Ausweisung
Pressemitteilung 1/2007
Eigene Kinder misshandelt - Ausweisung nach 17 Jahren Deutschland
Die von der Kreisverwaltung Alzey-Worms verfügte sofortige Ausweisung eines geschiedenen türkischen Familienvaters (Antragsteller) nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung – insbesondere wegen gravierender Vergehen gegenüber seinen Kindern – ist rechtens. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Der Antragsteller hält sich seit 1989 in Deutschland auf. Nach Rücknahme seines Asylantrages heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, von der er mittlerweile wieder geschieden ist. Auf sein Betreiben reisten in den 90er Jahren drei aus seiner früheren Ehe stammende Kinder aus der Türkei zu ihm nach Deutschland ein. Seit 1992 wurde er wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Straßenverkehrsgefährdung, Beleidigung, Bedrohung, Anstiftung zur falschen Verdächtigung, Diebstahl, Betrug und Körperverletzung bestraft, und zwar jeweils mit Geldstrafen.
Mit Urteil des Landgerichts Mainz vom Mai 2004 erhielt er wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung, jeweils in mehreren Fällen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die er zur Zeit verbüßt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er unter anderem die im Teenageralter befindliche Tochter an den Haaren durch die Luft geschleudert, wobei sie mit dem Kopf gegen die Wand schlug. Bei anderer Gelegenheit erhielt sie von ihm mit einem Metallbesenstiel so viele Schläge auf die Fußsohlen, dass sie längere Zeit kaum gehen konnte. Den zwei Jahre älteren Sohn schlug er mit einem Besenstiel solange auf den Rücken bis der Besenstiel zerbrach. Die älteste Tochter schlug er durch Faustschläge bewusstlos; sie hat dadurch an einem Auge an Sehkraft eingebüßt. Ein in der Nachbarschaft wohnendes deutsches Ehepaar, das sich vielfach der Kinder angenommen hatte, wurde mit dem Tod und dem Anzünden des Hauses bedroht. Einmal kam es sogar zu Tätlichkeiten gegen den deutschen Ehemann.
Die Kreisverwaltung Alzey-Worms verfügte die unbefristete Ausweisung des Antragstellers, nachdem sich die Staatsanwaltschaft mit dieser Maßnahme vor dem Ende der Haft einverstanden erklärt hatte. Zur Begründung wurde im wesentlichen auf die Taten abgestellt, die dem Urteil vom Mai 2004 zu Grunde liegen.
Mit seinem Widerspruch dagegen brachte der Antragsteller vor, dass die Kinder vor Gericht gelogen hätten. Er sei krank und habe in der Türkei keine Familie mehr. Außerdem werde er wegen der angeblichen Misshandlung der Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei von Familienmitgliedern umgebracht. Er lebe seit mehr als fünfzehn Jahren in Deutschland.
Die Richter der 4. Kammer haben den von der Kreisverwaltung angeordneten sofortigen Vollzug der Ausweisung bestätigt. Der Antragsteller genieße zwar besonderen Ausweisungsschutz wegen seines langen erlaubten Aufenthalts in Deutschland. Gleichwohl sei die Ausweisung rechtmäßig, weil auch die gesteigerten Voraussetzungen für eine Ausweisung vorlägen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass vom Antragsteller immer noch eine erhebliche Gefahr ausgehe. Dafür spreche die Verurteilung vom Mai 2004 sowie seine früheren Straftaten. Der Antragsteller habe sich in Haft nicht gebessert. Er zeige sich völlig uneinsichtig und habe auch Mitgefangene und JVA-Bedienstete massiv bedroht. Außerdem habe er aus der Haft heraus seine Kinder und das erwähnte deutsche Ehepaar bedroht, bis hin zum Tod. Ernstzunehmende Krankheiten lägen nach einem Attest des ärztlichen Dienstes der Justizvollzugsanstalt nicht vor. In jedem Fall könnten sie auch in der Türkei behandelt werden. Der Vortrag, dass er von Verwandten in der Türkei bedroht werde, sei schon nicht glaubhaft gemacht. In jedem Fall könne er sich schutzsuchend an die türkische Polizei wenden und auch abseits der genannten Verwandten seinen Wohnsitz nehmen. Auch in Deutschland gebe es für ihn keinen absoluten Schutz vor seinen Verwandten.
4 L 885/06.MZ
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