Doppelname


 

 

 

Eheschließung und Ehescheidung

Bei Eheschließung sollen die Ehegatten einen der beiden Nachnamen (oder Geburtsnamen) zum Ehenamen bestimmen. Andernfalls führen beide ihre zuvor geführten Namen weiter. Wer einen Ehenamen annimmt, kann seinen bisherigen Namen (oder Geburtsnamen) mit oder ohne Bindestrich (anders in Österreich, § 93 ABGB) voranstellen oder anhängen (Art. 2 Abs. 1 GG, § 1355 Abs. 4 S. 1 BGB). Nach § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB darf die Anzahl der Einzelnamen in dem zusammengesetzten Namen zwei jedoch nicht überschreiten. Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2009 ist die Vereinbarkeit dieser Beschränkung auf einen sogenannten „Ehedoppelnamen“ mit dem Grundgesetz bestätigt worden.[9][10]

http://de.wikipedia.org/wiki/Namensrecht

 

 

 

Katrin Bühring-Uhle-Lehmann (Jg. 1953) - Richterin am Amtsgericht Hamburg / Familiengericht - Abteilung 278 (ab , ..., 2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.12.1991 als Richterin am Landgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht eingetragen. Die Frau mit dem Dreifachnamen. GVP 10/2010.

 

 

 


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