Homoehe


 

 

 

Ein Zeichen aggressiver Desinteressierheit

Kindeswohl und Homoehe

 

Gerhard Amendt

in: "Der Standard", 11.08.2001

 

 


 

 

 

Homoehe und Sorgerecht

 

Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 9 Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners

(1) Führt der alleinsorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. ...

(2) ...

(3) ...

 

 

 

 

Formaljuristisch ist die Homoehe eine Ehe zweiter Wahl. Trotzdem wird sie gegenüber in zweiter Ehe verheirateten Ehepaaren bezüglich eines möglichen "Mit"-Sorgerechts privilegiert.

Das sogenannte kleine Sorgerecht ist de facto das Selbe was der "nichtsorgeberechtigte" andere Elternteil hat, wenn sich sein Kind bei ihm aufhält, auch wenn es hier nicht so bezeichnet wird. Das heißt, die gleichgeschlechtlich in "Homoehe" verheiratete Lebenspartnerin kann Alltagsdinge mit dem Kind durchführen, bzw. bestimmten, allerdings nur, wenn die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht hat.

Der homosexuellen "Ehepartnerin" wird durch dieses Gesetz ein Recht eingeräumt, dass noch nicht einmal heterosexuelle Zweitehegatten haben. Dadurch werden heterosexuelle Menschen ganz klar diskriminiert.. 

Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der schwule/lesbische Partner bei gemeinsamen Sorgerecht der leiblichen Eltern kein "kleines Sorgerecht" erhalten, was ja auch logisch ist, da sich der andere Elternteil es vorbehalten wird, ob er dem schwulen/lesbischen Partner des anderen Elternteiles seines Kindes rechtlich an der tatsächlichen Betreuung des Kindes beteiligen will.

Das Gesetz ist also de facto ein Gesetz zugunsten lesbischer "alleinsorgeberechtigter" Mütter, also in der Regel die nichtverheirateten Mütter, die nach dem Willen der Bundestagsabgeordneten (dem sogenannten "Gesetzgeber") den Vater des gemeinsamen Kindes aus der elterlichen Sorge weiterhin ausschließen können.

Es dürfte äußerst selten sein , dass ein schwuler Vater das alleinige Sorgerecht hat, so dass das neue Gesetz schwule Paare gegenüber lesbischen Paaren eindeutig diskriminiert. Die Schwulenbewegung (im Bundestag repräsentiert durch den "Frauenversteher" und Männerkritiker Volker Beck (Bündnis90/Grüne) vertreten, gaukelt sich hier vor, dass sie mit dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft bezüglich des Sorgerechtes einen Sieg errungen hätte. Die einzigen die tatsächlich mehr Rechte bekommen haben, sind jedoch die lesbischen Partnerinnen der Mutter.

Die lesbische "eingetragene" Lebenspartnerin kann nunmehr dem Kind rechtmäßig sagen: Zieh dir jetzt mal die Jacke an, wir gehen jetzt auf den Spielplatz (oder einkaufen). Er kann aber nicht sagen, ich entscheide, dass du auf einer Realschule eingeschult wirst. Dies wäre keine Alltagsentscheidung.

 

Der gegengeschlechtliche Zweitehegatte eines alleinsorgeberechtigten Elternteils hat dagegen kein "kleines Sorgerecht", streng genommen ist er rechtlich wie ein Fremder zu dem Kind, hat dem Kind also offiziell "nichts zu sagen". Auch der Zweitehegatte wird also gegenüber der lesbischen "eingetragenen" Lebenspartnerin diskriminiert, was die Rechte gegenüber dem Kind betrifft. Der nichtverheiratete gegengeschlechtliche Lebenspartner und Nicht-Elternteil hat genauso wenig zu sagen wie der Zweitehegatte.

 

Es fragt sich, ob die Bundesregierung und der Bundestag überhaupt verstanden haben, was sie hier für einen Unsinn verabschiedet haben. Man darf vermuten, dass auch den heterosexuellen Bundestagsabgeordneten vor dem Hintergrund einer berechtigten liberalen Grundhaltung gegenüber homosexuellen Menschen, der Sinn für die Realität und für die Schaffung von heterosexuellen Menschen diskriminierenden Gesetzen abhanden gekommen ist. Doch wer sich ein wenig mit den Prozeduren in Bundestag und Parteien auskennt, weiß, dass viele politische Fragen in den Parteien gar nicht diskutiert werden und im Detail nur einigen wenigen Insidern bekannt sind. Diese und ihre Stellung in der jeweiligen Partei entscheiden dann letztlich, was die Bundestagsfraktion im Bundestag (wohl nicht selten unbesehen) unterstützt.

Dass das Bundesverfassungsgericht diese Privilegierung nicht gesehen hat oder sehen wollte, wirft kein gutes Licht auf die dort bestellten Richterinnen und Richter.

4.1.2002

Der Gesetzestext kann unter www.bjm.de als pdf-Datei runtergeladen werden.

 

 

Anlage:

§ 1687 BGB (Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern)

(1)Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteiles oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. §1629 Abs.1 Satz 4 und §1684 Abs.2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

 

§ 1687a (Alleinentscheidungsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils)

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt §1687 Abs.1 Satz 4 und 5 und Abs.2 entsprechend.

 

Väternotruf, 15.8.2001

 

 


 

 

 

Lesbische Co-Mütter sollen sorgen dürfen

Es ist schon erstaunlich, da wird Väter nach wie vor unbeschadet ihrer Beziehung zum Kind in diskriminierender Weise ein originäres Sorgerecht vorenthalten und gleichzeitig fordern "progressive" Politiker/innen, wie z.B. MdB Christina Schenk (für PDS) ein "Mitsorgerecht" für lesbische und schwule "Co-Eltern", wobei die schwulen Co-Eltern hier nur als Alibi mitreisen dürfen, denn wenn ihr Freund auch ein Vater eines nichtehelichen Kindes ist, bekommt er ohnehin kein Sorgerecht und sein Freund somit auch nicht. Es geht also letztlich nur um die lesbische Freundin der Mutter. Das ganze verkauft frau dann als besonders progressiv und kaum einen Mann wunderts - oder etwa nicht?

Väternotruf, 01.06.2001

 


 

 

 

"Zwei Lesben in Israel als Eltern anerkannt.


Jerusalem.


Das Oberste Gericht Israels hat zwei Lesben als juristische Eltern für ein Kind anerkannt. Mit zwei gegen eine Stimme wies das Oberste Gericht die Behörden an, die beiden Frauen als legale Mütter des Babys zu registrieren, wie die israelische Tageszeitung `Jerusalem Post´ in ihrer Montagausgabe berichtete. Mit dem Grundsatzurteil betritt das oberste Gericht Neuland in Israel. Die Entscheidung ist sehr umstritten."


aus Tagesspiegel 30.5.2000

 

 

 

Anmerkung Väternotruf: 

 

Bleibt zu hoffen, dass auf diesem Weg nicht der Vater des Kindes juristisch "kaltgestellt" wurde.

 


 

 

 

Rot-Grün will Ehegattensubvention nun auch für Homosexuelle 

Mit der beabsichtigten Einführung der Homo-Ehe sollen zukünftig nichtverheiratete Singles, bzw. Paare mit und ohne Kinder nicht nur wie bisher gegenüber verheirateten (auch kinderlosen) Ehepaaren steuerlich diskriminiert werden, sondern dann auch gegenüber gleichgeschlechtlichen Ehepartnern.

In einer Beispielrechnung im "Focus", 32/2000 werden an einem Beispielpaar A verdient 160.000 DM, B verdient 40.000 DM, die jährliche Steuerlast eines nichtverheiratet zusammenlebenden Paares (68262 DM), Geschieden (63843 DM) homosexuelles Ehepaar (62417 DM), gegengeschlechtliches Ehepaar (61380 DM) gegenübergestellt.

Warum unter Rot-Grün weiterhin die Ehe und nicht Kinder subventioniert werden, ist unklar. Vielleicht weil die tonangebenden in Bundestag und Regierung sitzenden SPD und Grünen Politiker/innen genau von dieser Regelung profitieren. Zum Beispiel die gut verdienenden Ehemänner Gerhard Schröder und Joschka Fischer und ihre wahrscheinlich erheblich weniger verdienen Ehefrauen. 

 

 


 

 

 

Homo-Ehe a la LSVD lehnen die meisten ab. 

 

Veröffentlichter Leserbrief von Michael Heß, 48153 Münster in: "Neues Deutschland", 9.8.2000

 

"Wen vertritt denn der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands (LSVD) überhaupt? Die Gesamtheit der nationalen Lesben und Schwulen auf keinen Fall. Mit 1200 Mitgliedern (davon anderthalb Dutzend Alibilesben fürs `L´) haben sich dort weniger als ein halbes Promille der deutschen Homos vereint. Der LSVD ist eine politische Vorfeldorganisation, aber kein neutraler Dachverband der Homos. Das hindert ihn nicht, einen Alleinvertretungsanspruch für die Lesben und Schwulen zu beanspruchen (wie übrigens auch der Verband alleinerziehender Mütter und Väter für die angeblich 2 Millionen alleinerziehenden Mütter und Väter). Die Mehrzahl der lesbisch-schwulen Bewegung ist deshalb ausserhalb des LSVD organisiert, vertritt gänzlich andere Inhalte als dieser, lehnt die ´Homo-Ehe´ in der vorliegenden Form ab und engagiert sich lieber für eine Gleichstellung, die lesbisch-schwulem (und heterosexuellem) Lebensalltag besser entspricht. Wem das zu unverständlich klingt, der sollte sich nach der steigenden Anzahl von ´wilden Ehen´ bei Heteros fragen. Es muss folglich schwerwiegende Gründe geben, auf die finanziellen Vorteile einer Ehe zu verzichten. Worauf die Homos notgedrungen schon lange gekommen sind und die Freiräume einer nichtverheirateten Partnerschaft kultivieren. Man muss kein Freund von Merkel, Stoiber & Co. sein, um die Homo-Ehe a la LSVD abzulehnen.

 

 

 


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