Gerichtskosten


 

 

 

Gerichtskostenrechner

Dieses Programm berechnet für Sie die Kosten eines Zivilprozesses. Die Berechnung beinhaltet nur die Gebühren; Auslagen wie Kosten für Postzustellungen, Reisekosten der Parteien und der Anwälte etc. sind natürlich nicht erfasst; diese können aber in das Feld "Auslagen der Beweisaufnahme" eingegeben werden.

www.ag-minden.nrw.de/service/gk_rech/rechner.htm

 

Beispiel:

Streitwert 3.000 Euro

Kläger hat Anwalt

Beklagter hat Anwalt

 

Anwaltsgebühren       756 €

Auslagenpauschale      40 €

Mehrwertsteuer    127,36 €

Gerichtsgebühren  267,00 €

 

Gesamtkosten   1.190, 36 €

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Das sind die Kosten die z.B. entstehen, wenn einem Elternteil nach §1671 BGB das Sorgerecht entzogen wird und zwei Anwälte bei dieser Sauerei mitwirken. Hier verdienen nicht nur die Anwälte, sondern auch der Staat über die Mehrwertsteuer 127,36 €. 

Wie man sieht hat der Staat auch ein finanzielles Interesse daran, dass sich die Eltern gegenseitig bekriegen und versuchen, sich gegenseitig ihrer Elternwürde zu berauben. Der Staat als Wegelagerer von Trennungsfamilien. Das kann niemand verwundern, der die Entsorgungsmaschinerie einigermaßen kennt, die vom Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht als rechtlich zulässig angesehen wird. Ist ja auch kein Wunder, denn die hier eingenommene Mehrwertsteuer, wird für die Finanzierung der Richterstellen an den beiden Bundesgerichten dringend benötigt, denn niemand kann doch ernsthaft verlangen, dass die dortigen Richter zu Hungerlöhnen wie im Wachschutz arbeiten.

 

05.04.2008

 

 

 


 

 

 

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2004

S. 788 ff

 

 

 

 


 

 

Gerichtskosten bei Antrag auf Gemeinsame Sorge

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Urteil vom 29. Januar 2003 - Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - können Väter nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1998 geboren worden sind, beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Dabei muss man aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes davon ausgehen, das für diese Anträge und das gerichtliche Verfahren Gerichtskostenfreiheit besteht, da ja die Mutter des Kindes die elterliche Sorge auch kostenfrei erhalten hat. 

In der Praxis wird das natürlich wohl erst mal anders laufen, sprich, der Vater soll, dafür, dass er das ihm verfassungsrechtlich nach Artikel 6 zugesicherte Sorgerecht, nun auch noch schwarz auf weiß vom Gericht bestätigt wissen will, auch noch Geld zahlen. 

Das ist natürlich eine klare Diskriminierung auf Grund des männlichen Geschlechts. Väter die von solchen Kostenentscheidungen betroffen sind, sollten daher dagegen Einspruch erheben und auf Kostenfreiheit drängen. Gegebenenfalls muss in die Beschwerde gegangen werden.

 

 

 


 

 

 

 

Alte Regelung

Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz GKG festgesetzt. So gilt zum Beispiel für ein Verfahren zur Umgangsregelung ein sogenannter Streitwert von 5000 DM. Dafür fallen bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts in den "alten" Bundesländern 3 Gebühren an. Eine Gebühr beträgt z.Z. 160 DM. Hinzu kommen Gerichtskosten von ca. 50 DM. Insgesamt betragen die Kosten also 520 DM. Beauftragt man keinen Anwalt, was in der Regel zu empfehlen ist, da Anwälte von Familienkonflikten meist nichts verstehen, sind die Kosten ehr gering. 

Teuerer wird die Beauftragung eines Verfahrenspflegers oder eines Gutachters.

 

Häufig werden in Umgangsverfahren die Kosten auf beide streitende Parteien umgelegt, vorausgesetzt beide sind zahlungsfähig.

Die tatsächlichen Gerichtskosten in hochstrittigen Umgangsfällen sind natürlich bedeutend höher. Wenn man sich allein anschaut, was die Arbeitsstunde eines Familienrichters kostet, kommen über die Monate und Jahre eines strittigen Verfahrens leicht einige tausend Mark zusammen.

 

Dringenden Reformbedarf gibt es auch im Bereich der Gerichtskosten. Es kann nicht sein, dass eine umgangsvereitelnde Mutter jahrelang auf per Prozesskostenhilfe auf  Staatskosten das Verfahren verschleppt und der Vater, der sich darum bemüht, wieder Kontakt zu seinem Kind zu erhalten und dafür auch bereit ist, außergerichtliche Vermittlung und Beratung zu nutzen, dagegen die Kosten des Verfahrens selbst tragen muss, wenn sein Einkommen geringfügig höher liegt, als dass er Prozesskostenhilfe mit 0,00 DM Rückzahlungsrate bewilligt bekäme. Nach dem Gesetz hat jeder Elternteil eine Umgangspflicht, daraus müsste konsequenterweise eine Gerichtskostenfreiheit für alle die Elternteile resultieren, die sich darum bemühen, dieser Pflicht überhaupt erst einmal wieder nachkommen zu können.

 

 

Anwaltsgebühren am Beispiel eines abgelehnten Sorgerechtsantrag beim Familiengericht

3 Gebühren:

1. Prozessgebühr, 2. Verhandlungsgebühr und 3. Beweisgebühr und das zu jeweils 10/10.

 

 

Wie Gerichts und Anwaltskosten berechnet werden:

 

http://www.anwaltsinfo.de/Gerichts-_u_Anwaltskosten/body_gerichts-_u_anwaltskosten.html

 

 

 

 

 


zurück