Artikel 224 §3-§5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch


 

 

 

Die Karlsruher-Papier-Schablone

 

 

Artikel 224 §3-§5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

 

Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Vom 13. Dezember 2003

 

 

Artikel 1

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 224 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames Tragen der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in der Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt haben.

(4) Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklärung des Antragstellers nach § 1626b Abs. 1 und 3, §§ 1626c und 1626d des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Im Übrigen finden die für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung geltenden Vorschriften einschließlich § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Das Familiengericht teilt die rechtskräftige Ersetzung nach Absatz 3 unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.“

 

 

Artikel 2

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58a wie folgt gefasst:

„§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen“.

2. § 58a wird wie folgt gefasst:

㤠58a

Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen

(1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben worden und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von dem nach § 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes oder des Jugendlichen sowie des Namens, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schriftliche Auskunft verlangen.

(2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Absatz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen geführt.“

3. § 87c Abs. 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf Ersuchen mit, ob eine Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorliegt.“

4. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.“

5. In § 99 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge

nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.“

6. In § 101 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:

a) Die Angabe „2002“ wird durch die Angabe „2005“ ersetzt.

b) Der abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter werden angefügt:

„die Erhebungen nach Absatz 6a beginnend 2004.“

 

 

Artikel 3

Anpassung anderer Rechtsvorschriften

(1) In § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Angabe“ die Wörter „des Geburtsdatums und“ eingefügt.

 

§ 1626d

Form; Mitteilungspflicht

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.

 

 

...

 

 

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.

 

 

 

 

alte Fassung:

 

§ 1626d

Form; Mitteilungspflicht

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.

 

 

 

http://www.sidiblume.de/info-rom/bgbl/2003s2547.htm

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Dieses ulkige, um nicht zu sagen absurde Gesetz, die sogenannte Karlsruher-Papier-Schablone, von uns so benannt nach dem Vorsitzenden des Bundesverfassungsgerichtes Hans-Jürgen Papier, mit dem das Bundesverfassungsgericht seine Fehlentscheidung (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder) bezüglich der sorgerechtlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kinder kaschieren wollte, kennt kaum jemand.

Gelegentlich lohnt sich die Lektüre jedoch, nämlich dann, wenn der Vater des Kindes sich schon vor dem 1. Juli 1998, also vor mittlerweile neun Jahren von der Mutter des gemeinsamen Kindes getrennt hat, vorher ca. ein Jahr mit der Mutter zusammenlebte und nun auf gerichtlichen Weg das gemeinsame Sorgerecht durchsetzen will (das ihm laut Grundgesetz Artikel 6 allerdings ja schon zugesichert ist).

Wer als Mann und Vater in diese väterfeindliche Karlsruher Schablone passt, sollte gelegentlich mal einen Antrag beim Familiengericht zur Herstellung der Gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. Kann aber auch sein, dass der zuständige Richter (man weiß ja mit welche eigenartigen Menschen da so gelegentlich an den Familiengerichten rumspringen) den Antrag abschmettert, nach der unausgesprochenen Devise aus dem väterfeindlichen Hause Zypries: Nur ein Vater ohne Rechte, ist ein guter Vater.

 

 

02.02.2008

 

 


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