Edith Niehuis


 

 

 

Schöne neue Welt

Dass frau nicht unbedingt eine Schönheit sein muss und trotzdem bei den Menschen beliebt sein kann, hat die verstorbene ehemalige Brandenburger SPD Ministerin Regine Hildebrandt bewiesen. Selbst eine Reihe von eigenartig anmutenden Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, tat ihrer Popularität keinen Abbruch.

Andere sind weder eine Schönheit, noch scheinen sie bei den Menschen, insbesondere bei den Trennungsvätern dieser Republik besonders beliebt zu sein. 

Das Leben ist mitunter sehr ungerecht und das Glück macht manchmal einen großen Bogen um die Sessel von Staatssekretären und -sekretärinnen.

Glücklicherweise ist jede Amtszeit mal vorbei und so dürfen sich die Trennungsväter in Deutschland freuen, dass Frau Niehuis seit 2002 nicht mehr als Staatssekretärin tätig ist und auch im Bundestag keinen Schaden anrichten kann, da dort nicht mehr Mitglied.. 

13.01.2005

 

 

 

 

Edith Niehuis

 

http://www.bundestag.de/mdb15/mdb14/bio/N/niehued0.html

 

 

Diplompädagogin, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

 

Geboren am 2. August 1950 in Gölriehenfeld; evangelisch-lutherisch; verheiratet, zwei Kinder.

1969 Abitur. Studium in Oldenburg und Göttingen; 1972 erste Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen und 1977 Diplom in Erziehungswissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Niedersachsen, 1983 Dr. phil. an der Georg-August-Universität Göttingen.

1973 pädagogische Mitarbeiterin in der ländlichen Erwachsenenbildung (LEB), 1973 bis 1976 wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Paritätischen Bildungswerk, 1976 bis 1979 pädagogische Mitarbeiterin an der Heimvolkshochschule (HVHS) Jägerei Hustedt, 1980 bis 1987 an der ländlichen Heimvolkshochschule Mariaspring. 

Veröffentlichungen: Analyse der Erwachsenenbildung in der BRD und in der DDR (1973); Dezentraler Kindergarten, Elternmitwirkung und Elternbildung (1976); Politische Erwachsenenbildung in Landgemeinden (zusammen mit M. Hasselhorn, 1976); Das Landjahr. Eine Jugenderziehungseinrichtung in der Zeit des Nationalsozialismus (1984); Orientierungskurs für Frauen in der Lebensmitte (zusammen mit M. Hasselhorn, 1986).

Mitglied in der GEW, in der Arbeiterwohlfahrt, im DRK und im Marie-Schlei-Verein.

1972 Mitglied der SPD, seit 1987 Mitglied des Bezirksvorstandes im SPD-Bezirk Hannover.

Mitglied des Bundestages seit 1987; 1990 bis 1994 Vorsitzende des Ausschusses für Familie und Jugend und 1994 bis 1998 des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; seit 27. Oktober 1998 Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

 

 


 

 

 

Sperrfrist: Beginn der Rede Es gilt das gesprochene Wort

 

ERÖFFNUNGSSTATEMENT ZUR INTERNATIONALEN FACHTAGUNG ZUM BEAUFSICHTIGTEN UND BEGLEITETEN UMGANG NACH TRENNUNG UND SCHEIDUNG IM STAATSINSTITUT FÜR FRÜHPADAGOGIK AM 09. JULI 2001 IN MÜNCHEN

 

Dr. Edith Niehuis Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Fthenakis, sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf Sie im Namen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dieser Internationalen Fachtagung ganz herzlich begrüßen. Diese Tagung steht in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem aus Mitteln des Bundesministeriums geförderten Projekt „Entwicklung von Interventionsansätzen im Scheidungsgeschehen – Beaufsichtigter und Begleiteter Umgang“, das gegenwärtig vom Bayrischen Staatsinstitut für Frühpädagogik hier in München im Zusammenarbeit mit dem Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung an der Universität Potsdam durchgeführt wird. Das im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelte Umgangsrecht hat seine aktuelle Fassung durch die Kindschaftsrechtsreform erhalten, die zum 01. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Ziele dieser Reform waren,

• die Verstärkung der Rechtsstellung der Eltern,

• die Verbesserung der Rechte des Kindes,

• die Flankierung durch Beratungs- und Unterstützungsangebote der Jugendhilfe. In kaum einem anderen Bereich des Kindschaftsrechts wird die Umsetzung dieser Ziele so plastisch wie im Bereich des Umgangsrechts: Die Stärkung der Rechtsstellung des Kindes wird durch ein eigenständiges Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern dokumentiert. Dieses Recht war zunächst im Regierungsentwurf nicht enthalten, sondern ist durch die parlamentarischen Beratungen in den Gesetzentwurf eingefügt worden. Die Stärkung der Elternautonomie wird insbesondere dadurch dokumentiert, dass mit der Kindschaftsrechtsreform beide Elternteile das Recht auf Umgang mit dem Kind behalten – unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Damit ist vor allem die Rechtsposition der Väter nichtehelicher Kinder entscheidend verbessert worden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber auch das Ziel, die elterliche Autonomie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zu flankieren und auf diese Weise die elterliche Erziehungsverantwortung zu stärken, in vielfacher Weise konkretisiert, nämlich

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• in der Verknüpfung kindschaftsrechtlicher Verfahren mit Beratungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe: so soll nach § 52 FGG das Gericht die Beteiligten auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und –dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen. Darüber hinaus soll das Gericht, soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, das Verfahren aussetzen, wenn • die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder

• nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht; in diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahe legen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Schließlich hat der Gesetzgeber auch noch ein spezifisches gerichtliches Vermittlungsverfahren für Fälle der Umgangsvereitelung oder Umgangserschwerung eingeführt (§ 52a FFG). Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewinnen auch die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe zusätzliche Bedeutung. Der Gesetzgeber bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass er einer Konfliktlösung durch die betroffenen Eltern selbst, die durch Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt und gefördert wird, den Vorrang vorgerichtlichen Entscheidungen einräumt. Fast auf den Tag genau sind inzwischen drei Jahre vergangen, seit die Kindschaftsrechtsreform in Kraft ist. Man möchte meinen, dass dies ein ausreichend langer Zeitraum wäre, um die Auswirkungen der Reform beurteilen zu können. Wie sich jedoch aus den Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen und der Obersten Landesbehörden zum Ende des letzten Jahres ergibt, lassen sich allenfalls Trends feststellen, im einzelnen gibt es durchaus divergierende Auffassungen. Auch die Ergebnisse der vom Bundesministerium der Justiz initiierten Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen der Reform des Kindschaftsrechts liegen noch nicht vor. Dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der erneuten schriftlichen Befragung von Scheidungsfamilien, deren Scheidungsverfahren nach dem neuen Recht durchgeführt wurde und vor allem für die abschließende Expertenbefragung von Richtern, Staatsanwälten und Jugendamtsmitarbeitern. Experten, wie etwa der Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, Prof. Willutzki, meinen sogar, bis der durch die Kindschaftsrechtsreformintendierte Bewusstseinswandel in der breiten Bevölkerung Fuß gefasst habe, bedürfe es einer ganzen Generation. Eine der zentralen Streitpunkte im Gesetzgebungsverfahren zwischen Regierung und Opposition – aber auch zwischen den Frauen und Männern im Parlament – war die Frage nach der Aufgabe des Staates zur Sicherung des Kindeswohls anlässlich von Trennung und Scheidung der Eltern. Der von der damaligen Bundesregierung vorgelegte Entwurf verfolgte eine lupenreine Antragslösung, überließ die Entscheidung, ob die gemeinsame Sorge fortgeführt oder durch einen ausdrücklichen Antrag ein Verfahren auf Zuweisung der Alleinsorge eingeleitet werden sollte, ausschließlich den Eltern. Im Gesetzgebungsverfahren ist es dann immerhin gelungen, dieses reine Antragsprinzip mit Informationspflichten seitens des Familiengerichts und des Jugendamts über Beratungsangebote zu flankieren und den Richter dazu verpflichten, die Eltern im Scheidungsverfahren auch zur elterlichen Sorge anzuhören. Ich gestehe, das ich von Anfang an diesen Ansatz kritisch gesehen habe, weil ich die Sorge hatte und weiterhin habe, dass die gemeinsame elterliche Sorge in vielen Fällen fortgeführt wird, ohne dass ihr eine ausreichende gemeinsame Verantwortung zugrunde liegt. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass Väter und Mütter vor der Scheidung in aller Regel sehr unterschiedliche Rollen innehatten, d.h. in der Lebenswirklichkeit die Mutter die Hauptlast der Erziehungsverantwortung trägt. Etwas überspitzt könnte man formulieren, dass de facto alle Mütter alleinerziehende Elternteile sind. Der Frankfurter Kindschaftsrechtler Ludwig Salgo, der auch als Sachverständiger in einer Anhörung des Deutschen Bundestages präsent war, hat sich in einem Zwischenruf wie folgt geäußert:

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„Elterlicher Kooperationswille stellt die unverzichtbare sachliche Voraussetzung für die Belassung gemeinsamer elterlicher Sorge nach Scheidung dar („gemeinsam sorgen muss man wollen“). Gefordert ist eine reflektierte Entscheidung der Eltern, wozu qualifizierte Beratung entsprechend § 17 KJHG sehr hilfreich sein kann. Das gesellschaftlich wünschbare kann und soll ruhig den Eltern vor Augen geführt werden, eine fürsorgliche Bevormundung sollte aber unter allen Umständen vermieden werden. Der Wortlaut des Regierungsentwurfs lässt sogar – so fährt Salgo fort – die Fortführung gemeinsamer elterlicher Sorge gegen den erklärten Willen eines Elternteils zu; das ist völlig inakzeptabel. Angesichts der Pluralität der Wert- und Lebensauffassungen in einer offenen Gesellschaft zu Fragen von Ehe und Partnerschaft und wegen dadurch bedingter Ungleichzeitigkeiten in der Entwicklung empfiehlt sich auch ein differenziertes und pluralistisches Regelungsangebot mit gewissen Variationsmöglichkeiten und nichtein Regelungsgebot, von dem abzuweichen Eltern oder Elternteile, zumeist Frauen, zu „Störenfrieden“ diskreditiert. Angesichts des Familienalltags würden häufig, wenn nicht gar überwiegend, die Frauen es sein, die beim Regelfallmodell einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen müssten. Dieses Modell schiebt zumeist Frauen in eine Rolle hinein, die sie – tragen sie doch nach wie vor die Hauptverantwortung für die Kinder – nicht verdient haben.“ (Ludwig Salgo, Zur gemeinsamenelterlichen Sorge nach Scheidung als Regelfall – ein Zwischenruf, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1996, S. 449, 450). Im neuesten Heft der Zeitschrift „Sozialmagazin“, das sich unter dem Titel „Vaters Freuden und Mutters Pflichten“ mit den Folgen der Kindschaftsrechtsreform befasst, wird unter Verweis auf den ersten Zwischenbericht von Prof. Proksch festgestellt: „Nach wie vor ist es so, dass in 85 Prozent aller Fälle die Kinder ihren Aufenthalt bei der Mutter haben, auch bei gemeinsamer Sorge leben die Kinder zu 80 % bei den Müttern.“ Ein paar Seiten weiter ist zu lesen:“ Die Prokschen Untersuchungsergebnisse zeigen, dass das gemeinsame Sorgerecht erhebliche Schwierigkeiten für die Eltern mit sich bringt. Gerade von den Elternteilen, bei denen die Kinder leben, sind viele unzufrieden und wünschen sich mehr Unterstützung durch den familienfernen Elternteil. (Scheffler, Ist eine Reform notwendig ? Sozialmagazin Heft 6/2001S. 15 und 17). Es bleibt deshalb abzuwarten, ob die hohen Raten gemeinsamer elterlicher Sorge, die aufgrund des Regelungsmechanismus der Kindschaftsrechtsreform zu erwarten waren, Indikatoren für eine gemeinsame Verantwortung und ein gemeinsames Interesse beider Elternteile an der Fortführung der Elternschaft sind. Es gibt nicht wenige professionelle Scheidungsbegleiterinnen und Scheidungsbegleiter, die befürchten, dass der gesetzliche Regelungsmechanismus, der gewissermaßen zu einer Automatik der Fortführung der gemeinsamen Sorge führt, die Anforderungen der Eltern an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit unterschätzt. Gelingt es nämlich den Eltern nicht, Konflikte auf der Elternebene auch dort zu bearbeiten, sondern sie auf das Eltern-Kind-Verhältnis durchschlagen zu lassen, so wird die Ausgestaltung des Umgangs zum neuen Kriegsschauplatz des fortschwehlenden Elternstreits werden. Wir haben deshalb seinerzeit als SPD-Fraktion die Eltern zur Vorlage eines Sorgeplans im Scheidungsverfahren verpflichten wollen, um sie auf diese Art und Weise zu einer aktiven Gestaltung der nachehelichen elterlichen Sorge zu veranlassen. Im schon zitierten aktuellen Sozialmagazin heißt es dazu: “Der Vorschlag, den Wunsch von Eltern, die Sorge gemeinsam auszuüben, durch eine Sorgevereinbarung zu dokumentieren, ist in Anbetracht der vorliegenden Erfahrungen aktueller denn je“ (Sozialmagazina.a.O.S.17). Den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe kommt damit eine zentrale Bedeutung zur Förderung des Kindeswohls beim Umgangsstreit der Eltern zu. Sie werden dieser Aufgabe künftig nur gerecht werden können,

• wenn die Beratungsangebote räumlich gut erreichbar und fachlich kompetent ausgestaltet sind

• wenn alle Verfahrensbeteiligten die Eltern ermutigen und unterstützen, fortbestehende Partnerkonflikte hinten anzustellen und im Interesse des Kindeswohles, dem sie auch nach Trennung und Scheidung verpflichtet bleiben, Beratung in Anspruch zu nehmen um auf diese Weise selbst die Ausgestaltung des Umgangs zu regeln. Sicherlich ist sich der Gesetzgeber auch der Tatsache bewusst, dass es nicht in allen Fällen gelingt, die Elternteile zur Einsicht und zur Bereitschaft zu bringen, über ihre Haltung nachzudenken und Beratung in

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Anspruch zu nehmen, so dass auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Konfliktregelung in keinem Fall verzichtet werden kann. Deshalb sieht § 1684 BGB auch nach der Reform die Möglichkeit vor, das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen. Dem Familiengericht stehen mehrere Möglichkeiten zur Auswahl, das Umgangsrecht einzuschränken. Eine der Entscheidungsalternativen ist, die Ausübung des Umgangs nur in Anwesenheit einer dritten Person zu gestatten. Diese Alternative, die als begleiteter oder beschützter Umgang bezeichnet wird, hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich in § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB geregelt. Dabei darf aber nichtvergessen werden, dass Gerichte schon vor der Kindschaftsrechtsreform im Einzelfall einen begleiteten Umgang angeordnet haben. Vor allem aber enthält § 18 SGB VIII bereits seit seinem Inkrafttreten am01.01.1991 die Verpflichtung für die Jugendhilfe, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen zu vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung zu leisten. Ohne Frage hat der begleitete bzw. beschützte Umgang durch die Kindschaftsrechtsreform wesentlich an Bedeutung gewonnen. Dies belegen nicht nur die Diskussionen zur Umsetzung dieser Vorschriften in den Fachgremien der Jugendhilfe, sondern auch die Versuche, Empfehlungen zu Standards für die Praxis zu entwickeln. Der betreute bzw. begleitete Umgang ist eine Herausforderung an die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Justiz, zwischen Familienrichter und Jugendamt und/oder dem im Einzelfall beteiligten freien Träger. Wegen des hohen Konfliktniveaus wird in der Regel eine fachlich qualifizierte Person den Umgang begleiten müssen. Von daher kommen insbesondere Fachkräfte des Jugendamts bzw. freier Träger für die Begleitung in Betracht. Dies bedeutet, dass eine gerichtliche Anordnung eines begleitenden Umgangs ins Leere geht, wenn sie nicht im Konsens mit dem am Verfahren beteiligten Jugendamt getroffen wird. Richter und Jugendhilfe sind – wenn man so will – zur Zusammenarbeit im Interesse des Kindeswohls verdammt. Dies bedeutet einerseits, dass das Gericht frühzeitig das Jugendamt beteiligen und dessen fachlichen Rat einholen muss. Dies bedeutet aber auch andererseits, dass das Jugendamt die Verpflichtung hat, zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass der begleitete Umgang auch tatsächlich praktiziert werden kann. Damit kommen wir zu einem sensiblen Punkt bei der Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele der Kindschaftsrechtsreform. Deren Konzeption, die Kindeswohlverwirklichung stärker der Elternverantwortung zu überlassen, diese aber durch Beratungsangebote zu flankieren, kann nur dann realisiert werden, wenn Jugendämter und Freie Träger mit ihren Diensten für diese Aufgabe auch gerüstet sind. Die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der Jugendämter und als Institutionen, die die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots zu tragen haben, sind aufgerufen, insbesondere die Beratungsdienste zu qualifizieren und bedarfsgerecht auszubauen. Denn neues Recht trifft auf alte Anwender, was bedeutet, die Fortbildung aller beteiligten Fachkräfte ist geboten, damit sie den neuen Anforderungsprofilen gerecht werden können. Nur so wird es gelingen, dass die neue Kindschaftsrechtsreform die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen kann. Der Bund leistet über die Gesetzgebung hinaus seinen Beitrag zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe durch die Initiierung und Finanzierung von Fachtagungen, Symposien und Modellprojekten. Zu diesen Modellprojekten gehört - neben der mehrfach erwähnten Evaluationsstudie von Prof. Proksch -die Entwicklung von Interventionsansätzen im Scheidungsgeschehen – beaufsichtigter und begleiteter Umgang –. Mit der Differenzierung zwischen „begleiteten“ und „beaufsichtigten“ Umgang wird auf Literatur und Erfahrungen der Praxis zurückgegriffen. So haben Sie, Herr Professor Fthenakis, bereits imJahre 1996 zwischen begleiteten und beaufsichtigten Kontakten differenziert. Begleitete Kontakte sindnur dann sinnvoll, wenn sie als Teil einer Interventionsstrategie zur Wiederherstellung der Eltern-Kind-Beziehung stattfinden.

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Beaufsichtigte Kontakte sind in Fällen nötig, in denen das Kind diese Kontakte wünscht und von ihnen profitieren kann, aber eine für das Kind vorliegende potentielle Gefahr ausgeschlossen werden muss. Auch diese Begegnungen sind in eine Intervention einzubetten. Die Entwicklung qualitativer Standards steht jedoch in Deutschland erst am Anfang. Mit dem Projektsoll diese Lücke geschlossen werden. Dabei bietet es sich an auf Diskussionen und Erfahrungen in anderen Ländern zurückzugreifen. So sind in der internationalen Literatur seit Mitte der 90er Jahre die ersten evaluierten Programme veröffentlicht worden. Ich freue mich, dass nicht zuletzt auf der Grundlage der international verfügbaren Standards ein erster Entwurf fertiggestellt werden konnte, der Standards für die Praxis in Deutschland enthält. Die Fachtagung heute und morgen gibt allen noch einmal die Gelegenheit, Einblick in die Diskussion und die Entwicklung in Ländern zu erhalten, die sich dieser Thematik bereits seit längerer Zeit angenommen haben. Ich hoffe und wünsche, dass es uns mit diesem Projekt gelingt, die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe in einem entscheidenden Aspekt weiter zu qualifizieren und damit gleichzeitig die Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendhilfe zu verbessern – vor allem aber, dass damit ein wichtiger Beitrag dazugeleistet wird, um Kindern und umgangsberechtigten Elternteilen trotz vorhandener Belastungen und Risiken einen kindeswohlgerechten Umgang zu ermöglichen. Ich wünsche Ihnen allen eine interessante Tagung und hoffe, dass sie wichtige Impulse für die weitere fachliche Diskussion in Deutschland und das Modellprojekt liefert.

www.ifp-bayern.de/cms/BU_Niehuis.pdf

 

 

http://www.google.de/search?q=cache:vreCpYcMEGcJ:www.ifp-bayern.de/cms/BU_Niehuis.pdf+gemeinsame+elterliche+sorge+ein+zwischenruf&hl=de&lr=lang_de

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Wenn eine Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem Vortrag den Frankfurter Juristen Ludwig Salgo zitiert, weiß jeder einschlägig Informierte , dass es wieder einmal um Mütterinteressen geht. Doch wie sollte das auch anders sein, kommt sie doch aus einem Bundesministerium dass sich ausgewiesener Maßen nicht für Männer zuständig fühlt.

Die Argumentation von Niehuis:

"... Der Wortlaut des Regierungsentwurfs lässt sogar – so fährt Salgo fort – die Fortführung gemeinsamer elterlicher Sorge gegen den erklärten Willen eines Elternteils zu; das ist völlig inakzeptabel. Angesichts der Pluralität der Wert- und Lebensauffassungen in einer offenen Gesellschaft zu Fragen von Ehe und Partnerschaft und wegen dadurch bedingter Ungleichzeitigkeiten in der Entwicklung empfiehlt sich auch ein differenziertes und pluralistisches Regelungsangebot mit gewissen Variationsmöglichkeiten und nichtein Regelungsgebot, von dem abzuweichen Eltern oder Elternteile, zumeist Frauen, zu „Störenfrieden“ diskreditiert. Angesichts des Familienalltags würden häufig, wenn nicht gar überwiegend, die Frauen es sein, die beim Regelfallmodell einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen müssten. Dieses Modell schiebt zumeist Frauen in eine Rolle hinein, die sie – tragen sie doch nach wie vor die Hauptverantwortung für die Kinder – nicht verdient haben.“ (Ludwig Salgo, Zur gemeinsamenelterlichen Sorge nach Scheidung als Regelfall – ein Zwischenruf, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1996, S. 449, 450). Im neuesten Heft der Zeitschrift „Sozialmagazin“, das sich unter dem Titel „Vaters Freuden und Mutters Pflichten“ mit den Folgen der Kindschaftsrechtsreform befasst, wird unter Verweis auf den ersten Zwischenbericht von Prof. Proksch festgestellt: „Nach wie vor ist es so, dass in 85 Prozent aller Fälle die Kinder ihren Aufenthalt bei der Mutter haben, auch bei gemeinsamer Sorge leben die Kinder zu 80 % bei den Müttern.“ Ein paar Seiten weiter ist zu lesen:“ Die Prokschen Untersuchungsergebnisse zeigen, dass das gemeinsame Sorgerecht erhebliche Schwierigkeiten für die Eltern mit sich bringt. Gerade von den Elternteilen, bei denen die Kinder leben, sind viele unzufrieden und wünschen sich mehr Unterstützung durch den familienfernen Elternteil. (Scheffler, Ist eine Reform notwendig ? Sozialmagazin Heft 6/2001S. 15 und 17). Es bleibt deshalb abzuwarten, ob die hohen Raten gemeinsamer elterlicher Sorge, die aufgrund des Regelungsmechanismus der Kindschaftsrechtsreform zu erwarten waren, Indikatoren für eine gemeinsame Verantwortung und ein gemeinsames Interesse beider Elternteile an der Fortführung der Elternschaft sind. Es gibt nicht wenige professionelle Scheidungsbegleiterinnen und Scheidungsbegleiter, die befürchten, dass der gesetzliche Regelungsmechanismus, der gewissermaßen zu einer Automatik der Fortführung der gemeinsamen Sorge führt, die Anforderungen der Eltern an Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit unterschätzt. ..."

 

zeigt, dass sich Niehuis hinter Salgo und einer Frau Scheffler versteckt und so stellt sich die Frage, wer im Bundesfrauenministerium eigentlich die Politik macht, Herr Salgo, eine Frau Scheffler, die im "Sozialmagazin" veröffentlicht oder die zuständige Staatssekretärin Niehuis?

Man kann nur hoffen, dass der Applaus im Institut Professor Fthenakis ein reiner Höflichkeitsapplaus war, den man halt zu liefern bereit ist, um im Gegenzug an ministerielle Finanzen heranzukommen. 

 

So lange Frau Niehuis im sogenannten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.in Amt und Würden ist, sieht es für die Väter in Deutschland sicher nicht so gut aus. Aber nichts ist von Dauer und wir wünschen Frau Niehuis von ganzen Herzen den Ruhestand oder falls sie das betreffende Alter noch nicht erreicht hat eine Umversetzung in das Bundesamt für Reaktorsicherheit, Abteilung Störfälle.

 

 

 


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