Bestattung
Keine Übernahme von Bestattungskosten für den Mörder der Mutter
Nr. 3/2010
Kassel, den 05.07.2010
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit seinem Urteil vom 25.06.2010 einer Klage stattgegeben, mit der sich der Sohn gegen die Übernahme der Bestattungskosten für die von der Stadt Melsungen veranlasste Beerdigung seines Vaters wehrte.
Der Vater des Klägers tötete im Jahr 1992 die Mutter des Klägers, als dieser 13 Jahre alt war. Wegen Totschlags wurde der Vater zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er wegen eines erfolglosen Fluchtversuchs auch vollständig verbüßte. Der Kläger und sein damals 12 Jahre alter Bruder wurden ca. 4 Jahre in einer Pflegefamilie untergebracht. Nach der Haftentlassung des Vaters hatten die Brüder keinen Kontakt zum Vater. Wegen des Tötungsdelikts wurden sie auch von ihrer grundsätzlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Vater freigestellt.
Am 18.01.2010 fanden Polizeibeamte die Leiche des Vaters des Klägers auf einem Gartengrundstück im Stadtgebiet der Beklagten. Als Sofortmaßnahme beauftragten die Beamten ein Bestattungsunternehmen mit der Bergung der Leiche. Der Leiter des Ordnungsamts der Beklagten setzte sich mit dem Kläger telefonisch in Verbindung und bat um die für die Bestattung der Leiche erforderlichen Aufträge. Der Kläger weigerte sich aber unter Verweis auf das von seinem Vater an seiner Mutter begangene Tötungsdelikt. Die Beklagte erteilte daher die Aufträge zur Einäscherung und anonymen Beisetzung.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 04.02.2010 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die dabei entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.040,82 Euro geltend.
Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 25.06.2010 auf.
Nahe Angehörige seien zwar gemäß § 13 Abs. 2, Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungsgesetz grundsätzlich sorgepflichtig für die Leiche eines Verwandten. Weigerten diese sich, die erforderlichen Sorgemaßnahmen durchzuführen, müsse die Kommune die Beerdigung veranlassen und grundsätzlich die entstandenen Kosten beim sorgepflichtigen Angehörigen einfordern.
Dies gelte jedoch nicht immer und in jedem Fall. Es müssten die Härten berücksichtigt werden, die sich aus der strengen Regelung zur öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit naher Verwandter für Totenfürsorgemaßnahmen ergeben können. Hierbei komme es maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit an.
Hier sei es dem Kläger aufgrund des Verhaltens seines Vaters nicht zumutbar gewesen, die Kosten für dessen Bestattung zu tragen. Der Vater des Klägers habe sich mit der Tötung der Mutter nicht nur ihr gegenüber eines schweren Verbrechens schuldig gemacht, sondern auch einer besonders schweren Verfehlung gegenüber ihren gemeinsamen, damals noch minderjährigen Kindern. Das führte darüber hinaus zu der Notwendigkeit, die Kinder für ca. vier Jahre in einer Pflegefamilie unterzubringen. Im Erörterungstermin hat der Kläger zudem ausgeführt, dass sein Bruder infolge dieser Umstände „völlig abgerutscht“ sei.
Die Beklagte kann gegen dieses Urteil (Az. 6 K 422/2010.KS) die Zulassung der Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Verantwortlich:
Ottmar Barke
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