Ehegattenunterhalt
DER SPIEGEL 3/2008 - 14. Januar 2008
SCHEIDUNGEN
Kein Cent mehr für die Ex
Von Barbara Schmid
Eine Prozesswelle rollt auf die Familiengerichte zu. Das neue Unterhaltsrecht gilt auch für seit Jahren geschiedene Paare. Viele Männer wollen sich nun ihrer alten Verpflichtungen entledigen.
Es war eine Traumhochzeit mit 130 Gästen in der Kirche, mit weißem Brautkleid und langem Schleier. Sie haben sich Liebe und Treue geschworen - "bis dass der Tod uns scheidet".
AP
Bundesverfassungsgericht: Gleicher Unterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder
Dass es einmal anders kommen würde, war für Kerstin Schuster* damals im April 1991 unvorstellbar. Für ihren Traummann, einen angehenden Mediziner, hatte die damals 24-jährige Münchnerin ihr Studium aufgegeben und einen Bankjob angenommen. Sie bekamen zwei Söhne, waren aktiv in der Kirche und im Skiclub.
Bis ihr Mann, heute Oberarzt der Neurologie an einem oberbayerischen Krankenhaus, mit einer 13 Jahre jüngeren Krankenschwester anbandelte. Inzwischen hat er zwei weitere Kinder, und das Traumpaar von einst streitet nur noch ums Finanzielle.
Im Dezember 2007 hatte ein Gericht entschieden, dass er neben dem Geld für die Söhne auch seiner Frau einen Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 750 Euro zahlen muss; rückwirkend ab April 2006. Als Ausgleich zwischen seinem Gehalt als Oberarzt und ihrem Einkommen als Bankangestellte in Teilzeit. Vor ein paar Wochen kündigte ihr der Noch-Gatte jedoch süffisant an, dass sie keinen Cent mehr von ihm zu erwarten hätte - ab Januar gelte schließlich das neue Unterhaltsrecht. Ansprüche vieler Ex-Frauen werden darin drastisch einschränkt.
Das tückische am reformierten Paragrafenwerk: Es regelt nicht nur die neuen Scheidungsfälle, es gilt auch für längst geschiedene Paare. Auf die Familiengerichte rollt eine gewaltige Prozesswelle zu. Viele tausend Altfälle müssen neu verhandelt werden, wenn vor allem Männer auf Abänderung ihrer Unterhaltsverpflichtung klagen, weil sie nicht mehr zahlen wollen.
Erst vor zwei Wochen ist das Gesetz in Kraft getreten, doch auf dem Schreibtisch der Mainzer Familienanwältin Alice Vollmari türmen sich schon zwei Dutzend solcher Fälle. Freud und Leid liegen da zwischen bunten Aktendeckeln eng beieinander. Seit 24 Jahren kümmert sich die Juristin um den Scheidungsärger ihrer Mandanten, vertritt Männer wie Frauen. Aber so einen Run auf die Gerichte hat sie noch nicht erlebt.
Vor ihr sitzt ein strahlender Mandant und rührt glücklich ein Tütchen Zucker in seinen Espresso. Für Männer wie Peter G. ist die Gesetzesänderung ideal. Der 52jährige Jurist aus Mainz ist in zweiter Ehe verheiratet und hat mit seiner ersten Frau drei Kinder, mit der zweiten eine Tochter.
Solche Zweitfamilien sollen nach der Reform nicht mehr benachteiligt werden. Für Justizministerin Brigitte Zypries ein "wichtiger Schritt zu einer modernen Familienpolitik", die den gesellschaftlichen Wandel widerspiegelt - mit Patchworkfamilien und Lebensgemeinschaften. Rund 40 Prozent aller Ehen werden geschieden, fast jedes dritte Kind kommt nicht ehelich zur Welt. Darum haben jetzt alle Kinder, ehelich oder nicht, den gleichen Unterhaltsanspruch. Das hat das Bundesverfassungsgericht angemahnt. Das Kindeswohl steht an erster Stelle, und von den Frauen wird erwartet, dass sie nach einer Trennung schneller wieder Geld verdienen - frühestens, wenn das Kind drei Jahre alt ist.
Darauf setzt nun auch Peter G., Vollmaris Klient. Seit 14 Jahren zahlt der Jurist für seine geschiedene Frau mehrere tausend Euro im Monat. Die Architektin hat das Haus behalten, für ein paar Jahre ist sie mit den Kindern nach Mallorca ausgewandert, jetzt lebt sie in der Nähe von Köln.
"Sie hat sich mit Bachblütentherapie und Yoga die Zeit vertrieben", schildert ihr Ex-Mann bitter. In ihrem Beruf hat sie seit der Geburt des ersten Kindes 1985 nie mehr gearbeitet. Bis auf einen 400-Euro-Aushilfsjob in einem Hotel sieht sich seine geschiedene Frau außerstande, etwas zum eigenen Lebensunterhalt beizutragen.
Seine zweite Frau hat ihre Berufstätigkeit hingegen nur kurz unterbrochen, als vor zehn Jahren ihre gemeinsame Tochter geboren wurde. "Wir könnten unseren Lebensstandard nicht halten, wenn meine Frau nicht berufstätig wäre", erklärt der Jurist.
Und das hat Folgen. Immer wieder frage die Tochter, warum Mama so oft nicht zu Hause sei. Peter G. hält es für hochgradig ungerecht, wenn die erste Frau mit erwachsenen Kindern gar nicht arbeiten müsse und die zweite Frau vor lauter Arbeit zu wenig Zeit für ihr kleines Mädchen habe.
Noch Anfang 2007 entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass G. "ohne zeitliche Befristung" seiner ersten Frau weiter Unterhalt zahlen müsse. Da gab es noch das alte Recht. Seit dem 1. Januar 2008 gilt die Reform, weshalb der Mann jetzt erneut klagen will.
Das neue Gesetz beseitigt für Anwältin Vollmari eine "totale Ungerechtigkeit in der Rechtsprechung, die die erste Ehefrau bisher absolut bevorzugt hat". Sie sehe aber auch die Gefahr, dass die Unterhaltspflicht der Ex-Männer jetzt an die Sozialämter abgeschoben werde, zu Lasten aller Steuerzahler. Das gelte für viele sogenannte Altfälle, die auf eine lebenslange Alimentation vertraut haben, aber auch für viele junge Frauen. Knapp 40 Prozent aller Mütter mit minderjährigen Kindern sind heute nicht berufstätig, nur jede fünfte hat einen Vollzeitjob, viele arbeiten Teilzeit oder haben geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit wenig Einkommen.
"Wir sind vom einen Extrem ins andere gefallen. Lange wurde die Erstfrau begünstigt, jetzt bekommt sie teilweise gar kein Geld mehr", kritisiert die Münchner Anwältin Renate Maltry, Vizepräsidentin des Deutschen Juristinnenbundes. Vergeblich habe ihr Verband während des Gesetzgebungsverfahrens Übergangsfristen für Altfälle gefordert. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sei es zu keiner besseren Regelung gekommen. Rechtssicherheit erwarten die Juristinnen in frühestens zwei Jahren, wenn die ersten Abänderungsprozesse in zweiter Instanz entschieden worden sind. Denn die Reform lässt vieles offen: Gleich zwölfmal findet sich im neuen Unterhaltsrecht der Ausdruck "billig" und "unbillig" - damit ist gemeint, ob etwas zumutbar ist oder nicht. Vollmari sieht darin ein "hohes Potential für Streitigkeiten".
Was ist etwa mit getroffenen Vereinbarungen, auf die sich ehemalige Paare bei ihrer Scheidung geeinigt haben? Das Gesetz lässt die Neuregelung auch hier zu. Betroffen ist eine Klientin von Vollmari, Hilde Stoldt*. Sie und ihr früherer Mann hatten sich für eine altmodische Hausfrauen-Ehe entschieden: Er machte als Beamter in einer hessischen Behörde Karriere, sie kümmerte sich um die Erziehung der beiden Kinder und schaffte für alle ein gemütliches Zuhause.
Vor fünf Jahren zerbrach die Idylle an einer jüngeren Frau, die beiden damals 50-Jährigen trennten sich so anständig es ging: Ein Scheidungsfolgenvertrag sicherte Hilde Stoldt den monatlichen Unterhalt zu, 1500 Euro bis zur Rente.
Heute ist sie 55 Jahre alt und fürchtet den Absturz auf Hartz-IV-Niveau. Denn ihr inzwischen wieder verheirateter früherer Mann hat es sich anders überlegt und klagt auf Streichung des Unterhalts. "Der Gesetzgeber kann nicht gewollt haben, dass diese Frau zum Sozialfall wird", sagt Vollmari und rechnet sich Chancen aus, den Unterhalt für ihre Mandantin auch in Zukunft zu sichern, schließlich gebe es so etwas wie Vertrauensschutz.
Dramatische Verlierer des neuen Rechts können auch Geschiedene werden, die nun eine Ganztagsstelle annehmen müssen, um für sich selbst zu sorgen - für die der Arbeitsmarkt aber nichts zu bieten hat. Ursula M., 51, ist so ein Fall: Die gelernte Apothekerin hatte, als ihre beiden Kinder klein waren, gar nicht gearbeitet, später nur in Teilzeit. Die Apotheke, in der sie heute beschäftigt ist, kann ihr lediglich eine Halbtagsstelle bieten; anderen Arbeitgebern ist die Frau zu alt.
Ihr Ex-Mann könnte es sich durchaus leisten, sie neben der neuen Frau zu unterhalten. Er verdient als Investmentbanker rund 200.000 Euro im Jahr. Den bisherigen Unterhalt von 3500 Euro will er jedoch nicht mehr bezahlen und hat eine Abänderungsklage eingereicht. "Wir waren 22 Jahre verheiratet", erzählt die Apothekerin, "ich habe unsere Kinder aufgezogen und mich darauf verlassen, dass ich versorgt bin bis zum Renteneintritt."
Die Münchnerin Schuster, die für ihren Traummann das Studium aufgab, ärgert sich über die politische Kurzsichtigkeit der Reform. Wenn sich die Väter aus dem Staub machen, würde den Frauen in der Regel die Verantwortung für die Kinder aufgebürdet - und jetzt müssten sie auch noch das größere finanzielle Risiko tragen.
Auf die Karriere würde Kerstin Schuster heute nicht mehr verzichten. Jungen Frauen rät sie, berufliche Auszeiten für die Kindererziehung nur zu akzeptieren, wenn der Partner dafür im Fall einer Trennung vertraglich einen Ausgleich zusichert.
In der Zukunft lässt sich so etwas nur noch mit umfangreichen Eheverträgen regeln, glaubt Vollmari. "Früher wurden solche Verträge abgeschlossen, um Ansprüche auszuschließen. Jetzt sind sie nötig, damit Frauen, die Kinder erziehen, nicht zum Sozialfall werden." Sie hat ihre Zweifel, ob die Reform, die eigentlich dem Kindeswohl dienen soll, wirklich kinderfreundlich ist.
* Namen geändert.
URL: http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,528227,00.html
Kommentar Väternotruf:
Die Unterstellung, die Steuerzahler/innen müssten nun für den Unterhalt der Ex-Gattinnen aufkommen, ist vermutlich völliger Blödsinn, denn gut verdienende Unterhaltspflichtige, die durch die Reform entlastet werden, zahlen zum einen dann häufig mehr Geld für ihre Kinder und zum anderen sind sie selbst in nicht unerheblichen Maße Steuerzahler/innen.
Zum anderen aber war es so, dass Unterhaltspflichtige bisher kaum eine Motivation hatten, ihr hohes Einkommen auch nach einer Scheidung beizubehalten. Viele Tausende Unterhaltspflichtige sind selber durch die finanzielle Plünderung ihres Einkommens und die damit verbundenen massiven psychischen Belastungen zum Sozialfall geworden. Das könnte sich nun Gott sei dank ein wenig ändern. Und den holden Ex-Gattinnen kann es auch nicht schaden, wenn sie sich wie im Märchen vom König Drosselbart, endlich mal um eine Erwerbsarbeit kümmern, statt wie früher als Schmarotzerin am Königshof zu leben.
Scheidungsrecht
Grenze für gierige Geschiedene
Um den Ex-Partner zur Kasse zu bitten, ist im Rosenkrieg oft jedes Mittel recht. Eine Privatinsolvenz geht jedoch zu weit.
Von FOCUS-Online-Korrespondentin Catrin Gesellensetter
Geschiedene oder getrennt Lebende können von ihrem Ex-Partner nicht verlangen, dass dieser Privatinsolvenz anmeldet, um ihnen Unterhalt zahlen zu können. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Zwar sei eine Verbraucherinsolvenz grundsätzlich geeignet, laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Eine derart drastische Maßnahme könne vom Unterhaltsschuldner aber nur verlangt werden, wenn es um ein höherrangiges Rechtsgut gehe (Az. XII ZR 23/06).
Für Kinder müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden
„Mit dieser Entscheidung hat das Gericht eindeutig klargemacht, dass Zahlungen an den Ex-Partner nicht dasselbe Gewicht haben wie der Unterhalt für ein minderjähriges Kind“, erläutert Andrea Peyerl, Fachanwältin für Familienrecht aus Kronberg bei Frankfurt. Als es vor einiger Zeit um die Pflichten des Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern ging, hatte der BGH genau entgegengesetzt entschieden. Er verlangte, dass ein Vater notfalls auch Privatinsolvenz anmelden müsse, um den Ansprüchen des Kindes Vorrang vor den Forderungen anderer Gläubiger zu verschaffen (Az. BGH XII ZR 114/03).
Ex-Partner können selbst arbeiten
Die seither umstrittene Frage, ob diese Rechtsprechung auf den Ehegattenunterhalt übertragbar ist, hat der Zwölfte Zivilsenat nun verneint. Im Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander habe die verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang vor den Interessen des ehemaligen Partners. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nicht mit demselben Gewicht ausgestattet wie den minderjähriger Kinder, da diese, anders als Erwachsene regelmäßig nicht in der Lage seien, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, so die Richter.
Für Familienrechtlerin Peyerl ist dieses Urteil auch ein Vorgriff auf die kommende Neuerung des Unterhaltsrechts: „Wenn zum 1. Januar 2008 die Unterhaltsreform in Kraft tritt, werden sich viele Frauen mit deutlich weniger Geld von ihrem Ex-Partner zufriedengeben müssen“, so die Anwältin. Dies gelte nicht nur für Konstellationen, in denen das Geld, wie in der vorliegenden Entscheidung, recht knapp sei. Auch in Fällen, in denen das Paar einen sehr hohen Lebensstandard genossen hat, dürfte die Reform erhebliche Wirkung zeigen. Peyerl: „Der Anspruch ‚einmal Chefarzt-Gattin – immer Chefarzt-Gattin’ ist dann nicht mehr zu halten.“
13.12.07, 15:26
http://www.focus.de/finanzen/recht/scheidungsrecht_aid_229226.html
Kommentar:
Hallo, ihr alle,
Der focus-Titel bringt die Sache auf den Punkt: „gierige Geschiedene“!!!
Aber machen wir uns nichts vor; mit dieser sog. Unterhaltsrechtsreform wird im wesentlichen nur Kosmetik betrieben, und allenfalls eine sehr weite Grenze gezogen. Richtig und gerecht wäre aber – wie es im Übrigen in Frankreich seit Jahren geltendes Recht ist (und in anderen Längern ebenso) – wenn mit der Trennung, spätestens jedoch mit der Scheidung keiner mehr Unterhaltsansprüche gegen den Ex-Partner hat.
Will man diesen Anspruch jedoch beibehalten, wie die ach so bequemen Fundamentalfeministinnen (da Leben auf ander Leut’s Kosten ja so schön ist!) und auch unsere lieben PolitikerInnen es wollen, so müssen sie diesen Anspruch auch konsequent zu Ende denken.
Man kann juristisch durchaus eine nacheheliche Barunterhaltspflicht für den Ex-Partner begründen, dann aber bitte schön auch unter den richtigen Rahmenbedingungen. Der nacheheliche Unterhalt wird in Deutschland juristisch damit begründet, daß sie eine aus der ehelichen Beistandspflicht über die Trennung und Scheidung nachwirkende Pflicht sei, insbesondere weil der Ehefrau ja im Rahmen der ehelichen Aufteilung der Erwerbs- und Haushaltsarbeit nicht zuzumuten sei nun selbst arbeiten zu gehen. Unterstellt man dies einmal als tragfähiges Argument, so muß man konsequent dazu kommen, daß es dann dem Mann weder zuzumuten ist, seinen Haushalt, die täglichen Einkäufe und Essenzubereitung nach Trennung/Scheidung selbst zu machen, sondern dies weiterhin von der Ex-Frau – als Nachwirkung der Aufteilung von Erwerbs- und Hausarbeit in der Ehe – zu tun ist, sie also die Tätigkeit als Haushälterin schuldet. Und wenn sie das denn nicht mehr machen will, ist sie Schadensersatzpflichtig für die Lohnkosten einer ersatzweise beschäftigten Haushälterin gem. § 280 I BGB iVm dem familienrechtlichen Schuldverhältnis der nachehelichen Solidarität. Es würde mir großen spaß machen, in dieser Weise einmal Unterhaltsforderungen einer ach so giereigen Ex vor Gericht zu begegnen. Vielleicht kommt da ja auch mal ein Familienrichter ins Nachdenken (juristisch sauber begründen kann ich das.)
Weiterhin kann sich überlegen, ob zumindest für den Zeitraum der Trennung die Ex – wegen der noch bestehenden ehelichen Pflichten – nicht auch Schadensersatzpflichtig für den wöchentlichen Besuch einer Prostituierten ist. Denn schließlich besteht ja, solange die Ehe besteht, die Pflicht zur Vollziehung der Ehe (zumindest in Deutschland und nach dem BGB).
Würde dieses also im Rahmen einer Widerklage in Unterhaltsverfahren von Männern flächendeckend eingeklagt, würde es sich so manche gierige Ex (vgl. focus) wohl überlegen, ob sie ihre Geldforderungen weiter verfolgt.
Gruß
Manfred Herrmann
14.12.2007
"Festlegung der Geschlechterrollen durch Unterhaltspflichten.
- Die Hausmann-Rechtsprechung im Lichte soziologischer Untersuchungen - "
Prof. Dr. Christina Eberl-Borges
in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 19, 2004, S. 1521-1526
(22.09.2004 )
Weniger Unterhalt für Geschiedene
Von Jost Müller-Neuhof, Bonn
Geschiedene Ehegatten, die keine Kinder zu versorgen haben, sollen weniger Unterhaltsansprüche gegen ihre Ex-Partner erhalten. Eine entsprechende Reform des Unterhaltsrechts noch in dieser Legislaturperiode kündigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) zum Auftakt des 65. Deutschen Juristentags am Dienstag in Bonn an. „Die heutige Privilegierung der ersten Ehefrau – unabhängig davon, ob sie Kinder zu versorgen hat – ist nicht mehr zeitgemäß“, sagte Zypries. Die Gerichte sollten deshalb künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Dies werde vor allem Zweitfamilien mit Kindern zugute kommen, die häufig mit hohen Unterhaltszahlungen an den ersten Ehegatten belastet seien.
Zypries betonte, die Änderungen würden überschaubar, aber „praktisch bedeutsam“ sein. Im Vordergrund stehe das Kindeswohl vor dem Hintergrund „geänderter gesellschaftlicher Verhältnisse“. Nach den Vorstellungen des Ministeriums soll auch die Rangfolge von Unterhaltsansprüchen in jenen Fällen neu geregelt werden, in denen das verfügabe Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreiche. Derzeit muss sich das Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. „Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben“, sagte Zypries. Sie verwies auf die „erschreckende Zahl“ von über einer Million sozialhilfebedürftiger Kinder. Über die Hälfte dieser Kinder lebten bei allein erziehenden Müttern. Sowohl die erste als auch die zweite Ehefrau, die Kinder zu betreuen hätten, aber auch die nicht verheiratete Mutter würden künftig gleich behandelt – „weil sie in der gleichen Situation sind“, so Zypries.
...
"WENN FRAUEN FÜR IHRE PARTNER BÜSSEN..."
oder: Wieso es ein Skandal sein soll, dass auch Frauen dem Solidarprinzip unterliegen
"Rot-Grün: Frauen sollen für ihre Partner büßen," titelte die "taz" am 14. Mai 2003:
http://www.taz.de/pt/2003/05/14/a0090.nf/text
Wären wir naiv, würden wir entsetzt fragen: warum denn Frauen? Gibt es hier etwa ein Gesetz im Jahre 2003, in dem es sich die Bundesregierung leistet, Frauen zu benachteiligen?
Gemach, ihr Lieben! Mitnichten! Aber weil - übrigens auch bisher schon - Arbeitslosen- und Sozialhilfe im Gegensatz zum Arbeitslosengeld nur bei einer nachgewiesenen Bedüftigkeit gezahlt werden, passiert es ehedem doppelt verdienenden Ehegatten, dass sie im Falle der plötzlichen Erwerbslosigkeit des Partners füreinander einstehen und den Anderen mitversorgen müssen. So wie man's irgendwann in einem unbesonnenen Moment mal (ehe)vertraglich vereinbart oder sogar vor einem Altar geschworen hat.
Wenn also ein leidlich verdienender Gatte mit im Spiel ist, bekommt man spätestens nach der geplanten Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe in der Regel nach zwölf Monaten Arbeitslosengeld keine Sozialleistung mehr - was dem Sozialhilfeprinzip der existenziellen Bedürftigkeit entspricht: Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit erhalten die, die sie benötigen; wer sie nicht benötigt, kriegt auch keine Sozialhilfe. Basta! Hier aber wittert Barbara Dribbusch fieses Machotum. Was Frauen deswegen häufiger trifft, weil ihr Arbeitsverhalten allgemein etwas, ähem, reduziert ist, wird von ihr dargestellt als Maßnahme, die sich gegen Frauen als solche richtet. Das ist zwar für eine Feministin nicht ungewöhnlich, aber deswegen nicht weniger dumm.
"Auch wenn der Ehemann ein eher geringes Vollzeiteinkommen nach Hause bringt, hat seine erwerbslose Frau, wenn erst mal der Bezug des Arbeitslosengeldes abgelaufen ist, keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II oder Jobförderung." - Nun haben wir gerade erst in unserem RoteMännerInfo 49 die Entwicklung der Arbeitslosenstatistik zu Lasten der Männer registriert. Zahlen, die die Arbeits- und Sozialexpertin der "taz" auch kennen sollte, und nach denen sie wissen sollte, dass es keineswegs immer nur die Frauen trifft. Die sie aber nicht davon abhalten, weiterhin ihresgleichen als die armen gebeutelten Opfer eines derangierten Arbeitsmarktes zu verkaufen. ...
Richtig ist natürlich: Arbeitslosigkeit ist in der Regel kein wirklich schönes Schicksal. Wer es erlebt hat, weiß das. Dabei geht es keineswegs nur um die finanzielle Komponente. Aber weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe sind ursprünglich dazu da gewesen, dieses Schicksal "schöner" zu machen, sondern immer nur, um darüber hinweg zu helfen. In Dribbuschs Logik ist es aber eine wahre Schande, dass dies auch für Frauen gelten soll!
"Hunderttausende von Frauen könnten aus dem Leistungsbezug fallen. Der Grund: Das Einkommen der Lebenspartner soll künftig stärker angerechnet werden."
Entsprechend der Überschrift sind diese Lebenspartner immer nur die Männer - was übrigens vor allem in den neuen Ländern an der Realität des Arbeits(losen)markts völlig vorbei geht! Bei Frau Dribbusch wird nicht nur die Sozialschmarotzer-Mentalität des unterhaltsberechtigten Weibchens nach Kräften gepflegt, sondern auch die krude Auffassung, dass die Allgemeinheit (vulgo: der Staat) sie nicht nur unbefristet, sondern auch ungeachtet der Leistungsfähigkeit zu alimentieren habe. In dieser Logik ist der Sozialstaat nicht zur Absicherung besonderer krisenhafter Lebenslagen da, sondern er soll das erworbene Vermögen schützen, nicht zuletzt das häufig zum "Häuschen" verniedlichte Immobilienvermögen.
Dass das Einkommen und Vermögen des Partners in einer Ehe angerechnet wird, so wie es nach einer Scheidung auch der arbeitsunwilligen Gattin zugute kommt, bevor die Sozialhilfe rettend eingreift, versteht sich von selbst.
Eigentlich! Die Logik ist nämlich genau dieselbe wie beim Ehegattenunterhalt. Was während des Fortbestehens der Ehe ja nicht zuletzt auch angesichts der steuerlichen Privilegierung seinen tieferen Sinn hat!
Mit anderen Worten: Wie kann denn eine Frau, deren Ehemann ihr Unterhalt über die Ehe hinaus schuldet, ernsthaft davon ausgehen, dass sie ungeachtet dieses Unterhalts Anspruch auf Sozialleistungen hat??? Frau Dribbusch kann das.
Komisch ist auch, dass in der Regel die Männer auch nach dem Verlust des ehelichen Steuerprivilegs qua Scheidung bis zum Abwinken - oder Ableben - zahlen müssen. Dabei bleibt ihnen, auch wenn sie arbeiten, meistens nicht mehr als der das Existenzminimum schützende Selbstbehalt von derzeit 840 Euro. Aber für unsere "taz"-Barbarella ist es offenkundig ein himmelweiter Unterschied, ob nun ein Mann oder eine Frau vom rechnerischen Existenzminimum leben muss. Im Fall von Frauen, so findet sie offenbar, könnte der Sozialstaat doch ruhig
mal ein wenig großzügiger sein. Man muss sich diese Überschrift ja mal auf der Zunge zergehen lassen: "Frauen müssen für ihre Partner büßen." Jetzt haben diese armen "Partner" also nur noch die Wahl zwischen zwei Beschuldigungen:
Sind sie selbst arbeitslos, versagen sie bei der Versorgung ihrer Familie; verdienen sie aber Geld, bekommt Madame wegen ihnen keine Arbeitslosenhilfe mehr.
Eigentlich funktioniert ein Sozialstaat nur so: Wer genug hat (auch wenn das nicht viel ist), kann keine Sozialhilfe beanspruchen. Aber nicht mit Frau Dribbusch!
Doch Rettung ist in Sicht: "Um zu verhindern, dass Ehefrauen abgehängt werden, müsse man daher bei der Anrechnung für langjährig erwerbstätige Frauen höhere Freibeträge festlegen, schlägt der sozialpolitische Sprecher der Grünen im Bundestag, Markus Kurth, vor." Darauf sind wir jetzt aber wirklich gespannt, ob diese Anrechnung dann tatsächlich nur für Frauen Gültigkeit haben soll.
Nicht dass wir uns das im Quotenwunderland nicht vorstellen können!
So lesen wir wenige Tage später: "'Es kann doch nicht sein, dass Frauen, die 20 Jahre lang eingezahlt haben, überhaupt keine Leistungen beziehen können, wenn sie arbeitslos werden', meint die frauenpolitische Sprecherin der Grünen im Bundestag, Irmingard Schewe-Gerigk."
http://www.taz.de/pt/2003/05/24/a0048.nf/text
Ein Jahr lang Arbeitslosenhilfe bedeutet für diese grüne D... als "überhaupt keine Leistungen". Gibt es für solche politischen Knallchargen eigentlich noch Grenzen ihrer Rabulistik?
Frau Dribbusch lässt sich die Gelegenheit natürlich nicht entgehen, mal wieder den weiblichen Opferstatus zu polieren und die ubiquitäre Missachtung der Frauen zu brandmarken: http://www.taz.de/pt/2003/05/14/a0155.nf/text
Benachteiligung von Frauen klinge (!) nach Frustfeminismus (sic!) und sei "unsexy".
Aber, liebe Frau Dribbusch, genau das stimmt doch auch.
Alexander Bark 26.5.03
Informationspflicht des Unterhaltsberechtigten
Der Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte seine sich aus einer Unterhaltsvereinbarung ergebende Informationspflicht gegenueber dem Unterhaltsverpflichteten ueber geaenderte wirtschaftlich Verhaeltnisse verletzt. Ein getrennt lebender Ehegatte, der gegenueber seinem Partner unterhaltsberechtigt ist, ist im Hinblick auf seine Treuepflicht gehalten, diesem jederzeit und unaufgefordert Umstaende mitzuteilen, die ersichtlich dessen Unterhaltspflicht beruehren. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte davon ausgehen kann, dass sich die geaenderten Umstaende auf seinen Unterhaltsanspruch ueberhaupt nicht auswirken koennen. Das hat das OLG Bamberg in einem Fall entschieden, in dem die getrennt lebenden Eheleute eine Unterhaltsvereinbarung getroffen hatten. Eine Verletzung derInformationspflicht kann dazu fuehren, dass der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verwirkt wird.
(OLG Bamberg, 7 UF 59/00)
Unterhalt verwirkt wegen "untergeschobenen" Kind
Eine Frau, die ihrem Ehemann vorspiegelt, er sei der Vater ihres Kindes, hat im Scheidungsfall keinen Unterhaltsanspruch, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht. Wegen schwerwiegender Verfehlung gegenüber dem Gatten sei ihr Recht verwirkt, begründete das OLG (AZ: 9WF 38/00 - Beschluss vom 8.3.00)
"Bei der Betreuung eine 11-15-jährigen Kindes ist in der Regel eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, vor allem in den Vormittagsstunden, wenn das Kind die Schule besucht. Die Mutter ist durch den Schulbesuch und das Alter des Kindes nicht mehr so stark gebunden, dass sie an der Übernahme einer Teilzeitbeschäftigung gehindert wäre."
aus: "Unterhaltsrecht", Theo Drewes, ISBN 3-930790-59-9
anders dagegen, wenn der Staat in Form des Sozialamtes der "Ersatzehemann" ist.
Für sog. Alleinerziehende steht im § 18 BSHG:
§ 18 Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 verpflichtet. Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2 entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls auch die Träger der Jugendhilfe und andere auf diesem Gebiet tätige Stellen sollen hierbei zusammenwirken.
(3)Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vorn Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers."
Hier mutet der Staat also einer "alleinerziehenden" Mutter oder Vater zu, sich selbst um seinen Lebensunterhalt zu kümmern und nicht auf eine Alimentierung durch den Staat zu warten. In dieser Hinsicht kann man nur allen getrenntlebenden Männern gratulieren, die entweder zuwenig verdienen oder die nicht mit der Mutter ihrer Kinder verheiratet waren.
Eine Antwort des Justizministeriums als verantwortlicher Regierungsstelle zu dieser ins Auge fallenden ungleichen Behandlung wäre äußerst interessant, ist aber wohl aus diesem Ministerium nicht vor Ablauf der Legislaturperiode zu erwarten.
Internetadressen: www.isuv.de
Amtsgericht Nordenham: Telefonsex ist Sonderbedarf
Das Amtsgericht Nordenham hat in einem Beschluss vom 3.12.2002 - 4 F 329/02 UE, veröffentlicht in FamRZ 9/2003, S. 630-31, dem Vater eines bei der Mutter lebenden halbwüchsigen Sohnes als Sonderbedarf für die getrennt lebenden Ehefrau auferlegt, die von dem Sohn im Haushalt der Mutter verursachten Telefonkosten für Servicenummern in Höhe von 500 Euro hälftig zu tragen.
Die Entscheidung kann nur Kopfschütteln hervorrufen auch wenn Sie möglicherweise rechtlich nicht zu beanstanden sein mag. Dies zeigt aber wie im Einzelfall auch Recht zu bizarren Folgen führt. Wenn eine das Kind betreuende Mutter nicht in der Lage ist, Kosten aus Telefonsexgesprächen ihres Sohnes zu verhindern, sollte überlegt werden, ob der Sohn nicht besser in den Haushalt des Vaters wechselt. Da kann der Vater wenigstens für die Taten seines Sohnes auch tatsächlich und nicht nur rechtlich verantwortlich sein.