Gewalt
BZfG e.V. Berliner Zentrum für Gewaltprävention
Leibnizstr. 33
10625 Berlin
Telefon: 030 / 95613838
E-Mail: office@bzfg.de
Internet: http://www.bzfg.de
Träger:
Angebote: Beratung für Gewalttäter*innen, Gruppenarbeit, (Fr)
Gewaltopfer Mann durch sorge- und umgangsrechtliche Ausgrenzung nach Trennung und Scheidung
Jeder der im Trennungs- und Scheidungsbereich professionell oder ehrenamtlich tätig ist, weiß um die potentielle Gefahr von Kurzschlussreaktionen von Betroffenen. Diese Gefahr ist um so höher, um so unsensibler mit Betroffen seitens der zuständigen Professionellen umgegangen wird.
Sicher hätte ein Teil von, in seltenen Fällen sogar tödlichen, Attacken im Vorfeld vermieden werden können, wenn diese Sensibilität vorhanden gewesen wären. Dies betrifft auch den Bereich des Sorgerechts, wo es bisher noch immer üblich ist, Eltern, insbesondere Vätern das Sorgerecht zu entziehen, sogar dann, wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die Möglichkeit der Anordnung des "Ruhens der elterlichen Sorge" nach §1674 BGB wird in der Praxis kaum genutzt.
Gewalt ist auch immer ein Ausdruck von subjektiv empfundener Ohnmacht. Viele Väter, denen Umgang und elterlicher Sorge für ihr Kind durch die Mutter oder den Staat verwehrt werden, fühlen sich ohnmächtig. Um das Ohnmachtsgefühl zu vermeiden, versuchen Väter oftmals Macht zu demonstrieren oder Macht auszuüben. Die Reaktion der Mutter und der staatlicherseits zuständigen Professionellen ist häufig die, die Abschirmung zwischen Kind und Vater noch rigider herzustellen, mit der Folge, dass das Ohnmachtsgefühl des Vaters weiter steigt und er den Grad der von ihm ausgeübten Machtdemonstration weiter erhöht. Auf diese Weise sind Professionelle in der Gewaltspirale verstrickt, die im schlimmsten Fall mit körperlichen Attacken auf Beteiligte und Unbeteiligte endet.
Gewaltprävention in diesem Bereich muss daher weg von einem Täter-Opfer-Denken, bei der Männer zu Gewalttätern und Frauen zu Opfern stigmatisiert werden, hin zu einem systemischen Verständnis und systemischen Interventionen.
Zum anderen wäre es wohl begrüßenswert, wenn zuständige Polizeistellen in einen partnerschaftlichen Kontakt mit Väterinitiativen und -beratungsstellen treten würden, weil gerade diese Initiativen und Beratungsstellen auf Grund ihres Vertrauensstatus als Anlaufstellen für Väter die Möglichkeit besitzen, deeskalierend und beruhigend mit potentiell tatgefährdeten Vätern zu arbeiten.
Auch unter dem Aspekt der Gewaltprävention wäre es begrüßenswert, wenn in jeder mittleren bis größeren Stadt eine öffentlich geförderte Männer- und Väterberatungsstelle zur Verfügung stehen würde.
Doch ob dies den politisch Verantwortlichen schon bewusst ist, ist zweifelhaft. Und so müssen sie sich vielleicht den Vorwurf der Mitverantwortung zukünftiger Gewalttaten gefallen lassen.
Elterliche Sorge
OLG Karlsruhe, Beschluß v. 23.4.2002 - 5 UF 29/02
1. Mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern gebietet nicht zwangsläufig und nicht im Regelfall die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob hierdurch kindliche Belange berührt werden.
2. Aus einem einmaligen "Aussetzer" eines Elternteils (hier: Gewalttätigkeit gegenüber dem anderen Elternteil) in der virulenten Trennungsphase läßt sich eine fehlende Erziehungseignung nicht ableiten.
"Grandios untergehen, ohne selbst Hand anzulegen"
Prof. Adolf Gallwitz, Professor für Sexualdelikte an der Polizeifachhochschule in Villingen-Schwenningen
in: "Polizei-heute", 6/2001, S. 170-174
"... einst bezeichnete der malaiische Begriff gruppengebundenes, kriegstaktisches, später auch religiös motiviertes Verhalten. Ein Krieger lief damals mit dem Schwert schwingend vor der Hauptstreitmacht her und rief >Amok!<, um sich selbst anzufeuern. eine zumindest vorübergehende fast bedingungslose Selbstgefährdung gilt hier als wesentliches Unterscheidungskriterium gegenüber anderen impulsiven Gewalttaten.
Amoktaten sind selten, weniger als ein Fall je eine Million Männer im Jahr, der Frauenanteil liegt nach Adler um die fünf Prozent. ..."
http://www.vaeter-aktuell.de/presse1996/welcome.htm
Kiel - Hätte rechtzeitige Einweisung des Angeklagten in eine Nervenklinik seinen Mord vom 23. Januar 1995 an einer Kieler Amtsrichterin verhindern können? Diese bittere Frage stand gestern am zweiten Verhandlungstag im Schwurgerichtsprozeß gegen den 55jährigen Hans-Jürgen Christ im Raum. Aus unbändiger Wut über die Justiz, die ihm das Sorgerecht über seinen Sohn aberkannte, hatte Christ die ihm unbekannte Juristin erstochen und anschließend versucht, sich selber das Leben zu nehmen.
Die Welt
http://www.welt.de/daten/1996/01/10/0110vm98246.htx
Motiv: Abgrundtiefer Haß gegen die Justiz
Kiel - Es war keine Bluttat im Affekt. Am 23. Januar letzten Jahres steckte der 55jährige Malermeister Hans-Jürgen Christ wohlüberlegt zwei Brotmesser in die Außentaschen seiner Jacke, betrat das Kieler Amtsgericht, fuhr in die Abteilung für Familiensachen in der vierten Etage, öffnete eine unverschlossene Tür, trat auf die ihm unbekannte Richterin Anna-Christiane Pfeiffer zu und durchschnitt ihr die Halsschlagader; die 42jährige verblutete. Er selbst fügte sich gefährliche Verletzungen am Hals zu, überlebte aber in der Uniklinik. Christ, so schilderte er gestern vor dem Schwurgericht, stand unter dem Zwang, sich für himmelschreiendes Unrecht zu rächen, das die Justiz ihm über lange Zeit zugefügt habe.
Die Welt
http://www.welt.de/daten/1996/01/05/0105vm98090.htx