Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Kuhne gegen Deutschland
European Court of Human Rights
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR
Strasbourg (Straßburg)
Sven Kuhne
Amtsgericht Sonthofen - 1 F 351/12 Abweisung Antrag des Vaters Sven Kuhne durch Richterin Eger am 16.10.2012. Oberlandesgerichtes München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12: Abweisung durch Richter Triebs am 15.01.2013. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 686/13: "In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sven Kuhne ... Bevollmächtigter Rechtsanwalt Jürgen Rudolph ... gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12, b) den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 16.10.2012 - 1 F 351/12 hat die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz am 3. April 2013 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ...". Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Sven Kuhne ./. Deutschland - http://www.kuhne-gegen-deutschland.de
Katrin Eger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kempten (ab 01.08.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2010 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kempten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Katrin Eger nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Kempten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2017 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Kempten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2020 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kempten aufgeführt. Amtsgericht Sonthofen 2012: Familiensachen - Abteilung 1. Amtsgericht Sonthofen - 1 F 351/12 Abweisung Antrag des Vaters Sven Kuhne durch Richterin Eger am 16.10.2012. Oberlandesgericht München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12: Abweisung durch Richter Triebs am 15.01.2013. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 686/13: "In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sven Kuhne ... Bevollmächtigter Rechtsanwalt Jürgen Rudolph ... gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12, b) den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 16.10.2012 - 1 F 351/12 hat die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz am 3. April 2013 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ...". Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Sven Kuhne ./. Deutschland - http://www.kuhne-gegen-deutschland.de. Wenn das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht versagt, dann bleibt nur noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, um die Arbeit deutscher Richter zu korrigieren und gegebenfalls als Menschenrechtsverletzung zu kennzeichnen.
Michael Triebs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.03.2001, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.03.2001 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Amtsgericht Sonthofen 2012: Familiensachen - Abteilung 1. Amtsgericht Sonthofen - 1 F 351/12 Abweisung Antrag des Vaters Sven Kuhne durch Richterin Eger am 16.10.2012. Oberlandesgericht München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12: Abweisung durch Richter Triebs am 15.01.2013. Bundesverfassungsgericht 1 BvR 686/13: "In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sven Kuhne ... Bevollmächtigter Rechtsanwalt Jürgen Rudolph ... gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom 15. Januar 2013 - 4 UF 1827/12, b) den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 16.10.2012 - 1 F 351/12 hat die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Eichberger und die Richterin Britz am 3. April 2013 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. ...". Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Sven Kuhne ./. Deutschland - http://www.kuhne-gegen-deutschland.de. Wenn das Amtsgericht, das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht versagt, dann bleibt nur noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, um die Arbeit deutscher Richter zu korrigieren und gegebenfalls als Menschenrechtsverletzung zu kennzeichnen.
Kuhne ./. gegen Deutschland
Aktenzeichen:
Über die Beschwerde wurde noch nicht entschieden (Stand 29.04.2014)
http://www.kuhne-gegen-deutschland.de
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Hier meine Geschichte, die mich deshalb bis zum EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) nach Strasbourg führte (der Eingang meiner Beschwerde wurde mit Datum 19.11.2013 vom EGMR bestätigt) und die dieser Internetseite ihren Namen gab:
Anfang 2008 lernte ich eine neue Partnerin kennen. Die Liebe war riesengroß, alles schien bestens zu laufen. Kurze Zeit später zog sie bei mir ein. Auch das "Thema Kind" wurde nun schon besprochen. Ich dachte mir: "auch wenn´s dafür vielleicht noch ein wenig früh ist, egal, ich liebe sie, es passt alles, Kinderwunsch hab ich auch, überreif für ne Vaterschaft bin ich ohnehin (damals 45), also was soll`s". Es kam wie es kommen sollte, im Sommer 2008 wurde sie schwanger. Zunächst natürlich große Freude, auch wenn sich bei mir bereits erste Zweifel und natürlich auch gewisse Ängste in die Freude mischten, denn die Beziehung wies schon erste Risse auf.
In den nächsten Wochen nach Feststellung der Schwangerschaft wurden die Risse in der Beziehung immer größer. Ich kann bis heute nicht genau sagen woran das lag, sicher spielten dabei auch meine Ängste eine Rolle, die Angst z.B., der Herausforderung, die vor mir lag, nicht gewachsen zu sein, schließlich ist es ja mein erstes Kind. Heute weiß ich: das ist alles gar kein Problem, wenn man sein Kind über Alles liebt und bereit ist jedes nur erdenkliche Opfer dafür zu erbringen, wächst man(n) ganz schnell und einfach in die Verantwortung hinein, denn die Freude, die Liebe, die Kraft, die Wärme, die dir so ein kleines "Erdenwürmchen" schenkt, lässt alles drum herum unwichtig erscheinen.
Die größer werdenden Risse in der Beziehung ließen sich auch durch einen gemeinsamen Urlaub im September 2008 nicht mehr schließen. Noch im selben Monat zog sie wieder bei mir aus ("ein Schelm, der Böses dabei denkt..."). Die nächsten Monate bis kurz vor der Entbindung verbrachten wir getrennt, auch wenn ich ihr immer meine Unterstützung angeboten habe. In dieser Zeit habe ich sie einige Male gebeten über einen Abbruch der Schwangerschaft nachzudenken, da ich nicht wollte, dass ein Kind in derartig zerrüttete Verhältnisse geboren wird - ohne Erfolg. Dazu muss man noch wissen, dass ich im Osten Deutschlands aufgewachsen bin und derlei Themen bis zur Wende dort doch, ums mal vorsichtig auszudrücken, recht "liberal" behandelt wurden. Heute bin ich ihr überaus dankbar, dass sie sich gegen meinen Wunsch durchgesetzt hat, hat sie mir doch einen wunderprächtigen Sohn geschenkt. Aus heutiger Sicht schäme ich mich auch dafür, überhaupt über eine derartige Option nachgedacht zu haben, kein Mensch hat das Recht über Leben und Tod eines anderen zu entscheiden, egal ob geboren oder ungeboren, egal wie schwierig die äußeren Umstände auch sein mögen, wenn man es will findet man immer einen Weg. Das Leben ist halt doch ein Prozess indem man sich immer weiter entwickelt. Wie wurde es mal in einem Film gesagt ("Juno"):
"Die Frau wird zur Mutter sobald sie schwanger ist, der Mann wird erst zum Vater, wenn´s da ist." o.s.ä.
Und so war es auch bei mir. Im März 2009 wurde der Kleine dann geboren. Es war wie ein Wunder, das jeder kennt, der es schon mal erlebt hat, grad beim ersten Kind. Von einem Moment auf den anderen war alles vergessen, was man an Zweifeln, Ängsten, Sorgen in den letzten Monaten mit sich rumgetragen hat. Es war nur noch Riesenfreude und Erleichterung, dass alles gut gelaufen ist. Als der Kleine da war wich auf einen Schlag die ganze Anspannung der Vergangenheit aus meinem Körper und das Wasser aus meinen Augen natürlich auch und floss in Strömen.
Kurz vor der Entbindung war die Mutter wieder bei mir eingezogen, ich dachte, wir könnten, auch mithilfe unseres Babys, der Beziehung noch eine Chance geben. Hat aber leider nicht geklappt, die Spannungen wurden nunmehr immer noch größer, hauptsächlich auch deshalb, weil wir beide offenbar eine völlig verschiedene Vorstellung über die Rolle des Vaters bei der Kindererziehung und Kinderbetreuung hatten. Die Beziehung wurde immer unerträglich, was ich aber, um meinen Sohn nicht zu verlieren, zunächst akzeptierte. Das Unausweichliche war aber schon vorprogrammiert, im Herbst 2010 zog sie wieder aus und nahm unser Kind mit.
Ab hier begannen dann die juristischen Streitereien. Noch währendem wir zusammenlebten habe ich ihr gegenüber mehrmals auf das gemeinsame Sorgerecht gedrängt, was sie mir immer verwehrte. Ich wusste aber auch, dass ich zu dem Zeitpunkt, gegen den Willen der Mutter, keine Chance hatte da ranzukommen. Glücklicherweise hatte aber im Dezember 2009 Horst Zaunegger (dem mein besonderer Dank gilt) vor dem EGMR erstritten, dass die Regelung in Deutschland, dem nichtverheirateten Vater nach einer Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht durch die Mutter verwehren zu können, eine Menschenrechtsverletzung nach Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, darstellt. Somit konnte auch ich im Herbst 2010 das gemeinsame Sorgerecht vor dem FamG Sonthofen erstreiten. Hier wurde dann auch gleich eine Umgangsregelung mit unserem Sohn fixiert. Diese sieht vor, dass ich meinen Sohn am Dienstagabend bei seiner Mutter abholen kann und am Donnerstagfrüh wieder zu ihr (jetzt in den KiGa) zurückbringe. Gleiches gilt für Samstagabend bis Montagfrüh, mit der Ausnahme, dass unser Sohn jeden 3. Sonntag bei seiner Mutter bleibt. Jeder kann 14 Tage im Jahr mit unserem Sohn Urlaub machen und die Feiertage werden abgewechselt (s. hier).
Sicher, für deutsche Verhältnisse, bereits eine recht großzügige Umgangsregelung, der ich auch zunächst zugestimmt habe, wusste ich doch, dass ich das eigentliche Ziel, nämlich ein paritätisches Wechselmodell, zu dem Zeitpunkt niemals hätte erreichen können. Dennoch war/ist für mich immer klar, dass ich dieses Ziel nicht aus den Augen verlieren werde, schließlich bin ich ein gleichberechtigtes und gleichverpflichtetes Elternteil und so möchte ich auch behandelt werden. Ich möchte gleichberechtigt an der Entwicklung und Erziehung unseres Sohnes mitwirken und mitgestalten können und zwar ohne, dass ich von der Gnade der Mutter oder eines Richters abhängig bin. Alle Gespräche mit der Mutter meines Sohnes die Betreuungszeiten auf ein gleichwertiges Niveau zu heben, verliefen im Sande.
Anmerkung: Die beschriebene Umgangsregelung wird bis heute angewandt und unser Sohn hat überhaupt kein Problem mit dem regelmäßigem Wechsel zwischen mütterlicher und väterlicher Wohnung - er entwickelt sich prächtig. Außer, dass er neulich mal leicht vorwurfsvoll zu mir gesagt hat: "bei dir bin ich immer viel weniger als bei der Mama, Papa". Schwierige Situation, wie erklärt man das einem 4-jährigen. Ich hab nur gesagt, dass ich dafür kämpfe, dass sich das bald ändert, auch wenn er sicher noch nicht genau verstanden hat, was damit gemeint ist.
Nachdem ich nun bei der Mutter meines Sohnes auf wenig Verständnis für eine paritätische Betreuungsregelung gestoßen bin, musste ich erneut vor Gericht gehen. Im Herbst 2011 und im Herbst 2012 habe ich weitere Anträge hin zu einem paritätischen Wechselmodell beim FamG Sonthofen gestellt. Der erste wurde an den Kinderschutzbund verwiesen und der zweite wurde abgewiesen (s. hier), im Wesentlichen mit der Begründung, dass ich bereits eine "großzügige" Umgangsregelung habe, dass die Mutter die derzeitige Regelung für angemessen hält (was der Vater für angemessen halten würde, durfte nicht diskutiert werden) und dass die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern einer Ausweitung der Betreuungszeiten in Richtung Vater entgegenstehen würden. Für die Ursachen dieser Kommunikationsschwierigkeiten haben sich die Gerichte allerdings auch nicht interessiert... ???
Gegen den letzten Beschluss des FamG Sonthofen habe ich dann Ende 2012 Beschwerde vor dem OLG München eingereicht, da unter anderem die grundsätzliche Frage, warum bei der Ausgestaltung der elterlichen Sorge der Standpunkt der Mutter mehr gewichtet wird, als der des Vaters, bisher nicht beantwortet werden konnte. Ähnlicher Verlauf wie zuletzt in Sonthofen, auch hier wurde meine Beschwerde abgewiesen (s. hier). Der Richter hat sich nicht die Mühe gemacht, eventuell zu prüfen, ob eine Ausweitung der Betreuung in Richtung Vater dem Kindswohl entgegenstehen könnte oder gar dem Kindswohl mehr entsprechen würde. Er hatte natürlich auch leichtes Spiel da einerseits die Rechtslage auf diesem Gebiet in Deutschland absolut unpräzise ist (§ 1684 BGB) und er sich auch hinter der gängigen Rechtspraxis verstecken kann - nach dem Motto: "schließlich haben wir das ja schon immer so gemacht". Dass es dabei in jüngerer Vergangenheit auch einzelne andere juristische Entscheidungen in Deutschland gab (s. hier unter Urteile), hat er dabei außeracht gelassen. Es ist eben leider nach wie vor in Deutschland so, dass Entscheidungen über derartige Rechtsgeschäfte, trotz Sorgerechtsreform (besser gesagt "Reförmchen"), weiterhin dem Richter vorbehalten bleiben. (s. hierzu auch Bundesgesetzblatt April 2013 (Sorgerecht), Seite 784, Zweiter Abschnitt, § 14, Pkt.7)
Pikantes Detail am Rande: Sowohl im Rubrum als auch bei "Übergabe an die Geschäftsstelle" trägt der Beschluss des OLG München das Datum 15.01.2013. Die Verhandlung war aber erst am Mittwoch, 16.01.13. Ich hatte somit ohnehin keine Chance, da der Beschluss des Gerichts im Wesentlichen schon vor der Verhandlung feststand. Was einen weiteren Verstoß gegen die EMRK Art. 6 "Recht auf ein faires Verfahren" darstellt.
Rechtsmittel hat der Richter keine zugelassen, sodass die Sache Anfang März 2013 zum BVerfG nach Karlsruhe ging. Hier ging es dann recht schnell. Obgleich es sich in meinem Fall um eine eindeutige Verletzung von Grundrechten und um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Art. 3 und 6 GG handelt, hat das BVerfG mit Beschluss vom 11.04.2013 meine Beschwerde unbegründet nicht zur Entscheidung zugelassen (s. hier). Was aus Sicht des Gerichts insofern nachvollziehbar ist, da die Menschenrechtsverletzung in meinem Fall vielleicht nicht so gravierend ist und das Gericht ohnehin mit vielen Tausend Anträgen jedes Jahr völlig überlastet ist. Aber, wenn man zum EGMR gehen will, muss man diesen Weg eben vorher auch gegangen sein.
Insofern blieb mir nun eben nur noch der Weg zum EGMR nach Strasbourg, denn die Diskriminierung und die Menschenrechtsverletzung nach dem GG und der Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 8 und Artikel 14 besteht nach wie vor. Somit heißt es jetzt:
"KUHNE ./. DEUTSCHLAND"
...
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