Beurkundung

Beurkundungsgesetz - Titel - Titulierung


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Dienstag, 3. April 2007 23:04

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Aufenthaltsbestimmungsrecht

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich (Mutter) habe das alleinige Sorgerecht fuer unser 4jaehriges Kind (unehelich geboren, Beziehung seit 3 Jahren getrennt).

Der Vater hat inzwischen den festen Wunsch nach dem gemeinsamen Sorgerecht.

Kernfrage: Ist es grundsaetzlich moeglich, dass wir das gemeinsame Sorgerecht erklaeren und das gleichzeitig festgelegt wird, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine bei mir verbleibt? Der Vater koennte sich diese Loesung vorstellen.

Oder geht die Festlegung des ABR nur per Gerichtsbeschluss?

(Hintergrund: Der Vater hatte frueher schon mal Drohungen ausgestossen, er wolle mit dem Kind "verschwinden". Dem moechte ich natuerlich nicht Vorschub leisten...)

Ich bedanke mich im Voraus fuer eine weiterfuehrende Auskunft und ihr Engagement allgemein!

...

Mit freundlichem Gruss

 

 

 


 

 

Titulierung des Kindesunterhaltes durch Beurkundung

Möchte ein unterhaltspflichtiger Elternteil von sich aus eine Beurkundung des Unterhaltes vornehmen, so ist dies durch die Urkundsperson im Jugendamt vorzunehmen, auch wenn die Höhe des Unterhaltes zwischen dem Schuldner und der Mutter strittig ist. 

Belehrt die Urkundsperson hinreichend über die Rechtslage, ist sie insoweit außerhalb jeder Verantwortung für den weiteren Ablauf.

 

ausführlich in: 

"Das Jugendamt", 2004, Heft 9, S. 413-414

 

 

 


 

 

 

 

"Titulierungsanspruch?"

Wolfgang Köhler

in: "FamRZ", 1991, Heft 6, S. 645-246

 

Der Autor wendet sich kritisch gegen die landübliche Praxis, ein Titulierungsinteresse auch dann zu bejahen, wenn durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil der dem Kind zustehende Unterhalt regelmäßig gezahlt wird.

 

 

 

 


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