Gutachten

Umgangsrecht


 

 

 

Europäischer Gerichtshof zu deutscher Familiengerichtspraxis

Urteil des Europäischen Gerichtsthof für Menschenrechte Eu GHMR vom 13.7.2000 Beschwerde Nr. 25735/94

Die Entscheidung im "Fall Elsholz" ist jetzt veröffentlicht und kommentiert. Das übersetzte UrteiI ist erschienen in der Zeitschrift "Der Amtsvormund", Heft 8/2000. In einer aufsehenserregenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR - die Bundesrepublik Deutschland verurteilt die Rechte eines Vaters auf Umgang verletzt zu haben. Neben dem Urteil des EGMR sind in dem Heft abgedruckt eine Entscheidungsanmerkung von Prof. Dr. Stephan Liermann sowie einer Stellungnahme von RA Dr. Peter Koeppel, der den Beschwerdeführer Elsholz in dem Verfahren vor dem EGMR vertreten hatte. Umrahmt wird die Kommentierung von einem Aufsatz von RiOLG Franz Weisbrodt zur "Bindungsbeziehung des Kindes als Handlungsmaxime nach der Kindschaftsrechtsreform" und einer - für das Verständnis der Problematik, die der Entscheidung zugrunde lag, unverzichtbaren - Schilderung der "Auswirkungen des Vater-Kind-Kontaktverlusts" aus psychologischer Sicht durch Dipl. Psych. Ursula Kodjoe.

Der Sonderdruck aus dem Inhalt von Heft 8 umfasst darüber hinaus sieben weitere nationale Gerichtsentscheidungen zu Fragen des Sorgerechts, in denen der Bedeutung der Bindungsbeziehung des Kindes zu beiden Eltern breiter Raum gewidmet ist und in denen die jeweiligen gerichtlichen Entscheidungsgrundlagen hierzu herausgearbeitet sind.

Das Heft (solange der Vorrat reicht) oder ein Sonderdruck kann ab sofort beim

Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht

Sonderdruck Fall Elsholz"

Postfach 10 20 20, D-69010 Heidelberg

zu einem Preis von DM 15.00 (incl. MwSt. zzgl. Porto und Versand) bezogen werden. Die Bezahlung erfolgt auf Rechnung.

 

Wenn das Urteil in Deutschland umgesetzt würde, hiesse das in der Konsequenz, das zukünftig der Umgang des Vaters (der Mutter) mit dem Kind nur ausgeschlossen werden darf, wenn das Gericht ein entsprechendes psychologisches Gutachten eingeholt hat und dieses eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle der Wahrnehmung des Umganges darlegen würde.

 


 

 

"Ausschluss des Umgangs - und was dann?"

Dr. Michael Karle / Prof. Dr. Gunther Klosinski, Universität Tübingen

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

 

Die Autoren untersuchen eine Reihe von Fällen, bei denen nach vorheriger Begutachtung der Umgang zwischen einem Elternteil (zumeist dem Vater) und den Kindern durch Beschluss des Familiengerichts ausgesetzt oder ausgeschlossen wurde. Zumeist mit dem Ergebnis, dass auch in wesentlich späterer Zeit kein Kontakt zwischen Kind und Vater wieder in Gang gekommen ist. Die Autoren plädieren daher dafür sich bei der Begutachtung nicht mit der Feststellung des Ist-Zustandes zu begnügen, sondern die Begutachtung intervenierend durchzuführen. Dies müsste aber im Gutachterauftrag des Gerichtes auch so festgehalten werden.

"Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff >>Interventionsgutachten<< umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein >>Mediator<< auf Wunsch des Gerichtes."

 

 


 

 

 

"Sachverständigen-Empfehlungen zur Einschränkung oder zum Ausschluss des Umgangsrechts"


Michael Karle und Gunther Klosinski


in: Prax. Kinderpsychologie Kinderpsychatrie. 48: 163-177 (1999), ISSN 0023-7034


vaeternotruf.de: Der empfehlenswerte Artikel untersucht am Beispiel von 439 an der Uni Tübingen zwischen 1991 bis 1994 erstellen Gutachten (aber auch anderer Gutachterpraxis) die dort getroffenen Empfehlungen.

Nachdenkenswert die Feststellung, dass in einer Studie (Arntzen) in 25 Prozent der Fälle von der Ausübung des Umgangsrechtes abgeraten wurde. Hingegen sich beim "Gutachterpapst" Lempp (1983, S.154) in 78 Prozent der Fälle empfohlen wurde, den Umgang auszusetzen oder einzuschränken.
Wer sich über solch unterschiedliche "Ergebnisse" wundert, tut sicher recht daran. Oder sollten in der Gutachtergegend von Herrn Lempp signifikant "schlechtere" Elternteile wohnen?

 


 

 

"Empfehlungen zum Ausschluß des Umgangsrechts - Gründe und Begründungen aus 30 Gutachten"

Gunther Klosinski und Michael Karle

in: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 45: 331-338, 1996

ISSN 0032-7034

 

 

 


zurück