Väternotruf informiert zum Thema
Arbeitsgericht Neunkirchen
Arbeitsgericht Neunkirchen
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
Bundesland Saarland
Bundesarbeitsgericht - in Erfurt
Direktor am Arbeitsgericht Neunkirchen: Hans Georg Dutt - Richter am Arbeitsgericht / Direktor am Arbeitsgericht (ab , ..., 2017)
Stellvertretender Direktor am Arbeitsgericht Neukirchen:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Christian Haßdenteufel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Arbeitsgericht Neunkirchen (ab 21.03.2013, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.03.2013 als Richter am Arbeitsgericht Neunkirchen aufgeführt.Arbeitsgericht Neunkirchen - GVP 01.04.2017. Namensgleichheit mit: No Name - https://wiaf.de/kontakt/ansprechpartner/
Nicht mehr als Richter am Arbeitsgericht Neunkirchen tätig:
Rechtspfleger:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Sonstige:
Arbeitsgericht Neunkirchen
Das Arbeitsgericht Neunkirchen war ein deutsches Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zusammen mit den beiden anderen saarländischen Arbeitsgerichten Saarbrücken und Saarlouis wurde es zum 1. April 2018 aufgehoben.[1]
Inhaltsverzeichnis
1 Gerichtssitz und -bezirk
2 Übergeordnete Gerichte
3 Siehe auch
4 Weblinks
5 Einzelnachweise
Gerichtssitz und -bezirk
Das Gericht hatte seinen Sitz in Neunkirchen in der Lindenallee 13.
Das Arbeitsgericht Neunkirchen war örtlich für Rechtsstreitigkeiten aus dem 
Landkreis St. Wendel, dem Landkreis Neunkirchen und dem Saarpfalz-Kreis 
zuständig. Durch die Aufhebung des Gerichts ging dieser Gerichtsbezirk in den 
des Arbeitsgerichts Saarland über, welches seitdem für das gesamte Bundesland 
zuständig ist.
Übergeordnete Gerichte
Dem Arbeitsgericht Neunkirchen waren das Landesarbeitsgericht Saarland und im 
weiteren Rechtszug das Bundesarbeitsgericht übergeordnet.
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgericht_Neunkirchen
RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN FÜR 
DAS GESCHÄFTSJAHR 2017 (GVP II 2017)
2 2 Arbeitsgericht Neunkirchen Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das 
Geschäftsjahr 2017 Gemäß 6a ArbGG i.v.m. 21 ff. GVG werden die richterlichen 
Geschäfte für das Geschäftsjahr 2017 mit Wirkung vom 01. April 2017 gemäß 21e 
Abs. 1 S. 2 GVG wie folgt geregelt: A Geschäftsverteilung hinsichtlich der 
Kammerzuständigkeiten I Aufteilung der einzelnen Kammern 1.) 1. Kammer (Az.: 1 
Ca) a) Vorsitzender Hans Georg Dutt, Direktor des Arbeitsgerichts b) 
Zuständigkeit 0 (für Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) 
(für Verfahren, die ab neu eingehen) 5 (05, 15, 25, 35) 7 (Verfahren mit der 
Endziffer 07, 17, 27, 37, soweit sie in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) 8 
(48, 58, 68, 78, 88, 98) (Verfahren mit der Endziffer 08, 18, 28, 38, soweit sie 
in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) Gesamt : 4,0
3 3 2.) 2. Kammer (Az.: 2 Ca) a) Vorsitzende Angela Schneider, Richterin b) 
Zuständigkeit 4 (für vor dem eingegangene Verfahren) 6 (für vor dem eingegangene 
Verfahren) 7 (mit Ausnahme der Verfahren mit den Endziffern 07, 17, 27, 37, die 
in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) 0 (50, 60, 70, 80, 90) (mit Ausnahme 
der Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind. Gesamt : 1,5 3.) 3. 
Kammer (Az.: 3 Ca) a) Vorsitzende Karin Borth, Richterin b) Zuständigkeit Die 
Vorsitzende der 3. Kammer befindet sich in Elternzeit. Gesamt : 0,0
4 4 4.) 4. Kammer (Az.: 4 Ca) a) Vorsitzende/r Christian Haßdenteufel, Richter 
am Arbeitsgericht b) Zuständigkeit Klagen mit den Endziffern 2 5 (45, 55, 65, 
75, 85, 95) 6 (für Verfahren, die ab dem neu eingehen) 8 (08, 18, 28, 38) (mit 
Ausnahme der Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis eingegangen sind) 9 0 (00, 
10, 20, 30, 40) (mit Ausnahme der Verfahren, die in dem Zeitraum vom bis 
eingegangen sind) Gesamt : 4,5
5 5 II Zuständigkeiten außerhalb der Ca-Sachen Im BV-Register einzutragende 
Sachen werden in fortlaufendem Eingang den einzelnen Kammern zugewiesen, 
beginnend mit der 1. Kammer. Wie im BV-Register einzutragende Sachen werden alle 
in den folgenden Registern einzutragenden Sachen behandelt: 1.) AR-Sachen 2.) 
Ha-Sachen 3.) Ga-Sachen Im Ga-Register einzutragende Sachen werden den Kammern 
1, 2 und 4 zugewiesen, beginnend ab mit der Kammer 1 und zwar in folgender 
Reihenfolge: 1, 2, 1, 4, 1, 2, 1, 4. III Verfahrensverbindung gemäß 147 ZPO Für 
eine kammerübergreifende Verbindung von Verfahren nach 147 ZPO ist die Kammer 
zuständig, bei der das nach dem Aktenzeichen älteste Verfahren anhängig ist. IV 
Güterichter Güterichter im Sinne des 54 Abs. 6 ArbGG sind für Verfahren ab dem 
Direktor des Arbeitsgerichts Hans Georg Dutt und Richterin Angela Schneider 
(Stellvertreterin) für die Verfahren der 4. Kammer Richterin Angela Schneider 
und Richter am Arbeitsgericht Christian Haßdenteufel (Stellvertreter) für die 
Verfahren 1. Kammer
6 6 Richter am Arbeitsgericht Christian Haßdenteufel und Direktor des 
Arbeitsgerichts Hans Georg Dutt (Stellvertreter) für die Verfahren der 2. Kammer 
V Parallelität Bei mehreren anhängigen Verfahren mit derselben Partei / 
demselben bzw. derselben Beteiligten auf Aktiv- und/oder Passivseite und im 
Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage ist die Zuständigkeit der Kammer 
gegeben, die für die zuerst eingetragene Sache zuständig ist. In Zweifelsfragen 
entscheidet das Präsidium. Kündigungsschutzklagen sind von der 
Parallelitätsregelung ausgenommen. VI Erhaltung der Zuständigkeit einer Kammer 
Die Kammer, die aufgrund der vorstehenden Regelungen bereits in einer Sache 
befasst war, behält die Zuständigkeit: 1.) bei Klagen nach vorausgegangenem 
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren 2.) bei Zurückverweisungen 3.) bei nach der 
Aktenordnung weggelegten Sachen 4.) bei Nachfolgeprozessen gemäß 34 ZPO (Streit 
wegen Gebühren und Auslagen), 584 ZPO (Nichtigkeits- u. Restitutionsklage), 717 
Abs. 2 ZPO (Schadensersatz bei
7 7 Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils), 767 ZPO 
(Vollstreckungsabwehrklage), 893 ZPO (Schadensersatz neben/statt 
Zwangsvollstreckung), 926 ZPO (Anordnung der Klageerhebung bei Arrest), 945 ZPO 
(Schadensersatz nach Arrest) 5.) bei Hauptsacheverfahren, denen ein Verfahren 
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit gleichem Streitgegenstand 
vorausgegangen ist, sowie bei Bestandsstreitigkeiten, denen ein Antrag auf 
vorläufige Weiterbeschäftigung vorausgegangen ist. Gleiches gilt für die auf dem 
Hauptsacheverfahren basierend eingereichten Anträge auf Erlass einer 
einstweiligen Verfügung bzw. eines Arrestes 6.) bei noch nicht rechtskräftig 
abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren a) für nachfolgende Kündigungen b) für 
Lohnklagen oder sonstige Leistungsklagen, die vom Ausgang des 
Kündigungsschutzverfahrens ganz oder teilweise abhängig sind. 7.) bei 
Lohnzahlungsklagen derselben Parteien für unmittelbar aufeinanderfolgende 
Monate. 8.) bei Streit über die Wirksamkeit prozessbeendender Vergleiche 9.) bei 
Klagen, die wegen mangelnder Vollstreckungsfähigkeit Prozess beendender 
Vergleiche erhoben werden 10.) bei Entstehen doppelter Rechtshängigkeit durch 
Eingang an verschiedenen Tagen (maßgebend für die Zuständigkeit ist die zuerst 
eingehende Klage)
8 8 11.) bei der Rücknahme einer Klage und erneuter Einreichung derselben Klage 
(maßgebend für die Zuständigkeit ist die zu erst eingehende Klage) VII 
Verfahrensweise für die Eintragung der Eingänge Die eingehenden Verfahren sind 
in den folgenden Tagen 1.) nach dem Datum des Eingangsstempels 2.) in 
alphabetischer Reihenfolge geordnet a) dem Namen b) dem Vornamen der beklagten 
Partei (Passivpartei) bei mehreren Verfahren gegen dieselbe Partei gleichen 
Namens nach: aa) dem Namen bb) dem Vornamen der klagenden Partei (Aktivpartei) 
in die Register einzutragen. Mehrere, an einem Tag eingehende Verfahren, bei 
denen sowohl Aktivpartei als auch Passivpartei identisch sind, gehören in die 
Zuständigkeit einer Kammer. Ausnahmen: Die als BV- und Ga-Verfahren 
einzutragenden Sachen sind sofort an nächst bereiter Stelle im Register 
einzutragen. Bei Eingang mehrerer Sachen im selben Zeitpunkt sind diese an 
nächst bereiter Stelle gemäß der im obigen Absatz getroffenen Regelung 
einzutragen.
9 9 VIII Ausschluss der Zuständigkeit durch Mitgliedschaft in einer 
Einigungsstelle In Sachen, in denen der / die Vorsitzende der zuständigen Kammer 
bereits als Mitglied einer Einigungsstelle befasst war oder befasst werden soll, 
ist die Kammer des Vertreters / der Vertreterin zuständig. Zum Ausgleich für 
einen solchen Zuständigkeitstausch übernimmt die entlastete Kammer die 
Zuständigkeit der belasteten Kammer in der nächstfolgenden dieser Kammer nach 
dem Verteilungsschlüssel zufallenden Sache. IX Vertretung 1.) Regelfall a) Der 
Vorsitzende der 1. Kammer vertritt den Vorsitzenden der 4. Kammer. b) Die 
Vorsitzende der 2. Kammer vertritt den Vorsitzenden der 1. Kammer. c) Der 
Vorsitzende der 4. Kammer vertritt die Vorsitzende der 2. Kammer. d) Im Falle 
der Verhinderung des Vertreters/der Vertreterin gilt folgende Regelung: - Der 
Vorsitzende der 1. Kammer wird durch den Vorsitzenden der 4. Kammer vertreten.
10 10 - Die Vorsitzende der 2. Kammer wird durch den Vorsitzenden der 1. Kammer 
vertreten. - Der Vorsitzende der 4. Kammer wird durch die Vorsitzende der 2. 
Kammer vertreten. 2.) Sonderfall bei längerfristiger Erkrankung / 
Dienstunfähigkeit Im Falle einer über 6 Wochen andauernden Dienstunfähigkeit mit 
der Prognose, dass nicht innerhalb von weiteren 3 Wochen mit der Wiederaufnahme 
der Geschäfte durch die erkrankte Vorsitzende / den erkrankten Vorsitzenden zu 
rechnen ist, verteilt sich die Vertretung auf die verbleibenden Vorsitzenden 
nach gleichen Kopfteilen. Erweist sich ein Kopfteil als größer als die übrigen 
in der Folge einer ungeraden Anzahl von zu verteilenden Endziffern, so fällt der 
bei Aufteilung entstehende Überhang der Erst-Vertreterin bzw. dem Erst-Vertreter 
der / des erkrankten Vorsitzenden zu. Die notwendige Prognoseentscheidung bzgl. 
der Zeitspanne bis zur Wiederaufnahme der Geschäfte durch die / den erkrankte(n) 
Vorsitzende(n) trifft das Präsidium anhand der vorgelegten 
Dienstunfähigkeitsbescheinigungen.
11 11 B Geschäftsverteilung hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter / 
Richterinnen Die ehrenamtlichen Richter / Richterinnen werden zu den Sitzungen 
nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen. I gemeinsame Liste Für die vier 
Kammern wird eine gemeinsame Liste angelegt. Die Liste wird getrennt nach 
Arbeitnehmern und Arbeitgebern geführt. In diese Liste sind die berufenen 
ehrenamtlichen Richter und Richterinnen in alphabetischer Reihenfolge mit 
Berufsangabe, Wohnung, Telefonnummer, Dauer der Amtszeit und einer Rubrik für 
die Sitzungstage einzutragen einschließlich der ehrenamtlichen Ersatzrichter / 
Ersatzrichterinnen. II Heranziehung zu den Sitzungen Die berufenen 
ehrenamtlichen Richter / Richterinnen sind in der Reihenfolge zu den Sitzungen 
heranzuziehen, in der sie in der Liste aufgeführt sind, das heißt sie sind nach 
der Teilnahme an einer Sitzung erst dann wieder zu einer neuen Sitzung zu laden, 
wenn ihre Liste ganz ab- und wieder bis zu jenen durchgelaufen ist. Sollten an 
einem Tag Sitzungen verschiedener Kammern stattfinden, für die eine gemeinsame 
Liste geführt wird, so gilt für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter / 
Richterinnen die Reihenfolge der Kammerziffern.
12 12 III Heranziehung derselben Richterbesetzung bezüglich der ehrenamtlichen 
Richter / ehrenamtlichen Richterinnen Im Fall der Vertagung bei noch nicht 
abgeschlossener Beweisaufnahme werden dieselben ehrenamtlichen Richter / 
Richterinnen herangezogen, die an der bisherigen Beweisaufnahme mitgewirkt 
haben. Sollte einer / eine dieser ehrenamtlichen Richter / Richterinnen oder 
sollten beide an dem Fortsetzungstermin verhindert sein, so kann ein anderer 
ehrenamtlicher Richter / eine andere ehrenamtliche Richterin aus der Liste gemäß 
der üblichen Reihenfolge herangezogen werden. Im Falle, dass ein weiterer 
Verhandlungstermin erforderlich wird, ist wiederum auf diejenigen ehrenamtlichen 
Richter / Richterinnen zurückzugreifen, welche bei der Beweisaufnahme mitgewirkt 
haben. Ist im Kammertermin lediglich ein Beweisbeschluss verkündet worden, ohne 
dass die Beweisaufnahme begonnen hat, erfolgt die Ladung der ehrenamtlichen 
Richter / Richterinnen nach der Reihenfolge der gemeinsamen Liste. Die für den 
Fortsetzungstermin geladenen ehrenamtlichen Richter / Richterinnen wirken auch 
an den übrigen am Terminstag anberaumten Kammerverhandlungen mit. IV 
Verhinderung geladener ehrenamtlicher Richter / ehrenamtlicher Richterinnen Bei 
kurzfristiger Verhinderung nach der Ladung kann, wenn die Heranziehung des / der 
in der Reihenfolge Nächsten auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, ein 
ehrenamtlicher Richter / eine ehrenamtliche Richterin aus Neunkirchen zur 
Sitzung geladen werden, und zwar in alphabetischer Reihenfolge nach der Liste. 
Liegt auch hier eine Verhinderung vor, so tritt an seine / ihre Stelle der /
13 die im Alphabet folgende und in Neunkirchen zu erreichende ehrenamtliche 
Richter / Richterin. Durch die Heranziehung in Notfällen ändert sich nichts an 
der Heranziehung in der normalen Reihenfolge. Neunkirchen, 30. März 2017 (Hans 
Georg Dutt) Direktor des Arbeitsgerichts (Vorsitzender des Präsidiums) 
(Christian Haßdenteufel) Richter am Arbeitsgericht (Präsidiumsmitglied)