Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist ein Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt, dass bei gemeinsamen Sorgerecht keiner der beiden aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern berechtigt ist, dass Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft an einen neuen Wohnort zu verbringen. Nicht wenige Mütter missachten dies jedoch und nehmen das Kind als eine Art Eigentum einfach an einen neuen Wohnort mit. Ist dies eingetreten, so muss gegebenenfalls durch gerichtliche Verfügung der alte Rechtszustand, der vor der durch die Mutter begangenen Rechtsverletzung bestand wiederhergestellt werden. Die Mutter müsste dann gegebenenfalls regulär einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen, der es ihr gegebenenfalls ermöglicht, das Kind legal an dem von ihr gewünschten neuen Wohnort anzumelden.
Väter die eine innerdeutsche Entführung ihres Kindes durch die Mutter befürchten müssen, sollten gegebenenfalls präventiv eine gerichtliche Verfügung beantragen, bei der der Mutter ausdrücklich eine Kindesmitnahme untersagt wird und das Gericht präventiv die Verhängung von Zwangsgeld oder auch Zwangshaft für den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber der Mutter androht. Nur so sind die von Müttern in Deutschland jedes Jahr zu Tausenden begangenen Rechtsbrüche wirksam zu begrenzen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) ist Teil der elterlichen Sorge. Daraus folgt auch, dass Elternteile, denen das Sorgerecht staatlicherseits verfassungswidrig vorenthalten wird (nichtverheiratete Väter) oder bei einer Trennung entzogen wurde, das direkte Mitspracherecht über den Aufenthalts des Kindes seitens des Staates, der angeblich keine Diskriminierung wegen des Geschlechtes vornimmt, in verfassungswidriger Weise verweigert wird. Aber auch wenn die Gemeinsame Sorge nach einer Trennung beibehalten wird, ist es bei den Familiengerichten häufig üblich, einem Elternteil (meist dem Vater) auf Antrag des anderen (meist der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Dies erfolgt mit der Begründung dies würde dem Kindeswohl am besten entsprechen (§1671 BGB). Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht kann anschließend völlig legal den Wohnort wechseln, unabhängig von der Entfernung und der Beziehung des Kindes zum Elternteil, der kein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Das Wohl und der Wille des Kindes spielt dabei in der Regel keine Rolle.
Spätestens dann kann man erkennen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch das Gericht dem Wohl des Kindes nicht am meisten entsprochen hat, also falsch war. Für diesen falschen Entzug eines Teils der elterlichen Sorge ist paradoxerweise der Richter nicht haftbar. Man stelle sich dass bei einem Mediziner vor, der eine bestimmte Behandlung, angeblich zum Wohl des Patienten durchführt, von der sich später nachweisbar herausstellt, dass sie zum Unwohl des Patienten geführt hat. Der Arzt muss mit einer Schadensersatzklage rechnen.
Die deutschen Familiengerichte ficht das alles nicht an. Mit ihrem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für einen Elternteil leisten sie tagtäglich einer nachfolgenden Eltern-Kind-Entfremdung Vorschub. Der durch das Gericht zum Alleinbestimmungsberechtigten gekürte Elternteil (meist die Mutter) entfindet diese gerichtliche Zuweisung häufig als Freibrief, sich nicht mehr um eine verbesserte Kommunikation mit dem anderen Elternteil (meist dem Vater) bemühen zu müssen. Umgangsvereitelung und Kontaktabbrüche zwischen Kind und Vater sind damit mehr oder weniger vorprogrammiert. Die Gerichte schaffen sich auf diese Weise immer wieder Arbeit und brauchen sich somit nicht zu wundern, wenn sie im Aktenstau ersticken oder nach immer mehr Personal schreien, um die von ihnen mitzuverantwortende familiären Konflikte weiter verwalten zu wollen.
Politisch ist klar, der §1671 BGB muss ersatzlos gestrichen werden, damit den Gerichten der Handlungsspielraum zum fachlichen Falschentscheidungen verringert wird.
Bis dahin müssen Elternteil, denen schon das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht entzogen wurde, sich noch recht und schlecht selbst behelfen, wenn sie verhindern wollen, dass der andere Elternteil mit dem Kind einen Umzug vornimmt, infolgedessen der Kontakt zwischen Kind und Elternteil erheblich eingeschränkt ist, so hat er dazu folgende Möglichkeiten:
1. Anrufung des Gerichtes wegen einer durch den beabsichtigten oder vollzogenen Umzug möglichen oder eingetretenen Kindeswohlgefährdung .
2. Beantragung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge.
3. Beantragung des alleinigen Aufenthaltsrechtes
4. Beantragung der Alleinigen elterlichen Sorge
Die bisherige Praxis der Familiengerichte, einem Elternteil (meist dem Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht dem anderen Elternteil (meist der Mutter) zuzuweisen, bedarf dringend einer Änderung. Die Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts muss immer mit der Auflage verbunden sein, dass Änderungen des Wohnortes durch den bestimmungsberechtigten Elternteil nur insoweit vorgenommen werden darf, als damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Kontaktes zwischen Kind und dem anderen Elternteil eintritt. Das heißt praktisch der bestimmungsberechtigte Elternteil kann in der Regel einen Umzug innerhalb der Stadt oder des Landkreises durchführen. Will sie/er aber weiter wegziehen, z.B. von Berlin nach Hannover, so muss er/sie sich um die Zustimmung des anderen Elternteils bemühen. Ist dies nicht möglich, muss das Gericht angerufen werden, das dann am Kindeswohl orientiert eine Entscheidung herbeiführt.
Elternteile, die mit dem Antrag des anderen Elternteils auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht konfrontiert sind, sollten beim Gericht beantragen, dass alternativ beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf einen Pfleger, z.B. dem Jugendamt übertragen wird. Ersatzweise kann beantragt werden, dass im Fall der Zuweisung des ABR an den beantragenden Elternteil, geeignete Auflagen zu machen sind, die eine erhebliche Behinderung des Kontaktes zwischen Kind und anderem Elternteil verhindern. Wobei dies eigentlich dadurch geschehen müsste, dass eben beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird.
Eltern, denen durch Beschluß des Familiengerichts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, ist zu empfehlen, gegen diesen Beschluss Beschwerde mit der obengenannten Begründung einzulegen. Dann muss das Oberlandesgericht entscheiden.
Politisch müssen die obengenannten Aspekte in die gesetzlichen Ausformulierungen einfließen.
1. Mit der Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Sorgerecht, d.h. automatisches Inkrafttreten der Gemeinsamen Elterlichen Sorge mit Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Die Mutter erhält die Möglichkeit der Gemeinsamen Sorge zu widersprechen, dem Vater steht dann die Möglichkeit zur Verfügung vor dem Familiengericht die Gemeinsame Elterliche Sorge zu beantragen, das Gericht entscheidet dann unter dem Aspekt des Kindeswohls.
2. Dadurch, dass die Gemeinsame Elterliche Sorge nur noch bei Gefährdung des Kindeswohls beendet werden darf.
3. In Fällen, wo einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrechts aus unabweislichen Gründen entzogen werden muss, ist durch geeignete richterliche Auflagen dafür zu sorgen, dass schützenswerte Beziehungen zwischen Kindes und anderen Elternteil nicht durch Wohnortwechsel, die schwere Erreichbarkeit zur Folge haben, stark beeinträchtigt oder zerstört werden können.
15.01.2002
Ilmenauer Vater bekommt kein Recht
Ilmenau (Ilmkreis). Da kämpft ein Vater gegen die Ämter der Stadt Ilmenau - wie gegen Windmühlen.
Seine Dienstaufsichtsbeschwerden gegen drei leitende Mitarbeiter wurden abgewiesen. Es liege kein persönliches Fehlverhalten der Mitarbeiter vor, antwortete ihm Oberbürgermeister Gerd-Michael Seeber (CDU) am 25. Dezember. Auch die Landrätin Petra Enders (Linke) gab am 5. März den Ilmenauer Behörden Recht.
Wir berichteten am 3. Januar "Vater kämpft um seine Kinder: Beschwerden gegen die Stadt", dass seine Frau aus der gemeinsamen Wohnung mit den beiden Kindern zu einem neuen Lebensgefährten in einen anderen Ort zog. Später meldete sie Wohnort und Kindergarten der Kinder um, ohne das Einverständnis des Vaters und Ehemannes zu haben.
Bei einem anonymen Test-Anruf am 21. Dezember bei der Meldebehörde der Stadt Ilmenau bekam unsere Zeitung die Auskunft, dass bei einer Ummeldung der Kinder "immer" die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegen müsse.
Also hätte die Meldebehörde die Ummeldung der Kinder durch die Mutter nicht genehmigen dürfen. Das sagt auch die Anwältin des Vaters, die am vergangenen Freitag den Antrag auf Umgangsrecht beim Familiengericht eingereicht hat.
Sein Recht will der Vater jetzt vor dem Familiengericht einklagen. Die Kreisverwaltung half ihm genau so wenig wie die Stadtverwaltung. Letztere habe ihre Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt. Es gäbe keine rechtlichen Beanstandungen, lässt die Landrätin den Vater wissen.
Und argumentiert: "Nach Bürgerlichem Gesetzbuch obliegt auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Befugnis zu alleinigen Entscheidungen in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Einschränkungen kann diesbezüglich nur das Familiengericht vornehmen", heißt es von der Landrätin. Das widerspricht aber eindeutig der Aussage der Meldebehörde in Ilmenau.
Der Vater hatte außerdem moniert, dass der Lebensgefährte seiner Frau einen Kampfhund in der Wohnung hält und das Tier eine Gefahr für seine beiden Kinder sei.
Daraufhin habe der Amtstierarzt und später das Jugendamt einen Kontrollbesuch gemacht. Der Amtstierarzt habe berichtet, dass der Hund optimal gehalten werde, es handelt sich um einen 13-jährigen Bullterrier, der bei zurückliegendem Wesenstest mit guten Ergebnissen bestanden habe.
Das Jugendamt kommt zu dem Schluss, der Hund lebe im Winter seperat von den Wohnräumen der Familie getrennt und angebunden. Im Sommer sei er ausschließlich im Garten in der Hundehütte angebunden. "Bei der Interaktion zwischen Kindern und Hund konnten zum Zeitpunkt des Hausbesuches keine Auffälligkeiten festgestellt werden." Die Kinder stünden beim Umgang mit dem Hund immer unter Aufsicht. Der Vater möchte Einsicht in die Überprüfungsakten haben.
Abschließend heißt es in dem Schreiben der Landrätin an den Vater: Wenn er mit dem Aufenthalt seiner Kinder nicht einverstanden ist, könne er dies nur durch eine Entscheidung beim Familiengericht ändern.
Ein Richter am Amtsgericht machte ihm wenig Hoffung. In 70 Prozent der Fälle verliere der Mann und Vater, sagte er ihm.
Bleiben 30 Prozent.
* Der Name des Vaters ist der Redaktion bekannt
Andrè Heß / 21.03.13 / TA
Kommentar Väternotruf:
Ob die Stadt Ilmenau (Meldeamt) mit der melderechtlichen Ummeldung des Kindes durch die Mutter gegen geltendes Recht verstoßen hat, entscheidet nicht das Familiengericht, sondern das Verwaltungsgericht. Der Vater müsste dort also Klage gegen die Stadt Ilmenau einreichen.
Im übrigen steht es dem Vater frei, das Kind - genau so wie die Mutter - wieder umzumelden, da ja die Stadt Ilmenau auf dem Standpunkt steht, das dies jeder Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils vornehmen kann.
Steuersparmodell aus München
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.12.2007 aufgehoben
2. Der Mutter und Antragstellerin wird die alleinige Sorge über die Kinder B., geboren am ...2003 und M., geboren am ...2005 übertragen.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., München, beigeordnet.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. Die Parteien sind die Eltern der Kinder B. und M. Sie leben seit 07.02.2007 dauernd voneinander getrennt. An diesem Tag verließ der Antragsgegner die elterliche Wohnung. Er lebt mit einer neuen Partnerin zusammen. Die Kinder werden von der Antragstellerin, die die peruanische Staatsangehörigkeit besitzt, betreut und versorgt. Sie erhält für sich und die Kinder Sozialhilfe.
Der Antragsgegner ist selbständig und erzielt derzeit aus seiner Firma ... GmbH nur ein geringes Einkommen. Gemäß Nachtrag zum Geschäftsführervertrag wurde seine Geschäftsführervergütung gemäß Beschluss vom 05.04.2008 ab 01.07.2008 auf monatlich 2.500 € abgeändert. Zurzeit bezahlt der Antragsgegner weder Kindes- noch Ehegattenunterhalt. Gemäß einer Vereinbarung der Parteien vom 08.01.2008 steht dem Antragsgegner ein Umgangsrecht mit beiden Kindern an jedem 2. Wochenende von Freitag 18:30 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie unter der Woche am Mittwoch von 14 Uhr bis Donnerstag 9 Uhr zu.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25.07.2007 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ginsichtlich der gemeinsamen Kinder b. und M. auf sich beantragt.
Nach Anhörung der Parteien, der Verfahrenspflegerin und der Vertreterin des Stadtjugendamtes übertrug das Amtsgericht-Familiengericht mit Beschluss vom 03.12.2007 der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder für den Großraum München und verpflichtete sie, die Reisepässe der Kinder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Amtsgericht München zu hinterlegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ihr Ziel der alleinigen Übertragung der elterlichen Sorge weiterverfolgt, weil sie beabsichtigt, mit den Kindern in ihre Heimat Peru zurückzukehren.
Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der Beschwerde sowie die Erholung eines familienpsychologischen Gutachtens, außerdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 621 I Nr. 1, 621a I, III, 517 ff. ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
§ 1671 II Nr. 2 BGB lässt dei Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine zu, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, das heißt, die Begründung der Alleinsorge muss gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge das Beste für die Kinder sein.
Zwar sind beide Eltern zur Erziehung geeignet. Hauptbezugsperson der noch relativ kleinen Kinder ist jedoch unbestritten die Mutter. Der Vater will lediglich ein Umgangsrecht; deshalb wünscht er die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auf jeden Fall möchte er einen Wegzug der Kinder nach Peru verhindern, weil er in diesem Fall weitgehend den Kontakt zu den Kindern verlieren würde. Wenn die Mutter mit den Kindern in Deutschland bleibt, ist er nach wie vor mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter einverstanden.
Auch wen die gemeinsame elterliche Sorge den normativen Regelfall darstellt, kann die Alleinsorge nicht als ultima ratio verstanden werden, so dass der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge grundsätzlich nicht der Vorrang gegenüber der Einzelsorge zukommt (OLG Hamm, FamRZ 1998, 39). Allein der Umstand, dass ein Elternteil mit den gemeinsamen Kindern in seine Heimat ins Ausland umsiedeln will, rechtfertigt es nicht, ihm die beantragte Übertragung des Personensorgerechts zu verweigern. Für die Sorgerechtsentscheidung ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten dient (OLG Köln, FamRZ 2006, 1825).
Wohl des Kindes bedeutet Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Entscheidend sind allein die Belange des Kindes, nicht moralische Anrechte eines Elternteils. Nach dem Förderungsprinzip erhält derjenige Elternteil die elterliche Sorge, von dem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, welcher Elternteil also für das Kind die stabilere und zuverlässigere Bezugsperson zu sein verspricht (OLG Ffm, FamRZ 1994, 920). Dabei kommt es weniger auf die Vor- oder Ausbildung als auf die Bereitschaft an, das Kind zu sich zu nehmen und die Verantwortung für seine Erziehung und Versorgung zu tragen. Gegebenfalls ist sogar der emotionalen Förderung der Vorzug vor schulischer Förderung einzuräumen (OLG Bamberg, FamRZ 1980 ,484).
Dem Antragsgegner ist zuzustimmen, dass durch den Wegzug der Kinder nach peru seine persönlichen Beziehungen zu den Kindern beeinträchtigt werden und auch die Prägung durch die deutsche Kultur von anderen Einflüssen überlagert wird. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner seit Trennung im Februar 2007 keinen Unterhalt für seine Familie zahlt. Auf den Vorhalt im Termin am 28.02.2008 hat er ziemlich ungerührt erklärt, er könne keine abhängige Stelle antreten, weil er eine Firma mit 10 Mitarbeitern führe, für die er zu sorgen habe. Die Kinder möchte er ganztägig im Kindergarten unterbringen.
Ein Regelungsbedürfnis hinsichtlich der elterlichen Sorge ergibt sich ohne Weiteres aus dem Streit der Eltern, ob die Kinder in Deutschland zu verbleiben haben oder ob es einem Elternteil erlaubt ist, zusammen mit den Kindern ins ferne Ausland zu ziehen, und der Tatsache, dass es den Eltern an einem Mindestmaß an Übereinstimmung bzw. Kooperationsbereitschaft fehlt, das es gestatten würde. In Anbetracht der großen Entfernung scheint dies auch nicht praktikabel zu sein.
Beabsichtigt ein Elternteil wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin die Umsiedlung ins Ausland, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinen Kindern aus Art. 6 GG das Rechts des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG entgegen, das anderenfalls in unangemessener Weise tangiert würde, wenn man wegen eines solchen Umzugs aus grundsätzlichen Erwägungen generell eine Sorgerechtsübertragung auf ihn verbieten würde. Das verfassungsrechtliche Prinzip der praktischen Konkordanz gebietet es, die Grundrechte beider Eltern zu optimaler Wirksamkeit erlangen zu lassen und einander so zuzuordnen, dass jedes von ihnen weitestgehende Wirksamkeit erlangt.
Es müssen beachtenswerte Gründe vorgetragen werden, die es rechtfertigen, dass der antragstellende Elternteil ins Ausland verzieht, wie z.B. der Umzug eines Ausländers in seine Heimat. Bestehen dort soziale Bindungen, in die die Kinder mit einbezogen werden ist dies bei der Kindeswohlprüfung zu berücksichtigen (OLG Köln, FamRZ 2006, 1625 1626).
Ein solch triftiger Grund kann dann vorliegen, wenn der aus beruflichen Gründen ins Ausland ziehende, die Kinder bisher allein betreuende und versorgende Elternteil die Entscheidung des Umzugs deswegen trifft, um seine berufliche Zukunft und seine und der Kinder wirtschaftliche Existenz zu sichern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bindungen der Kinder an diesen Elternteil eng sind und auch im Ausland die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder gesichert erscheint, andererseits die wirtschaftliche und soziale Situation des anderen Elternteils in Deutschland fraglich ist.
Dies wird auch von der Verfahrenspflegerin vollkommen verkannt. Im vorliegenden Fall sorgt die Antragstellerin seit Trennung der Parteien weitestgehend alleine für die Kinder. Es kann unterstellt werden, dass die Kinder an ihrem Vater hängen und ein gutes Verhältnis zu ihm haben, weshalb auch die Erholung eines familienpsychologischen Gutachtens entbehrlich ist.
Des Weiteren wird unterstellt, dass die Trennung der Kinder vom Vater für diese belastend ist.
Die Antragstellerin hat im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen, dass ihre familiäre und finanzielle Situation im Falle einer Rückkehr nach Peru gesichert ist. Beide Kinder haben einen Kindergartenplatz in der Deutsch-Peruanischen Schule, sie selbst könne ihr abgebrochenes Studium beenden, während sie in Deutschland als ungelernte Verkäuferin arbeiten müsste.
Auch wenn die gute finanzielle Situation der Antragstellerin in Peru derzeit nur auf dem Wohlwollen der Verwandten beruht, ist sie viel besser als in der Bundesrepublik, wo die Antragstellerin Sozialhilfe bezieht.
Der Antragsgegner hat im Laufe des Verfahrens und beim Anhörungstermin gezeigt, dass er vor allem seine eigenen Interessen gewahrt wissen will, während ihm das Wohl seiner Kinder nicht so wichtig ist; denn er findet es vollkommen in Ordnung, dass seine Familie von der öffentlichen Hand lebt und dass die beiden relativ kleinen Kinder ganztägig fremd betreut werden. Er neigt stark zum Selbstmitleid und will seine Rechte an den Kindern durchsetzen. Er kann sich durchaus vorstellen, dass die Kinder von ihrer Mutter getrennt und von seiner neuen Lebensgefährtin, die selbst ein 5-jähriges Kind hat, betreut werden. Dies widerspricht jedoch nach Überzeugung des Senats in eklatanter Weise dem Kindeswohl. In der Heimat der Mutter werden die Kinder in eine Großfamilie mit Tanten, Onkeln und Großeltern integriert. Der Kontakt zum Vater kann durch Besuche und Telefonate aufrechterhalten werden.
Unter den gegebenen Umständen ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge während des dauerhaften Auslandsaufenthalts der Mutter die einzig sinnvolle Regelung, die auch dem Kindeswohl entspricht. Der Antragstellerin kann der Wegzug in ihre Heimat nicht versagt werden, nachdem die Ehe mit dem Antragsgegner gescheitert ist und sie sich in Deutschland isoliert fühlt.
Der Antragsgegner wusste, dass er eine Ausländerin heiratet, die unter Umständen wieder in ihre Heimat zurückkehren würde. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter und Antragstellerin ist unter Wahrung des Kindeswohls und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs gerechtfertigt, um die Kontinuität der Beziehung der Kinder zu ihrer Hauptbezugsperson sicherzustellen (OLG München, JAmt 2002, 48).
Zum Recht des betreuenden Elternteils auf Freizügigkeit gehört es grundsätzlich auch, den Wohnsitz im Ausland zu begründen. Die Achtung des Familienlebens im Sinne der EMRK erfordert nicht die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Grundsätzlich ist die elterliche Sorge für kleine Kinder auf den Elternteil zu übertragen, bei dem die Kontinuität der Betreuung am besten sichergestellt werden kann und zu dem die Kinder nach den Umständen die stärkeren Bindungen aufweisen (OLG Frankfurt/M., FamRZ 2007, 759).
Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten die Mutter, die die Kinder seit Geburt betreut. Auch wenn der Antragsgegner nunmehr plötzlich Defizite im Erziehungsverhalten der Mutter festgestellt haben will, konnten diese nicht verifiziert werden. Die Antragstellerin hat vielmehr nachgewiesen, dass sie sich gut um das Wohl der Kinder kümmert.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a I S. 1 FGG, 3 Nr. 1 KostO. Die Entscheidung über den Gegenstandswert folgt aus den §§ 23 I RVG, 30 II, 131 II KostO.
4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 621 e II, 543 II, 544 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen ebenso entschieden.
OLG München, Beschluss vom 09.05.2008
12 UF 1854/07
AG München
524 F 6956/07
Kommentar Väternotruf:
So ein Beschluss wie ihn der 12. Zivilsenat - Familiensenat getroffen hat, ist doch unter fiskalischen Gesichtspunkten sehr zu begrüßen. Der Vater hat kein Geld für den Unterhalt der Kinder, so dass die Versorgung der Kinder bei einem Verbleib in Deutschland auf den Steuerzahler zukäme. Die Frau kann man ja schließlich nicht zum Arbeiten anhalten, denn dann hätten wir ja Zustände wie in der DDR wo die meisten Frauen berufstätig waren und sich nebenbei auch noch um ihre Kinder gekümmert haben.
Für den Unterhalt der Kinder müssten also die deutschen Steuerzahler aufkommen, dies sind aber auch die zuständigen Richter/innen beim 12. Zivilsenat - Familiensenat. Warum sollten diese aber ihr mühsam verdientes Geld für Kinder ausgeben, die, wenn sie denn in Peru leben würden, den deutschen Steuerzahler nichts kosten?
Darum danken wir - deutschen Steuerzahler/innen - den beschlussfassenden Richter/innen beim 12. Zivilsenat - Familiensenat ganz herzlich für das von ihnen beschlossene Steuersparmodell.
Ob der Vater seine Kinder jemals wieder sehen wird - wenn sie erst in Peru leben, steht in den Sternen. Aber das muss ja auch nicht sein, so kann er sich voll seiner Firme widmen und hohe Gewinner erwirtschaften, für die dann wieder Steuern bezahlt werden müssen. Von diesen Steuern aber kann der Staat die hohen Richterbesoldungen bezahlen. Das ist doch sehr schön - oder?
Im übrigen kann der Vater sich ja, sobald die Mutter mit den Kindern auf Nimmerwiedersehen nach Peru verschwunden ist an das für ihn örtlich zuständige Jobcenter wenden, denn dieses ist verpflichtet, die Umgangskosten zu übernehmen, so sie der Vater nicht selber aufbringen kann. Damit wären wir dann wieder beim deutschen Steuerzahler, der die Zeche des 12. Zivilsenat - Familiensenat zu bezahlen hätte.
Wer da meint, der Beschuss des 12. Zivilsenat - Familiensenat wäre nur wegen einer tiefen narzisstischen Kränkung der urteilenden und schwer arbeitenden Richter, ob des ihnen widerborstig erscheinenden Vaters, entstanden, der irrt sicher gewaltig denn bekanntlich gibt es keinen einzigen Richter in Deutschland, der eine narzisstische Charakterstruktur aufweisen würde. Oder haben Sie schon mal einen Richter gesehen, der während der Gerichtsverhandlung ständig in den Spiegel guckt?
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil
Das OLG Frankfurt a. Main kam zu der Auffassung, dass die mangelnde Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein dann rechtfertigt, wenn sich die hierzu vorliegenden Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.12.2000 - 1 UF 343/99
veröffentlicht in:
NJW-Entscheidungsdienst Familien- und Erbrecht, Heft 9, 2001, S. 232
mitgeteilt von Richter am OLG E. Carl, Frankfurt a.M.
Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gleichwertig zu beurteilender Erziehungsfähigkeit getrennt lebender Eltern.
"Ist die Erziehungsfähigkeit der beiden getrennt lebenden Erziehungsberechtigten gleichwertig zu beurteilen, so ist bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Prognoseentscheidung zu treffen, was dem Kindeswohl am besten entspricht. ...
Es ist für das Kindeswohl nicht förderlich, wenn der Umgang mit einem Elternteil entscheidend eingeschränkt wird. Es würde dem Kindeswohl am wenigsten entsprechen, wenn ein Elternteil den Kontakt mit dem anderen Elternteil nicht gleichermaßen problemlos gewähren würde und wenn die Gefahr einer negativen Einflussnahme des einen Elternteils auf das Kind zum Nachteil des anderen Elternteils bestünde."
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 6.7.1999 - 25 UF 236/98
ausführlich in: "Der Amtvormund" 8/2000