ehrenamtlichen Richter /
Richterinnen herangezogen, die an der bisherigen Beweisaufnahme mitgewirkt
haben. Sollte einer / eine dieser ehrenamtlichen Richter / Richterinnen oder
sollten beide an dem Fortsetzungstermin verhindert sein, so kann ein anderer
ehrenamtlicher Richter / eine andere ehrenamtliche Richterin aus der Liste gemäß
der üblichen Reihenfolge herangezogen werden. Im Falle, dass ein weiterer
Verhandlungstermin erforderlich wird, ist wiederum auf diejenigen ehrenamtlichen
Richter / Richterinnen zurückzugreifen, welche bei der Beweisaufnahme mitgewirkt
haben. Ist im Kammertermin lediglich ein Beweisbeschluss verkündet worden, ohne
dass die Beweisaufnahme begonnen hat, erfolgt die Ladung der ehrenamtlichen
Richter / Richterinnen nach der Reihenfolge der gemeinsamen Liste. Die für den
Fortsetzungstermin geladenen ehrenamtlichen Richter / Richterinnen wirken auch
an den übrigen am Terminstag anberaumten Kammerverhandlungen mit. IV
Verhinderung geladener ehrenamtlicher Richter / ehrenamtlicher Richterinnen Bei
kurzfristiger Verhinderung nach der Ladung kann, wenn die Heranziehung des / der
in der Reihenfolge Nächsten auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, ein
ehrenamtlicher Richter / eine ehrenamtliche Richterin aus Neunkirchen zur
Sitzung geladen werden, und zwar in alphabetischer Reihenfolge nach der Liste.
Liegt auch hier eine Verhinderung vor, so tritt an seine / ihre Stelle der /
13 die im Alphabet folgende und in Neunkirchen zu erreichende ehrenamtliche
Richter / Richterin. Durch die Heranziehung in Notfällen ändert sich nichts an
der Heranziehung in der normalen Reihenfolge. Neunkirchen, 30. März 2017 (Hans
Georg Dutt) Direktor des Arbeitsgerichts (Vorsitzender des Präsidiums)
(Christian Haßdenteufel) Richter am Arbeitsgericht (Präsidiumsmitglied)