Aussetzung


 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 221 Aussetzung

(1) Wer einen Menschen

1.

in eine hilflose Lage versetzt oder

2.

in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.

die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder

2.

durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__221.html

 

 


 

Pressemitteilung Nr. 4/2009

Anklage wegen versuchter Personenstandsfälschung

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat vor dem Amtsgericht St. Wendel Anklage gegen eine 21-jährige Saarländerin erhoben.

Diese hatte Ende Januar ihr kurz zuvor geborenes Baby am frühen Abend auf der obersten Treppenstufe eines Wohnhauses in Freisen abgelegt.

Das Verfahren war zunächst wegen des Anfangsverdachts der Aussetzung geführt worden. Nach der nicht widerlegbaren Einlassung der Angeklagten war dieser Tatvorwurf nicht zu halten. Danach wollte die junge Mutter das Baby in einer Babyklappe ablegen. Da es weder in der Gemeinde Freisen , noch in St.Wendel eine solche Einrichtung gibt, legte sie das in eine Fleecedecke gewickelte Kind auf die beleuchtete Treppe eines Hauses in der Nachbarschaft der eigenen Wohnung. In dem Haus brannte zu diesem Zeitpunkt nachweisbar Licht, die Temperaturen waren knapp unter dem Gefrierpunkt. Nach ihrer Einlassung beobachtete sie das Kind die ganze Zeit, bis es 20 Minuten später von Passanten entdeckt wurde. Sie hätte das Kind nach eigenen Angaben wieder an sich genommen, wenn dieses eine längere Zeit dort gelegen hätte.

Aufgrund der festgestellten Körpertemperatur des Säuglings erscheinen die Angaben auch plausibel. Das Kind trug keine gesundheitlichen Schäden davon.

Aufgrund dieser Umstände kann eine hilflose Lage des ausgesetzten Säuglings oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung nicht angenommen werden.

Das Verhalten erfüllt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft aber den Tatbestand der versuchten Personenstandsfälschung. Die Mutter wäre verpflichtet gewesen, den zuständigen Behörden die Tatsache der Geburt des Kindes mitzuteilen.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

 

Meiners

Staatsanwalt

 

http://www.sta-sb.saarland.de/aktuelles_10801.htm

 

 

 

 


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