Dienstgericht

Dienstgerichtshof


 

 

 

Dienstgerichtshof für Richter

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Der Dienstgerichtshof für Richter ist das oberste Gericht für disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Fragen von Richterinnen und Richter der deutschen Bundesländer. Gesetzliche Grundlagen sind die Landesrichtergesetze für die Länder.

In der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern verhandelt und entscheidet der Dienstgerichtshof über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichtes sowie in allen Fällen, in denen das Landesrichtergesetz und die danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften die Zuständigkeit des Gerichtes des zweiten Rechtszuges anordnen.

Die Mitglieder des Dienstgerichtes für Richter setzen sich aus den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit zusammen:

* ein Vorsitzender

* ein ständiger Beisitzer der Ordentlichen Gerichtsbarkeit

* ein regelmäßiger Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Der weitere ständige Beisitzer und sein regelmäßiger Vertreter werden jeweils für eine Amtszeit aus den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge bestimmt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstgerichtshof_f%C3%BCr_Richter

 

 


 

 

 

 

Oberlandesgericht Stuttgart

 

Dienstgerichtshof für Richter am Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt am 17. April 2015

Datum: 02.04.2015

Kurzbeschreibung:

Der Dienstgerichtshof für Richter am Oberlandesgericht Stuttgart wird am Freitag, den 17. April 2015 um 13:00 Uhr im Saal 2.10. des Oberlandesgerichts Stuttgart (Eingang Archivstraße 15A/B) unter dem Vorsitz von Matthias Haag drei Verfahren verhandeln. Der Antragsteller – ein Richter am Oberlandesgericht – macht geltend, dass die Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung im Jahr 2011 ohne sachlichen Anlass für dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen erfolgte, um ihn entgegen seiner richterlichen Pflichten zu einer Änderung seiner Rechtsanwendungspraxis zu veranlassen, die Vorwürfe im Vermerk über die Sonderprüfung vom 12. Oktober 2011 (unzureichende Bearbeitung von Verfahren, Unterlassung einer Überlastungsanzeige u.a.) unzulässig waren und ohne tatsächliche Grundlage erfolgten, Vorhalt und Ermahnung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts im Bescheid vom 26. Januar 2012 unzulässig waren.

In den Verfahren geht es jeweils um die Frage, ob die Maßnahmen der Präsidentin des Oberlandesgerichts den Antragsteller in seiner richterlichen Tätigkeit und bei seiner Rechtsanwendung beeinflussen und diese deshalb als Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu bewerten sind.

Aktenzeichen und relevante Entscheidungen:

DGH 1/13; DGH 2/13; DGH 3/13 (Dienstgerichthof für Richter beim OLG Stuttgart);

RDG 5/12; RDG 6/12; RDG 7/12 (Dienstgericht für Richter)

Ergänzende Hinweise:

§ 26 DRiG Dienstaufsicht

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung

eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Oberlandesgericht Stuttgart - Dienstgerichtshof für Richter am Oberla... http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite/PRESSE/Dienstgerichts...

 

   

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 17. April 2015 22:23
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Richter zu langsam - Dienstgerichtshof weist Klage eines Richter ab.

 

AZ geht aus dem Anhang hervor.  

Im Mittelalter hielt man die Erde für eine Scheibe.  

Irgendwann wird man auf unsere Zeit genauso zurückschauen.  

Stellen wir uns vor es ist Endspiel in der Fussballweltmeisterschaft.

Das Spiel geht auf die Halbzeit zu und auf dem Platz liegen 22 schwer verwundete Spieler, die sich gegenseitig alle möglichen Körperteile eingetreten haben.

Da tritt der Schiedsrichter vehemnt auf und pfeift nach 45 Minuten das erste Mal zur Pause.

Auf die Frage, warum er denn in den 45 Minuten nichts gemacht, antwortet dieser:  

"Ich lasse mir nicht in meine richterliche Unabhängigkeit dreinreden, wenn andere Schiedsrichter schneller sind, dann haben deren Urteile nicht so ein hohes Qualitätsniveau. Bei einer Fussbalweltmeisterschaft kommt es ja auf die Qualität an.... Da gehe ich bis vors höchste Sportgericht."

 

Können wir von der Begründung der Entscheidung in Stuttgart (Lob, Lob, Lob) auch eine Einsicht/Kopie/PDF erhalten?

 

--

mit freundlichen Grüßen

...

 

 


 

 

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Oberlandesgericht Dresden

Dresden, 10.12.2008

- Das Präsidium –

E 2031-I.4-2964/96

Umlaufbeschluss

A.

I. Gemäß §§ 33, 37 und 38 des Sächsischen Richtergesetzes werden mit Wirkung ab

1.1.2009 für vier Geschäftsjahre als ständige Mitglieder des Dienstgerichtshofs für Richter

bei dem Oberlandesgericht Dresden bestimmt:

1. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Oberlandesgerichts Dresden gemäß Präsi-

diumsbeschluss vom 8.12.2008

a) Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Söhnen,

Oberlandesgericht Dresden

b) Richterin am Oberlandesgericht Vogt,

Oberlandesgericht Dresden

c) Richter am Oberlandesgericht Kadenbach,

Oberlandesgericht Dresden

d) Richter am Oberlandesgericht Dr. Marx,

Oberlandesgericht Dresden

e) Vorsitzende Richterin am Landgericht Hantke,

Landgericht Dresden

2. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom

18.11.2008

a) Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

b) Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

c) Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Raden,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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3. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom

24.11.2008

a) Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Borowski,

Sächsisches Landesarbeitsgericht

b) Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Spilger,

Sächsisches Landesarbeitsgericht

4. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Sächsischen Landessozialgerichts vom

5.11.2008

a) Richter am Landessozialgericht Stampa,

Sächsisches Landessozialgericht

b) Richterin am Sozialgericht Evers,

Sozialgericht Chemnitz

5. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Sächsischen Finanzgerichts vom

27.10.2008

a) Richter am Finanzgericht Stutzmann,

Sächsisches Finanzgericht

b) Richterin am Finanzgericht Grützner,

Sächsisches Finanzgericht

II. Gemäß §§ 33, 37 und 38 des Sächsischen Richtergesetzes werden mit Wirkung ab

1.1.2009 für vier Geschäftsjahre als nicht ständige Beisitzer des Dienstgerichtshofs für

Richter bei dem Oberlandesgericht Dresden bestimmt:

1. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Oberlandesgerichts Dresden gemäß

Präsidiumsbeschluss vom 8.12.2008:

a) Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring,

Oberlandesgericht Dresden

b) Richterin am Oberlandesgericht Dr. Nicklaus,

Oberlandesgericht Dresden

c) Richter am Oberlandesgericht Schüddekopf,

Oberlandesgericht Dresden

d) Vorsitzende Richterin am Landgericht Herberger,

Landgericht Chemnitz

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2. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

vom 18.11.2008

a) Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

b) Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

3. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom

24.11.2008

a) Direktor des Arbeitsgerichts Schmidt,

Arbeitsgericht Zwickau

b) Richter am Arbeitsgericht Börner,

Arbeitsgericht Dresden

c) Richter am Arbeitsgericht Steffen,

Arbeitsgericht Leipzig

4. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Sächsischen Landessozialgerichts vom

5.11.2008

a) Richter am Landessozialgericht Zimmer,

Sächsisches Landessozialgericht

b) Richter am Sozialgericht Tischer,

Sozialgericht Dresden

5. Aus der Vorschlagsliste des Präsidiums des Sächsischen Finanzgerichts vom

27.10.2008

a) Vorsitzender Richter am Finanzgericht Zeising,

Sächsisches Finanzgericht

b) Vorsitzender Richter am Finanzgericht Michl,

Sächsisches Finanzgericht

6. Aus der Vorschlagsliste des Sächsischen Rechnungshofes vom 10.11.2008

Rechnungshofdirektor Dr. Spriegel,

Sächsischer Rechnungshof

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III. Zu den Sitzungen des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Dresden

in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte sind gem. §§ 56, 57 und 58 des Sächsischen

Richtergesetzes als nicht ständige, vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz bestellte

Beisitzer in folgender Reihenfolge heranzuziehen:

a) Leitender Oberstaatsanwalt Strobl,

Staatsanwaltschaft Leipzig

b) Oberstaatsanwalt (stV) Heinrich,

Staatsanwaltschaft Bautzen

B.

Der bei dem Oberlandesgericht eingerichtete Dienstgerichtshof für Richter wird mit Wirkung

zum 1.1.2009 aus den Vorschlagslisten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen

Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landesso-

zialgerichts, des Sächsischen Finanzgerichts, des Sächsischen Rechnungshofes sowie nach

den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz für das Geschäftsjahr 2009 wie

folgt besetzt:

I. Als Vorsitzender wird bestimmt:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Söhnen,

Oberlandesgericht Dresden

II. Als ständiger Vertreter des Vorsitzenden wird bestimmt:

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Raden,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

III. Als ständige Beisitzer werden bestimmt:

1. Aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit:

a) Richterin am Oberlandesgericht Vogt,

Oberlandesgericht Dresden

b) Richter am Oberlandesgericht Kadenbach,

Oberlandesgericht Dresden

c) Richter am Oberlandesgericht Dr. Marx,

Oberlandesgericht Dresden

d) Vorsitzende Richterin am Landgericht Hantke,

Landgericht Dresden

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5

2. Aus den Fachgerichten

a) Richterin am Finanzgericht Grützner,

Sächsisches Finanzgericht

b) Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

c) Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

d) Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Borowski,

Sächsisches Landesarbeitsgericht

e) Richter am Landessozialgericht Stampa,

Sächsisches Landessozialgericht

f) Richter am Finanzgericht Stutzmann,

Sächsisches Finanzgericht

g) Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Raden,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

h) Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Spilger,

Sächsisches Landesarbeitsgericht

i) Richterin am Sozialgericht Evers,

Sozialgericht Chemnitz

Die ständigen Beisitzer des Dienstgerichtshofs werden im Geschäftsjahr 2009 in folgen-

der Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen:

Für das erste eingehende Verfahren der an erster Stelle genannte Richter der ordentlichen

Gerichtsbarkeit.

Für das zweite eingehende Verfahren der an erster Stelle genannte Richter der Fachge-

richtsbarkeiten.

Für das dritte eingehende Verfahren der an zweiter Stelle genannte Richter der ordentli-

chen Gerichtsbarkeit.

Für das vierte eingehende Verfahren der an zweiter Stelle genannte Richter der Fachge-

richtsbarkeiten.

In dieser Reihe setzt sich die Heranziehung der ständigen Beisitzer fort. Ist die Liste er-

schöpft, so beginnt die Besetzung wieder von vorne und wird dann entsprechend fortge-

setzt. Fällt ein Richter in dieser vorgesehenen Reihenfolge aus, so tritt immer der nächst-

genannte an dessen Stelle.

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IV. Nichtständige Beisitzer:

1. Aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit

a) Richter am Oberlandesgericht Schüddekopf,

Oberlandesgericht Dresden

b) Vorsitzende Richterin am Landgericht Herberger,

Landgericht Chemnitz

c) Richterin am Oberlandesgericht Dr. Nicklaus,

Oberlandesgericht Dresden

d) Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring,

Oberlandesgericht Dresden

2. Aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit

a) Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

b) Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt,

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

3. Aus der Arbeitsgerichtsbarkeit

a) Richter am Arbeitsgericht Steffen,

Arbeitsgericht Leipzig

b) Richter am Arbeitsgericht Börner,

Arbeitsgericht Dresden

c) Direktor des Arbeitsgerichts Schmidt,

Arbeitsgericht Zwickau

4. Aus der Sozialgerichtsbarkeit

a) Richter am Landessozialgericht Zimmer,

Sächsisches Landessozialgericht

b) Richter am Sozialgericht Tischer,

Sozialgericht Dresden

5. Aus der Finanzgerichtsbarkeit

a) Vorsitzender Richter am Finanzgericht Zeising,

Sächsisches Finanzgericht

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7

b) Vorsitzender Richter am Finanzgericht Michl,

Sächsisches Finanzgericht

6. Vom Sächsischen Rechnungshof

Rechnungshofdirektor Dr. Spriegel,

Sächsischer Rechnungshof

7. Von der Staatsanwaltschaft (vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz bestellt):

a) Leitender Oberstaatsanwalt Strobl,

Staatsanwaltschaft Leipzig

b) Oberstaatsanwalt Heinrich (stV),

Staatsanwaltschaft Bautzen

Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig (bzw. der Staatsanwaltschaft oder

dem Rechnungshof) des Betroffenen angehören. Innerhalb der betreffenden Gruppe wer-

den die nichtständigen Beisitzer in folgender Reihenfolge zu den Sitzungen herangezo-

gen:

Für das erste eingehende Verfahren der an erster Stelle genannte Beisitzer.

Für das zweite eingehende Verfahren der an zweiter Stelle genannte Beisitzer und so fort.

Kann ein nichtständiger Beisitzer des Gerichtszweiges des Betroffenen oder der Staats-

anwaltschaft oder des Rechnungshofs nicht mitwirken, so tritt der in der Reihenfolge der

nichtständigen Beisitzer des Gerichtszweigs, der Staatsanwaltschaft oder des Rechnungs-

hofs nächstgenannte an dessen Stelle. Ist die Liste erschöpft, so ist auf ihr von vorne zu

beginnen. Sind im Einzelfall alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweigs, der

Staatsanwaltschaft oder des Rechnungshofs an der Mitwirkung verhindert, so treten an

ihre Stelle in der Reihenfolge

ordentliche Gerichtsbarkeit,

Verwaltungsgerichtsbarkeit,

Arbeitsgerichtsbarkeit,

Sozialgerichtsbarkeit,

Finanzgerichtsbarkeit

und wieder

ordentliche Gerichtsbarkeit,

Verwaltungsgerichtsbarkeit

usw.

die nichtständigen Beisitzer des folgenden Gerichtszweiges.

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Sind sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so tritt an

ihre Stelle der jeweils in der Reihenfolge vorgesehene ständige Beisitzer. An dessen Stelle

tritt der in der festgesetzten Reihenfolge nachrückende ständige Beisitzer.

Scheidet ein in der Liste der ständigen oder der nichtständigen Beisitzer aufgeführter Richter

wegen Versetzung, Beförderung oder aus anderen Gründen aus und wird er durch einen neuen

Beisitzer ersetzt, so nimmt der neue Beisitzer in der Rangfolge der Liste den Platz ein, den der

ersetzte Richter hatte.

Ist oder war in der gleichen Amtszeit der Mitglieder des Dienstgerichtshofs für Richter ein

Verfahren bei dem Dienstgerichtshof anhängig, treffen die damit befassten Richter auch alle

Folgeentscheidungen in diesem Verfahren. Darüber hinaus treffen sie die Entscheidungen in

einem neuen Verfahren, soweit ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zu dem an-

hängigen oder anhängig gewesenen Verfahren besteht. Dies gilt auch nach Abtrennung, Zu-

rückverweisung, Aussetzung, Wiederaufnahme oder Fortsetzung eines bislang ruhenden Ver-

fahrens sowie bei einem nach Vorlage zurückgekommenen Verfahren.

gez. Albert

gez. von Barnekow

gez. Boie

gez. Gorial

gez. Häfner

gez. Hagenloch

gez. Dr. Niklas

gez. Dr. Onusseit

gez. Schröder

gez. Dr. Schindler

gez. Dr. Söhnen

 

http://209.85.129.132/search?q=cache:iV1T1E4ZqEQJ:www.justiz.sachsen.de/olg/download/09-DGH_.pdf+Leitender+Oberstaatsanwalt+Staatsanwaltschaft+Leipzig&cd=3&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox-a

 

 


 

 

Urteil

RiZ (R) 1/02;

Verkündet am:

12.03.2003

 

Bundesgerichtshof

Rechtskräftig: unbekannt!

 

OLG Naumburg bestätigt: Erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter, in Funktion als Direktor eines AG

 

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 12. März 2003 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen für Recht erkannt:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag des Antragstellers vom 15. Februar 2000 als unzulässig verworfen wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit einer Verfügung des Antragsgegners vom 16. September 1999, mit welcher dieser ihm drei Vorhalte gemacht sowie zwei Ermahnungen ausgesprochen hat; er meint, dadurch in "seinen Rechten" verletzt worden zu sein.

Der Antragsteller war Direktor des inzwischen aufgelösten Amtsgerichts G. . Zwischen ihm und der an diesem Gericht als Jugendrichterin tätigen Richterin am Amtsgericht K. bestanden unterschiedliche Ansichten über die Erforderlichkeit besonderer Sicherheitsmaßnahmen in zwei von ihr verhandelten Verfahren.

Mit Verfügung vom 11. Mai 1999 teilte der Antragsteller der Richterin unter anderem folgendes mit:

"Zum Hauptverhandlungstermin am 11.05.1999 haben Sie nunmehr sicherheitliche Maßnahmen angeordnet, die sitzungspolizeiliche Befugnisse überschreiten, ohne dass der Direktor davon in Kenntnis gesetzt worden wäre.

...

Ihr Verlangen an die Staatsanwaltschaft nach dem Hauptverhandlungstermin vom 04.05.1999, dass sicherheitliche Bedenken lediglich zum Strafrichter und nicht zum Direktor des Amtsgerichtes mitgeteilt werden, ist der Sache nach zu beanstanden."

Die Richterin war der Ansicht, daß sie für die sitzungspolizeilichen Maßnahmen in und unmittelbar vor dem Sitzungssaal allein zuständig sei. Sie wandte sich mit Schreiben vom 28. Mai 1999 an den Antragsgegner und rügte unter anderem die Einmischung des Antragstellers in ihre richterlichen Tätigkeiten.

Der Antragsgegner wertete dieses Schreiben als Dienstaufsichtsbeschwerde und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung.

In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1999 wies der Antragsteller den Vorwurf zurück, in die richterliche Unabhängigkeit der Richterin eingegriffen zu haben.

Er führte weiter aus, die "ungehaltene und insouveräne Beschwerde der Richterin ist ein Abbild ihrer übrigen Amtsführung".

Nachdem der Antragsteller einer Einladung des Antragsgegners zu einem Gespräch kommentarlos nicht gefolgt war, hielt ihm der Antragsgegner mit der Verfügung vom 16. September 1999 gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vor, mit Verfügung vom 11. Mai 1999 als Direktor des Amtsgerichts G. unter Überschreitung seiner Kompetenzen der Richterin am Amtsgericht K. eine unzulässige dienstrechtliche Vorhaltung gemacht, eine sitzungspolizeiliche Maßnahme der Richterin beanstandet, dadurch in ihre richterliche Unabhängigkeit eingegriffen und in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1999 unter Verstoß gegen das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung ein abfälliges Werturteil über die richterliche Amtstätigkeit der Richterin gefällt zu haben.

Er ermahnte ihn, künftig dienstaufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf die sitzungspolizeilichen Entscheidungen der Richterin am Amtsgericht K. zu unterlassen sowie in dienstlichen Stellungnahmen seine Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung zu beachten und sich nicht herabsetzend über die Amtsführung dieser Richterin zu äußern.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 1999 Widerspruch eingelegt. Er hat in Abrede gestellt, der Richterin Vorhalte im Rahmen der Dienstaufsicht gemacht zu haben; es sei ihm lediglich um die Abgrenzung der sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richterin nach § 176 GVG von den ihm als Behördenleiter und Hausrechtsinhaber obliegenden Befugnissen gegangen. Mit der ihm vorgehaltenen Äußerung in seiner dienstlichen Stellungnahme habe er die Richterin nicht beleidigen wollen, sondern lediglich ihr Verhalten kritisch gewertet.

Diesen Widerspruch hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg mit Bescheid vom 18. Januar 2000 zurückgewiesen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Daraufhin hat der Antragsteller den Dienstgerichtshof für Richter angerufen und in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stendal vom 16. September 1999 als unzulässig festzustellen.

Zur Begründung seines Antrags hat er im wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung verwiesen und diese vertieft.

Der Dienstgerichtshof für Richter hat den Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei, obwohl der Antragsteller nicht ausdrücklich behauptet habe, durch die Verfügung des Antragsgegners in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt worden zu sein, zulässig, da der Vortrag, der Vorhalt des Antragsgegners sei rechtswidrig und "verletze" den Antragsteller "in seinen Rechten" und die "schriftliche Mißbilligung" sei "ebenfalls nicht gerechtfertigt", noch als ausreichend im Sinne eines Rechtsschutzbedürfnisses anzusehen sei.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, da der Antragsteller die vom Antragsgegner beanstandeten Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Direktor des Amtsgerichts G. und nicht im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit getroffen habe. Auch soweit dem Antragsteller eine herabsetzende Äußerung aus seiner dienstlichen Stellungnahme vom 18. Juni 1999 vorgehalten und Ermahnungen hinsichtlich seines künftigen Verhaltens erteilt worden seien, stehe dies in keiner Beziehung zu seiner richterlichen Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Er beanstandet insbesondere, daß der Dienstgerichtshof nicht darauf eingegangen sei, daß es sich bei den angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners nicht um Vorhalte und Ermahnungen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG handele, sondern um eine schriftliche Mißbilligung, die auch dann keine zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht sei, wenn sie - wie hier - eine nichtrichterliche Tätigkeit eines Richters betreffe. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Antragsgegner beantragt, die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisionsbegründung vom 8. Mai 2002 und die Revisionserwiderung vom 4. Juni 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet.

I.

Entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs ist der Antrag des Antragstellers nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.

1. Nach § 26 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 56 Nr. 1 RiG LSA ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann zulässig, wenn der Richter behauptet, durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein.

Bei den vom Antragsteller beanstandeten Vorhalten und Ermahnungen des Antragsgegners handelt es sich um Maßnahmen der Dienstaufsicht (§ 26 Abs. 2 DRiG). Die weiter erforderliche Behauptung des Richters, durch die Maßnahme in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein, darf einerseits nicht aus der Luft gegriffen, sondern muß einleuchtend und nachvollziehbar sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43; Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, NJW 1991, 425 f.); andererseits dürfen an die Darlegung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ (R) 1/93,

DRiZ 1994, 141, 142 m.w.N.).

Eine solche Rechtsverletzung hat der Antragsteller weder in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2000 noch in seiner Antragsbegründung vom 16. Juli 2001 geltend gemacht; auch in seinem Schriftsatz vom 27. November 2001, der Ausführungen zur Zuständigkeit des angerufenen Dienstgerichtshofs enthält, behauptet der Antragsteller eine solche Verletzung nicht.

Zwar hat er in seiner Widerspruchsbegründung, auf die in der Antragsbegründung verwiesen wird, eine Nachprüfung im "Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG" begehrt, da der Vorhalt des Antragsgegners rechtswidrig sei und ihn in "seinen Rechten" verletze.

In diesem Vortrag kann aber angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs nicht eine nachvollziehbare Behauptung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers gesehen werden.

Zwar wird, wenn gegen einen Richter ein Vorhalt ohne eine oder mit einer Ermahnung ausgesprochen worden ist, grundsätzlich nicht zweifelhaft sein, daß er dadurch möglicherweise in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigtworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ (R) 1/93, DRiZ 1994, 141, 142).

Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Vorhalt und die Ermahnung nicht auf die richterliche Tätigkeit, sondern auf Aufgaben der Gerichtsverwaltung beziehen (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. § 26 Rdn. 19 m.w.N.).

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller - zu Recht - vorgehalten, der Richterin am Amtsgericht K. ihm nicht zustehende dienstrechtliche Vorhalte gemacht, dadurch seine Kompetenzen als Direktor des Amtsgerichts überschritten, unzulässigerweise als Behördenleiter in die richterliche Unabhängigkeit der Richterin eingegriffen und in seiner Stellungnahme als Direktor des Amtsgerichts ein abfälliges Werturteil über die richterliche Tätigkeit der Richterin gefällt zu haben.

Die Vorhalte und Ermahnungen des Antragsgegners betreffen ausschließlich die Tätigkeit des Antragstellers als Direktor des Amtsgerichts. In seiner Funktion als Behördenleiter unterstand der Antragsteller dem Antragsgegner als Vorgesetzten und unterlag dessen uneingeschränkter Dienstaufsicht. Daß die angegriffenen dienstaufsichtlichen Maßnahmen des Antragsgegners neben diesem Bereich auch die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, ist nicht nachvollziehbar dargetan.

2. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob, wie der Antragsteller in der Revision geltend macht, eine schriftliche Mißbilligung des Dienstvorgesetzten vorliegt. Denn auch in einem solchen Falle bedarf es der nachvollziehbaren Behauptung, daß der Antragsteller dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 38).

Abgesehen davon fehlt es entgegen der Revision an einer schriftlichen Mißbilligung. Der Dienstvorgesetzte hat hier ausdrücklich Vorhalte und Ermahnungen ausgesprochen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 Euro festgesetzt.

Nobbe Solin-Stojanovic Joeres Kniffka Mayen

 

http://www.plitt.net/master.php?wahl=31&u_id=103504

 

 

 


 

 

 

BGH Dienstgericht, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 1/90 -

Tatbestand

Der Antragsteller war im Jahre 1988 Direktor des Amtsgerichts K.. Dieses Gericht berichtet dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts aufgrund einer Verfügung vom 9. März 1981 jeweils über die Zahlen der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres anhängigen überjährigen Verfahren und kurz über die Gründe der Nichterledigung.

Mit Verfügung vom 18. Juli 1988, gerichtet an den Direktor des Amtsgerichts K., teilte der Präsident des Landgerichts mit, es sei beabsichtigt, am 19. Oktober 1988 eine Nachschau bei dem Amtsgericht durchzuführen. Deshalb bitte er um einen vorbereitenden Bericht bis zum 14. Oktober 1988 u.a. über die

"Zahl der länger als ein Jahr anhängigen Zivilverfahren - einschließlich Familiensachen - unter genauer Bezeichnung und kurzer Angabe der Gründe, auf denen die Nichterledigung beruht.

Bei Familiensachen ist eine kurze Begründung der Verfahrensdauer nur bei den Verfahren erforderlich, die länger als 18 Monate anhängig sind. Stand: 30.9.1988."

Die Nachschau soll bei den Amtsgerichten aufgrund einer AV des Justizministeriums vom 12. Mai 1981 (Die Justiz 1981, 377) in der Regel turnusmäßig alle zwei Jahre stattfinden.

Der Antragsteller, der am Amtsgericht ein Zivildezernat bearbeitet, in dem im Oktober 1988 15 Sachen länger als ein Jahr anhängig waren, erhob in seiner Eigenschaft als Direktor des Amtsgerichts unter dem 6. September 1988 gegen die Verfügung vom 18. Juli 1988 Gegenvorstellungen. Er führte u.a. aus, er fühle sich durch das Verlangen nach einem die Dienstnachschau vorbereitenden Bericht auch persönlich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. In anderen Landgerichtsbezirken würden ähnliche Berichtspflichten im Vorfeld einer beabsichtigten Dienstnachschau nicht bestehen. Der Präsident des Landgerichts antwortete mit Verfügung vom 9. September 1988, auf die Mitteilung der Nichterledigungsgründe könne nicht verzichtet werden. Er führte am 19. Oktober 1988 die angekündigte Dienstprüfung durch und prüfte dabei u.a. - mit einem Zeitaufwand von ca. 2 1/2 Stunden - selbst die aus dem Dezernat des Antragstellers stammenden überjährigen Sachen.

Zuvor hatte der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 29. September 1988 gegen die Verfügung vom 18. Juli 1988 Widerspruch eingelegt, "soweit durch sie ein Vorbericht über die Gründe verlangt wird, weshalb die in meiner Richterabteilung über ein Jahr anhängigen Verfahren noch nicht erledigt sind". Durch das Verlangen nach einem Vorbericht werde in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Die AV des Justizministeriums vom 12. Mai 1981 biete hierfür keine Rechtsgrundlage. Bei dem verlangten Vorbericht handele es sich um eine Verwaltungstätigkeit, zu der ein Richter nicht verpflichtet sei. Im übrigen bestehe für einen Vorbericht auch kein Bedarf, weil auf den zu Jahresbeginn gegebenen Bericht zugegriffen werden könne. Die Befolgung der Vorberichtspflicht würde sich angesichts seiner starken Geschäftsbelastung auf die Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit auswirken. Bedenken ergäben sich auch aus der allgemeinen Erwägung, daß ein Richter, der vermehrt berichtspflichtige Verfahren habe, mit Sondernachschauen zu rechnen habe. Um dies zu vermeiden, werde sich der Richter daher den Richtern anpassen müssen, die bereits im Vorbericht eine saubere Statistik hätten. Der Richter werde daher dazu neigen, in Verfahren, die die Durchführung einer zeitaufwendigen Beweisaufnahme erforderten, eine solche zu umgehen, um den offenbar gewünschten "kurzen Prozeß" machen zu können. Ein Judizieren, das dadurch bestimmt werde, sei aber für einen pflichtbewußten und sensiblen Richter bedrückend, zumal er dann in einem wesentlichen Teil der Verfahren den Belangen der Rechtsuchenden nicht mehr gerecht werde.

Der Präsident des Oberlandesgerichts wies den Widerspruch durch Bescheid vom 6. Oktober 1988 zurück. Die angefochtene Verfügung finde ebenso wie die AV vom 12. Mai 1981 ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 DRiG als Ausfluß der Dienstaufsicht. Die jährliche Meldung von Nichterledigungsgründen zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres mache den aus Anlaß der Nachschau angeforderten Vorbericht nicht entbehrlich. Denn nur eine zeitnahe Meldung zum Stichtag der Nachschau ermögliche eine sachgerechte, auf dem neuesten Stand durchgeführte Dienstprüfung. Die besondere Verantwortung, die dem Richter insbesondere gegenüber dem rechtsuchenden Bürger obliege, verpflichte ihn, sachfremden Erwägungen, wie sie der Antragsteller befürchte, keinen Raum zu geben.

Der Antragsteller hat daraufhin das Dienstgericht für Richter angerufen und beantragt,

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides festzustellen, daß die in der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 18. Juli 1988 enthaltene Anforderung eines Vorberichts insoweit unzulässig gewesen sei, als der Antragsteller die Bezeichnung der länger als ein Jahr in seiner richterlichen Abteilung anhängigen Zivilverfahren mit einer kurzen Angabe der Gründe, auf denen die Nichterledigung beruhe, versehen sollte.

Er hat die bereits vorgebrachten Gründe wiederholt und u.a. ergänzende Ausführungen dazu gemacht, daß er in seinem Richterdezernat übermäßig stark belastet sei. Außerdem hat er sich darauf berufen, daß es für die Berichtspflicht keine gesetzliche Grundlage gebe.

Das Dienstgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seinen Klageantrag weiter.

Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Die Vorinstanzen haben zutreffend den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten für eröffnet gehalten. Ebenso wie die Geschäftsprüfung (Nachschau) als solche sind auch die zu ihrer Abwicklung ergehenden Anordnungen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG (BGH, Urt. v. 19.9.1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57). Gegen diese kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletzten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1, § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG). Der Umstand, daß die die Erstellung eines Vorberichts anordnende Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 18. Juli 1988 gegenüber dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Leiter des Amtsgerichts ergangen ist, steht der Annahme einer den Antragsteller persönlich beeinträchtigenden und daher auch durch ihn persönlich anfechtbaren Maßnahme der Dienstaufsicht nicht entgegen, da der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Zivilrichter an dem angeforderten Vorbericht mitzuwirken gehabt hätte.

II.

Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß der Dienstgerichtshof die streitige Vorberichtspflicht aus § 26 DRiG hergeleitet hat.

a) Die verfassungsrechtlichen Erwägungen, mit denen die Revision ihre Ansicht begründet, § 26 DRiG gelte nur für die Richter im Bundesdienst und nicht auch für die im Landesdienst, greifen nicht durch. Die Revision meint, für den Bereich der Landesrichter stehe dem Bund - außerhalb der Gesetzgebung über Besoldung und Versorgung (Art. 74a Abs. 4 GG) - lediglich eine Rahmenkompetenz nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG zu. Solche Rahmenvorschriften enthalte das deutsche Richtergesetz nur in seinem Dritten Teil "Richter im Landesdienst" (§§ 71-84). § 26 DRiG sei dagegen als Rahmenvorschrift weder erkennbar noch gewollt.

Die Revision verkennt, daß zahlreiche Bestimmungen des deutschen Richtergesetzes nicht auf der Rahmenkompetenz des Bundes aus Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern auf der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Gerichtsverfassung aus Art. 74 Nr. 1 GG beruhen. Dazu gehören u.a. auch die Regelungen der §§ 25, 26 DRiG über die Unabhängigkeit der Richter und die Dienstaufsicht über sie (ebenso Maunz/Dürig/Herzog, Art. 74 Rdn. 74; v. Mangoldt/Klein, GG, 2. Aufl., Art. 74 Anm. VI 2e; Schmidt-Räntsch, DRiG, 4. Aufl., Vorbemerkung vor § 1; Baumbach/Albers, ZPO, 48. Aufl., Schlußanhang I. A. DRiG Einl. 3 und 4, auch Vorbemerkung 3 vor § 71; a.A. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 38 Rdn. 1), die der Gesetzgeber bewußt in dem mit "Richteramt in Bund und Ländern" überschriebenen Ersten Teil des DRiG aufgenommen hat. Die Revision unterscheidet nicht hinreichend zwischen der gerichtsverfassungsrechtlichen Stellung des Richters und seiner persönlichen Rechtsstellung zum Staat als seinem Dienstherrn. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, daß die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit über diesen, mit beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen in Bezug gesetzten, persönlich dienstrechtlichen Bereich des Richters hinausgeht. Die Unabhängigkeit bezieht sich zuerst auf die rechtsprechenden Organe und ist damit - auch in ihrer Abgrenzung gegenüber den Formen der Dienstaufsicht - Organisationsprinzip der Gerichtsverfassung (vgl. BVerfGE 14, 156, 165).

b) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, aus § 26 DRiG ließe sich, selbst wenn diese Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung für Richter im Landesdienst gelten sollte, bereits keine Berechtigung zur Dienstnachschau herleiten, so daß auch die in ihrer Vorbereitung ergangene Anordnung zur Erstattung eines Vorberichts keine rechtliche Grundlage habe.

Der Dienstgerichtshof hat sich insoweit zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gestützt, wonach die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluß der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt sind, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlaß erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.6.1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urt. v. 27.1.1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGHZ 85, 145, 156; BGH, Urt. v. 19.9.1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urt. v. 18.8.1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f). Die Ausführungen der Revision geben dem erkennenden Dienstgericht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die richterliche Unabhängigkeit ist kein Grundrecht (im Sinne des § 90 BVerfGG) und kein Standesprivileg der Richter (BVerfGE 27, 211, 217; BGHZ 67, 184, 187), sondern sie dient der Erfüllung der Justizgewährungspflicht durch den gewaltenteilenden Rechtsstaat (BGH DRiZ 1978, 185). Diesem Zweck dient letztlich auch die Dienstaufsicht über Richter. Ohne die ständige Beobachtung der Arbeit der Richter und des Geschäftsablaufs bei den Gerichten könnte der Staat die vielen verschiedenartigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht treffen, die außerhalb gelegentlicher Vorhalte und Ermahnungen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG erforderlich sind, um im Interesse aller Bürger eine geordnete Rechtspflege aufrecht zu erhalten (BGH DRiZ 1978, 185). Auf eine Beobachtung des Geschäftsablaufs in regelmäßigen Zeitabständen oder aus besonderem Anlaß kann daher nicht verzichtet werden; andernfalls könnte der Staat die Erfüllung der ihm durch das Rechtsstaatsprinzip auferlegten Justizgewährungspflicht nicht garantieren. Die Beobachtungsfunktion gehört daher zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht und findet ihre Grundlage in § 26 DRiG. Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, daß die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen. Anders als die Revision meint, steht der Zulässigkeit einer Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes nicht entgegen, daß § 26 Abs. 2 DRiG als Mittel der Dienstaufsicht keine weitergehenden Maßnahmen als Vorhalt und Ermahnung zuläßt (vgl. BGH DRiZ 1987, 57 m.w.N.). Das erkennende Dienstgericht hat die Geschäftsprüfung insoweit im Vergleich zu Vorhalt und Ermahnung als ein minderes und jene Maßnahmen gegebenenfalls erst vorbereitendes Mittel der Dienstaufsicht angesehen (BGH aaO). Vorhalt und Ermahnung sind als intensivste Mittel der Dienstaufsicht im Bereich richterlicher Tätigkeit ein Appell an den Richter zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Amtstätigkeit (vgl. BGHZ 67, 184, 188). Die Geschäftsprüfung ist etwas anderes. Sie stellt noch keine Wertung richterlichen Verhaltens (außerhalb der eigentlichen Rechtsprechungstätigkeit) und damit auch noch keine Reaktion gegenüber dem Richter dar, sondern sie ist nicht mehr als eine Beobachtung des Geschäftsablaufs im wertungsfreien Vorfeld möglicher Reaktionen. Als solche ist sie dem Wesen der Dienstaufsicht immanent und daher auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz zulässig. Der Gesetzgeber hat die Konkretisierung des Inhalts und des Umfangs der Dienstaufsicht - ebenso wie die Ausformung des Begriffs der richterlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 1 GG, § 25 DRiG - bewußt der Rechtsprechung überlassen (BGH DRiG 1978, 185). Die von der Revision vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Die Auslegung von Gesetzesbegriffen aufgrund der der Verfassung zugrundeliegenden Wertordnung und der Wertentscheidung des einfachrechtlichen Gesetzes gehört zu den eigentlichen Aufgaben der Rechtsprechung.

c) Auch der weitere Einwand der Revision, aus § 26 DRiG lasse sich - selbst wenn die Durchführung von Geschäftsprüfungen zulässig sein sollte - jedenfalls die streitige Vorberichtspflicht nicht herleiten, greift nicht durch.

Es kann auf sich beruhen, ob sich aus den vom Dienstgerichtshof angeführten Bestimmungen des § 8 LRiG Bad.-Württ. in Verbindung mit § 74 LBG eine Unterstützungspflicht des Richters ergibt, so daß es auf die von der Revision insoweit angeführten Zweifel nicht ankommt. Denn die Unterstützungspflicht des Richters bei der Ausübung der Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht im Vorfeld möglicher Reaktionen gegenüber dem Richter folgt bereits aus allgemeinen dienstrechtlichen Erwägungen, wie sie vorstehend unter I. 1.b und in der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes zur Zulässigkeit einer jährlichen Berichtspflicht hinsichtlich der überjährigen Sachen (BGH DRiZ 1978, 185) ihren Ausdruck gefunden hat. Ebenso wie die Pflicht zur turnusmäßigen Meldung der überjährigen Zivilprozesse mit einer stichwortartigen Begründung für die Nichterledigung findet auch die entsprechende Vorberichtspflicht anläßlich von Geschäftsprüfungen ihre Grundlage in der aus dem Wesen der Dienstaufsicht nach § 26 DRiG fließenden Beobachtungsfunktion. Sie dient der Erfüllung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs des Rechtsuchenden auf Rechtsschutz in angemessener Zeit.

2.

Schließlich hat die Revision auch insoweit keinen Erfolg, als sie die streitige Vorberichtspflicht "als unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit" rügt.

Der Dienstgerichtshof ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes davon ausgegangen, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH DRiZ 1987, 57, 58 m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Dienstgerichtshof in der streitigen Vorberichtspflicht zu Recht keinen Eingriff in die Unabhängigkeit des Antragstellers gesehen. Er hat hinreichend beachtet, daß sich aus dem Spannungsverhältnis von Unabhängigkeit und Dienstaufsicht zwar Grenzen für die Berichtspflicht ergeben können (vgl. BGH DRiZ 1978, 185). Seine Feststellung, daß hier die Grenzen einer zulässigen Berichtspflicht gewahrt sind, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Er hat zutreffend ausgeführt, daß weder ein unzulässiger Einfluß auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte (dazu BGH NJW 1987, 1197, 1198) genommen noch ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird (vgl. hierzu BGH NJW 1988, 419, 420). Für die gegenteilige Annahme der Revision, letztlich gehe es bei der Vorberichtspflicht doch darum, "Druck zu machen", finden sich keine Anhaltspunkte. Diese lassen sich insbesondere nicht aus dem von der Revision angeführten Umstand herleiten, daß ohnehin alljährlich über die überjährigen Verfahren zu berichten ist. Es trifft nicht zu, daß deshalb für den angeforderten Vorbericht kein vernünftiger Grund mehr gegeben ist. Die Revision verkennt, daß die Angaben aufgrund des Jahresberichtes zum Zeitpunkt der Prüfung bereits ein Dreivierteljahr zurücklagen. Im Blick auf etwa notwendige Maßnahmen erscheint es jedoch sachlich geboten, die Geschäftsprüfung auf die überjährigen Verfahren nach dem neuesten Stand zu erstrecken. Im übrigen hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, daß die Anforderung eines Vorberichts gerade auch der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit im Zuge der Durchführung der Nachschau dient, weil sie dem Abteilungsrichter die beste, nämlich vorweggenommene Möglichkeit eines Hinweises auf besondere Umstände und Schwierigkeiten eines Verfahrensablaufs und damit einer Anhörung im Vorfeld einer in Aussicht genommenen Geschäftsprüfung gibt. Sie trägt überdies dazu bei, daß die dienstaufsichtsführenden Stellen die Geschäftsprüfung in möglichst schonender und damit den Geschäftsgang und die richterliche Unabhängigkeit nicht störender Weise durchführen können. Davon, daß von der dienstaufsichtsführenden Stelle ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werden sollte, kann danach keine Rede sein. Im übrigen kann von einem Richter erwartet werden, daß er so viel innere Unabhängigkeit besitzt, den vom Antragsteller angeführten sachfremden Beschleunigungserwägungen keinen Raum zu lassen.

Die Vorberichtspflicht war dem Antragsteller auch nicht unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt der Überlastung deshalb unzumutbar, weil ihre Erfüllung einen großen Zeitaufwand erfordert und den Antragsteller in nicht vertretbarer Weise seinen eigentlichen Rechtsprechungsaufgaben entzogen hätte. Die Angabe der Nichterledigungsgründe ist dem mit der Sache befaßten Richter am schnellsten und zuverlässigsten möglich (vgl. BGH DRiZ 1978, 185, 186). Da die Überprüfung durch den mit den 15 Verfahren nicht vertrauten Präsidenten des Landgerichts nur 2 1/2 Stunden in Anspruch genommen hatte, kann davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller für die Angabe der Nichterledigungsgründe einen nicht ins Gewicht fallenden Zeitraum gebraucht hätte. Die mit der Erfüllung der Berichtspflicht verbundene zusätzliche Belastung des Antragstellers ist danach so gering, daß von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Tätigkeit nicht gesprochen werden kann.

3. Das Dienstgericht des Bundes hat schließlich auch die Ausführungen des Antragstellers unter Abschn. II seiner Berufungsbegründung und seines ergänzenden Schriftsatzes im Berufungsverfahren vom 13. Oktober 1989, auf die er sich in seiner Revision beruft, in seine Nachprüfung einbezogen. Sie geben keine Veranlassung, die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Rechtswegs zu den Dienstgerichten für Richter einerseits und den allgemeinen Verwaltungsgerichten andererseits (vgl. BGHZ 90, 41, 48ff) zu ändern und den Rechtsweg zu den Dienstgerichten unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt "vom Quantitäts- zum Qualitätssprung" zu erweitern. Davon, daß die dem Antragsteller auferlegte Vorberichtspflicht eine offensichtlich falsche oder greifbar unrichtige Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt, kann keine Rede sein.

III.

Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.

 

http://www.rivsgbnrw.de/rspr/RiZ_1.90.htm

 

 

 

 


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