Friedrich Wilhelm Bosch
Friedrich Wilhelm Bosch
Begründer der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht"
geboren am 2.12.1991 in Köln
gestorben am 20.3. 2000 in Bonn
1934 Dissertation "Die Regelung der Nachlaßverbindlichkeiten im Erbhofrecht" (Heft 34 der Bonner Rechtswissenschaftlichen Abhandlungen) bei seinem Bonner Lehrer Dölle
1936 bis 1938 Fakultätsassistent in Bonn
1937 Eintritt als Assessor beim Landgericht Bonn
"Frontdienst im Osten" ab 1940
für ein Jahr als Fakultätsassistent an der Universität Straßburg freigestellt - dort 1943 Habilitierung bei Dölle für Bürgerliches Recht, Landwirtschaftsrecht und Zivilprozeßrecht.
"Nach Rückkehr vom Frontdienst wurde bereits 1945/46 seine Umhabilitierung an seine Heimatuniversität Bonn vollzogen, ..."
"an 20. März 2000 verstarb in Bonn 88jährig der emeritierte o. Professor Dr. Dr. h.c. Friedrich Wilhelm Bosch. Das Leben einer herausragenden, im In- und Ausland in höchsten Ansehen stehenden Gelehrtenpersönlichkeit und eines großartigen Menschen hat sich erfüllt. ..."
zitiert nach "Nachruf. Friedrich Wilhelm Bosch zum Gedenken", Hans Friedrich Gaul, Bonn, in:"JuristenZeitung", 2000, S. 664-665
Kommentar Väternotruf:
Nun fragt sich, was der herausragende und großartige Mensch Friedrich Wilhelm Bosch in seinen offenbar vier Jahren "Frontdienst" gemacht hat. Hat er die Feldküche betreut, hat er armen russischen Kindern Lesen und Schreiben beigebracht, hat er vielleicht Ferntrauungen von deutschen Soldaten und ihren tapfer in Deutschland ausharrenden Frauen vollzogen. Oder hat er getötet? Dies war ja die Hauptaufgabe der Deutschen Wehrmacht im Osten. Wenn nein, wie gelang es ihm, sich aus dem organisierten Töten herauszuhalten. War er vielleicht ein unerkannter Widerstandskämpfer gegen Faschismus und Krieg? Sollten wir ihn deswegen nicht heute noch nachträglich ehren? Wenn ja, wie viele Menschen hat er getötet? Und gelten in diesem Falle auch die folgenden Überlegungen aus der selben Fachzeitschrift:
"Zum Grundtatbestand der Tötungsdelikte"
Professor Dr. Walter Kargl, Universität Frankfurt am Main
in: "JuristenZeitung", 2003, Heft 23; S. 11411149
Festschrift für Friedrich Wilhelm Bosch zum 65. Geburtstag, 2. Dezember 1976
von Walther J. Habscheid (Herausgeber), Hans F. Gaul (Herausgeber), Paul Mikat (Herausgeber)
3-7694-0605-2
Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH
1976 | XVI und 1.072 Seiten | Ganzleinen
€ 98,00 | sFr 174,00
Universität Bonn
FORSCHUNGSBERICHT 1999-2001 INDEX
Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung
Zentrum für Europäisches Wirtschaftsrecht
Forschungsbericht
Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
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Institut für Zivilprozeßrecht
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Hauptamtliche Professoren:
Prof. Dr. Robert Battes em.
Prof. Dr. Dr. h.c. Friedrich Wilhelm Bosch em. (+)
Prof. Dr. Nina Dethloff, LL.M. (seit dem 17.5.2001)
Prof. Dr. Herbert Fenn em. (+)
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Friedhelm Gaul em.
Prof. Dr. Walter Gerhardt em.
Prof. Dr. Eberhard Schilken
Prof. Dr. Markus Stoffels
Prof. Dr. Gerhard Wagner
Prof. Dr. Raimund Waltermann (seit dem 1. 10.2001)
Nachruf auf Friedrich Wilhelm Bosch, JZ 2000, S. 664 f.
Hans F. Gaul
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
FamRZ
ISSN 0044-2410
e-mail: famrz@t-online.de
Internet. www.famrz.de
Gummischutz
Straf- und Verwaltungsrecht
Das Feilbieten von Gummischutzartikeln in Warenautomaten stellt für sich allein keinen Verstoß gegen §184 Nr. 3a StGB dar. Es darf auch aus anderen Gründen nicht von der Polizei verboten werden.
(1. Senat, rechtskräftiges Urteil vom 14.3.1957 - 1 A 14/56)
aus dem Urteilskommentar des Leitenden Regierungsdirektor Dr. W. Becker, Hamburg:
"... Es liegt aber nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern auch eine konkrete Gefahr vor, wenn ein solcher Automat in den Straßen einer Stadt Jugendlichen beiderlei Geschlechts die Möglichkeit bietet, die Schutzmittel zu entnehmen.
Da ein Einschreiten von Ordnungsbehörden und Stadtverwaltungen gegen offensichtliche Jugendgefährdungen durch solche Urteile unmöglich gemacht wird, darf man nur der Hoffnung Ausdruck geben, daß es bald zur Änderung der Gewerbeordnung komme. ..."
vollständig veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1958, S. 232-235
Der Verkauf von Gummischutzartikeln aus Automaten auf öffentlichen Straßen verstößt gegen §184 I Nr. 3 a StGB. Er kann daher nach §§ 1, 3, 6 BaWü PolGes verboten werden.
Verwaltungsgerichtshof Stuttgart, 2. Senat, nicht-rechtskräftiges Urteil vom 27.3.1958 - 2 S 176/57
aus dem Urteilskommentar von Prof. Dr. G. Dürig, Tübingen:
"... Es ist unanständig, wenn die Allgemeinheit zusieht, wie seelenlose Apparate auf öffentlichen Straßen derartige primitive Hemmungen der Anständigkeit beseitigen. Es gibt auch über den Kreis der Eltern, Lehrer und Geistlichen hinaus, wohl keinen Erwachsenen, der Präservative im Besitz von Jugendlichen wissen möchte. Es ist unanständig, wenn die ungehinderte und selbstverständliche Besitzerlangungsmöglichkeit aus Straßenautomaten gleichgültig hingenommen wird ..."
Anmerkung von Friedrich Wilhelm Bosch, Begründer der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht":
"... Das Stuttgarter Urteil verdient das höchste Prädikat, das zu vergeben ist. Es wird vor allem lebhaften Beifall auch bei jenen finden, die als Eltern für das Wohl eines oder mehrerer heranwachsender Kinder die Verantwortung tragen. Als Vater von 5 Jungen kann ich nur wünschen, daß dieses Urteil auch die höchstrichterliche Bestätigung finde. Im übrigen bleibt es eine vorbildliche Richterleistung in der Zusammenschau von Sitte und Rechtsordnung in Ablehnung der `Wertneutralität` des Rechts"
vollständig veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1958, S. 235-240