Beschwerde


 

 

 

 

 

§ 569 Frist und Form

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.

der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,

2.

die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder

3.

sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__569.html

 

 

 


 

 

Beschwerde (Deutsches Recht)

Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Beschwerde (lat. gravamen[1]) ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts. Gegen Urteile besteht die Möglichkeit zur Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision).

Die Beschwerde ist im deutschen Rechtssystem in mehreren Formen bekannt: Als Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, Streitwertbeschwerde, Haftbeschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde seien die bekanntesten genannt. Sämtliche Beschwerden außerhalb von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gründen auf dem Petitionsrecht des Art. 17 GG.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen formlosen und förmlichen Rechtsbehelfen, die als Beschwerde bezeichnet werden. Formlose Rechtsbehelfe sind beispielsweise die einfache Beschwerde über einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand, die Dienstaufsichtsbeschwerde, die das Verhalten eines bestimmten Beamten rügt, die Fachaufsichtsbeschwerde, die das Verhalten einer untergeordneten Behörde rügt, sowie die Gegenvorstellung.

Voraussetzung der Zulässigkeit der förmlichen Beschwerde ist die Beschwer; belastet die Entscheidung den Betroffenen nicht, so ist eine Beschwerde nicht statthaft. Hat das Gericht beispielsweise den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen, kann er mangels Beschwer keine Beschwerde einlegen, auch wenn er z. B. mit der Begründung nicht zufrieden ist. Das Gericht, bei dem die Beschwerde eingelegt werden muss, ist in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich bestimmt. Die Verfahrensordnungen sehen zum Teil die Einlegung beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Gericht vor, das über die Beschwerde zu entscheiden hat.

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess oder Strafverfahren) sind die Landgerichte oder Oberlandesgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig, sofern nicht das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, der Beschwerde selbst abhilft. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden.

Der zulässigen und materiell-rechtlich begründeten Beschwerde wird abgeholfen. Ist die Beschwerde bereits unzulässig (z. B. wegen Versäumung der Beschwerdefrist) wird sie verworfen. Ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet wird sie zurückgewiesen.

Im Verwaltungsverfahrensrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren abgelöst worden. Im Steuerrecht ist dies der Einspruch.

Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse eröffnet (§§ 146 ff. VwGO, §§ 172 ff. SGG). Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof bzw. das Landessozialgericht. Beschlüsse dieser Gerichte sind in der Regel unanfechtbar.

In Patent- und Markenangelegenheiten kann eine letztinstanzliche Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) durch die Beschwerde zum Bundespatentgericht angefochten werden (§ 73 Patentgesetz, § 133a Markengesetz); eine etwaige Rechtsbeschwerde findet zum Bundesgerichtshof statt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ist im Patentgesetz geregelt.

Ist die Beschwerde an eine Frist gebunden (§ 793 ZPO; § 567 ff. ZPO; § 311 StPO), so nennt man diese Beschwerde sofortige Beschwerde. Die Frist beträgt zwei Wochen in Zivilsachen, eine Woche ab Zustellung in Strafverfahren. Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die Beschwerde stets fristgebunden (§ 147 VwGO: zwei Wochen ab Zustellung; § 173 SGG: ein Monat ab Zustellung).

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Beschwerde ist in gewissen Fällen die weitere Beschwerde zulässig. Im streitigen Zivilprozess ist sie ausdrücklich zuzulassen, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist sie als Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) ausgestaltet. Im Strafverfahren ist sie nur gegen Haft oder die einstweilige Unterbringung möglich (§ 310 StPO). Im Verwaltungsrecht ist eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde möglich. Im Verwaltungsprozess und im Sozialprozess ist die weitere Beschwerde nur in wenigen Ausnahmefällen eröffnet (§ 153 VwGO, § 177 SGG).

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Beschwerde_%28Deutsches_Recht%29

 

 

 

 


 

 

Papierkorb 

Wenn die Justiz keine Lust hat, sich mit einem Antrag auseinander zusetzen, dann greift sie gerne zu der Behauptung, die Beschwerde wäre unzulässig. Besonders gern wird diese Praxis am Bundesverfassungsgericht gehandhabt, wo viele Verfassungsbeschwerden ohne Begründung in den Papierkorb entsorgt werden. Seltsamer Weise hat das Bundesverfassungsgericht in der Bevölkerung dennoch einen relativ guten Ruf, der aber in keiner Weise begründet ist. Der gute Ruf des Bundesverfassungsgerichts entspringt überwiegend einem Wunschdenken der Bevölkerung, die bisher noch keinen realen Kontakt mit diesem Gericht hatte. 

 

 


 

 

 

Sieht der Senat von einer Begründung ab

"... der Richter Freund, Guhl und Merz beschied der achte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 12.12.2006 Az VIII B 28/06 mit der Richterin Ruban und Prof. Dr. Jachmann sowie dem Richter Moritz wörtlich:

"Die Beschwerde ist unzulässig, Gemäss § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht der Senat von einer Begründung ab."

Dies ist der ungekürzte vollständige Text des Beschlusses des BFH. ... , flüchten sich die BFH-Richter in einen Unzulässigkeitsbeschluss. Die NZB des Klägers hatte 12 Seiten und zusätzlich umfangreiche Beweisanlagen. In der BRD gilt, je begründeter die Klage gegen den Staat und seine Vertreter, desto unzulässiger wird sie."

http://www.fehlurteile.org/

 

 

 


zurück