Halbwaisenrente für vaterlose Kinder
Während Kinder, die einen Elternteil durch Tod verloren haben, unter bestimmten Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeine Wartezeit des verstorbenen Elternteils, SGB VI § 48) Halbwaisenrente bekommen, bekommen Kinder, die einen Elternteil (zumeist den Vater) infolge von Trennung oder Scheidung dauerhaft verloren haben und deren weggetrennter Elternteil dauerhaft unterhaltsrechtlich leistungsunfähig ist, keine entsprechenden staatlichen Leistungen. Der Staat setzt hier an zwei, psychologisch ähnlich gelagerte Falllagen unterschiedliche Maßstäbe an und schafft damit zwei Klassen von Halbwaisen. Die "Guten" mit gestorbenen Elternteil und die "Schlechten" mit dauerhaft weggetrennten Elternteil.
01.06.2001