Ernst Spangenberg

Richter am Familiengericht a.D. Amtsgericht Groß Gerau


 

 

 

 

 

Lieber Herr Held

 

Mein Herz schlägt noch immer für die Gerechtigkeit. Es spürt, dass die Bestimmung des §1626a BGB trotz abwiegelnder Worte des Bundesverfassungsgerichtes seine Verfassungswidrigkeit nicht eingebüßt hat, wie ich mit anliegender Glosse zeigen möchte.

 

Deutsche Väter und ihr Recht

Eine Schöne aus der Karibik verschlug es in den hinteren Odenwald. Dort lebten drei Brüder, die beim Anblick ihrer Glutaugen in Liebe entbrannten. Kurz entschlossen heiratete sie der Erste vom Fleck weg. Dem gebar sie einen Sohn. Zwei Jahre war die Schöne ihm ein treues Weib. Dann ließ sie sich scheiden und ergab sich dem zweiten Bruder, mied aber die Ehe. Auch diese Verbindung wurde mit einem Sohn gesegnet. Drei Jahre war die Schöne dem Zweiten eine treue Lebensgefährtin. Dann trennte sie sich und erhörte den Dritten, mied aber Ehe und weiteren Nachwuchs. Sieben Jahre sorgte der Dritte wie ein Vater für die Söhne seiner Brüder. Dann übermannte die Schöne Heimweh. Sie nahm ihre Söhne, versprach ihnen ein schöneres Leben in der Karibik und schickte sich an, den hinteren Odenwald zu verlassen.

Das wollten die Brüder nicht leiden. Der Erste ging zum Gericht. Als er nach Hause kam, strahlte er: "Ich darf meinen Sohn behalten. Er ist im Odenwald zuhause und nicht in der Karibik, hat der Richter gesagt". Der Zweite ging zum Gericht und kehrte betrübt nach Hause zurück: "Mein Sohn muss in die Karibik, hat der Richter gesagt, weil die Mutter ihn nicht verwahrlosen lässt. Aber er ist doch im Odenwald zu Hause, habe ich eingewandt. Das zählt bei einem nicht ehelichen Kind nicht, hat der Richter erwidert. Darauf ich: Sind nicht eheliche und nicht eheliche Kinder gleichberechtigt? Und der Richter: Gleichberechtigung hat ihre natürlichen Grenzen. Darf man denn Geschwister trennen, habe ich eingewandt? An sich nicht, hat der Richter zugegeben, doch es muss sein, von Gesetzes Wegen, leider"! Betreten schwiegen die Brüder, bis der Jüngste aufsprang: "Lasst mich das für euch richten", sprach er und eilte davon. Als er nach Hause kam, lächelte er stolz. "Die Söhne bleiben hier, hat der Richter entschieden. Wenn man sie in die Karibik brächte, würden sie mir entfremdet, das ist nicht erlaubt".

Aufatmen bei den Brüdern. Sie gelobten alle drei, den Kindern gute Väter zu sein und tranken auf ihrer aller Wohl, bis sie besinnlich wurden. "Versteht ihr das deutsche Recht", fragte da einer? und alle drei schüttelten den Kopf.

 

Herzlich Ihr Ernst Spangenberg

 

 

http://www.hefam.de/home/index.html

 

 


 

 

"Die Ermittlung des Kindeswohls im Gerichtstermin"

Ernst Spangenberg

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 3/2003, S. 100-101

 

Spangenberg zeigt an drei kurzen Fallbeispielen wie Richter auch arbeiten können. Nämlich nicht auf den erbittert vorgetragen  Streitvortrag der Eltern zu bauen und auch nicht auf die Lektüre meterdicker Gerichtsakten und Gutachten, sondern auf kurze und prägnante Weise den unmittelbaren Kontakt aller wichtigen Beteiligten im Gericht herzustellen.

Dies schließt die katastrophale Unsitte von Familienrichtern und gelegentlich wohl auch Gutachtern aus, bei Umgangsabbruch zwischen Kind und einem Elternteil keinen Kontakt zwischen dem Kind und diesem Elternteil herzustellen und sich ein eigenes Bild zu machen. 

Es ist zu merken, Spangenberg hat sich vertraut gemacht mit lösungsorientierten Verfahren wie Familientherapie und Mediation. Dies wäre auch anderen Familienrichter/innen dringend zu wünschen. Doch da steht wohl die Bundesjustizministerin davor, die jedem Familienrichter zugesteht, sich nicht weiterbilden zu müssen und statt dessen auf Kosten der Steuerzahler/innen das Recht auf Dummheit in Anspruch nehmen zu dürfen.

 

.


 

Umgangsrecht Großeltern

OLG Hamm, 11. Familiensenat

Beschluß vom 23.6.2000 - 11 UF 26/00

Das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern (Mutter) hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Großeltern über den Umgang des Kindes mit den Großeltern grundsätzlich Vorrang.

Großeltern (väterlicherseits) haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der entsprechende Nachweis muß von den Gr0ßeltern geführt werden.

abgedruckt in: FamRZ 2000, 1601, veröffentlicht mit Anmerkungen von Liermann in FamRZ 2001, 704

Eine kritische und völlig zutreffende Stellungnahme von Psychologin Brigitte Spangenberg und Familienrichter Ernst Spangenberg in FamRZ 2002, H 1, S. 48-50

 


 

 

Amtsgericht Groß Gerau - GG Art. 100; BGB 1626 a

(FamG. Vorlagebeschluss v. 8.12.1999 - 71 F 710/99 (ausführlich in FamRZ 10/2000)

"§1626a BGB ist verfassungswidrig: Er benachteiligt nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen, weil er ihnen nicht die Chance der gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Alleinsorge des Vaters ohne Einwilligung der Mutter bietet."

 


zurück