Fliegender Gerichtsstand
Ex-BSI-Chef Schönbohm will 100.000 Euro Schmerzensgeld vom ZDF
07.10.2023
...
Die Klage, die in dieser Woche beim Landgericht München eingegangen ist,
umfasst 19 Seiten, hinzu kommen 55 Seiten Anhang. Es ist ein Fall, bei dem
Aufmerksamkeit garantiert ist: Ein geschasster Spitzenbeamter verlangt
Genugtuung – und zwar vom ZDF, das unter anderem ein hohes Schmerzensgeld zahlen
soll.
Der Name des Klägers: Arne Schönbohm, einst Präsident des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Am 18. Oktober vergangenen Jahres war Schönbohm die Führung seiner
Dienstgeschäfte untersagt worden. Hinter diesem Beschluss steckte
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), der
Schönbohms Anwalt Hennig hingegen wertet Böhmermanns Kolportage als „Beleg für die Verrohung der Medienkultur“. Dessen Methode bestehe darin, „nicht nur dem Opfer das Messer sinnbildlich in den Rücken zu rammen, sondern es anschließend auch noch genüsslich umzudrehen. Das ist eine Art von medialem Sadismus.“ Die Zuschauer würden „als Voyeure zu Komplizen“ gemacht.
...
München als Gerichtsstandort habe er gewählt, weil dort „eine der ausgewiesensten Pressekammern“ des Landes arbeite, „die Persönlichkeitsrechte hochhält“. Die Klage richtet sich nicht gegen Böhmermann, sondern allein gegen das ZDF.
...
Kommentar:
Wenn Arne Schönbohm das Verfahren gewinnt, können wir ihm nur gratulieren. Allerdings, bezahlen müssen das dann die Zwangsgebührenszahler, die mit der GEZ-Zwangsgebühr das staatliche Fernsehen und indirekt staatlich alimientierte Politclowns vom Schlage eines Jan Böhmermanns finanzieren müssen. Weder Böhmermann noch einer der exorbitant bezahlten Chefs beim ZDF müssen befürchten, belangt zu werden. Das ist nicht anders als beim Putin über den das ZDF jeden zweiten Tag herzieht, Pfui Deibel, so ein System, aufrechterhalten von CDU, SPD und den Grünen, gehört in den Mülleimer.
Der fliegende Gerichtsstand ist zurück auf dem Boden der Tatsachen gelandet
avatar Dr. Gerd Kiparski, MBA
Rechtsanwalt
17.2.2021 – 21:59
Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.2.2021 – I-20 W 11/21, CR 2021, 200) ist der
Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschl. v. 15.1.2021 – 38 O 3/21, CR 2021, 201),
welches den fliegenden Gerichtsstand für im Internet begangene
Wettbewerbsverstöße weiterhin angenommen hat, entschieden entgegengetreten und
stellt in seinem jüngsten Beschluss die vom Gesetzgeber intendierte Abschaffung
des fliegenden Gerichtsstandes für im Internet begangenen Wettbewerbsverstöße
wieder her.
...
OLG Dresden, 28.04.2020 - 4 W 3/20
Leitsatz:
1. Ein hinreichender Bezug zu einem Gerichtsstand als dem Erscheinungsort ist
bei einer
Klage gegen die Veröffentlichung einer im Internet abrufbaren lokalen
Tageszeitung auch
dann gegeben, wenn sich der Gegenstand der Äußerung erkennbar an en bundesweites
Publikum richtet.
2. Bei einer Auseinandersetzung, die Züge einer Kampagne aufweist, kann Äußerung
nach
den Grundsätzen über das "Recht zum Gegenschlag" gerechtfertigt sein.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 28. April 2020, Az.: 4 W 3/20
2
Oberlandesgericht
Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 4 W 3/20
Landgericht Dresden, 1a O 2292/19 EV
BESCHLUSS
In Sachen
H...... M...... B......, ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S......, ...
gegen
C...... R......, ...
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E......, K......, S......, ...
wegen Unterlassung
hier: Beschwerde
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,
Richterin am Oberlandesgericht P...... und
Richterin am Oberlandesgericht Z......
ohne mündliche Verhandlung am 28.04.2020
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Landgerichts
Dresden vom 03.12.2019 - Az.: 1a O 2292/19 EV - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
3
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Äußerung in
Anspruch.
Der Antragsteller ist ein bundesweit bekannter Publizist und Buchautor, die
Antragsgegnerin
ist derzeit amtierende Vizepräsidentin des XXX, dem sie seit 1998 als Mitglied
der Partei
„YYY“ angehört. In einem Interview, abgedruckt in der A...... Allgemeinen
Zeitung vom
20.12.2019 äußerte sie sich wie folgt:
„Auch ich versuche immer wieder, gegen Drohungen und Beleidigungen juristisch
vorzugehen. Oft können die Täter nicht ermittelt werden, manchmal habe ich
Erfolg.
Dann kostet der Aufruf, mich aufzuhängen, gern am 4.800 Euro. Der juristische
Weg
ist aber nur einer von vielen. Wir dürfen nicht aufhören, das Thema in die
breite
Öffentlichkeit zu tragen. Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese
neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen
beruht - von R...... T...... über H...... M...... B...... bis hin zu eindeutig
rechtsradikalen
Blogs. Und die Brandbeschleuniger sitzen zum Teil auch in unseren Parlamenten.
Also: dagegenhalten, laut und deutlich. Denn zuerst kommt das Sagbare, und dann
das Machbare. Dem Angriff auf die Menschlichkeit folgt der Angriff auf die
Menschen.“
Die Zeitung ist auch über das Internet abrufbar. Der Antragsteller hat die
Antragsgegnerin
unter dem 25.10.2019 erfolglos abgemahnt. Die Antragsgegnerin reichte bei der
Zentralen
Schutzschriftenstelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine
Schutzschrift vom
30.10.2019 ein. Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen
Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen zu behaupten, das Geschäftsmodell des
Antragstellers beruhe auf Hetze und Falschbehauptungen. Er ist der Auffassung,
es handele
sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung, die rechtswidrig in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht eingreife und ihn massiv herabsetze.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag in einer bei der zentralen
Schutzschriftenstelle
hinterlegten Schutzschrift entgegen getreten.
Das Landgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass
der
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil in Dresden kein Gerichtsstand
begründet sei.
Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. der angefochtenen
Entscheidung
verwiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat es nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567, 569 ZPO form- und
fristgerecht
eingelegt, statthaft und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1.
Allerdings scheitert der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht
bereits an der
fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dresden.
Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen und Anträge aus unerlaubten Handlungen dasjenige
Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Presseerzeugnissen
ist dies
zum einen der Erscheinungsort des Druckwerks, zum anderen aber auch der
Verbreitungsort
(BGHZ 131, 335 m.w.N.). Wenn wie hier ein Presseerzeugnis, in dem die
streitgegenständliche Äußerung enthalten ist, auch über das Internet abrufbar
ist, muss ein
„hinreichender“ Bezug zum angerufenen Gerichtsbezirk hinzukommen, um einen
ubiquitären
fliegenden Gerichtsstand zu vermeiden (Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 32
Rdnr. 20.10
4
m.w.N.). Für internationale Rechtsverletzungen gilt der Grundsatz, dass deutsche
Gerichte
dann zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch
im
Internet abrufbare Veröffentlichungen zuständig sind, wenn die als
rechtsverletzend
beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne
aufweisen,
dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des
Antragstellers an der
Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits - Interesse des Antragsgegners
an der
Gestaltung seines Internetauftrittes andererseits - nach den Umständen des
konkreten Falles
im Inland tatsächlich eingetreten sein oder eintreten kann. Dies ist dann
anzunehmen, wenn
eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des
konkreten
Falles im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit
des Angebots
der Fall wäre und die vom Antragsteller behauptete Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch im Inland
eintreten würde
(BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom
07.02.2011 - 25
W 41/10 Leitsatz 1, jeweils m.w.N. - nach juris). Ob eine solche einschränkende
Betrachtung
auch bei Inlandsdelikten gelten muss, obwohl im Inland keine Gefahr der
Kollision
unterschiedlicher Rechtsordnungen besteht, kann offenbleiben, denn vorliegend
wären
aufgrund der konkreten Umstände auch diese einschränkenden Voraussetzungen
erfüllt.
Dass die Öffentlichkeit auch außerhalb des Verbreitungsgebietes der A......
Allgemeinen
Zeitung von der beanstandeten Meldung Kenntnis nimmt, liegt aufgrund der
nationalen
Prominenz beider Parteien erheblich näher als es aufgrund des
Verbreitungsgebiets der
A...... Allgemeinen für deren übrige Inhalte anzunehmen ist. Beide Parteien sind
Gegenstand
allgemeinen überörtlichen Interesses und haben bereits in der Vergangenheit
verschiedene
Auseinandersetzungen, wie sich aus der Schutzschrift der Antragsgegnerin ergibt,
auch über
überregionale Tageszeitungen wie die W...... ausgetragen. Der Gegenstand der
Äußerung
der Antragstellerin bezieht sich überdies auf das nicht an einen lokalen Kontext
gebundene
Problem der Verbreitung sog. Hassbotschaften und die Frage, wer hierfür als
geistiger
Urheber verantwortlich ist und wie er mit Aussicht auf Erfolg zur Verantwortung
gezogen
werden kann. Dass die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, sich als
bundesweit
bekannte Politikerin insofern stellvertretend für andere Betroffene einzusetzen,
begründet
ebenfalls ein bundesweites Interesse, das über die Leserschaft der A......
Allgemeinen
Zeitung hinausgeht. Auch der Antragsteller wendet sich mit seiner Internetseite,
auf die in
dem Artikel Bezug genommen wird, an ein bundesweites Publikum. Die konkreten
Umstände
lassen es damit als naheliegend erscheinen, dass sich auch Leser im
Landgerichtsbezirk
Dresden für das streitgegenständliche Interview interessieren werden, obwohl es
in einer in
Dresden nicht regelmäßig angebotenen Zeitung erschienen ist. Hat vor diesem
Hintergrund
der Antragsteller die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen, so steht es ihm
grundsätzlich offen, denjenigen Gerichtsstand zu wählen, von dem er sich die
größten
Chancen bei der Rechtsverfolgung erhofft (BGH, B. v. 12.09.2013, I ZB 39/13
juris Rz. 11
m.w.N.). Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist erst dann überschritten, wenn die
Rechtswahl aus sachfremden Erwägungen erfolgt - beispielsweise um den Gegner zu
schädigen (OLG Schleswig, B.v. 21.04.14 2 AR 4/14 juris Rz. 33 m.w.N.). Dafür
ist hier
nichts ersichtlich.
2.
In der Sache ist der Antrag aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen
Anspruch gegen
die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Äußerung, sein Geschäftsmodell beruhe
auf
Hetze und Falschbehauptungen. Bei dieser Äußerung der Antragsgegnerin im
Interview vom
20.10.2019 gegenüber der A...... Allgemeinen Zeitung handelt es sich um eine
Meinungsäußerung, der in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der
Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit gegenüber dem grundrechtlich geschützten
5
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen erfolgt
nach
den in Rechtsprechung und Literatur zu §§ 186, 187 StGB entwickelten Grundsätzen
(vgl.
hierzu etwa Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., § 44 Rn. 9
m.w.N.).
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei
diesen die
subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund
steht,
während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner
Äußerung
charakteristisch ist. Maßgeblich ist insoweit das Verständnis eines
unvoreingenommenen
und verständigen Adressaten; auszugehen ist vom Wortlaut, der allerdings den
Sinn nicht
abschließend festlegen kann; bei der Deutung sind daher der sprachliche Kontext,
in dem
die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt,
zu
berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind
(Senatsurteil vom 27. November 2018 – 4 U 1282/18 –, Rn. 13, juris). Dabei
dürfen
allerdings aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit
tatsächlichem
Gehalt herausgegriffen werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden -
Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung
gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den
verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Der Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 GG
erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen
vermengen
und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens
geprägt werden. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen
vermengen, in
entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem
Umfang vom
Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom
22.
September 2009 – VI ZR 19/08 –, juris m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 16. Januar
2018 – 4
W 1066/17 –, Rn. 3, juris m.w.N.; vom 19.11.2019 - 4 U 2088/19 m.w.N.; vom
26.03.2019 - 4
U 184/19 m.w.N. - alle nach juris).
Hiernach ist die beanstandete Aussage als Meinungsäußerung einzustufen. Im
Kontext der
gesamten Interviewäußerung wird der Antragsteller als einer der Verantwortlichen
und
„Stichwortgeber“ für die „Drohungen und Beleidigungen“ verantwortlich gemacht,
gegen die
sich die Antragsgegnerin „immer wieder“ zur Wehr setzen muss. Damit verbunden
ist der
Vorwurf, die Rolle als „Stichwortgeber“ sei dem Antragsteller nicht gleichsam
aus Versehen
oder nur in wenigen Einzelfällen unterlaufen, sondern werde von ihm bewusst
gesucht, weil
sein „Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen“ beruhe. Zwar lässt sich
dieser
Äußerung nicht entnehmen, um welche Hetze und um welche Falschbehauptungen es im
Einzelnen geht, die Äußerung zielt vielmehr im Schwerpunkt auf den Vorwurf ab,
der
Antragsteller verbreite sog. Fake-News und diffamiere die Antragsgegnerin
beharrlich und
vorsätzlich. Die Äußerung enthält damit im Schwerpunkt eine Bewertung von
Verhalten und
Persönlichkeit des Antragstellers und ist folglich als Meinungsäußerung
anzusehen. Als
solche ist sie unterhalb der Grenze zur Schmähkritik grundsätzlich einer
Abwägung mit dem
Persönlichkeitsrecht des Antragstellers entzogen. Dies gilt allerdings nicht bei
Meinungsäußerungen, die auf einem unwahren Tatsachenkern beruhen. Enthält die
Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen,
tritt
das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das
grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurück (BVerfG, Beschluss
vom
13. April 1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241-254; Senat Urteil vom 08.
September 2011
– 4 U 459/11 –, Rn. 28, juris; Beschluss vom 19. November 2019 – 4 U 2088/19 –,
Rn. 7,
juris). Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes einen wahren Tatsachenkern
hinreichend
6
glaubhaft gemacht. Unstreitig ist im Anschluss an ihre Schutzschrift, dass der
Antragsteller
sie auf seiner Homepage als „Doppelzentner fleischgewordene Dummheit, nah am
Wasser
gebaut und voller Mitgefühl mit sich selbst“ bezeichnet hat, was unschwer als
„Hetze“
eingestuft werden kann, auch wenn der Antragsteller insoweit das Privileg einer
lediglich
„farbenfrohen Darstellung“ für sich in Anspruch nimmt. Unstreitig ist des
Weiteren, dass die
vom Antragsteller erhobene Behauptung, die Antragsgegnerin habe sich am
Holocaust-Gedenktag in Teheran aufgehalten, unwahr ist. Diese Äußerung greift in
das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsgegnerin ein, weil ihr damit zugleich
eine Nähe
zu der bekanntlich auf die Vernichtung des Staates Israel abzielenden Position
des
iranischen Regimes unterstellt wird, der sie durch einen Besuch in Teheran
ausgerechnet am
Holocaust-Gedenktag Ausdruck verliehen haben soll. Dass der Antragsteller diese
Behauptung in satirischer Absicht verbreitet haben will, ändert an dieser
objektiven
Unwahrheit nichts. Unstreitig ist schließlich, dass der Antragsteller wegen der
Behauptungen
in einem Kommentar vom 1.2.2011 über die Antragsgegnerin eine Richtigstellung
veröffentlichen musste und dass seine die Antragsgegnerin ebenfalls
beeinträchtigende
Behauptung, sie halte sich zu einem Studienaufenthalt über den Klimawandel in
der Südsee
auf, ebenfalls unwahr ist. In der Gesamtschau ergibt sich damit ein
Tatsachenkern, der die
streitgegenständliche Meinungsäußerung der Antragsgegnerin hinreichend
unterfüttert.
Diese Meinungsäußerung beeinträchtigt den Antragsteller zudem unzweifelhaft
lediglich in
seinem beruflichen Geltungsanspruch und damit in seiner Sozialsphäre. Etwaige
Belange
des Antragstellers müssen schließlich auch deshalb hinter die
Meinungsäußerungsfreiheit
der Antragsgegnerin zurücktreten, weil diese sich auf ein „Recht zum
Gegenschlag“ berufen
kann. Wer sich mit harten, auf die Person abzielenden Stellungnahmen in den
öffentlichen
Diskurs einschaltet, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie
sein
Ansehen mindert (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10). Wie die o.a.
Aussagen des Antragstellers über die Antragsgegnerin dokumentieren, sucht auch
der
Antragsteller gezielt die Öffentlichkeit, um die Antragsgegnerin in harter Form
zu attackieren.
Ungeachtet der Frage, ob die einzelnen Kommentare des Antragstellers zur
Antragsgegnerin
sich als Tatsachenbehauptungen - wahr oder unwahr - oder als Meinungsäußerungen
darstellen, lässt ihre Zusammenstellung in der Schutzschrift und in den
Schriftsätzen des
Antragstellers erkennen, dass die zahlreichen Äußerungen des Antragstellers über
die
Antragsgegnerin Züge einer Kampagne tragen und mitunter auch die Grenze zur
Schmähkritik erreichen, wenn nicht gar überschreiten, wie dies beispielsweise
bei der vom
Antragsteller zugestandenen Beschreibung der Antragsgegnerin als „Doppelzentner
fleischgewordene Dummheit“ der Fall ist. Gegenüber derartigen Angriffen wäre die
Antragsgegnerin sogar berechtigt, mit entsprechend grobschlächtigen
Gegenäußerungen in
der Presse zu reagieren und sich in vergleichbarer Weise über den Antragsteller
zu äußern.
Die streitgegenständliche Meinungsäußerung bleibt deutlich hinter demjenigen
zurück, was
der Antragsteller sich aufgrund seiner vorausgegangenen Einlassungen selbst
gefallen
lassen müsste.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §
48 Abs. 2 GKG.
S...... P...... Z......
https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx
„Ich würde mich nicht einmal zu Merkel zurücksehnen, wenn Claudia
Roth Kanzlerin wäre“
Stand: 03.02.2022
Dauer 7 Min
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03.02.2022
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https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Achse_des_Guten
Fliegender Gerichtsstand
- nur Fliegen ist schöner
http://fliegender-gerichtsstand.de