Beistand im familiengerichtlichen Verfahren
Zivilprozessordnung gestrichene demokratische Fassung:
§ 90 ZPO (Beistand)
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand erscheinen.
(2) Das von dem Beistand vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Ersetzt worden durch eine undemokratische, ausgrenzende, richterfreundliche Fassung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 12 Beistand
Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__12.html
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2009, mit der die Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger auf eine angemessene Vertretung vor Gericht eingeschränkt und die Willkür des Richters über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Beistandes zum Gesetz erhoben haben. Schöne "Volksvertreter", die da über unsere Belange bestimmen und unsere Rechte einschränken:
§ 90 Beistand
(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__90.html
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 19. April 2010 14:39
An: ...
Betreff: Re: [papa-info] Dringende Frage zum Thema Beistand bei Gericht in Familienrechtsangelegenheiten (Umgang)
Hallo ...,
seit Inkrafttreten des FamFG sind die Möglichkeiten der Richter in diesem Fall gestärkt. Tritt der Vater ohne RA auf, sollte er schon im schriftlichen Vorverfahren ankündigen, dass er anwaltlich nicht vertreten ist und dass er sich nach § 12 FamFG der Unterstützung eines Beistandes bedient. Dieser sollte dann auch schon genannt werden. Der Vater sollte auch darauf hinweisen, dass er auf die Teilnahme des Beistandes beim mündlichen Verhandlungstermin angewiesen ist, weil er sich sonst vor Gericht nicht angemessen vertreten sieht. Besonders wenn die Gegenseite mit anwaltlicher Unterstützung antritt, kann der Richter dann eigentlich seine Zustimmung nicht verweigern. Weil Richter in Sachen Beistand nicht geübt sind, sollte man auch darauf hinweisen, dass die Nicht-Öffentlichkeit davon nicht betroffen ist, weil Beistände Verfahrensbeteiligte sind und auch ganz offiziell vom Gericht wie Anwälte geladen werden können.
Ich bin zur Zeit etwa einmal wöchentlich als Beistand tätig. In der letzten Woche war ich bei 3 Terminen. Höchtens in einem von zehn Fällen wird meine Anwesenheit vom Richter abgelehnt. In etwa der Hälfte der Fälle werde ich offiziell geladen. Ich war schon mit und ohne Anwalt, vor AGs, dem OLG, bei Ehescheidungen und bei Strafsachen als Beistand tätig.
Allerdings habe ich auch schon durch außergerichtliche Mediationen schon terminierte Verhandlungen unnötig gemacht, was bei Richtern natürlich auch gut ankommt. Hat man schon einmal dazu beigetragen, dass ein heftiger Fall eine Lösung gefunden hat, kann man sicher sein, dass sich das rumspricht und dass die Chance steigt, dass man vom Richter als hilfreich empfunden wird.
...
Herzlichen Gruß
...
Muster
Kindschaftssache der Eltern
, Mönchengladbach
Kindschaftsverfahren wegen Kinder xxxxx, * 08.04.2006,
und xxxx, * 12.05.2008 Aktenzeichen xxx und
Aktenzeichen 17 F 103/0xxx8 und xxx und weitere
Rubrumsänderung wird beantragt:
xxxx Mönchengladbach und
xxxxx
Beistand: xxxxx
Sehr geehrter Richter Herr Prof. Dr. xxx,
hiermit wird Zulassung als Beistand der Frau xxx und des Herrn xxx beantragt.
Xxxxx ist bevollmächtigter Beistand nach § 13 Abs. 6 FGG und / oder § 12 FamFG. Im Übrigen erfolgt die Begleitung ehrenamtlich. Aus Umständen des Einzelfalls ergibt sich dafür auch ein Bedürfnis.
§ 67 Abs. 7 VwGO ist eine Parallelvorschrift zu § 13 Abs. 6 FGG, daher sei aus Hartung in Posser/Wolff: Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Edition: 8, Stand 1.1.2009, § 67, Rn. 77 zitiert:
Dem Gesetzgeber ging es darum, durch die Beschränkung des Kreises von Personen, die als Beistand in der Verhandlung auftreten können, eine Umgehung der Einschränkungen des § 67 Abs 2 zu verhindern (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs 16/3655, 91 zu Art 8 Nr 5). Während bisher jede Person als Beistand auftreten konnte, die zu einem sachgerechten Vortrag fähig war (§ 67 Abs 2 S 3 VwGO aF), können nunmehr Beistände grundsätzlich nur solche Personen sein, die in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, als Bevollmächtigte auftreten dürfen (Abs 2, Rn 18). Andererseits soll dem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten Rechnung getragen werden, mit einer ihm vertrauten oder besonders sachkundigen Person in der Verhandlung auftreten zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen. Bei der Formulierung hat sich der Gesetzgeber an den vom BVerfG zu § 22 BVerfGG entwickelten engen Grundsätzen (BVerfG NJW 1994, 1272 = 1 BvR 105/94) orientiert.
Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in 1 BvR 105/94 in Gesetzesergänzung aus:
Eine solche Beiordnung muss subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich sein.
Die subjektive Notwendigkeit ergibt sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis der Vollmachtgeber zu Herrn Xxxxx, der die Antragsteller schon seit über einem halben Jahr begleitet.
Ein Beistand ist nach Hartung in Posser/Wolff: Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Edition: 8, Stand 1.1.2009, § 67, Rn. 76
Der Beistand ist unverändert nicht Vertreter der Beteiligten, sondern unterstützt diesen bei der Ausführung seiner Rechte in der Verhandlung. Die Antragsteller haben das subjektive Bedürfnis auch von Herrn Xxxxx begleitet und unterstützt zu werden.
Die Zulassung ist auch objektiv sachdienlich. Herr Xxxxx ist schon seit über einem halben Jahr als außergerichtlicher Beistand der Antragsteller tätig und ist mit dem Fall persönlich vertraut. Er kann somit mit der nötigen Distanz die Antragsteller bei der Darstellung der Ereignisse helfen, wie sie aus den Gerichtsakten gerade ja nicht hervor gehen. Deshalb stellt Herr Xxxxx für die Antragsteller auch objektiv einen unverzichtbare Hilfe dar, der durch einen Rechtsanwalt, der nur Einblick in die Akte hatte, nicht ausgeglichen werden kann.
Die Intention des Gesetzgebers durch Einfügung von § 13 Abs. 6 FGG war nicht der Ausschluss von Beiständen, sondern nur eine Verhinderung einer ungesetzlichen rechtlichen Vertretung durch als Bevollmächtigte ausgeschlossene Personen. Diese Anforderungen werden erfüllt.
Die Eltern RS und CM beantragen Beistandschaft für
Xxxxx, Wildenbruchstr. 107, 40545 Düsseldorf und bestätigen, dass Xxxxx als Vertrauensperson und/oder Beistand legitimiert ist, für uns/oder mich, materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Willenserklärungen jedweder Art abzugeben.
Freundliche Grüße
Die Beistandschaft von Herr Xxxxx wird bestätigt - wir stimmen dem Schreiben zu
Unterschriften: RS und CM
Kopie an
RA xxxx
RAe xxxx
Jugendamt
Amtsvormund
Verfahrenspfleger
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bevollmächtigte und Beistände
§ 13
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. 3Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt.
(6) Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/fgg/__13.html
Kommentar Väternotruf:
Eine üble Gesetzesänderung, die den Rechtsstaat weiter aushöhlt und der Pfründeabsicherung der Anwaltschaft dient. Herlichen Dank an die Bürokraten im Bundesjustizministerium und die Parteischlafmützen von CDU, SPD, FDF, Die Linke und Die GrünInnen im Bundestag.
Februar 2009
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
Berlin, den 10. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.06.07
http://dip.bundestag.de/extrakt/16/019/16019440.htm
S.21 – aktuelle bearbeitung FR 21.01.2007
http://dip.bundestag.de/brd/2007/0309-07.pdf
Bundesrat Drucksache 309/07
10.05.07
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln
Telefon: 0221/97668-0, Telefax: 0221/97668-338
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
R - FS - Fz - In
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)
A. Problem und Ziel
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist keine in sich geschlossene Verfahrensordnung, sondern ein lückenhaftes Rahmengesetz aus dem 19. Jahrhundert, das nur in einem geringen Umfang allgemeine Regeln enthält, in vielen Bereichen undifferenziert auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, durch eine Vielzahl unsystematischer Sonderregelungen und vor allem durch eine unübersichtliche Regelungstechnik auffällt.
Signifikantes Beispiel dafür ist das familiengerichtliche Verfahrensrecht, das in großen Teilen dem FGG unterliegt und durch eine schwer verständliche Hin und Rückverweisung zwischen ZPO und FGG nicht nur dem betroffenen Bürger kaum zugänglich ist, sondern auch dem professionellen Rechtsanwender Probleme bereitet. Diese wenig transparente Gesetzeslage hat zu einer für Bürgerinnen und Bürger schwer verständlichen und häufig nicht vorhersehbaren Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens und anderer FGG-Verfahren wie des Betreuungsverfahrens geführt. Gerade hier, wo der innerste Lebensbereich des Einzelnen betroffen ist, ist der Gesetzgeber jedoch in besonderem Maße aufgerufen, eine moderne und allgemein verständliche Verfahrensordnung zu schaffen, in der materielles Recht schnell und effektiv durchgesetzt werden kann, aber zugleich die Rechte des Einzelnen, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, garantiert sind.
Fristablauf: 21.06.07
Drucksache 309/07 - 2 -
...
§ 10
Bevollmächtigte
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten
das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die
Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
§ 12
Beistand
Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Kommentar Väternotruf:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines "Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)"
Bundesrat Drucksache 309/07 vom 10.05.07
beinhaltet die geplante Einführung gravierender rechtlicher Verschlechterungen, die das in Deutschland latent herumgeisternde Führerstaatsprinzip fördern und demokratische Mitgestaltungsmöglichkeiten und individueller Gestaltungsmöglichkeiten der Menschen zugunsten einer staatlichen Priesterkaste (Rechtsanwälte) auszuhöhlen.
Worum geht es konkret?
In der bisher geltenden Fassung des FGG hieß es:
§ 13 FGG [Beistände; Bevollmächtigte]
Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Sie können sich, soweit nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Beteiligten die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
Wenn es nach dem demokratiefeindlichen und führerstaatsorientierten Entwurf der Bundesregierung gehe würde (man fragt sich, was da für Leute im Bundesjustizministerium sitzen, die allen Ernstes solche Texte entwerfen und der Bevölkerung Deutschlands zumuten und dafür auch noch aus Steuermitteln bezahlt werden), wäre die Beteiligung von Beständen zukünftig so geregelt:
§ 12
Beistand
Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
In der Praxis würde das heißen, der verfahrensführende Richter bestimmt darüber, welcher Beistand, den der Verfahrensbeteiligte sich aussucht hat, im Verfahren zugelassen wird und welcher nicht.
Dabei geht es den Autoren dieser geplanten Gesetzesnivellierung zum einen darum, staatlich unliebsame Personen als Beistände aus Verfahren herausdrängen zu können (das erinnert an das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz von 1935, mit dem jüdische Anwälte aus dem Rechtswesen verdrängt wurden und das erst im Jahr 2007 abgeschafft und durch ein "Rechtsberatungsgesetz light" ersetzt wurde.
Zum anderen sollen damit die Pfründe der Rechtsanwälte gestärkt werden. Erinnern wir uns, wie viele der Abgeordneten im Deutschen Bundestag sitzen. Die Behauptung, Deutschland befände sich im Würgegriff von Rechtsanwälte, ist da sicher nicht ganz falsch.
Schlussfolgerung. Der §12 vorgeschlagene Fassung ist komplett zu streichen und durch den §13 der jetzt gültigen Fassung zu ersetzen.
Demokratie - Ja. Faschismus - Nein.
17. Kammer des KG Berlin - Familienkammer - zur Zulässigkeit eines Beistandes
KG Berlin, 17 WF 118/01 vom 19.04.2001, vorangegangen: 126 F 2243/99 AG Tempelhof-Kreuzberg
Aus der Begründung:
"Nach § 90 Abs.1 ZPO kann sich eine Partei, sofern kein Anwaltszwang vorliegt, eines Beistandes bedienen. Wenn auch der Gesetzeszweck und die Systematik dafür spricht, dass hiermit die Befugnis geregelt werden soll, sich anstelle eines Anwaltes eines Beistandes zu bedienen, so ist dieses Parteienrecht jedoch nicht hierauf beschränkt; vielmehr kann sich eine Partei auch neben einem Anwalt eines Beistandes bedienen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,22.Auflage Rdz.1 zu § 90). Einer besonderen Zulassung als Beistand in Verfahren bedarf es nicht. Beschränkungen ergeben sich insoweit nur aus § 157 ZPO. Hiernach ist eine Person als Beistand (von Gesetz wegen) ausgeschlossen, wenn sie, ohne durch die Justizverwaltung als Rechtsbeistand zugelassen zu sein, geschäftsmäßig - nicht notwendigerweise gewerbsmäßig - die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht betreibt.
...
Besteht aber ein prozessuales Recht auf einen nicht nach § 157 Abs. 1 ZPO ausgeschlossenen Beistand, so ist insoweit auch das Gebot der Nichtöffentlichkeit familiengerichtlicher Verfahren nicht tangiert (vgl. Baumbach-Lauterbach/Albers, Rdz. 2 zu § 170 GVG). Das Gericht hat nur die Möglichkeit einen Beistand nach § 157 Abs.2 ZPO von weiterem Vortrag auszuschließen, um einen sachgerechten Gang der Verhandlung zu gewährleisten. Nach dem Beschwerdevorbringen bestehen aber lediglich Bedenken gegen die Persönlichkeit des Beistandes; die Verhandlung selbst störende Handlungen sind nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Beistand in den Verhandlungen nicht hervorgetreten sei, ableitet, hieraus ergebe sich die fehlende Notwendigkeit eines Beistandes, verkennt sie, dass das Recht einer Partei, zu Verhandlungen mit einem Beistand zu erscheinen, nicht von einer Notwendigkeit abhängt."
Der Beistand bei Regelungen des Umgangs und der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung
Wochenend-Seminar
Referenten:
Ursula Kodjoe, Dipl.-Psych.
Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt
Horst Schmeil, Dipl.-Päd., VAfK Bundesvorstand
Freitag, den 28.11.2003 bis Sonntag, den 30.11.2003
Naturfreundehaus Walzbachtal-Jöhlingen (bei Karlsruhe)
Veranstalter:
Väteraufbruch für Kinder (VAfK), Landeskoordinationsteam Baden-Württemberg,
in Zusammenarbeit mit dem VAfK-Bundesvorstand und der Kreisgruppe Karlsruhe
Väter, die im Kontext von Trennung und Scheidung Erfahrungen mit den Abläufen bei Beratung, jugendamtlicher Intervention, eventuell mit Gutachtern und bei Gericht gemacht haben, stellen oft fest, dass die Voraussetzungen für Väter und Kinder auf Grund der herrschenden gesellschaftlichen Situation zugunsten von Müttern sehr eingeschränkt sind. Es herrscht ein Trend hin zu Standardisierung und verhärteten Rollenzuweisung, die Väter immer wieder zu entrechteten Zahlvätern werden lässt. Außerdem ist meist dasjenige Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich wohnen, im Vorteil und in der Lage, persönliche Befindlichkeiten gegen den anderen Elternteil über das Kind auszuspielen, was natürlich auch für den Fall zutrifft, dass ein Vater den aktiv ausgrenzenden Part übernimmt. Sowohl Beratung als auch gutachterliche Tätigkeit und gerichtliche Entscheidungen stützen häufig diese Muster und nützen die Spielräume und Möglichkeiten nicht, die das Kindschaftsrecht für das Kind und den außen stehenden Elternpart bieten.
Inzwischen wurden positive Erfahrungen mit dem Einsatz von ehrenamtlich arbeitenden, hoch motivierten und engagierten Beiständen gemacht, die den Raum ausnutzen, der zwischen den eingefahrenen Gleisen der familienrechtlichen Interventionsszene und den Möglichkeiten nach der Kindschaftsrechtsreform noch weitgehend brach liegt.
Das Seminar will an der Beistandstätigkeit interessierten VAfK-Mitgliedern und engagierten weiteren Personen die Möglichkeit geben, sich im Bemühen um eine erfolgreiche Tätigkeit als Beistand weiter zu bilden.
Referenten:
Ursula Kodjoe, Freiburg
Dipl.-Psychologin, Dipl.-Sozialarbeiterin, Familientherapeutin, Mediatorin. Wegweisende Beiträge u.A. zur Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) und zur psychosozialen Lage von Vätern nach Trennung und Scheidung
Wolfgang Theissen, Karlsruhe
Familienrechtsanwalt, www.rechtsanwalt-theissen.de
Horst Schmeil, Berlin
Dipl.-Päd., Bundesvorstandsmitglied des VAfK, umfangreiche Erfahrungen als Beistand
Programm
Freitag, 28.11.2003
ab 18.00 Uhr Ankunft, Zimmerverteilung
ab 19.00 Uhr Abendessen und Kennenlernen
Samstag, 29.11.2003
08.00 Uhr Frühstück
09.00 Uhr Plenum - Einführung in das Thema
Kurzreferat Franzjörg Krieg
Zur Bedeutung des VAfK-Beistandes bei Regelungen des Umgangs- und Sorgerechts – ein Erfahrungsbericht
09.30 Uhr Plenum - Referat mit anschließender Diskussion
RA Wolfgang Theissen
Der Beistand im familienrechtlichen Verfahren - Rechtliche Voraussetzungen, Beschlüsse und Kommentare, Erfahrungen
12.30 Uhr Mittagspause
14.00 Uhr Plenum - Referat und Diskussion/Erfahrungsaustausch
Ursula Kodjoe
1. Die Ziele von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren im Hinblick auf die Wahrung der Interessen von Kindern und Jugendlichen
2. Das Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren
Alternativ zum zweiten Thema Bildung einer zweiten Gruppe:
Horst Schmeil, VAfK Bundesvorstand
Möglichkeiten und Grenzen des Beistands in der familiengerichtlichen Anhörung - Bericht aus der Praxis.
19.00 Uhr Abendessen
20.00 Uhr Austausch
Sonntag, 30.11.2003
08.00 Uhr Frühstück
09.00 Plenum: Referat und Diskussion/Erfahrungsaustausch
Ursula Kodjoe
Gegenüberstellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Möglichkeiten zur Erreichung der in Referat 1 genannten Ziele
11.00 Uhr Vorstellen der Arbeitsergebnisse
12.30 Uhr Mittagessen
15.00 Uhr Abschlussplenum
Die Inhalte sind im Kernansatz verbindlich. Was Zeiten und Gruppenaufteilung angeht, soll das Seminar flexibel gestaltet werden, so dass auf Wünsche der Teilnehmer Rücksicht genommen werden kann.
Die 2. Hälfte des Samstagnachmittags und der Sonntagmorgen enthalten auch Raum für Gruppenbildung zu Wunschthemen.
Die Referenten sind auf eine flexible Gestaltung eingestellt.
KG - ZPO § 90, § 157
(17. ZS - FamS -, Beschluß v. 19.4.2001 - 17 WF 118/01)
1. Jede Partei kann sich, wenn kein Anwaltsprozeß vorliegt (hier: isoliertes familiengerichtliches Verfahren), eines Beistandes auch neben einem Anwalt bedienen.
2. Beschränkungen ergeben sich insoweit nur aus § 157 ZPO.
(Leitsätze der Redaktion)
Gründe:
Die Beschwerde der Mutter ist unbegründet.
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allerdings richtet sich die Möglichkeit der Parteien, sich eines Beistandes zu bedienen, im vorliegenden Fall nicht nach § 13 FGG, sondern unmittelbar nach der ZPO (vgl. § 621a I S. 2 ZPO). In der Sache ändert sich hierdurch aber an der zutreffenden Beurteilung des AmtsG nichts. Nach § 90 I ZPO kann sich eine Partei, sofern kein Anwaltsprozeß vorliegt, eines Beistandes bedienen. Wenn auch der Gesetzeszweck und die Systematik dafür sprechen, daß hiermit die Befugnis geregelt werden soll, sich anstelle eines Anwaltes eines Beistandes zu bedienen, so ist dieses Parteirecht jedoch nicht hierauf beschränkt, vielmehr kann sich eine Partei auch neben einem Anwalt eines Beistandes bedienen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 90 Rz. 1). Einer besonderen Zulassung als Beistand in dem Verfahren bedarf es nicht.
Beschränkungen ergeben sich insoweit nur aus § 157 ZPO. Hiernach ist eine Person als Beistand (von Gesetzes wegen) ausgeschlossen, wenn sie, ohne durch die Justizverwaltung als Rechtsbeistand zugelassen zu sein, geschäftsmäßig - nicht notwendigerweise gewerbsmäßig - die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht betreibt.
Hierfür hat die Beschwerdeführerin nichts Hinreichendes vorgetragen. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß der Beistand des Vaters aufgrund seines Auftretens in der interessierten Öffentlichkeit in einer Vielzahl von Fällen Kontakt zu in gerichtlichen Streitigkeiten befindlichen Personen hat; daß er aber in anderen Fällen als dem vorliegenden auch vor Gericht als Beistand oder Bevollmächtigter auftritt oder aufgetreten ist, ist nicht behauptet und auch nicht gerichtsbekannt.
Besteht aber ein prozessuales Recht auf einen nicht nach § 157 I ZPO ausgeschlossenen Beistand, so ist insoweit auch das Gebot der Nichtöffentlichkeit familiengerichtlicher Verfahren nicht tangiert (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, § 170 GVG Rz. 2). Das Gericht hat nur die Möglichkeit, einen Beistand nach § 157 II ZPO von weiterem Vortrag auszuschließen, um einen sachgerechten Gang der Verhandlung zu gewährleisten. Nach dem Beschwerdevorbringen bestehen aber lediglich Bedenken gegen die Persönlichkeit des Beistandes; die Verhandlung selbst störende Handlungen sind nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, daß der Beistand in den Verhandlungen nicht hervorgetreten sei, ableitet, hieraus ergebe sich die fehlende Notwendigkeit eines Beistandes, verkennt sie, daß das Recht einer Partei, zu Verhandlungen mit einem Beistand zu erscheinen, nicht von einer Notwendigkeit abhängt.
Die prozessualen Befugnisse des Gerichts sind auf das Verfahren beschränkt; der abschließenden Begründung des AmtsG, daß weder eine Befugnis noch eine Möglichkeit zu einer Einflußnahme darauf bestehe, welchen Einflüssen sich ein Verfahrensbeteiligter aussetzt, ist deshalb nichts hinzuzufügen.
(Mitgeteilt von Dipl.-Päd. H. Schmeil, Berlin)
Fundstelle:
FamRZ 2001, 1619