Gemeinsames Sorgerecht

Gemeinsame Sorge


 

 

 

 

 

 


Unverheiratete Eltern

Sollen Väter automatisch das Sorgerecht ab Geburt bekommen?

Stand: 14:22 Uhr | Lesedauer: 7 Minuten

Von Sabine Menkens
Politik-Redakteurin

Wollen unverheiratete Väter das Sorgerecht, müssen sie gemeinsam mit der Mutter eine Erklärung abgeben – oder klagen. Die Regierung will das ändern. Nun tobt Streit: Die einen sagen, die Frau sei nicht „Alleinherrscherin“ über den Nachwuchs. Die anderen sehen große Gefahren.

An Ankündigungen hatte es nicht gemangelt: Eine große familienrechtliche Reform wollte die große Koalition in dieser Legislaturperiode auf die Beine stellen. Sie sollte dem Wunsch von Eltern entgegenkommen, auch im Fall einer Trennung „intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder eingebunden“ zu bleiben, und dies auch bei Umgang und Unterhalt stärker berücksichtigen. Wie es im Koalitionsvertrag steht. Einen Gesetzentwurf hatte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) ursprünglich für dieses Frühjahr angekündigt.

...


Doch auch die Teilreform hat es durchaus in sich. Geplant ist unter anderem eine äußerst umstrittene Regelung: das automatische Sorgerecht für unverheiratete Väter. Eine Neuerung, die zwischen Mütter- und Väterverbänden höchst umkämpft ist.
„Der Vater ist ebenso verantwortlich“

Bisher gilt das automatische Sorgerecht nur für die Mutter des Kindes. Unverheiratet zusammenlebende Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind wünschen, müssen eine entsprechende Erklärung beim Jugendamt abgeben. Lehnt die Mutter das gemeinsame Sorgerecht ab, hat der Vater seit der letzten Reform 2013 die Möglichkeit, das Sorgerecht einzuklagen. Dieses Prozedere soll künftig vereinfacht werden.

Ein längst überfälliger Schritt, findet Markus Witt, Vorstand des Vereins Väteraufbruch für Kinder. „Denn grundsätzlich darf das Sorgerecht ebenso wie die Anerkennung der Vaterschaft nicht vom Willen der Mutter abhängen. Es ist ein Grundrecht und eine Grundpflicht, die mit Geburt entsteht.“

https://www.welt.de/politik/deutschland/article213083612/Unverheiratete-Sollen-Vaeter-automatisch-Sorgerecht-ab-Geburt-haben.html


 


 

 

 

 

7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg

Es ist erschreckend, wenn man sich die Spruchpraxis einiger Oberlandesgerichte zum Gemeinsamen Sorgerecht ansieht. Wir wollen stellvertretend hier nur den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 20.7.2001 - 7 UF 684/01, veröffentlicht in "Familie, Partnerschaft, Recht" 6/2001 nennen, in dem die beschließenden Richter zum Ausdruck bringen, durch die Entsorgung des Vaters wäre das Problem der gestörten Kommunikation der Eltern quasi aus der Welt geschafft. Genau so hat Erich Honecker gedacht: "Diesen Menschen weinen wir keine Träne nach", wenig Monate später saß der Honecker im Knast, der Dummkopf.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das freilich anders, da wurden über Jahrzehnte nichtverheiratete Väter und ihre Kinder quasi als Untermenschen eingestuft, unwürdig, deren Beziehung durch das Rechtsinstitut der elterlichen Sorge anzuerkennen und zu schützen. Diese faschistoide Praxis hat nicht nur der bundesdeutsche Gesetzgeber praktiziert, sondern auch eine - von einigen Ausnahmen abgesehen - gedankenlose und ausgrenzende Richterschaft, bis hin zum Bundesverfassungsgericht.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg, ganz auf die Art wie kleine Kinder, die die Augen schließen und meinen, nun wäre das unangenehme, dass sie vorher gesehen haben nicht mehr da. Statt die Eltern verbindlich zu einer möglicherweise auch längeren Familienberatung zu verpflichten, damit diese lernen, ihrer elterlichen Verantwortung nachzukommen, macht der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Nürnberg einen Schuldigen aus, und das ist traditionell der Vater - der von der staatsbürokratischen und vaterlosen SPD seit Jahrzehnten als Erbfeind auserkoren ist, auf der anderen Seite eine strahlende Gewinnerin, die Mutter. Übrig bleibt ein Kind mit einem entsorgten Vater, einem ungelösten Konflikt und einer wohl weiter bestehenden latenten oder manifesten Kindeswohlgefährdung.

Verfahrensgang
AG Nürnberg, 15.01.2001 - 102 F 2096/99
OLG Nürnberg, 20.07.2001 - 7 UF 684/01
Papierfundstellen
NJW-RR 2001, 1519
FamRZ 2002, 188

 

Anders dagegen

OLG Köln, 11.10.2002 - 4 UF 24/02 - Mutter fordert alleiniges Sorgerecht - Meinungsverschiedenheiten der Eltern und räumliche Entfernung rechtfertigen das nicht
Verfahrensgang
AG Bonn, 13.12.2001 - 41 F 354/01
OLG Köln, 11.10.2002 - 4 UF 24/02

https://openjur.de/u/92445.html

 

Wie man sieht, es geht auch ohne Elternentsorgung. Das in Deutschland immer noch Elternentsorgungen unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung stattfinden, "verdanken" wir elternfeindlichen Parteien wie der SPD, CDU, Linkspartei und Bündnis90/Die GrünnInnen, die sich bis heute beharrlich weigern, den verfassungswidrigen §1671 BGB abzuschaffen. Leider handlen diese Parteien im Einklang mit dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht, die durch ihre "Rechtssprechung" der verfassungswidrigen Elternentsorgung nach 1671 BGB immer wieder juristische Segen erteilen verschaffen, grad so wie die evangelische und katholische Kirche im 1. Weltkrieg die von Krupp gebauten Kanonen segneten, mit denen vier Jahre lang ein mörderischer Krieg am Laufen gehalten wurde.  

 

Das skandalöse Urteil des Bundesgerichtshofes XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001 zur Gemeinsamen elterlichen Sorge nichtverheirateter Eltern muss in diese Reihe ideologisch geprägter reaktionärer Rechtsprechung eingeordnet werden.

Warum so etwas noch immer so verbreitet ist, da fragt man sich, ob die betreffenden Richter/innen die Lebenswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht kennen, das Grundgesetz nie gelesen oder gar verstanden haben, ob es nur an fehlenden logischen Denkfähigkeiten der betreffenden Richter liegen könnte, an einer schlechten miserablen juristischen Ausbildung oder daran, das die betreffenden Richter das neue Kindschaftsrecht von 1998 noch gar nicht kennen, an einer miserablen Beraterlandschaft die nicht in der Lage ist mit hochstrittigen Eltern zu arbeiten oder an allem zusammen? Da wird, als ob es nicht die Kindschaftsrechtsreform gegeben hätte, weiterhin  Eltern das Sorgerecht entzogen. Begründet wird dies dann damit, dass die Eltern nicht kommunizieren könnten. Dabei übersehen die betreffenden Richter, dass die Gemeinsame Sorge es gerade nicht erfordert, dass sich die Eltern in Angelegenheiten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, einigen müssen, denn das Entscheidungsrecht hat dann der Elternteil, bei dem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat. 

Ist es aber eine Entscheidung von "erheblicher" Bedeutung, besteht ja gerade der Sinn der Gemeinsamen Sorge darin, dass nicht ein Elternteil allein entscheiden soll, sondern beide gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht einem Elternteil das Entscheidungsrecht in dieser Frage zuweisen. Vorher kann es das Verfahren aussetzen und den Eltern vorschlagen, eine Beratungsstelle aufzusuchen.

Elternverantwortung für das gemeinsame Kind ist nicht aufhebbar, auch wenn das die herrschende Rechtspraxis noch immer suggeriert.

Hoffen wir, dass im Laufe der Zeit der Heilige Geist über die hier kritisierten Richter kommt oder aber die Zeit bis zu ihrer Pensionierung auf Kosten der steuerzahlenden Bürger/innen nicht gar zu lang sein mag. 

 

 


 

 

 

Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Brandenburgisches Oberlandesgericht - 4. Senat für Familiensachen - 13 UF 50/15 - Beschluss vom 03.08.2015 - Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nach der Gesetzesänderung. "Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 25. Februar 2015 abgeändert. Die elterliche Sorge für ihr Kind L… H…, geb. am … 2009, wird dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam übertragen. ... Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die gemeinsame Sorge sei mit dem Wohl des Kindes unvereinbar. Die erforderliche Kooperationsfähigkeit der Eltern fehle. Es könne dahinstehen, welcher
Elternteil dafür verantwortlich sei. Künftiger Konfliktstoff sei jedenfalls vorprogrammiert und würde zu erheblichen Belastungen des Kindes führen. ..." - Vorinstanz Amtsgericht Perleberg - 16.1 F 13/13 - Beschluss vom 25.Februar 2015.

 

16.1 F - Heike Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Perleberg (ab 21.12.1994, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.12.1994 als Richterin am Amtsgericht Perleberg aufgeführt. Amtsgericht Perleberg - GVP 01.01.2016, 01.01.2017: Familiensachen - Abteilung 16.1 und 19. GVP 01.07.2017: Familiensachen - Abteilung 16.1 und 16.2. und 19.  

 

 

 


 

 

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil 1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or

Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)

Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)

Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)

Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

 

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgericht und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie. 

 

 

 


 

 

 

Lëtzebuerg

Mehr Rechte für unverheiratete Eltern

Gesetzesprojekt soll gesellschaftlicher Realität Rechnung tragen

Letzte Aktualisierung: 29-02-2008 18:58

Väter bekommen das volle Sorgerecht - auch wenn sie nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.

Fotos: Guy Wolff

(vb) - Vater und Mutter bekommen demnächst gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder - dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Der Ministerrat hat am Freitag ein Gesetzesprojekt über das Sorgerecht verabschiedet und damit die Rechte unverheirateter Väter gestärkt.

Demnach erhalten automatisch beide Eltern das Besuchsrecht für ihr Kind. Damit soll verhindert werden, dass ein Elternteil dem anderen das Kind entzieht oder versucht , es ihm zu entfremden. Sogar wenn das Sorgerecht nur auf ein Elternteil übergeht , darf der jeweils andere das Kind sehen und sogar bei sich wohnen lassen. Sowohl Mutter als auch Vater sind verpflichtet, proportional zu ihrem Einkommen den Unterhalt des Kindes zu bestreiten.

Darüber hinaus wird ein Mediationssystem eingeführt, das Eltern in Krisensituationen unterstützen soll.

Mit dem neuen Sorgerecht trägt der Ministerrat dem Faktum Rechnung, dass es neben der Ehe häufig andere Formen des Zusammenlebens gibt. Andererseits passt die Regierung die Luxemburger Gesetzgebung an internationale Vorgaben an, zum Beispiel die Gleichheit von Frau und Mann.

© saint-paul luxembourg

Redaktion wort.lu

[Impressum]

2, rue Christophe Plantin L-2988 Luxemburg Gasperich

 

 

http://www.wort.lu/articles/6556144.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Nach Frankreich und anderen Ländern zieht nun auch Luxemburg nach. Das gemeinsame Sorgerecht gilt auch für nichtverheiratete Eltern, das heißt es findet keine sorgerechtliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern mehr statt, wie in Deutschland üblich und vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht mit den Richtern

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

 

für rechtmäßig erklärtes Unrecht.

 

Was fällt uns noch zu den urteilenden deutschen Verfassungsrichtern ein? Schön, wenn die Damen und Herren schnellstmöglich aus dem Amt ausscheiden und sich um ihren Garten kümmern. Ob mit oder ohne Pension ist uns dabei egal. Das heißt, wenn wir es recht bedenken, dann lieber ohne Pension.

 

 

 


 

 

 

Die Karlsruher-Papier-Schablone

 

 

Artikel 224 §3-§5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Artikel 1

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 224 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

„(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames Tragen der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in der Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt haben.

(4) Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklärung des Antragstellers nach § 1626b Abs. 1 und 3, §§ 1626c und 1626d des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Im Übrigen finden die für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung geltenden Vorschriften einschließlich § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Das Familiengericht teilt die rechtskräftige Ersetzung nach Absatz 3 unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.“

 

 

Artikel 2

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58a wie folgt gefasst:

„§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen“.

2. § 58a wird wie folgt gefasst:

„§ 58a

Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen

(1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben worden und ist keine Sorgeerklärung nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt worden, kann die Mutter von dem nach § 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes oder des Jugendlichen sowie des Namens, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schriftliche Auskunft verlangen.

(2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Absatz 1 wird bei dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Register über abgegebene und ersetzte Sorgeerklärungen geführt.“

3. § 87c Abs. 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten; § 88 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf Ersuchen mit, ob eine Mitteilung nach § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eine Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorliegt.“

4. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.“

5. In § 99 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge

nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist.“

6. In § 101 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:

a) Die Angabe „2002“ wird durch die Angabe „2005“ ersetzt.

b) Der abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter werden angefügt:

„die Erhebungen nach Absatz 6a beginnend 2004.“

 

 

Artikel 3

Anpassung anderer Rechtsvorschriften

(1) In § 1626d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Angabe“ die Wörter „des Geburtsdatums und“ eingefügt.

 

§ 1626d

Form; Mitteilungspflicht

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.

 

 

 

alte Fassung:

 

§ 1626d

Form; Mitteilungspflicht

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.

 

http://www.sidiblume.de/info-rom/bgbl/2003s2547.htm

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Dieses ulkige, um nicht zu sagen sittenwidrige Gesetz, die sogenannte Karlsruher-Papier-Schablone, von uns so benannt nach dem Vorsitzenden des Bundesverfassungsgerichtes Hans-Jürgen Papier, mit dem das Bundesverfassungsgericht seine eigene Fehlentscheidung (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder) bezüglich der sorgerechtlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kinder kaschieren wollte, kennt kaum jemand.

Gelegentlich lohnt sich die Lektüre jedoch, nämlich dann, wenn der Vater des Kindes sich schon vor dem 1. Juli 1998, also vor mittlerweile neun Jahren von der Mutter des gemeinsamen Kindes getrennt hat, vorher ca. ein Jahr mit der Mutter zusammenlebte und nun auf gerichtlichen Weg das gemeinsame Sorgerecht durchsetzen will (das ihm laut Grundgesetz Artikel 6 allerdings ja schon zugesichert ist).

Wer als Mann und Vater in diese väterfeindliche Karlsruher Schablone passt, sollte gelegentlich mal einen Antrag beim Familiengericht zur Herstellung der Gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. Kann aber auch sein, dass der zuständige Richter (man weiß ja mit welche eigenartigen Menschen da so gelegentlich an den Familiengerichten rumspringen) den Antrag abschmettert, nach der unausgesprochenen Devise aus dem väterfeindlichen Hause Zypries: Nur ein Vater ohne Rechte, ist ein guter Vater.

19.01.2008

 

 

 


 

 

 

"Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern"

Kaiser, Dagmar in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

 

 

 


 

 

Sorgerecht

Fast eine kleine Revolution hat sich in Kassel ereignet. Entgegen dem landläufigen Mainstream der Gerichte, inklusive des BGH mit seiner alleinsorgefixierten und mütterorientierten Rechtssprechung hat sich das OLG Frankfurt, 2. Familiensenat in Kassel dafür ausgesprochen, dass Gemeinsame Sorgerechtes, trotz Streits der Eltern zu belassen. Dass es hier eine Mutter war, der die Gemeinsame Sorge trotz erheblicher Einschränkungen ihrer elterlichen Kooperationsfähigkeit belassen wurde, ist wohl nicht zufällig. Wäre es der Vater gewesen, hätte das OLG angesichts der bis in die Regierung reichenden Alleinerziehendenmütterlobby in Deutschland, sicher nicht so entschieden.

Die Argumentation des OLG überzeugt und unterstützt den notwendigen Paradigmenwechsel im Kindschaftsrecht (vgl. dazu Rexilius). Daran ändert auch nichts der ebenfalls abgedruckte gebetsmühlenhafte Kommentar des einsendenden Rechtsanwaltes Klaus Weil aus Biedenkopf.

 

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6. Kindschaftsrecht

 

a) Elterliche Sorge

Nr. 120 OLG Frankfurt/M. — BGB §§ 1687 I, 1671 II Nr. 2

(2. FamS in Kassel, Beschluß v. 25. 1. 2001 — 2 UF 152/00)

 

Vom gemeinsamen elterlichen Sorgerecht soll nur abgewichen werden, wenn dies für das Kindeswohl unbedingt erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht allein bei unbeherrschtem Verhalten und mangelnder Kooperationsbereitschaft eines Elternteils vor, wenn die Kinder zu diesem noch eine emotionale Bindung haben.

 

Veröffentlicht in "FamRZ, 2002, Heft 3, S. 187-188

 


 

 

Spiegel 51/2002, Seite 20 unter der Rubrik Panorama Deutschland

S O R G E R E C H T

Besser gemeinsam

Der Kampf ums Kind spielt bei Scheidungen eine geringere Rolle als angenommen. Dies ergab die bislang umfangreichste Befragung von Scheidungseltern durch die Evangelische Fachhochschule Nürnberg. Unter den 35.000 für die Studie angeschriebenen Eltern haben mittlerweile drei von vier getrennten Paaren das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind - eine Möglichkeit, die durch die Reform des Kindschaftsrechts 1998 wesentlich gestärkt wurde. Über ein Drittel der Befragten wollten sich ursprünglich nicht auf ein gemeinsames Sorgerecht einlassen und wurden von Richtern dazu verpflichtet. Dies habe sich klar zum Vorteil für Kinder wie Eltern ausgewirkt, so Professor Roland Proksch: "Konflikte und Kontaktabbruch gibt es deutlich weniger". Noch ein Vorteil: 77 Prozent der Mütter mit gemeinsamer Sorge gaben an, dass ihnen der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird - gegenüber 58 Prozent der Mütter mit alleinigem Sorgerecht.

 

 


 

 

"Gemeinsame elterliche Sorge in der Rechtsprechung der Obergerichte"

Auch wenn man vermeintlich von gleicher Begrifflichkeit ausgeht, einheitlich ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur gemeinsamen elterlichen Sorge keineswegs. Der Beitrag arbeitet die erkennbaren Linien der obergerichtlichen Rechtsprechung in ihrer Differenzierung heraus und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.

 

Franz Weisbrodt in: "Kind-Prax", 1/2001, S. 8-16

Unser Prädikat: Gut

 

 

 


 

 

"Zur Entwicklung des gemeinsamen Sorgerechts"

Siegfried Willutzki 

in: "Recht der Jugend und des Bildungswesens", 4/2000, S. 398-410

Eine umfassende Darstellung der Entwicklung des Gemeinsamen Sorgerechtes in der Rechtspraxis.

 

 


 

 

 

 

"Gemeinsame elterliche Sorge - ein Schritt vorwärts und zwei Schritte zurück?"

Wolfgang Haase, Richter am Amtsgericht München

Dr. Doris Kloster-Harz, Fachanwältin für Familienrecht, München

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2000, Heft 16, S. 1003-1006

 

 

Der Aufsatz beschäftigt sich kritisch mit der rückwärtsgerichteten Entscheidung des 12. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 29.9.1999, FamRZ 1999, 1646 ff

 

 

 


 

 

 

Gemeinsame Sorge - Positiv

OLG Naumburg, AZ.: 14 UF 106/00 vorangegangen 5 F 41/00 AG Wittenberg, stellte das OLG Naumburg

 

Aus den Gründen:

"Der Senat ist nach eingehender Prüfung der Sach- und rechtslage der Auffassung, dass triftige Gründe, d.h. vor allem die emotional gleichermaßen intensive Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen, die sich auch bei der Anhörung durch den Berichterstatter deutlich herauskristallisiert hat, dafür sprechen, in Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1.April 1999 den Eltern das Sorgerecht für G. gemeinsam zuzusprechen. Denn aufgrund der Neuregelung des Kindschaftsrechtes, das nunmehr als Leitbild die gemeinsame elterliche Sorge vorsieht, kann es das Kindeswohl nur dann rechtfertigen, die elterliche Sorge nur einem Elternteil unter Ausschluß des anderen zu übertragen, wenn in allen Angelegenhelten des Kindes von erheblicher Bedeutung, welche die Eltern gemeinsam zu entscheiden haben (vgl.u.a.§§ 1627, 1687 BGB), grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass einvernehmliche Entscheidungen der Kindeseltern möglich sein werden (vgl. auch KG, in: FamRZ 1999, S. 737). Davon, daß die Kindeseltern auch zukünftig nicht in der Lage sein werden, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für G. gemeinsam zu treffen, geht der Senat, trotz der sich bei vordergründiger Betrachtung anders darstellenden Sachlage, nicht (unterstrichen) aus.

Die bisher zwischen den Kindeseltern teilweise erbittert geführten

Auseinandersetzungen waren vornehmlich beiderseits von dem Ziel bestimmt,

jeweils das alleinige Sorgerecht für G. zu erhalten. Derartigen Anträgen hat das Gericht aber nur dann zu entsprechen, wenn zu erwarten ist, dass die alleinige Sorge eines Elternteiles dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs.2. Nr. 2 BGB. Eine solche Annahme setzt jedoch die positive Feststellung voraus, dass die Alleinsorge eines Elternteiles dem Kindeswohl besser entspricht als die gemeinsame elterliche Sorge.

Dies kann der Senat nicht feststellen.

..."

 

 


 

 

Elterliche Sorge

OLG Karlsruhe, Beschluß v. 23.4.2002 - 5 UF 29/02

1. Mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern gebietet nicht zwangsläufig und nicht im Regelfall die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob hierdurch kindliche Belange berührt werden.

2. Aus einem einmaligen "Aussetzer" eines Elternteils (hier: Gewalttätigkeit gegenüber dem anderen Elternteil) in der virulenten Trennungsphase läßt sich eine fehlende Erziehungseignung nicht ableiten.

 

 

 


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