Düsseldorfer Tabelle
Kindesunterhalt
Nr. 11/2015 Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab
01. August 2015 Pressekonferenz am 28. Juli 2015, 10.00 Uhr
23.07.2015 Pressemitteilung Nr. 11/2015
Zum 01. August 2015 wird die "Düsseldorfer
Tabelle" geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden
erhöht. Die ab dem 01. August 2015 geltende neue Düsseldorfer Tabelle sowie
die ab diesem Zeitpunkt geltenden, aktualisierten unterhaltsrechtlichen
Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf werden auf einer Pressekonferenz
im Oberlandesgericht Düsseldorf am Dienstag, 28. Juli 2015, 10.00 Uhr,
Plenarsaal des Oberlandesgerichts, vorgestellt und erläutert. Im Anschluss an
die Pressekonferenz werden die neue Düsseldorfer Tabelle und die aktualisierten
Leitlinien auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.
Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter
Kinder beruht auf dem am 22. Juli 2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des
Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche
Kinderfreibetrag für das Jahr 2015
steigt von bisher 4.368,00 € um 144,00 € auf 4.512,00 €.
Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von
4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 € auf mtl.
328,00 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften
Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 € auf mtl. 376,00 € und der
eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von
bisher mtl. 426,00 € auf mtl. 440,00 €. Der Unterhalt volljähriger Kinder
berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz
zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 € auf mtl.
504,00 €.
Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend
zum 01. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 01.
August 2015.
Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um
jeweils 4,00 € erhöht und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für
ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind
und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das
Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der
Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den
bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €)
auszugehen.
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden
sich voraussichtlich zum 1. Januar 2016 weiter erhöhen, da der steuerliche
Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 € auf 4.608,00 € steigen
wird. Da deshalb die ab dem 01.08.2015 gültige Tabelle zum 01.01.2016 aufgrund
dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der
unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle
zum 01. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen
– etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 € - zunächst
abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 01.01.2016
vorbehalten.
Medienvertreter, die an der Pressekonferenz teilnehmen möchten,
werden gebeten, sich per E-Mail (pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de) bis zum
27. Juli 2015, 12.00 Uhr, anzumelden.
Düsseldorf, 23.07.2015
Andreas Vitek
Pressedezernent
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
Düsseldorfer Tabelle 2007
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine neue Düsseldorfer Tabelle vorgestellt. Da die Unterhaltsreform sich verzögert, war die Bundesregierung gezwungen die Regelbetragsverordnung anzupassen. Erstmals in Deutschland steht minderjährigen Kindern dadurch weniger Unterhalt zu. Die Mindestsätze für den Unterhalt sinken vom 01.07.2007 an um etwa ein Prozent als Zahl sind das 3 bzw. 4 Euro.
Ursache sei der Rückgang der Nettolöhne, die der Berechnung zugrunde liegen. Erstmals in Deutschland steht minderjährigen Kindern weniger Unterhalt zu. "Wenn die Eltern weniger Einkommen haben, müssen sie irgendwo kürzen und dann sind auch die Kinder betroffen, sagte Vorsitzende Richter des OLG Düsseldorf Soyka." Die Selbstbehalte sind angehoben worden auf 900,00 Euro der Erwerbstätige und 790,00 Euro der Nichterwerbstätige.
Hier der Link und im Anhang die Düsseldorfer Tabelle im pdf.format
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab7/20070701ddorftab.pdf
Bitte beachten, für die Ostkolonien der Bundesrepublik Deutschland (sogenannte Neue Bundesländer) gibt es gesonderte Leitlinien, die im Einzelfall von den Leitlinien des Oberlandesgericht Düsseldorf abweichen.
Die neue Düsseldorfer Tabelle 1.7.2001 mit wichtigen Anmerkungen auf der Homepage des Düsseldorfer Justizministeriums www.jm.nrw.de (zum Download als pdf-Datei).
Harald Scholz
geboren 4.7.1937
Scheidungskind
60-er Jahre Amtsgericht Neuss, später Landgericht Düsseldorf
seit 1985 Vorsitzender Richter des 6. Senats für Familiensachen am Oberlandesgericht Düsseldorf
2002 Pensionierung
FPR 8-9/2006, FamRZ 14/2007