Elternzeit

Elterngeld - Erziehungsurlaub


 

 

 

Elternzeit

Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit erhalten verstärkt auch Väter die Chance, sich an der Erziehung ihres Kindes zu beteiligen.

Die Neuregelungen zur Elternzeit, die zum 1. Januar 2007 im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Kraft getreten sind, gelten für Geburten ab 1. Januar 2007 und darüber hinaus für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden bzw. die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Elternzeit befanden.

 

 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/erziehungsgeld/elternzeit.htm#Voraussetzungen

 

 

Bitte beachten Sie, dass sogenannte Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fühlt sich nicht für Männer zuständig.

 

Männer wenden sich deshalb bitte direkt an das für sie zuständige Bundesverteidigungsministerium - www.bmvg.de

Dort erhält jeder wehrfähige Mann kostenlos und unverbindlich einen Stahlhelm, eine Gasmaske und eine Wiedererkennungsmarke, falls er im Kriegsfall von einer Granate zerfetzt wird. 

 

Falls sie weder den Wasserkopf des sogenannten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wenden, noch die freundliche Unterstützung des Bundesverteidigungsministeriums in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich an das empfehlenswerte Portal "Mittelstand und Familie" wenden.

 

Internet: www.mittelstand-und-familie.de

 

Beratung unter Telefon 0180 3444 333 (9 Cent pro Minute)

 

 

 


 

 

 

Elternzeit

 

 

Voraussetzungen der Inanspruchnahme

- §15, 16 BEEG -

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung

- ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),

- des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,

- eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,

- eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,

- eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,

- eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.

Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen:

- Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt.

- Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst.

- Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.

Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung ist der Arbeitgeberseite unverzüglich mitzuteilen.

Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen.

 

 

Aufteilung unter den Eltern / Gemeinsame Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.

Sind beide Eltern erwerbstätig, steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu – unabhängig davon, wie der Partner die Elternzeit nutzt. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Wenn die Eltern wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht etwa nur gemeinsame 1 1/ 2 Jahre).

Die Elternzeit darf auch bei gemeinsamer Nutzung pro Elternteil in zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

 

 

Dauer der Elternzeit

- § 16 BEEG -

Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.

Die Elternteile können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Mutterschutzfrist wird aber grundsätzlich auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit der Mutter angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.

Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb dieses Zeitraums können diese Eltern insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes nehmen. Auch für Adoptiveltern und Pflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen. Ausführliche Informationen zum Mutterschutz sind der Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutzgesetz" zu entnehmen.

 

 

Schriftliche Anmeldung

Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich (z. B. zu Beginn einer Adoptionspflege, soweit sich diese im Einzelfall nicht ausreichend vorplanen ließ, oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters).

Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit.

Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können.

Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. (Wenn sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an eine bereits beanspruchte Elternzeit anschließt, zählt das dritte Jahr nicht als neuer Zeitabschnitt.)

Die Arbeitgeberseite hat die Elternzeit zu bescheinigen.

 

 

Übertragung

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein beliebiger Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu 12 Monaten angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d. h. dem übertragenden Elternteil wird eine Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in zwei Zeitabschitte aufteilen, dabei zählt die Übertragung als ein Zeitabschnitt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Eltern sollten sich wegen der Übertragung der restlichen Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag rechtzeitig mit der Arbeitgeberin bzw. mit dem Arbeitgeber verständigen. Sonst besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verfällt. Stimmt die Arbeitgeberseite der Übertragung des flexiblen Jahres zu einem späteren Zeitpunkt nicht zu, kann unter Einhaltung der Sieben-Wochen-Frist die restliche Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes von der Arbeitgeberseite verlangt werden.

Eine neue Arbeitgeberin oder ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung der alten Arbeitgeberin oder des alten Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit gebunden.

Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder möglich ist. (Die 12 Monate können beliebig aus den 36 Monaten ausgewählt werden, es muss nicht das "dritte Jahr“ sein.)

Beispiel: Zwillinge werden am 1. 2. 2007 geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr z. B. auf die Zeit vom 1. 2. 2010 bis 31. 1. 2011 übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom1. 2. 2011 bis 31. 1. 2012 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung des Arbeitgebers könnte die Mutter somit vom 1. 2. 2007 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 31. 1. 2012 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge.

Das Gleiche gilt für die kurze Geburtenfolge:

Beispiel: Kind A wird am 1. 2. 2007 und Kind B am 1. 2. 2008 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31. 1. 2011. Stimmt der Arbeitgeber einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu 12 Monate übertragen werden, z. B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (31. 1. 2009). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres (31. 1. 2011). Im Anschluss nimmt sie bei Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen 12 Monate der Elternzeit für Kind A – das dritte Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2012) und dann die 12 Monate der Elternzeit für Kind B – das erste Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2013).

 

Beispiele:

- Der Vater möchte unmittelbar nach der Mutterschutzfrist Elternzeit bis zum zweiten Geburtstag des Kindes nehmen. Die Mutter möchte ein Jahr erst zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich zur Einschulung des Kindes, nehmen. In diesem Fall ist die Elternzeit vom Vater sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist anzumelden und verbindlich festzulegen. Die Mutter muss sich dann rechtzeitig mit der Arbeitgeberseite über die Übertragung und deren Beginn einigen.

- Im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt möchte die Mutter zunächst für ein Jahr und 10 Monate Elternzeit nehmen. Die Elternzeit ist sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beim Unternehmen anzumelden und verbindlich festzulegen. Der Mutter verbleibt in diesem Fall noch ein Anteil von 12 Monaten, der mit Zustimmung des Unternehmens auch übertragen werden kann. Falls die Eltern die zu übertragende Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes gleichzeitig nehmen wollen, ist die rechtzeitige Zustimmung des jeweiligen Unternehmens der Mutter und des Vaters erforderlich.

- Die Eltern möchten sich in der Elternzeit abwechseln. Die Mutter möchte während des ersten und dritten Lebensjahres des Kindes, der Vater für das zweite Lebensjahr Elternzeit nehmen. In diesem Fall muss die Mutter die Elternzeit für das erste Jahr sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beantragen; die Elternzeit für das dritte Lebensjahr muss sie aber erst sieben Wochen vor deren Beginn verbindlich festlegen. Der Vater muss in diesem Fall seine Elternzeit auch erst sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangen.

Beide Eltern haben nun noch die Möglichkeit, jeweils bis zu 12 Monate Elternzeit bis zum achten Geburtstag ihres Kindes zu nehmen, wenn ihre jeweilige Arbeitgeberin bzw. ihr jeweiliger Arbeitgeber zustimmt.

 

 

Teilzeittätigkeit und Elternzeit

- §15 BEEG –

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Sind beide Eltern gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Väter und Mütter sind also nicht gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.

Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einverstanden ist, kann man auch bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bzw. Selbstständiger Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich leisten. Ist die Arbeitgeberseite mit dieser Absicht nicht einverstanden, kann sie die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Eltern, die zwischen 15 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten möchten, müssen dies der Arbeitgeberseite spätestens sieben Wochen vor der geplanten Aufnahme der Teilzeittätigkeit schriftlich mitteilen. Die Eltern müssen in der Mitteilung den Beginn und Umfang der gewünschten Arbeitszeit nennen. Um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Antrag enthalten sein.

Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.

Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden ausgeübt, kann diese Teilzeitbeschäftigung ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.

Ausführliche Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und der Durchsetzung des Anspruchs sind in der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" zu entnehmen.

 

 

Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdacht werden, bevor die Elternzeit verlangt und verbindlich (zunächst für zwei Jahre) festgelegt wird.

Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls erforderlich (z. B. schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nach Antragstellung), kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dies nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Erklärt sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit der Beendigung einverstanden, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der verbleibenden Elternzeit auch mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers noch übertragen werden.

Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit von Müttern wegen der einsetzenden Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind ist jedoch nicht möglich.

 

 

Beratung

Die Erziehungs- und Elterngeldstellen haben die Aufgabe, die Arbeitnehmerseite und die Arbeitgeberseite auch über die Bedingungen und Wirkungen der Elternzeit zu beraten.

 

 

Kündigung und Kündigungsschutz

- § 18, 19 BEEG -

Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Falls sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, ist nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

 

Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KSchG findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als fünf - bei Neueinstellungen nach dem 1. Januar 2004 mehr als zehn - Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.

Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Der besondere Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber ausüben sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen, oder eine entsprechende Teilerwerbstätigkeit nach der Geburt aufnehmen werden.

Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen.

Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der besondere Kündigungsschutz.

In besonderen Ausnahmefällen kann allerdings die Arbeitgeberseite bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der Kündigung beantragen, dass sie nach Genehmigung durch diese Behörde anschließend kündigen darf. Dabei sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit zu beachten. Die Behörde hat den betroffenen Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Antrag der Arbeitgeberseite zu äußern.

Die Behörde erlaubt die Kündigung in der Regel nur dann, wenn z. B. der Betrieb eingestellt wird oder seine Existenz gefährdet ist.

Spricht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung gerichtlich durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Darüber hinaus sollte die Aufsichtsbehörde, in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz informiert werden. Kündigt die Arbeitgeberseite ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde, gilt die genannte Drei-Wochen-Frist nicht. Da das Klagerecht jedoch verwirkt werden kann, sollte auch in diesem Fall innerhalb der Frist Klage erhoben werden.

Für eine Kündigung nach dem Ende der Elternzeit gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes bzw. Tarifvertrags.

Weitere nützliche Informationen sind der Broschüre "Elterngeld, Elternzeit" zu entnehmen.

 

 

Aufsichtsbehörden

Für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Kündigung während der Elternzeit sind folgende Behörden zuständig:

Baden-Württemberg

Regierungspräsidien

Bayern

Gewerbeaufsichtsämter der Bezirke

Berlin

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und

technische Sicherheit

Brandenburg

Landesamt für Arbeitsschutz

Bremen

Gewerbeaufsichtsämter

Hamburg

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz; Amt für Arbeitsschutz

Hessen

Regierungspräsidien

Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz

Niedersachsen

Gewerbeaufsichtsämter

Nordrhein-Westfalen

Ämter für Arbeitsschutz

Rheinland-Pfalz

Struktur- und Genehmigungsdirektion

Saarland

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Sachsen

Regierungspräsidium Abteilung Arbeitsschutz

Sachsen-Anhalt

Landesamt für Verbraucherschutz Gewerbeaufsicht

Schleswig-Holstein

Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit

Thüringen

Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz

 

Die Anschriften finden Sie im Internet unter:

http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=31058.html

 

 

Jahresurlaub

- § 17 BEEG -

Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn während der Elterzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Restlicher Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt. Er erlischt dabei nicht wie im Normalfall zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Durch die Geburt eines weiteren Kindes wird der Übertragungszeitraum jedoch nicht verlängert. Wird der übertragene Resturlaub nicht im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach Ende der ersten Elternzeit genommen, verfällt er. Wenn das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit endet, wird der verbleibende Urlaub in Geld abgegolten.

 

 

Hinweise zur Sozialversicherung

In der Broschüre "Elterngeld- und Elternzeit" werden zudem Fragen zur Kranken- und zur Arbeitslosenversicherung beantwortet.

 

 

Kostenlose Broschüren

Broschüren der Deutschen Rentenversicherung Bund:

"Kindererziehung - Plus für die Rente"

"Rente für Frauen"

Deutsche Rentenversicherung Bund

Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation

10709 Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstr.2

Homepage: www.deutsche-rentenversicherung.de

 

 

 

 

 

 


 

Freiburgs Väter sind beim Kinderhüten Spitze

Hamburg (dpa) Beim Windeln wechseln und Fläschchen machen sind Freiburgs Väter Spitze. Die Männer in der badischen Stadt seien bei den Elterngeld-Anträgen mit einem Anteil von 15 Prozent besonders aktiv, wie die Zeitschrift «Men's Health» mitteilte.

Auf dem zweiten Platz landete Bonn mit 13,9 Prozent, gefolgt von Braunschweig (12,5 Prozent). Die Männer in Ludwigshafen halten sich beim Kinderhüten dagegen sehr zurück, mit 2,9 Prozent landete die Stadt mit weitem Abstand auf dem hintersten Platz. Die Zeitschrift verwendete für die Elternzeit-Rangliste mit den 50 größten Städten Deutschlands Daten des Statistischen Bundesamtes.

http://www.szon.de/news/lifestyle/klatsch/200710191423.html?_from=rss

2008

 

 

 


 

 

 

KLEINKINDERERZIEHUNG

 

Mütter-Mythos in der frühkindlichen Betreuung vorhanden

 

zwd Berlin (tag). Die bereits bestehenden frühkindlichen Betreuungskonzepte reichen nicht aus, um geschlechtergerechte Rahmenbedingungen für Vater- und Mutterschaft herzustellen. Zu diesem Ergebnis gelangt Babara Stiegler, Leiterin des Arbeitsbereichs Frauen- und Geschlechterpolitik in der Friedrich-Ebert-Stiftung, in der aktuellen WISO-Studie „Kapital und Kinderkrippen“. Es müsse weiter darüber diskutiert werden, ob beispielsweise Elterngeldleistungen zu einer geschlechtergerechten Kleinkinderbetreuung führen.

Anhand von geschlechterpolitischen Maßstäben hat Stiegler überprüft, ob mit dem Elterngeld und dem Ausbau der Krippenbetreuung gleiche Betreuungsbedingungen für Mütter und Väter geschaffen wurden. Gefragt wurde beispielsweise, ob das bestehende frühkindliche Betreuungskonzept tatsächlich eine neue „väterliche Männlichkeit“ unterstützt, oder ob es vielmehr den Mythos nährt, nur die Mutter sei für die frühkindliche Beziehung geeignet.

Elterngeld: Väter müssten „Halbe-Halbe“ machen

„Vom Gesetzestext her ist das Elterngeld egalitär angelegt und damit eine Verstärkung einer väterlichen Männlichkeit“, schreibt Stiegler. Die Praxis aber zeige, dass es für Väter gar nicht selbstverständlich ist, in den ersten, staatlich geförderten 14 Betreuungsmonaten – gleichermaßen wie die Mütter – für ihre Kinder zu Hause da zu sein. Väter müssten aber „Halbe-Halbe“ machen, also die Hälfte der Betreuungsmonate übernehmen, weil erst dann von einer geschlechtergerechten Betreuung die Rede sein könne.

Krippenerziehung: Qualifizierte Erzieher nicht in Sicht

Auch bei den außerhäuslichen Betreuungsplätzen ist die Studie auf einen Mütter-Mythos gestoßen. Besonders in Westdeutschland sei die Idee weit verbreitet, dass die Mutter die beste Erzieherin für ihr Kind ist. Dort werde eine 33-prozentige Versorgung mit Krippenplätzen erst für das Jahr 2013 angestrebt. Stiegler warnt deshalb vor einer erneuten Verfestigung der traditionellen Rollenbilder auch nach 12 Monaten des Elterngeldbezuges und den zwei zusätzlichen Partnermonaten. Wegen fehlender Krippenplätze liefen Mütter Gefahr, bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihrer Kinder die private Fürsorgearbeit ohne finanzielle Unterstützung leisten zu müssen. Bei der Krippenbetreuung fordert Stiegler, mehr Männer zu Krippenerziehern auszubilden, um eine geschlechtsspezifische Betreuung und Bildung gewährleisten zu können.

 

(03.09.2007)

Quelle: http://www.zwd.info/index.php?cat=1&group_id=103&id=6672&content_id=174&action=show_news

 

 

 


 

 

Väter, die in Elternzeit gehen

 

Seit Jahresbeginn hat sich der Anteil von Vätern, die in Elternzeit gehen, verdoppelt; er lag im ersten Quartal bei sieben Prozent. Dabei nehmen in Berlin und Brandenburg mehr als doppelt so viele Väter Elterngeld in Anspruch wie im Südwesten der Republik - das zeigen die Ergebnisse der Elterngeldstatistik für das erste Quartal 2007. Besonders hohe Werte meldet Bayern. Dass die Mehrzahl der Väter nur für eine relativ kurze Zeit Elterngeld beanspruchen will, liegt vor allem an der Sorge um die berufliche Zukunft, fand das Institut Allensbach in einer Umfrage unter jungen Eltern heraus.

weiter

http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/familie,did=100250.html

 

15.08.2007

 

 


 

 

 

 

Bayerische Väter sind Spitzenreiter bei Elternzeit

Seit Einführung des Elterngeldes hat sich die Zahl der Väter in Elternzeit in Bayern vervierfacht. Mittlerweile seien 15 Prozent der Antragsteller Männer, sagte eine Sprecherin des bayerischen Familienministeriums am Dienstag in München auf ddp-Nachfrage. In Zahlen sind das genau 5689 Väter, die für ihre Kinder eine berufliche Auszeit nehmen wollen. Damit gehören die bayerischen Männer zu den Spitzenreitern in Deutschland. Denn bundesweit erhöhte sich die Zahl seit Januar nur von 3,5 auf 7 Prozent.

 

mehr....

http://www.ad-hoc-news.de/Politik-News/de/12262641/(%DCbersicht-Neu-Familienministerium)-Bayerische-V%E4ter-sind

 

 

Posteingang

26.06.2007

 

 

 


 

 

 

Väter in Elternzeit – Interview-Partner für Untersuchung

zum Thema „Väter zwischen Familie und Beruf“ gesucht!

Für meine Doktorarbeit mit dem Titel „Väter und Beruf – individuelle Passungen zwischen Familien- und Berufssystem. Eine Analyse vor dem Hintergrund der Einführung des Elterngeldes“ suche ich Väter als Interviewpartner, die nach dem 01. Januar 2007 Vater geworden sind und nach der Neuregelung zum Elternzeit-/Elterngeldgesetz in Elternzeit („Partnermonate plus X“) gehen wollen oder bereits sind, um deren Entscheidungsfindung und Aushandlungsprozesse zwischen Familie und Beruf nachzuzeichnen.

Ich freue mich sehr auf Antworten von Vätern, die planen in Elternzeit zu gehen oder bereits sind, und auch von anderen Menschen, die mit Vätern in Elternzeit im beruflichen und privaten Kontext im Kontakt sind.

Weitere Informationen unter www.vaeterbildung.de

 

Vielen Dank & herzliche Grüße

Robert Richter

 

 

Kontakt:

Robert Richter, Dipl.-Päd.

Bildung | Beratung | Projekte | Bücher zu Väter-, Familien- & Genderfragen

Vorstand im Väter-Experten-Netz Deutschland e.V.

Saalestr. 19, 36043 Fulda

fon 0661.4800755, fax 01212.551451283

richter@vaeterbildung.de, www.vaeterbildung.de

 

26.03.2007

 

 

 


 

 

 

Elternzeit für Väter wird attraktiver

Knapp drei Viertel der Männer können sich vorstellen, prinzipiell ein Jahr lang als Vater und Hausmann zu Hause zu bleiben. Mit dem ab 2007 gezahlten Elterngeld können Väter ihre Idee von mehr Teilhabe an der Erziehung ihrer Kinder umsetzen. Eine Umfrage von IPSOS zeigt, dass mit der Einführung des neuen Elterngeldes 68 Prozent der Männer bei ihrem Vorhaben bleiben wollen, Elternzeit zu nehmen. Besonders ausgeprägt ist die Vorstellung Elternzeit zu nehmen unter jüngeren Männern.

Zugleich glauben jedoch zwei Drittel (64 Prozent), dass sie nach einer Elternzeit mit beruflichen Nachteilen rechnen müssen. Mehr als ein Drittel sieht das aber nicht als Hinderungsgrund für mehr Engagement in der Familie: 37 Prozent der befragten Männer meinten, wer beruflich nicht für seine Kinder zurückstecke, sei „ein schlechter Vater“.

Die Einstellung, dass ein Vorgesetzter, der wegen der Kinder sein berufliches Engagement zeitlich begrenzt, weniger Autorität genießt, geht deutlich zurück. Während noch 43 Prozent der über 55-Jährigen dieser Aussage zustimmen, sind es in der Gruppe der bis 24-jährigen nur noch 24 Prozent. Ebenso unmodern ist inzwischen eine vollständige Ablehnung der Elternzeit für Väter. Zwar sagen noch 21 Prozent der befragten Männer, sie würden auch dann keine Elternzeit nehmen, wenn ihre Frau mehr verdient, doch stimmen unter den jüngeren Befragten dieser Aussage nur noch 16 Prozent zu.

Alle hier angeführten Angaben stammen aus der Umfrage „Elternzeit und Männer“, die das Institut IPSOS für die Zeitschrift „Brigitte“ im August dieses Jahres erstellt hat.

 

Quelle: Newsletter Zukunft Familie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 13.11.2006

 

 

 


 

 

 

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen will Rolle der Väter stärken

 

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) hat ihren Elterngeld-Vorstoß als „Lockmittel“ des Staates für mehr Mut zum Kind verteidigt. Die niedersächsische CDU-Politikerin ist dafür, das Elterngeld von maximal 1.800 Euro monatlich ab 2007 nur dann über ein ganzes Jahr komplett auszuzahlen, wenn der Vater mindestens zwei Monate davon zu Hause bleibt.

Sie wolle erreichen, dass Männer mit dieser Auszeit aus dem Beruf die „tiefe Erfahrung“ der ersten Lebensmonate eines Kindes machen und „Respekt vor der Erziehungsarbeit“ erwerben. „Wir müssen eine Kultur entwickeln, in der die Vaterrolle so wichtig wird wie die Mutterrolle“, sagte von der Leyen im ZDF. Wer den geplanten Regelungen nicht folgen wolle, könne „auf das Elterngeld ja verzichten“ – insofern handele es sich keineswegs um eine Einmischung des Staates in das Familienleben junger Eltern. Letztlich wolle sie einen „Mentalitätswechsel“ erreichen, damit sich mehr Paare für Kinder entscheiden, sagte die designierte Ministerin.

„Das ist verfassungswidrig. Der Staat hat sich zu enthalten in der Einflussnahme darauf, wie Eltern ihre Erziehung wahrnehmen“, sagte dagegen der Familienrechtler Jürgen Borchert, Richter am Landessozialgericht Hessen, dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 10. November 1998 festgehalten. Der Beziehungswechsel im ersten Lebensjahr sei „von schlimmstem Einfluss auf das Kind“.

Kritik kam auch aus der CSU. Der Bundestagsabgeordnete Norbert Geis sagte dem Blatt: „Das ist der falsche Weg. Das muss man den Eltern und der Freiheit der Familie überlassen.“ Die FDP-Expertin Ina Lenke erklärte: „Ich finde es falsch, auf Männer einen Zwang zur Hausarbeit auszuüben. Das muss partnerschaftlich organisiert werden.“ Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) begrüßte dagegen die Einführung des Elterngeldes. Im Koalitionsvertrag heißt es in der entsprechenden Passage: „Die zwölf Monate des Bezugszeitraums können zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Zwei Monate bleiben dem Vater, zwei der Mutter reserviert.“

Quelle: Der Tagesspiegel vom 20.11.2005

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Endlich handelt mal eine Familienministerin im Gegensatz zu ihren Lippenbekenntnisse abgebenden Vorgängerinnen von der SPD und schon melden sich allerlei Bedenkenträger zu Wort. Ausgerechnet der Familienrechtlicher Jürgen Borchert, der sich bisher durch konstruktive Beiträge auszeichnete, malt nun Gespenster an die Wand. 

 

 

 

 

 


 

 

SPD will Elterngeld bis zu 1800 Euro mit "Vatermonat".

Das von Familienministerin Renate Schmidt (SPD) angestrebte Elterngeld als Lohnersatz soll bis zu 1800 Euro monatlich betragen. Dabei sollen die Väter mit einem "Vätermonat" dazu gebracht werden, für mindestens vier Wochen die Kinderbetreuung zu übernehmen. Schmidt bezifferte das auf zwölf Monate angelegte Elterngeld auf 4,2 Milliarden Euro. Drei Milliarden kämen davon aus dem Erziehungsgeld, das wegfallen würde. Laut Schmidt kann das Elterngeld nach skandinavischen Vorbild bis 2008 eingeführt werden, sollte die SPD weiter in der Regierung sein. Es soll 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens und maximal 1800 Euro betragen. Für Elternteile, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, soll es einen Sockelbetrag von 750 Euro geben.

dpa

11.08.2005

 

 

Kommentar Väternotruf:

Im Grundsatz sicher eine gute Idee, fragt sich nur wie die SPD mit denjenigen Vätern umgehen will, denen sie nach wie vor ein eigenständiges Sorgerecht vorenthält. Dürfen diese dann nicht den "Vätermonat" in Anspruch nehmen? Der SPD ist zu wünschen, dass sie bis zur möglichen Einführung eines Vätermonates alle rechtlichen Diskriminierungen beendet, durch die Väter bis heute daran gehindert werden ihre volle Verantwortung gegenüber ihren Kindern wahrnehmen zu können. Möglicherweise braucht es dazu anderer Ministerinnen, anstelle von Renate Schmidt und Brigitte Zypries, die ihre bisherige Regierungszeit in dieser  Frage schlicht verschlafen haben.

In diesem Sinne

Gute Nacht

 

 

 

 


 

 

Humboldt-Universität zu Berlin

Philosophische Fakultät III

Institut für Sozialwissenschaften

Unter den Linden 6

10099 Berlin

Interviewpartner gesucht zum Thema

Väter in Erziehungszeit

 

 

Liebe Väter in Erziehungszeit und ehemalige Erziehungszeitväter, Ich bin Studentin an der Humboldt Universität zu Berlin und möchte ab Oktober mit meiner Diplomarbeit beginnen, die sich mit den familienpolitischen Reformen zum Thema Erziehungsgeld und Erziehungszeit beschäftigen wird, vor allem aber mit dem gesellschaftlichen Umgang, wenn Männer Erziehungszeit in Anspruch nehmen.

Da dazu bisher nur wenige Ergebnisse und Studien vorliegen, bin ich darauf angewiesen, das Feld selber zu erforschen. Mich interessieren besonders die Gründe, warum Erziehungszeit genommen wird, welche Abwägungen zu der Entscheidung beigetragen haben, wie das private Umfeld darauf reagiert, wie die Arbeitskollegen, wie die Zeit zu Hause mit den Kindern empfunden wurde bzw. wird, etc.

Deshalb wende ich mich an Sie, weil Sie Experten in diesem Feld sind. Das Interview wird ca. 1h bis 1 ½ h dauern. Es soll kein klassisches Frage-Antwort Gespräch werden, vielmehr würde ich mich freuen, wenn Sie mir von Ihren Alltagserfahrungen und Erlebnissen erzählen könnten.

Ihre Informationen werden selbstverständlich völlig anonym behandelt und bleiben nur mir zugänglich.

Wenn auch Sie Interesse an diesem Thema haben und vor allem Zeit, würde ich mich sehr freuen, von Ihnen zu hören.

 

 

Kontakt: janina.galvagni@gmx.de

 

Tel.: 030 200 53 472

Mobil: 0179 605 14 16

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Janina Galvagni

 

08.06.2005

 

 


 

Elternzeit heißt seit dem 1. Januar 2001 der ehemals sogenannte Erziehungsurlaub. Ein längst überfälliger Schritt, denn die Betreuung von Kindern ist nun wirklich nicht als Urlaub zu bezeichnen.

Ein negativer Beigeschmack bleibt. Nichtverheiratete Väter, die der Staat hinsichtlich des Sorgerechts diskriminiert, bleiben von der Wahrnehmung der Elternzeit weiterhin ausgeschlossen, wenn die Mutter keine Beteiligung des Vaters an der Betreuung des gemeinsamen Kindes möchte. Von daher müsste man Elternzeit eigentlich Mütterzeit nennen, da der Staat nur ihnen, entgegen allen Wortgeklingel und verfassungsrechtlichen Vorgaben (wen kümmert im Familienministerium schon die Verfassung?), das ungeschmälerte Recht einräumt, sich um ihre Kinder zu kümmern.

 

Viel beklagt und zu propagandistischen Schlachten gegen Männer missbraucht (MdB Christina Schenk, für PDS läßt grüßen), der bisherige sehr niedrige Anteil von nur 2 Prozent der Väter, die Elternzeit (Erziehungsurlaub) nehmen. Dass das aber bisher auch hieß, dass 98 Prozent der Mütter sich nicht für das Geldverdienen und damit für die materielle Absicherung der Kinder verantwortlich zu fühlen scheinen, wurde noch nie erwähnt. Mit dem neuen Elternzeitgesetz können nun - zumindest Väter und Mütter, die in Betrieben mit über 15 Beschäftigen arbeiten in Elternzeit gehen und dabei verkürzt arbeiten. Mal sehen, ob sich dadurch mehr als die bisher 2 Prozent der Mütter auch für die materielle Versorgung des Kindes zuständig fühlen werden.

Von der Bundesregierung bisher ungeklärt bisher die Frage, ob auch Väter und Mütter in Elternzeit gehen dürfen, die verpflichtet sind, an ein anderes, nicht bei ihnen lebendes Kind Kindesunterhalt zu zahlen haben. Denn von dem bisschen Erziehungsgeld, dass sie nun vom Staat bekommen würden, können sie ja nicht einmal selbst über die Runden kommen, geschweige denn den Unterhalt für das außerhalb lebende Kind zahlen. Und so kommt es, dass Familiengerichte einem Vater in Elternzeit zur Unterhaltszahlung an das außerhalb lebende Kind verdonnern, obwohl das Einkommen des Vaters unter dem Selbstbehalt liegt. 

Wenn die Rechtssprechung (vom Bundesministerium und dem Gesetzgeber werden wir wohl wie üblich nichts dazu hören), unterhaltspflichtigen Elternteilen die Wahrnehmung von Elternzeit verwehren würde, liefe das auf eine Diskriminierung diese Männer und Frauen hinaus und würde gleich auch noch gegen Artikel 6 des Grundgesetzes verstoßen, das die Familie unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft stellt und die Betreuung und Erziehung eines eigenen Kindes als Pflicht und Recht der Eltern definiert.

Eine Broschüre zum Thema kann man hier bestellen:

 

broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de

 

www.bmfsfj.de

 

 


 

 

 

Nur fünf Prozent der Väter nehmen Elternzeit

Statistisch gesehen machen immer mehr Väter von der Möglichkeit Gebrauch, Elternzeit zu nehmen und dabei einer Teilzeit-Beschäftigung nachzugehen. Dieses Fazit ist im ersten Bericht zur Elternzeit gezogen worden. Am 16. Juni 2004 hat Bundesfamilienministerin Renate Schmidt (SPD) in Berlin die Ergebnisse vorgestellt.

Die seit 1. Januar 2001 bestehende Möglichkeit, während der Elternzeit bis zu 30 Stunden Teilzeit zu arbeiten, wurde laut Bericht des Forschungsinstituts empirica ag von beiden Elternteilen als sehr positiv bewertet. Seit dieser Neuregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes habe sich der Anteil der Väter unter den Elternzeitlern von rund 1,5 Prozent auf fünf Prozent erhöht, heißt es in dem Bericht. Die gleichzeitige Teilzeitarbeit von Vater und Mutter werde öfter gewünscht (11,3 Prozent) als tatsächlich ausgeübt (0,8 Prozent). Bei über einem Drittel der befragten Eltern, die während der ersten beiden Lebensjahre des Kindes Elternzeit genommen hatten, arbeiteten laut Bericht entweder Vater oder Mutter Teilzeit.

Rund 58 Prozent der befragten Väter in Elternzeit wurden durch den Rechtsanspruch auf Teilzeit dazu bewegt, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um sich ihren Kindern widmen zu können. „Aber die Väter an den Wickeltischen sind leider immer noch die Ausnahme“, bedauerte Schmidt. Väter nähmen die Elternzeit oft nicht in Anspruch, weil ihr Verdienst zu Hause gebraucht werde oder sie berufliche Nachteile befürchteten, so die Bundesministerin. Aufgeschlossenere Unternehmer wüssten allerdings heute schon, dass qualifizierter Nachwuchs knapp werde und Eltern daher umworben werden müssten, betonte der Aufsichtsratsvorsitzende der empirica ag, Ulrich Pfeiffer, bei der Vorstellung der Bilanz in Berlin.

Die empirica ag hatte 2003 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums etwa 2.300 Eltern befragt und 50 ausgewählte Unternehmen zu Wort kommen lassen. Dabei wurde untersucht, wie die neuen Eltern- und Teilzeitmöglichkeiten von den Betroffenen angenommen worden sind und ob die Vereinbarkeit von Beruf und Familie dadurch verbessert wird. Der Bericht zur Elternzeit geht auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages zurück.

Quelle: zwd vom16.6.2004

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Früher hieß es, "nur 1,5 Prozent der Väter nehmen Erziehungsurlaub". Nun sind es 5 Prozent, die Elternzeit nehmen, also eine Steigerung um über 200 Prozent. Anfrage an den Sender Jerewan: Ist das Glas nun halb leer oder ist es halb voll?

Antwort vom Sender Jerewan: Die Antwort mein Freund, weiß ganz allein der liebe Gott und der sitzt mit Sicherheit nicht im Bundesfrauenfamilienministerium, denn das Bundesministerium fühlt sich für Männer ausdrücklich nicht zuständig und - so wahr mir Gott helfe, ist selbiger wohl ein Mann und fällt daher zur Zeit nicht in den Zuständigkeitsbereich, des sich nur für Frauen zuständig gebenden BMFSJ.

 

www.bmfsfj.de

 

26.04.2004

 

 

 


 

Vaterschaftsvertretung

Gesucht wird Vaterschaftsvertreter: Männlicher Erzieher (Vc- in Anlehnung BAT –O) für offene Jugendarbeit auf dem Jugendschiff Köpenick.

Voraussichtlich vom 03.01.02- 02.01.03

Bitte melden bei Frau Gärtner, fon 030 / 505 79962 ab 13 Uhr

 

Posteingang 13.12.01

 


 

 

F.A.Z. Beruf und Chance 28.04.2001

 

 

Wenn Väter ihre soziale Kompetenz im Erziehungsurlaub erweitern

 

Das Gesetz zur Elternzeit eröffnet auch Männern neue Chancen / Befürchtung finanzieller Einbußen 

Von Dorte Huneke

 

Wenn Ulrich Auffermann morgens aufwacht, fühlt er sich manchmal wie Bill Murray, der in dem amerikanischem Film "Und täglich grüßt das Murmeltier" einen Tag immer wieder von vorn erleben mußte. Denn seit Oktober vergangenen Jahres ist der in Sachsen-Anhalt tätige Richter im Erziehungsurlaub, oder, wie es inzwischen offiziell heißt: Herr Auffermann nimmt Elternzeit. Auf dem Küchentisch thront seine zweite Tochter Anne; das Fläschchen wird fachmännisch zubereitet. "Eine gewisse Monotonie schleicht sich manchmal schon ein", erzählt der 36 Jahre alte Vater und fügt strahlend hinzu: "Aber wir haben auch eine Menge Spaß." Gesetzestexte verschwinden im Regal hinter sozialwissenschaftlichen Studien über veränderte Familienstrukturen und das Rollenverständnis von Vater und Mutter. "Ich wollte einfach mehr von meiner Tochter mitbekommen", begründet er seine Entscheidung. Da er sich bei der Geburt der ersten Tochter gerade in der Probezeit befand, hat er das inzwischen vier Jahre alte Kind damals in der Regel nur abends kurz vor dem Einschlafen oder am Wochenende gesehen. "Dieses Mal haben wir die Rollen getauscht." Seine Frau macht jetzt als Psychologin Karriere. Bei den üblichen Eltern-Kind-Gruppen trifft der Richter jedoch trotzdem ausschließlich auf Frauen, viele davon sind Akademikerinnen. "Wenn ich sehe, was für ein Potential da verlorengeht", sagt Auffermann.

 

Denn weiterhin sind es in den meisten Fällen die Mütter, die den Beruf hinter der Familiengründung zurückstellen und oftmals ganz aussteigen. Nur 1,5 Prozent der Eltern im Erziehungsurlaub sind Männer. Eine entsprechende Haltung wird jungen Frauen häufig in Bewerbungsgesprächen entgegengebracht. Wenn der Arbeitgeber aber nicht mehr abschätzen kann, welcher Partner Elternzeit nehmen wird, fällt dieser Aspekt aus der Entscheidungsfindung heraus, gibt Auffermann zu bedenken. 

Seit Anfang des Jahres können berufstätige Paare, deren Nachwuchs in diesem Jahr geboren wurde, auch gemeinsam Elternzeit nehmen. Beide Partner können dann beispielsweise jeweils 30 Stunden die Woche arbeiten. Einen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitstelle haben Angestellte in einem Betrieb mit mindestens 15 Mitarbeitern. Dasselbe gilt für befristete Verträge, Teilzeitarbeitsverträge und geringfügige Beschäftigungen. Sogar Auszubildende, Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Berufs- und Zeitsoldaten, Wehr- und Zivildienstleistende können Elternzeit verlangen.

 

Doch ist das Modell auch realisierbar? "Einer unserer freien Mitarbeiter ist gerade im Erziehungsurlaub", erzählt Harald Baumann, Geschäftsführer einer gleichnamigen Berliner Personalberatung. "Zwei Tage die Woche ist er bei uns; der Rest gehört seinen Kindern." Der Vater von zwei Kindern hat selbst zwar keinen Erziehungsurlaub genommen, ist dem Thema gegenüber aber "durchaus nicht negativ eingestellt". Die Erziehungsarbeit möchte er nicht unterschätzt wissen. "Da kommt, sofern man den Haushalt und die Kindererziehung vernünftig macht, wesentlich mehr zusammen, als man anfänglich denkt." Anspruch auf Elternzeit haben beide Elternteile. "Alle Anträge werden selbstverständlich gleichwertig bearbeitet und bewilligt", bestätigt ein Sprecher der Berliner Volksbank. Unter den rund 3000 Mitarbeitern befinden sich zur Zeit zwar keine abwesenden Väter. In der Personalabteilung erinnert man sich aber noch an einen Fall aus der Vergangenheit.

Mit der Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit bis zum achten Geburtstag des Kindes aufgespart werden, um die Phase der Einschulung besser begleiten zu können. Grundsätzlich gilt: Acht Wochen im voraus muß eine schriftliche Ankündigung vorliegen. Nach der Elternzeit besteht das Recht auf das vorher gültige Arbeitsverhältnis. Der Rückkehr an den Richtertisch sieht Auffermann völlig unbesorgt entgegen. Eventuell will er sogar das Joggen beibehalten, das er sich als Ausgleichssport nun angewöhnt hat. Wie kommt seine Zweitkarriere als Hausmann an? "Meine Freunde und Kollegen haben durchweg positiv reagiert", erzählt Auffermann. "Vor allem natürlich die Frauen." Für die Großeltern sei es dagegen ein regelrechtes "Schockerlebnis" gewesen, wobei die Sorge um die Karriere leichter aus der Welt zu schaffen war. "Sie konnten sich einfach nicht vorstellen, daß ich als Mann ein Kind versorgen kann", erzählt er. "Und erst der Haushalt!"

In den meisten Fällen fürchten Elternpaare offenbar finanzielle Einbußen - weniger eine Gefährdung der beruflichen Situation oder gesellschaftliche Vorurteile. Zu diesem Ergebnis kam eine Untersuchung aus dem Jahre 1999, die unter der Leitung von Laszlo A. Vaskovics, Professor am Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg, zu diesem Thema durchgeführt wurde. Erstmals nach 15 Jahren wurde zum 1.Januar 2001 nun die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Erziehungsgeld wieder angehoben, so daß entsprechend mehr Eltern den Höchstsatz erhalten. 

Gleichwohl scheint es eine neue Generation aktiver Väter zu geben, die sich stärker in der Erziehung ihrer Kinder engagieren. Dies meint auch Familienministerin Christine Bergmann und beruft sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, die zeigen, daß rund 20 Prozent der Väter ernsthaft bereit sind, sich stärker in der Erziehung zu engagieren und dafür im Beruf kürzerzutreten. Anfang März startete die Familienministerin in Berlin daher eine bundesweite Kampagne unter dem Motto "Mehr Spielraum für Väter", an der sich auch deutsche Unternehmen beteiligen. Wenn die Rechnung der Ministerin aufgeht, entdecken vielleicht auch Personalleiter, wie sie in Zukunft teure Managerseminare einsparen können. Denn wo ließen sich "soziale Intelligenz, emotionale Kompetenz, Verantwortungsbewußtsein und Teamfähigkeit" besser lernen als im täglichen Familienleben.

 

Frankfurter Allgemeine Zeitung

Samstag, 28.04.2001, Nr. 99 / Seite 65


 

"Väter und Erziehungsurlaub"

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, Männer und Jugend", Kohlhammer 1999, Schriftenreihe Bd.179


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