Gummiparagraph


 

 

 

Gummiparagraph

Gesetzestext, der so ungenau und allgemein formuliert ist, dass er unterschiedlich interpretiert werden kann

 

 

 

Verunglimpfung

Die Verunglimpfung einer Person oder Einrichtung ist eine besondere Herabwürdigung der Betroffenen.

 

Wortherkunft

Das Wort ist als Gegenbegriff[1] abgeleitet von dem fast untergegangenen Wort Glimpf („Schonung, Nachsicht“; von ahd. gilimpf „gelegen sein“, später „Angemessenheit“, „Billigkeit“ vgl. Unbillen)[2]. Jemanden „glimpflich behandeln“ bedeutet demgemäß, ihn wohlwollend behandeln, wenn etwas „glimpflich abläuft“, verursacht es keine schlechte Folgen. Unglimpf steht in schwankendem Geschlecht ags. ungelimp, n., m., ahd. ungelimfe, f. n., mhd. ungelimpf, ungelimp, ungelump, m., frühnhd. auch wieder f. als ung(e)limpf(f) in der Bedeutung „Mangel an Nachsicht und Rücksicht; Ungunst; Unliebenswürdigkeit; Ernst“.[1] Es findet sich auch norw. ulempa, dän. ulempe, schwed. olämplighet entlehnt.[1]

Rechtsprachlich eingeengt steht es für „Unrecht; Schuld, Verfehlung; Mangel an Rechtsgrund, -anspruch, -befugnis; Rechtsnachteil, Schaden; Misshandlung, Entehrung; Ungebührlichkeit“ oder allgemein „Beschuldigung“; sowie in der heutigen Bedeutung „Ehrverminderung durch Beschuldigung, Vorwurf, Kränkung, Unehre, Schande“.[1][3]

 

Rechtliche Verwendung

Bundesrepublik Deutschland

Der § 90a des Strafgesetzbuches (StGB) spricht von Verunglimpfung im Zusammenhang von „beschimpfen“ oder „böswillig verächtlich machen“.

Folgende Strafrechtstatbestände befassen sich mit der Verunglimpfung:

§ 90 StGB - Verunglimpfung des Bundespräsidenten

§ 90a StGB - Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

§ 90b StGB - Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

§ 189 StGB - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

In den Delikten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) spielt die Verunglimpfung ebenfalls eine Rolle, ohne jedoch in den Tatbeständen ausdrücklich erwähnt zu sein.

 

Besonderheit

In Deutschland wird die Holocaustleugnung auch im Sinne einer Verunglimpfung als Straftat definiert.

Problematik

Es gibt keine klare Regelung, wann Kritik am Staat und seinen Symbolen in extreme Herabwürdigung umschlägt. Da eine genaue juristische Operationalisierung fehlt, ergibt sich die Problematik des Gummiparagraphen.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Verunglimpfung

 

 

 


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