Bernhard Knittel
Dr. Bernhard Knittel
Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz
"Kindschaftsrecht: kommentierende Darstellung der Familienrechtsreform"
Dr. Bernhard Knittel, Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz
Mitautoren: Elisabeth Mühlens; Karl-Hein Kirchmeier; Michael Großmann
2. erweiterte Auflage 1.1.1999
Köln, Bundesanzeiger
ISBN 3-88784-885-3
Wilfried Meißner
Hinter der Kirche 12 1/3
95448 Bayreuth
An das Bayreuth, 2.09.2004
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
- Frau Ministerin Dr. Merk -
Prielmayerstraße 7
80335 München
PER FAX: 089 55972322 um 23.04 Uhr
Anfrage zu den
Fachlichen Standards der Kooperation zwischen
Jugendamt und Familiengericht in
Bayern
Sehr geehrter Frau Ministerin!
An der Vorbereitung der Broschüre „Trennung und Scheidung“ des Bayerischen Landesjugendamtes soll Herr Dr. Bernhard Knittel mitgewirkt haben, der auch in der Ausgabe 2004 der Druckschrift in seiner Funktion als Bediensteter des Staatsministeriums genannt wird.
Ich bitte Sie um Auskunft, ob die in der Broschüre in Kapitel 8 („Kooperation der Beteiligten“) auf S. 38 bis 44 genannten Ausführungen, insbesondere
8.1.: „Zielsetzung“ und
8.2.: „Fachliche Standards zur Kooperation zwischen Jugendamt und Familiengericht im Rahmen der Mitwirkung“
vollständig auch bezüglich der Bemerkungen zu den Datenübermittlungen die gesetzeskonformen Auffassungen des Staatsministeriums zum Ausdruck bringen oder ob es sich lediglich um eigenwillige Interpretationen von Herrn Dr. Knittel handelt.
Ich verweise insbesondere auf den Inhalt der Unterpunkte 1. und 18. auf S. 39 bzw. 41.
Hier wird als Standard propagiert, daß Antragsschreiben und weitere Parteischreiben sowie Sachverständigengutachten umgehend dem Jugendamt mitgeteilt werden sollen.
Ich finde aber in keinem Gesetzestext eine rechtliche Befugnisnorm, die den Gerichten hinter dem Rücken der Betroffenen die Übersendung von ganzen Antragsschreiben und anderen Parteischreiben oder auch Gutachten an Jugendämter erlauben würde.
Als Arzt und Psychotherapeut fände ich es darüber hinaus aus psychologischen Gründen sehr problematisch bzw. für den Verfahrensablauf regelmäßig destruktiv für eine Beratungstätigkeit, wenn tatsächlich solche eine Menge Sozialdaten enthaltende Schriftstücke an eine sozialpädagogische Fachbehörde versandt und von dieser genutzt würden.
Soweit ich weiß, teilt ein Familiengericht nämlich aus guten Gründen lediglich Rechtshängigkeit, Namen und Anschriften der Parteien und die Namen der Kinder mit (so jedenfalls in § 17 Abs. 3 SGB VIII), damit die Behörde aufgrund eigener Datenerhebung (§ 62 Abs 2 SGB VIII) tätig werden kann.
Fachkräfte von Jugendämtern sind gar nicht befugt, Daten „von Dritten“ zu erheben, zu speichern und zu verwerten, deren Beweiswürdigung doch allein dem Richter obliegt. Sie müßten diese Daten -würde wenigstens das BayDSG gelten – unbesehen vernichten.
Somit wäre die Übermittlung der (erfahrungsgemäß oft unzutreffenden) personenbezogenen Daten aus Parteienschriften und (möglicherweise falschen) Gutachten in einem nach § 170 GVG nicht öffentlichen Verfahren auch formal sachlich völlig verfehlt bzw. unzweckmäßig und wohl ein gravierender Verstoß gegen die immerhin strafbewehrte richterliche Diskretionspflicht.
Ich bitte um sorgfältige Mühewaltung.
Mit vorzüglicher Hochachtung
W. Meißner
Dipl. -Mediziner
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Anlage: Auszug aus „Trennung und Scheidung“ (München 2004) S. 38 - 41