Bundesdatenschutzgesetz


 

 

 

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

BDSG

Ausfertigungsdatum: 20.12.1990

Vollzitat:

"Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist"

 

...

 

§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

1.

eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

2.

a)

die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

b)

die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

1.

die Identität der verantwortlichen Stelle,

2.

die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und

3.

die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,

zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das hört sich auf ja erst mal alles super demokratisch und Bürgerfreundlich an. Ist es aber nicht. Eine typische Mogelpackung aus dem Bundesjustizministerium. Den zum einen definiert die Verwaltung per Gesetz alle möglichen im Interesse der Verwaltung erfolgenden Datenerhebung als zulässig. Die Bundestagsabgeordneten - wenig Durchblick in der Sache - winken solche Gesetze regelmäßig durch.

Der Dumme ist - wie immer in Deutschland der Bürger - über ihn sammeln die Behörden fleißig Informationen jeglicher Art - natürlich streng nach Gesetz. So wie auch in den USA nur streng nach Gesetz bestimmte Leute auf den elektrischen Stuhl kommen. Die EU ist dagegen, warum eigentlich, geht doch alles völlig rechtsstaatlich nach US-Gesetzen über die Bühne. Oder denken wir an China, auch da werden Menschen nur streng nach Gesetz hingerichtet. 

In Deutschland hat man die Todesstrafe abgeschafft. Man wollte nach dem Krieg die Nazimörder vor der Hinrichtung bewahren. Das hat man dann auch geschafft und zur Belohnung bekamen die NS-Täter auch noch dicke bundesdeutsche Renten - natürlich streng nach Gesetz, nach NS-Begünstigungsrecht, sozusagen. Überall in den Verwaltungen, im Bundestag und in den Gerichten saßen noch zigtausend NS-Täter, sozusagen die Gründungsväter der Bundesrepublik Deutschland.

Nun sind die NS-Täter fast alle eines natürlichen Todes gestorben, die Bundesregierung hat ihren Lebensabend mit Milliarden von D-Mark und später auch Euro versüßt.

Nun haben wir das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, mittels dem engagierten Bürgerinnen und Bürgern u.a. verboten werden soll, über Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen zu berichten. Denn schon die öffentliche Erwähnung des Namens eines Beamten oder Mitarbeiters staatlicher Stellen ist in Deutschland nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 4 verboten. Eng umrissene Ausnahmen sind möglich und werden durch staatliche Stellen (Gerichte) bestimmt. Der Staat "kontrolliert" sich also selbst - die DDR lässt grüßen.

Mit der Umsetzung solcher seltsamen Gesetzte beschäftigen sich steuerfinanzierte Behörden, wie etwa die Behörde mit dem irreführenden Namen "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit".

Wie sagte doch schon Karl Marx sinngemäß, jede schlafende Bevölkerung bekommt die Behörde die sie verdient. Schade nur um die nicht schlafenden Teile der Bevölkerung, diese werden in Deutschland verfolgt und kriminalisiert. Mehr dazu unter unserer Rubrik Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" und unter unserer Rubrik Verwaltungsgericht Berlin.

23.12.2012

 

 

 


 

 

 

"Unerlaubte DNA-Gutachten zur Feststellung der Abstammung - Eine rechtliche Grauzone"

Prof. Christian Rittner, Natasche Rittner

in: "Neue juristische Wochenschau", 2002, H 24

 

Nachtigall, ich hör dir trapsen, wie der waschechte Berliner sagt. Daran muss man denken, wenn man den Aufsatz von Christian Rittner, der Leiter eines "Institutes für Rechtsmedizin" in Mainz und Professor an der Universität Mainz ist. 

"Unerlaubt" stellt der Mainzer Professor fest (ist er gar eines der Mainzelmännchen?)  - und was unerlaubt ist, das bestimmt offenbar er.

Man kann wohl davon ausgehen, dass Professor Rittner und seine Frau oder Tochter gleichen Familiennamens auch ein kommerzielles Interesse daran haben, dass die unliebsame Konkurrenz der aus dem Boden sprießenden privaten Vaterschaftstestlabore auf Bonsaigröße zurückgestuft oder am besten ganz verboten werden. Und da holt dann Christian Rittner schon mal ganz groß aus, von wegen "Berücksichtigung des Grundgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der ZPO". Keinen Menschen interessiert das Grundgesetz, wenn nichtverheiratete Vätern und ihre Kinder beim Sorgerecht diskriminiert werden. Nur dann, wenn Männer klären wollen, ob sie auch tatsächlich die Väter sind, dann fuchteln plötzlich Leute mit dem Grundgesetz herum, denen ansonsten ziemlich schnuppe ist, was da drin steht oder nicht.

 

Fakt ist eins. Wenn ein rechtlicher Vater ein verschnupftes Taschentuch seiner mutmaßlichen Tochter an ein privates Labortest schickt, ist das sein gutes Recht, denn er ist ja der rechtliche Vater. Schließlich kann auch die Mutter verschnupfte Taschentücher an die Tante nach Amerika schicken und kein Mensch nimmt daran Missfallen, außer die solcherart beschenkte Tante in Amerika vielleicht selbst.

Die Bundesregierung ist immer schnell zur Stelle, wenn es gilt den Datenschutz abzubauen. Thomas Gottschalk könnte aber getrost darauf wetten, dass die Bundesregierung es hier mal anders macht. Ist das Mutterwohl gefährdet und nichts anderes stellt ja der Versuch eines rechtlichen Vaters dar, die Abstammung zweifelsfrei zu klären, dann ist die mutterwohlorientierte Bundesregierung auf den Plan gerufen. Dann wird mal kurzerhand den Laboren ihre Arbeit beschnitten. Die dafür notwendigen Gesetze werden binnen Monatsfrist aus dem Boden gestampft und von den Abgeordneten im Bundestag haben sowie die wenigsten Ahnung vom Kindschaftsrecht und so gilt eine Verabschiedung als sicher. Die Lobby der staatlich (gerichtlich) finanzierten Abstammungslabore kann aufatmen, die Gefahr ist gebannt. Kinder wachsen weiter in Unkenntnis ihrer wahren Abstammung auf, Scheinväter zahlen weiterhin für Kuckuckskinder, die Seitensprungmütter sind´s zufrieden. Grauschleier legt sich wieder aufs deutsche Land.

 

 


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