Auslandsaufenthalt des Kindes
Im folgenden eine argumentative Auseinandersetzung mit der gerichtlich und jugendamtlich vertretene irrigen Meinung, eine Beistandschaft würde nicht enden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind zu einer Ausbildung im Ausland weilt und beide Elternteile, also auch der auf dessen Antrag hin ursprünglich die Beistandschaft eingerichtet wurde, gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sind.
Wie immer in solchen Streits um die Auslegung von Gesetzen hat nach §1 naturgemäß erst einmal das Amt oder Gericht recht, hat es einmal nicht recht, so tritt nach §2 automatisch § 1 in Kraft.
Wenn der Bundesbürger das nicht einsieht, dann soll er doch in die DDR gehen - oder da diese nicht mehr existiert, dahin wo der Pfeffer wächst oder auch nach Istanbul oder Afghanistan, da wird er dann schon sehen, was er davon hat, dass er mit bundesdeutschen Behörden, die nach §1 und §2 immer recht haben, rumstreitet.
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Abänderungsklage
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer (entsprechend ihrer mütterlichen und väterli-chen Herkunft korrekterweise auch Lara Sommer-Fels genannt)
29.01.2007
Sehr geehrter Herr K. ,
hiermit beantrage ich in Abänderung des Unterhaltstitels für das Kind Lara Sommer vom ... eine Neufestsetzung des von beiden Elternteilen zu leistenden Barunterhaltes für Lara Sommer.
Durch den zum 31.01.2007 angekündigten einjährigen Auslandsaufenthalt meiner Tochter Lara, kommt ihre Mutter Frau Kerstin Sommer ihrer Unterhaltspflicht nicht mehr durch Betreuung und Erziehung des Kindes nach. Dementsprechend haben sich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen am Barunterhalt für die gemeinsame Tochter zu beteiligen. Frau Sommer ist daher gehalten, so wie von ihr seit Jahren - auch mit dem Mittel der Strafanzeige gegenüber dem Vater - geschehen, ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachzukommen, andernfalls ist für die Bemessung des von ihr zu leistenden Barunterhalts ein fiktives Einkommen zu unterstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Frau Sommer über ein abgeschlossenes Lehrerstudium als Lehrerin für Deutsch und Russisch mit einjähriger Berufserfahrung verfügt, 1989 sehr erfolgreich als ... gearbeitet hat (Publikation russischsprachiger Texte aus der ehemaligen Sowjetunion) und zusätzlich eine Ausbildung als Waldorfkindergärtnerin absolviert hat. Auch die sozialen Kompetenzen von Frau Sommer sind als sehr hoch einzuschätzen, immerhin hat sie es über 10 Jahre lang fertig gebracht drei Kinder allein aufzuziehen und parallel dazu – was sicher nicht leicht war - auch noch die Kinder Antonmia und Lara ihrem Vater zu entfremden. Zwischenzeitlich hat Frau Sommer ihre berufliche Kompetenz sicher noch weiter erhöht, so dass es ich bei der derzeitigen starken Nachfrage aus dem osteuropäischen Raum, insbesondere Russland, nach russischsprachigen Fachkräften ein leichtes sein, entsprechend ihrer hohen fachlichen und persönlichen Kompetenzen eine sehr gut bezahlte Anstellung, bzw. Tätigkeit zu finden, so dass sie anteilig den Barunterhalt für ihre Tochter Lara sicherstellen kann.
Insgesamt fünf Wohnungsumzüge Berlin-Österreich, Berlin-Flensburg, Flensburg-Flensburg, Flensburg-Sankt-Blasien und Sankt-Blasien-Sulzburg zeugen auch von der hohen Mobilität von Frau Sommer.
Aufgrund der hohen fachlichen Qualifikation und der gezeigten Mobilität ist somit davon auszugehen, dass sich Frau Sommer erfolgreich im gesamten Bundesgebiet bewerben kann. Ihren Sohn ... (Jahrgang 1996) kann sie sicher problemlos bei dessen Vater Herrn ... unterbringen, der somit auch einmal in den Genuss kommen kann, berufsmäßiger Elterteil zu sein.
Mein Antrag auf Prozesskostenhilfe wird nachgereicht, so bald ein Aktenzeichen vorliegt.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F .../06
Unterhalt für Lara Sommer-Fels
Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 08.02.2007
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer (entsprechend ihrer mütterlichen und väterlichen Herkunft korrekterweise auch Lara Sommer-Fels genannt)
16.02.2007
Sehr geehrter Herr K.,
Danke für die von Ihnen im Beschluss vom 08.02.2006 gegebenen Hinweise, auf die ich im folgenden Bezug nehme.
1. Hiermit erkläre ich, dass mein Unterhaltsantrag sich gegen meine Tochter Lara richtet. Lara ist derzeit ohne wirksame rechtliche Vertretung, weder ist die Mutter vertretungsberechtigt, noch gibt es eine wirksame Beistandschaft für das Kind. Daher ist es notwendig, eine zulässige gesetzliche Vertretung meiner Tochter zu schaffen, ich habe daher bereits die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das zuständige Vormundschaftsgericht Müllheim angeregt.
Vergleiche hierzu (in Kopie beiliegend):
Heike Hennemann: „§1629 II 2 und III BGB – Probleme der gesetzlichen Vertretung und der Prozessstandschaft beim Wechselmodell“, In: „Familie, Partnerschaft, Recht“, 02/2006, S. 295298
2. Ich beantrage in Abänderung der Unterhaltsurkunde ... den Unterhalt wie folgt festzulegen:
Mutter: Karin Sommer 166,68 €
Vater: Paul Fels 0,00 €
Der Betrag von 0,00 € für Herrn Paul Fels ergibt sich daraus, dass ich für die gerichtlich geregelte monatliche Wahrnehmung des Umganges mit meiner Tochter bei entsprechenden Fahren ins Ausland, Aufwendungen in voraussichtlich erheblicher Höhe haben werde, so dass mein Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen ist. Nähere Angaben zu den Aufwendungen kann ich machen, sobald ich über den Aufenthaltsort meiner Tochter informiert bin.
Frau Sommer hat dagegen in ihrem Schreiben vom 02.02.2007 sinngemäß mitgeteilt, dass sie ihre Tochter im Ausland nicht besuchen will. Von daher wird ihr Selbstbehalt mit 770 € anzusetzen sein. Bei der Frau Sommer obliegenden verstärkten Erwerbsobliegenheit ist Frau Sommer daher leistungsfähig.
3. Für die unterhaltsrechtliche Vertretung meiner Tochter Lara gegenüber beiden Eltern soll ein Ergänzungspfleger bestellt werden, da eine Vertretung meiner Tochter durch ihre Mutter vorliegend unzulässig ist und eine bisher eingerichtete Beistand seit Beginn des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter nicht mehr besteht.
Begründung:
Meine Tochter Lara befindet sich während der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes nicht in der Obhut ihrer Mutter (vergleiche hierzu den beiliegenden Aufsatz:
Heike Hennemann: „§1629 II 2 und III BGB – Probleme der gesetzlichen Vertretung und der Prozessstandschaft beim Wechselmodell“, In: „Familie, Partnerschaft, Recht“, 02/2006, S. 295ff
Daraus resultiert, dass eine Beistandschaft nicht eingerichtet werden kann, bzw. eine bestehende Beistandschaft endet, denn nach §1715 (2) endet diese, wenn der Antragsteller (hier also die Mutter) keine der in §1713 BGB genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
§ 1713 BGB Antragsberechtigte
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. ...
(2)...
Vorliegend liegen die Voraussetzungen gemäß §1713 BGB nicht vor, denn die Mutter hat während des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter Lara, durch die nunmehr auch für die Mutter eingetretene Barunterhaltspflicht kein Vertretungsrecht für die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen meiner Tochter Lara. Die Mutter müsste andernfalls die Interessen des Kindes gegen sich selbst vertreten.
Lara befindet sich während ihres Auslandsaufenthaltes darüber hinaus – so wie schon dargelegt - auch nicht in der Obhut ihrer Muter. Somit hat die Beistandschaft automatisch mit Beginn des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter geendet. Meine Tochter hat derzeit keine rechtliche Vertretung bezüglich ihrer unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten.
Die inzwischen beendete Beistandschaft kann auch aus einem weiteren Grund keinen Bestand haben. Würde die vor Beginn des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter gemäß §1714 BGB eingerichtete Beistandschaft des Jugendamtes während des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter Lara fortgeführt, so würde der Beistand meine Tochter Lara sowohl gegenüber der Mutter als auch gegenüber dem Vater vertreten müssen. Bei der Rückkehr meiner Tochter aus dem Ausland in den Haushalt der Mutter, würde dagegen die Mutter wieder vertretungsberechtigt für die Tochter werden, sie könnte dann jederzeit den Beistand gemäß §1715 BGB entlassen. Wären zu diesem Zeitpunkt zwischenzeitlich aufgelaufene Forderungen meiner Tochter gegen ihre Mutter durchzusetzen, so z.B. durch aufgelaufene rückständige Unterhaltszahlungen, so wäre meine Tochter bis zu ihrer Volljährigkeit daran gehindert, diese Forderung gegen die eigene Mutter durchzusetzen, da die Mutter den Beistand dann jederzeit entlassen könnte.
Aus dem vorgetragenen ergibt sich zwingend durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers die unterhaltsrechtliche Vertretung meiner Tochter zu sichern. Das zuständige Vormundschaftsgericht Müllheim ist diesbezüglich schon durch mich informiert worden. Beiliegend in Kopie diesbezüglich ein an mich gerichtetes Schreiben des Amtsgerichts Freiburg vom 31.01.2007 betreff Weiterleitung meiner Anregung auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft an das Amtsgericht Müllheim.
Die Erklärung über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reiche ich ein, sobald eine wirksame rechtliche Vertretung für meine Tochter Lara eingerichtet ist, denn derzeit mangelt es an einem juristischen Vertreter meiner Tochter, der sich zu meinem vorliegenden Antrag äußern könnte.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Kopie diese Schreibens an:
Vormundschaftsgericht Müllheim
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F .../06
Unterhalt für das Kind Lara Sommer-Fels
13.04.2007
Sehr geehrter Herr K.,
Ihren Beschluss vom 15.3.2007, in dem Sie meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnen, habe ich erhalten. Ich hatte mich schon so daran gewöhnt, dass die bundesdeutsche Justiz mit der ich in Gestalt verschiedener Schlafmützen am Amtsgericht Flensburg zu tun hatte, Jahre für die Erledigung einfacher Aufgaben wie der Regelung eines Umganges braucht, dass ich meinte, mir als einfacher Bürger würde das gleiche Recht zu stehen und auf ein oder zwei Wochen für die Einreichung meines PKH Antrages komme es nicht an. Doch da habe ich mich getäuscht, wie ich mich durch Ihren Beschluss vom 15.3.2007 belehren lassen musste. Č est la vie – so ist das Leben.
Entgegen der bisher von Ihnen vertretenen Auffassung hat meine Tochter Lara bis heute in dem vorliegenden Verfahren keine wirksame rechtliche Vertretung. Die Vertretung durch einen Beistand scheidet aus, ein Ergänzungspfleger ist bis heute noch nicht bestellt worden. Daher habe ich mich heute mit dem Amtsgericht Müllheim in Verbindung gesetzt, um mich über den Fortgang meiner Anregung zur Bestellung eines Ergänzungspflegers zu informieren. Frau B. ist aber erst am Montag wieder da, so das ich den aktuellen Stand noch nicht erfahren konnte.
Dass entgegen der von Ihnen bisher vertretenen Auffassung eine Beistandschaft des Jugendamtes nicht mehr bestehen kann, liegt auf der Hand, denn der Beistand kann nicht gleichzeitig die unterhaltsrechtlichen Interessen des Kindes gegen beide Eltern vertreten und andererseits jederzeit von einem der beiden unterhaltpflichtigen Elternteile, in diesem Fall von Frau Sommer , entlassen werden.
§1712 Beistandschaft des Jugendamtes; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben
1. die Feststellung der Vaterschaft
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ...
(2) ...
§ 1713 BGB Antragsberechtigte
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. ...
(2)...
§1715 BGB Beendigung der Beistandschaft
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. §1712 Abs.2 und §1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in §1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
Wie Sie dem Gesetzestext entnehmen können, endet nach §1715 BGB in Verbindung mit §1713 BGB die Beistandschaft, wenn der frühere Antragsteller (hier also Frau Sommer) „dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige Elterliche Sorge“ nicht mehr „zusteht“. Dies ist vorliegend der Fall, denn Frau Sommer fehlt es während der Dauer des Auslandsaufenthaltes meiner Tochter Lara bezüglich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, gerade an dieser Vertretungsmacht (vergleiche hierzu auch den beigelegten Beschluss zur gesetzlichen Vertretungsbefugnis des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen der Unterhaltsklage vom OLG Koblenz – 11. ZS – 3. FamS – Beschluss vom 3.7.2006 – 11 UF 164/06, veröffentlicht in „FamRZ“, 2007, Heft 5.
Als geschulter Jurist werden Sie bei selbstkritischer Betrachtung schnell erkennen, dass Sie bisher eine irrige Rechtsauffassung vertreten haben und als lernfähiger Jurist dies schnell korrigieren, was durch die zulässige und notwendige Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für meine Tochter Lara dann auch geschehen kann.
Das weitere Fehlen einer wirksamen rechtlichen Vertretung meiner Tochter würde jedenfalls dazu führen, dass ein spätere gerichtlicher Beschluss von mir mit Erfolg angefochten werden könnte. Eine solche absehbare Entwicklung braucht man – auch im Hinblick auf die wertvollen Ressourcen der Justiz - nicht offenen Auges in Kauf zu nehmen.
So oder so, ich freu mich jedenfalls, mit meinen bescheidenen Möglichkeiten zur Fortbildung der deutschen Richterschaft beizutragen.
Im übrigen ist meine Tochter Lara von ihrer Mutter ohne die Einholung meiner Zustimmung wahrscheinlich nach Mittel- oder Südamerika verbracht wurde - Sie nennen das euphemistisch „Austauschjahr“, ich nenne das internationale Kindesentführung. So sieht das eben jeder auf seine Weise, schließlich leben wir in einer Demokratie und da hat ein jeder und eine jede das Recht auf eine eigene Meinung.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels